Funtauna

Consultaziuns: Vernehmlassung 0 Einleitung (28-01-2026),

910.181

Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft

vom 22. September 1997 (Stand am 1. Juli 2003)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 18 Buchstaben b, c und d,23 und 24a der Verordnung vom22. September 19971 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern,2 verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen3

Art. 14 Pflanzenschutzmittel

Die Pflanzenschutzmittel nach Anhang 1 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.

Art. 2 Dünger5

Die Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse nach Anhang 2 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.

Art. 3 Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe

Die Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe) und Verarbeitungshilfsstoffe nach Anhang 3 sind bei der Aufbereitung von Lebensmitteln nach Artikel 1 der Bio-Verordnung vom22. September 1997 zugelassen. Die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung sind vorbehalten.

Für die Aufbereitung von Wein gelten die allgemeinen Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung.

AS 1997 2519

Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EVD vom13. März 2001 (AS 2001 1322). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt.

Art. 4 Länderliste

Biologische Erzeugnisse aus Ländern, die mit den entsprechenden Spezifikationen in Anhang 4 aufgeführt sind, dürfen als biologisch gekennzeichnet vermarktet werden.

Art. 4a6 Gattungsspezifische Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung

Bezüglich der gattungsspezifischen Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung gelten die Bestimmungen nach Anhang 5.

Die Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich sowie weitere Vorschriften für die Unterbringung bei den verschiedenen Tierarten sind in Anhang

festgelegt.

Art. 4b7 Futtermittel

Die Futtermittel sowie deren Ausgangsprodukte, Einzelkomponenten und Zusatzstoffe nach der Verordnung des EVD vom10. Juni 19998 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV), die die zusätzlichen Anforderungen nach Anhang 7 erfüllen, sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.

Art. 4c9 Reinigungs- und Desinfektionsmittel

Die Reinigungs- und Desinfektionsmittel nach Anhang 8 sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.

2. Abschnitt:10 Bestimmungen an die Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse

Art. 5 Landwirtschaftliche Nutzfläche

Imkereibetriebe dürfen ihre Erzeugnisse auch dann als biologische Erzeugnisse kennzeichnen, wenn sie über keine landwirtschaftliche Nutzfläche verfügen.

Art. 6 Gesamtbetrieblichkeit

Unterhält ein Betreiber mehrere Bienenstände in demselben Gebiet, so müssen alle Einheiten die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Einzelne Bienenstände können an Standorten gehalten werden, welche die Anforderungen nach Artikel 9 nicht erfüllen, sofern die übrigen Bestimmungen erfüllt sind. Deren Erzeugnisse dürfen nicht als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet

Art. 7 Umstellung

Imkereibetriebe, die auf die biologische Produktion umgestellt haben, dürfen ihre Erzeugnisse frühestens ein Jahr nach der Umstellung als biologische Erzeugnisse kennzeichnen. Die Vermarktung mit dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft in Umstellung ist unzulässig.

Während der Umstellungszeit ist das Wachs entsprechend den Anforderungen nach

Artikel 16 auszuwechseln.

Art. 8 Herkunft der Bienen

Bei der Wahl der Rassen ist der Fähigkeit der Tiere zur Anpassung an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten Rechnung zu tragen. Europäischen Rassen der Apis mellifera und ihren lokalen Ökotypen ist der Vorzug zu geben.

Zur Erneuerung des Bestands können jährlich 10 Prozent der Königinnen und Schwärme, die dieser Verordnung nicht entsprechen, der biologischen Einheit zugesetzt werden, sofern die Königinnen und Schwärme in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum nicht.

Im Fall einer hohen Sterberate aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophensituationen kann das Bundesamt für Landwirtschaft den Wiederaufbau des Bestands durch den Zukauf konventioneller Bienenvölker erlauben, wenn Bienenvölker, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, nicht verfügbar sind; in diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum von einem Jahr.

Art. 9 Standort der Bienenstöcke

Für den Standort der Bienenstöcke gilt:

a. In einem Umkreis von3 km um den Bienenstock muss die Bienenweide im wesentlichen aus Pflanzen der biologischen Landwirtschaft und/oder Wildpflanzen nach Kapitel 2 der Bio-Verordnung vom22. September 1997 sowie aus Kulturpflanzen bestehen, die den Vorschriften dieser Verordnung zwar nicht entsprechen, deren landwirtschaftliche Pflege jedoch den ökologischen Leistungsnachweis des Bundes erfüllen und welche die biologische Qualität der Imkereierzeugnisse nicht nennenswert beeinträchtigen.

  1. Der Bienenstock muss sich in ausreichender Entfernung von möglichen nicht-landwirtschaftlichen Verschmutzungsquellen, wie z. B. städtischen Gebieten, Autobahnen, Industriegebieten, Abfalldeponien, Abfallverbrennungsanlagen usw., befinden. Die Zertifizierungsstelle legt Massnahmen fest, welche die Einhaltung dieser Anforderung gewährleisten. Die Bestimmungen dieses Buchstabens gelten nicht für Gebiete, in denen keine Pflanzenblüte stattfindet; sie gelten auch nicht während der Ruhezeit der Bienenvölker.

  2. Der Standort muss genug natürliche Quellen an Nektar, Honigtau und Pollen für die Bienen und Zugang zu Wasser bieten.

Art. 10 Standortverzeichnis

Der Betreiber hat der Zertifizierungsstelle eine Karte in einem geeigneten Massstab vorzulegen, auf welcher der Standort der Bienenstöcke mit Angabe des Ortes (Flur-, Grundstücksangabe), Tracht, Völkerzahl, Lagerplätze für Produkte, und gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungs- und/oder Verpackungsvorgänge stattfinden, eingetragen sind. Lassen sich solche Standorte nicht bezeichnen, so muss der Betreiber der Zertifizierungsstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die seinen Bienenvölkern zugänglichen Gebiete die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.

Die Zertifizierungsstelle muss binnen einer mit ihr vereinbarten Frist über die Versetzung der Bienenstöcke unterrichtet werden (z. B. Wanderverzeichnis).

Art. 11 Bienenvolkverzeichnis

Zu jedem Bienenvolk hat der Betreiber ein Bienenvolkverzeichnis zu führen. Darin sind festzuhalten:

  1. der Standort des Bienenstocks;

  2. Angaben zur Identifizierung der Bienenvölker (gemäss Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199511 – Bestandeskontrolle der Bienenvölker);

  3. Angaben zur künstlichen Fütterung;

  4. Entnahme der Honigwaben und Massnahmen der Honiggewinnung.

Art. 12 Futter

Am Ende der produktiven Periode müssen in den Bienenstöcken umfangreiche Honig- und Pollenvorräte für die Überwinterung in den Brutwaben belassen werden.

Künstliche Fütterung des Bienenvolks ist zulässig, wenn die vom Volk eingelagerten Vorräte nicht ausreichen. Für die künstliche Fütterung ist biologisch erzeugter Honig, vorzugsweise aus derselben biologischen Bienenhaltungseinheit, zu verwenden.

Mit Zustimmung des Bundesamtes für Landwirtschaft kann für die künstliche Fütterung anstelle von biologisch erzeugtem Honig biologisch erzeugter Zuckersirup oder biologisch erzeugter Futterteig verwendet werden, insbesondere wenn eine Kristallisierung des Honigs auf Grund der klimatischen Verhältnisse (z. B. infolge Bildung von Melizitosehonig) dies erfordert.

Künstliche Fütterung ist nur zwischen der letzten Honigernte und 15 Tage vor dem Beginn der nächsten Nektar- oder Honigtautrachtzeit zulässig.

Die künstliche Fütterung ist im Bienenstockverzeichnis mit folgenden Angaben einzutragen: Art des Erzeugnisses, Daten, Mengen und Völker, in denen sie angewandt wird.

Art. 13 Krankheitsvorsorge

Die Krankheitsvorsorge in der Bienenhaltung beruht auf folgenden Grundsätzen:

  1. Es müssen geeignete widerstandsfähige Rassen gewählt werden;

  2. Es müssen geeignete Vorkehrungen zur Erhöhung der Krankheitsresistenz und Infektionsprophylaxe getroffen werden, z. B. regelmässige Verjüngung der Völker, systematische Inspektion der Bienenstöcke, um gesundheitliche Anomalien zu ermitteln, Kontrolle der männlichen Brut, regelmässige Desinfektion des Materials und der Ausrüstung mit für die Bioimkerei gemäss Anhang 8 zugelassenen Mitteln, unschädliche Beseitigung verseuchten Materials und verseuchter Quellen, regelmässige Erneuerung des Wachses und ausreichende Versorgung der Bienenstöcke mit Pollen und Honig.

Die Verwendung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel für präventive Behandlungen ist verboten.

Art. 14 Tierärztliche Behandlung

Erkrankte und infizierte Bienenvölker sind unverzüglich nach der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199512 zu behandeln; erforderlichenfalls sind sie in ein Isolierhaus zu überführen.

Es dürfen nur Tierarzneimittel verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassen sind. Ausgenommen davon sind Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie die Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.

Zur Krankheits- und Seuchenbekämpfung dürfen nur phytotherapeutische und homöopathische Erzeugnisse verwendet werden, ausser mit diesen Mitteln könne eine Krankheit oder Seuche, welche die Bienenvölker existenziell bedroht, tatsächlich oder voraussichtlich nicht wirksam getilgt werden. Behandlungen mit chemischsynthetischen allopathischen Tierarzneimitteln dürfen nur angewendet werden, wenn sie unabdingbar sind und durch einen Tierarzt verschrieben werden.

Wird eine Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln durchgeführt, so sind die betreffenden Bienenvölker während des Behandlungszeitraums in Isolierbienenstöcke zu überführen, und das gesamte Wachs ist durch Wachs zu ersetzen, das den Bedingungen dieser Verordnung entspricht. Anschliessend gilt für diese Bienenvölker der Umstellungszeitraum von einem Jahr. Diese Bestimmung gilt nicht bei einer Behandlung mit Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie den Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.

Müssen Tierarzneimittel verwendet werden, so sind die Art des Mittels (einschliesslich des pharmakologischen Wirkstoffs) sowie die Einzelheiten der Diagnose, die Posologie (Dosierung), die Art der Verabreichung, die Dauer der Behandlung und die gesetzliche Wartezeit in einem Verzeichnis genau anzugeben und der Zertifizierungsstelle mitzuteilen; diese muss die Zustimmung zur Kennzeichnung der entsprechenden Erzeugnisse als biologische Erzeugnisse erteilen.

Im Übrigen sind die Richtlinien des Schweizerischen Zentrums für Bienenforschung der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft zur Bekämpfung von Bienenkrankheiten zu beachten.

Vorbehalten sind tierärztliche Behandlungen oder Behandlungen von Bienenvölkern, Waben usw., die gesetzlich vorgeschrieben sind.

Art. 15 Bienenhaltungspraktiken

Die Vernichtung von Bienen in den Waben als Methode zur Ernte der Imkereierzeugnisse ist verboten.

Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel der Königin sind verboten.

Das Ersetzen der Königin durch Beseitigung der alten Königin ist zulässig. Natürliche Zucht- und Vermehrungsverfahren sind zu bevorzugen. Hierbei ist der Schwarmtrieb zu berücksichtigen. Die instrumentelle Besamung und die Verwendung gentechnisch veränderter Bienen ist nicht erlaubt.

Die Vernichtung der Drohnenbrut ist nur als Mittel zur Eindämmung der Varroatose zulässig.

Während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemisch-synthetischer Repellentien untersagt.

Es ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass eine sachgerechte Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Imkereierzeugnissen gewährleistet ist. Alle Massnahmen zur Erfüllung dieser Anforderung sind aufzuzeichnen.

Die Entnahme der Honigwaben sowie die Massnahmen der Honiggewinnung sind im Bienenstockverzeichnis zu vermerken.

Art. 16 Eigenschaften der Bienenstöcke und des bei der Bienenzucht verwendeten Materials

Die Bienenstöcke müssen hauptsächlich aus natürlichen Materialien bestehen, welche die Umwelt oder die Imkereierzeugnisse nicht kontaminieren können.

In den Bienenstöcken dürfen, ausser zur Krankheits- und Seuchenbekämpfung, nur natürliche Substanzen wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden.

Bienenwachs für neue Rahmen muss von biologischen Einheiten stammen. In Absprache mit der Zertifizierungsstelle kann insbesondere im Fall neuer Einrichtungen oder während des Umstellungszeitraums, wenn Wachs aus biologischer Bienenzucht auf dem Markt nicht erhältlich ist, Wachs, das nicht von biologischen Einheiten stammt, verwendet werden.

Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung verwendet werden.

Zum Schutz der Materialien (Rahmen, Bienenstöcke, Waben), insbesondere gegen Schädlinge, dürfen nur die in Anhang 1 genannten Stoffe verwendet werden.

Physikalische Behandlungen wie Dampf oder direkte Flamme sind zulässig.

Zur Säuberung und Desinfizierung von Materialien, Gebäuden, Einrichtungen, Werkzeug und Erzeugnissen, die in der Bienenzucht verwendet werden, sind nur die in Anhang 8 genannten geeigneten Stoffe zulässig.

2a. Abschnitt:13 Kontrollbescheinigung für Einfuhren

Art. 16a Ausstellung der Kontrollbescheinigung

Die Kontrollbescheinigung muss ausgestellt werden von:

a. der Behörde oder Zertifizierungsstelle nach Anhang 4 für Einfuhren nach

Artikel 23 der Bio-Verordnung;

b. der Behörde oder Zertifizierungsstelle des Exporteurs im Ursprungsland für Einfuhren nach Artikel 24 der Bio-Verordnung.

Die Behörde oder Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 muss vor der Ausstellung der Kontrollbescheinigung:

  1. alle Kontrollunterlagen und Beförderungs- und Handelspapiere des betreffenden Produktes geprüft haben;

  2. eine Warenuntersuchung der betreffenden Sendung vorgenommen haben oder eine ausdrückliche Erklärung des Exporteurs erhalten haben, aus der hervorgeht, dass die Sendung gemäss den Bestimmungen der Bio- Verordnung oder der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 199114 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (EWG-Verordnung) produziert und aufbereitet worden ist.

Sie bestätigt mit der Erklärung in Feld15 der Kontrollbescheinigung, dass das betreffende Produkt gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der EWG- Verordnung produziert worden ist.

Bei Frischprodukten kann eine einzige Kontrollbescheinigung für alle Sendungen einer Kalenderwoche, basierend auf den Lieferscheinen, ausgestellt werden (Sammelbescheinigung). Die Sammelbescheinigung muss innerhalb von 14 Tagen nach der letzten Sendung der entsprechenden Kalenderwoche beim Importeur sein.

Art. 16b Bestätigung der Einzelermächtigung

Für Einfuhren nach Artikel 23 der Bio-Verordnung aus einem EG-Mitgliedstaat, denen in der EG eine Einzelermächtigung zugrunde liegt, muss Feld16 durch die zuständige EG-Behörde, die diese Einzelermächtigung ausgestellt hat, ausgefüllt sein.

Das Feld16 muss nicht ausgefüllt werden, wenn:

  1. der Importeur seiner Zertifizierungsstelle eine gültige, vom Bundesamt für Landwirtschaft ausgestellte Einzelermächtigung im Original vorlegt;

  2. das Bundesamt für Landwirtschaft der Zertifizierungsstelle des Importeurs direkt einen Nachweis zugestellt hat, wonach für die betreffende Sendung eine Einzelermächtigung vorhanden ist.

Der Nachweis nach Absatz 2 Buchstabe b muss folgende Angaben enthalten:

  1. Nummer der Einzelermächtigung und Datum des Ablaufs der Ermächtigung;

  2. Name und Adresse des Importeurs;

  3. Ursprungsland;

  4. Name und Adresse der Behörde oder Zertifizierungsstelle im Ausland;

  5. Bezeichnungen der betreffenden Produkte.

Art. 16c Anforderungen an die Kontrollbescheinigung

Die Kontrollbescheinigung muss gemäss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil A oder gemäss Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1788/2001 vom7. September 200115 und in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch erstellt sein.

Nachträgliche Änderungen müssen durch die ausstellende Behörde oder Zertifizierungsstelle beglaubigt werden.

Die Kontrollbescheinigung ist in einem einzigen Original zu erstellen. Der erste Empfänger oder der Importeur können zur Information der Zertifizierungsstelle eine Kopie anfertigen. Jede Kopie muss mit dem Aufdruck «KOPIE» oder «DUPLIKAT» versehen sein.

Art. 16d Prüfung der Kontrollbescheinigung und der Sendung

Für jede Sendung muss der Importeur die Kontrollbescheinigung seiner Zertifizierungsstelle oder, im Fall einer Fleischeinfuhr, dem Grenztierarzt vorlegen. Diese prüfen die Sendung und füllen Feld 17 der Kontrollbescheinigung aus.

Nach Annahme der Sendung bestätigt der erste Empfänger mit der Erklärung in Feld18 der Kontrollbescheinigung, dass er die Annahme der Sendung gemäss Anhang 1 Abschnitt B Ziffer 3 der Bio-Verordnung vorgenommen hat. Anschliessend sendet er das Original an den in Feld11 der Kontrollbescheinigung genannten Importeur. Der Importeur muss die Kontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

Art. 16e Aufbereitung einer Sendung vor der Verzollung

Soll eine Sendung vor der Verzollung einer oder mehreren Aufbereitungen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c der Bio-Verordnung unterworfen werden, so muss vor der ersten Aufbereitung das Verfahren nach Artikel 16d Absatz 1 abgeschlossen sein.

Art. 16f Aufteilung einer Sendung vor der Verzollung

Soll eine Sendung vor der Verzollung in mehrere Partien aufgeteilt werden, so muss vor der Aufteilung das Verfahren nach Artikel 16d Absatz 1 abgeschlossen sein.

Für jede der Partien, die sich aus der Aufteilung ergeben, muss der Zertifizierungsstelle des Importeurs zusätzlich eine Teilkontrollbescheinigung vorgelegt werden.

Die Teilkontrollbescheinigung muss gemäss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil B erstellt sein.

Die zuständige Zertifizierungsstelle des Importeurs bestätigt mit der Erklärung in Feld14, dass sich die Teilkontrollbescheinigung auf die in Feld3 genannte Kontrollbescheinigung bezieht.

Eine Kopie jeder Teilkontrollbescheinigung wird zusammen mit dem Original der Kontrollbescheinigung vom Importeur aufbewahrt. Sie muss mit dem Aufdruck «KOPIE» oder «DUPLIKAT» versehen sein.

Nach der Aufteilung begleiten die Originale der Teilkontrollbescheinigungen die jeweiligen Partien und werden der Zertifizierungsstelle des Empfängers vorgelegt.

Nach Annahme einer Partie bestätigt der Empfänger dieser Partie mit der Erklärung in Feld15 der Teilkontrollbescheinigung, dass die Annahme der Lieferung gemäss Anhang 1 Abschnitt B Ziffer 3 der Bio-Verordnung erfolgt ist. Er muss die Teilkontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

3. Abschnitt:16 Schlussbestimmungen

Art. 17 Übergangsbestimmung zur Änderung vom7. November 2001

Bis zum31. Dezember 2002 können in Absprache mit der Zertifizierungsstelle Zuckersirup und Honig, die nicht biologisch erzeugt wurden, für die künstliche Fütterung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass nachweislich kein biologisch erzeugtes Futter erhältlich war.

Art. 1817 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft.

Ursprünglich Art. 5.

Anhang 118 (Art. 1) Zugelassene Pflanzenschutzmittel 1. Biologische und biotechnische Massnahmen – Insektenabwehr mit Fallen und/oder Dispensern mit naturidentischen Pheromonen wie z. B. die Verwirrungstechnik, Markierungspheromone – Repellents pflanzlicher und tierischer Herkunft – natürliche Feinde wie z. B. Schlupfwespen, Raubmilben, Raubwanzen, Gallmücken, Marienkäfer, Nematoden – natürliche Mikroorganismen wie z.B. Bacillus thuringiensis, Granulosis virus und insektenpathogene Pilze (keine gentechnisch veränderten Organismen) sowie deren Folgeprodukte – mechanische Abwehrmittel wie z. B. Kulturschutznetze, Schneckenzäune, beleimte Kunststoff-Fallen, Leimringe.

2. Präparate gegen Pilzkrankheiten (Fungizide) – anorganische Kupferpräparate Kupfer in Form von Kupferhydroxid, Kupferoxichlorid, (dreibasischem) Kupfersulfat, Kupferoxid – Jahreshöchstmenge von4 kg Kupfer-Metall je ha – Weinbau: Jahreshöchstmenge von6 kg Kupfer-Metall je ha. Innert 5 aufeinander folgender Jahre maximal 20 kg Kupfer-Metall je ha; die Bilanzierung erfolgt ab dem1. Januar 2002 – Schwefelpräparate – Kaliumpermanganat, nur bei Obstbäumen und Reben – Tonerdepräparate – Lecithin (nicht aus gentechnisch veränderten Organismen) – Pflanzliche Öle wie z. B. Minzöl, Pinienöl, Kümmelöl, Fenchelöl – Seifenpräparate 3. Präparate gegen tierische Schädlinge (Insektizide, Akarizide, Molluskizide) – Eisen-(III)-Orthophosphat – Schwefelpräparate – Azadirachtin (Neem-Extrakt) – Pyrethrine (Extrakte von Chrysanthemum cinerariaefolium) – Quassia-Extrakt – Rotenone (Extrakte von Derris sp., Lonchocarpus sp. und Therphrosia sp.) – Pflanzliche Öle wie z. B. Minzöl, Pinienöl, Kümmelöl, Rapsöl – Paraffinöl – Mineralöle (nur in Ausnahmefällen wie z. B. bei Befall durch San-José- Schildlaus) – Seifenpräparate 4. Wundverschlussmittel im Obst-, Wein- und Zierpflanzenanbau – Pflanzliche Wachse und Öle – Bienenwachs – Tonerdepräparate – Kalkpräparate 5. Beistoffe – Hilfsmittel zur Effizienzsteigerung wie z. B. Kiefernharzöle, Paraffinöle 6. Erzeugnisse zur Bekämpfung von Schädlingen oder Erkrankungen in Stallungen und Haltungseinrichtungen – Rodentizide Anhang 219 (Art. 2) Zugelassene Dünger 20 Bezeichnung Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung;

1. Hofeigene Dünger Stallmist, Gülle Ernterückstände, Gründünger Stroh, anderes Mulchmaterial 2. Hoffremde Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse 2.1. Erzeugnisse mineralischen Ursprungs Weicherdiges Rohphosphat* Aluminiumcalciumphosphat* Schlacken der Eisen- und Stahlbereitung* Kalirohsalze (z. B. Kainit, Sylvinit usw.)* Magnesiumsalzhaltiges Kaliumsulfat Aus Kalirohsalz gewonnen. Nur bei auf- (Patentkali)* grund von Bodenproben nachgewiesenem Kalimangel. Kaliumsulfat* Aus Kalirohsalz gewonnen. Nur bei aufgrund von Bodenproben nachgewiesenem Kalimangel. Calciumcarbonat natürlichen Ursprungs (z. B. Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw.) Calcium- und Magnesiumcarbonat (z. B. Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl, Dolomit usw.) Industriekalk aus der Zuckerproduktion (Ricokalk)*

Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EVD vom7. Dez. 1998 (AS 1999 292), I Abs. 1 der V des EVD vom14. Dez. 2000 (AS 2001 252), Art. 9 der Düngerbuch-Verordnung des EVD vom28. Febr. 2001(SR 916.171.1) und Ziff. I der V des EVD vom13. März 2001 (AS 2001 1322).

Die Bestimmungen der Stoffverordnung vom9. Juni 1986 (SR 814.013), der Dünger- Verordnung vom10. Jan. 2001 (SR 916.171) und der Düngerbuch-Verordnung vom28. Febr. 2001 (SR 916.171.1) bleiben vorbehalten.

Bezeichnung Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung;

Magnesiumsulfat (z. B. Kieserit)* Ausschliesslich natürlichen Ursprungs. Calciumchloridlösung* Blattbehandlung bei nachgewiesenem Calciummangel. Calciumsulfat (Gips) Ausschliesslich natürlichen Ursprungs. Elementarer Schwefel* Natriumchlorid* Ausschliesslich Steinsalz. Aufbereitete Tonmineralien (z. B. Perlit, Vermiculit usw.) Gesteinsmehle (z. B. Quarzmehl, Basaltmehl, Tonerdemehl usw.) 2.2. Erzeugnisse organischen oder organisch-mineralischen Ursprungs Stallmist* Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu). Tierarten müssen angegeben werden. Getrockneter Stallmist und getrock- Tierarten müssen angegeben werden. neter Geflügelmist* Kompost aus tierischen Exkrementen, Tierarten müssen angegeben werden. einschliesslich Geflügelmist und kompostierter Stallmist* Flüssige tierische Exkremente (Gülle, Verwendung nach kontrollierter Fermen- Jauche)* tation und/oder geeigneter Verdünnung. Kompostierte oder fermentierte oder aus anaerober Fermentation bei der Haushaltabfälle∗ Biogasproduktion entstanden. Nur pflanzliche und tierische Abfälle. Aus geschlossenen und überwachten Sammelsystemen. Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel:25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): 0**. Torf Nur für Pflanzenanzucht und Moorbeete. Substrat von Champignonkulturen Das Ausgangssubstrat darf nur aus den nach dieser Liste zulässigen Stoffen bestehen und muss kompostiert werden. Exkremente von Würmern (Wurmkompost) und Insekten Guano* Bezeichnung Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung;

Kompostierte oder fermentierte Mi- Mischungen aus pflanzlichem Material, schungen aus pflanzlichem Material* kompostiert oder aus anaerober Fermentation bei der Biogasproduktion entstanden. Folgende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs*: – Blutmehl*** – Knochenmehl*** – Fleischmehl*** – Hufmehl*** – Hornmehl*** – Knochenkohle*** – Fischmehl – Federn- und Haarmehl Maximale Konzentration in mg/kg Trockensubstanz von Chrom (VI): 0** – Wolle – Walkhaare (Filzherstellung), – Fellteile (Ledermehl) – Haare und Borsten – Milcherzeugnisse Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs wie z. B.: – Filterkuchen von Ölfrüchten – Kakaoschalen – Malzwurzeln – Kokosfasern, Kokospeat – Vinasse, Melasse – Trester Schlempe und Schlempeextrakt Schweizer Herkunft, keine Ammoniakschlempe Algen und Algenerzeugnisse* Ausschliesslich und auf direktem Weg gewonnen durch:

  1. physikalische Behandlung, einschl. Trocknen, Gefrieren und Mahlen; oder

  2. Extraktion mit Wasser oder sauren und/oder alkalischen wässrigen Lösungen; oder

  3. Fermentation. Von Holz, das nicht chemisch behandelt Rindenkompost Von Holz, das nicht chemisch behandelt Bezeichnung Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung;

Holzasche Von Holz, das nicht chemisch behandelt Pflanzliche Extrakte und Präparate wie Aufgüsse und Tee Biologisch-dynamische Präparate 2.3. Spurennährstoffe Spurennährstoffe* 2.4. Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden Mikroorganismenpräparate (Pilze, Keine gentechnisch veränderten Mikro- Bakterien)* organismen.

3. Substrate Substrate Torfanteil max. 70 Vol. %.

4. Substrate für die Pilzproduktion Für die Pilzerzeugung dürfen Substrate verwendet werden, sofern sich diese ausschliesslich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzen: 4.1 Stallmist und tierische Exkremente Aus Biobetrieben. Stallmist von Tieren der Pferdegattung kann eingesetzt werden, sofern der Halter:

  1. Stroh aus biologischem Anbau einsetzt.

  2. Die Fütterungsrichtlinien der Bio-Verordnung einhält.

  3. Der Zertifizierungsstelle ein Kontrollrecht seiner Pferdehaltung gewährt.

4.2 Folgende Substrate, die nicht aus Biobetrieben stammen, bis zu einem Anteil von 25 Prozent des Gewichts aller Substratbestandteile****, sofern dieselben Substrate aus Biobetrieben nicht verfügbar sind und sofern der Bedarf von der Zertifizierungsstelle anerkannt ist: Stallmist Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu). Tierarten müssen angegeben werden. Getrockneter Stallmist und Tierarten müssen angegeben werden. getrockneter Geflügelmist Bezeichnung Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung;

Kompost aus tierischen Exkrementen, Tierarten müssen angegeben werden. einschliesslich Geflügelmist und kompostierter Stallmist Flüssige tierische Exkremente Verwendung nach kontrollierter Fer- (Gülle, Jauche) mentation und/oder geeigneter Verdünnung. 4.3 Weitere Erzeugnisse landwirt- Aus Biobetrieben. schaftlichen Ursprungs (z.B. Stroh) 4.4 Torf, Holz Nicht chemisch behandelt. 4.5 Erzeugnisse mineralischen Ursprungs Gemäss Ziffer 2.1 dieses Anhangs. 4.6 Wasser, Erde * Bei nachgewiesenem Bedarf ** Nachweisgrenze *** nur Produkte, die nach Artikel 11 der Dünger-Verordnung vom10. Jan. 2001 (SR 916.171) bewilligt sind **** Berechnet ohne Deckmaterial, vor der Kompostierung und dem Zusatz von Wasser Anhang 321 (Art. 3) Zugelassene Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe Einleitung In diesem Anhang gelten folgende Definitionen: 1. Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs:

  1. einzelne landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz geeigneter Wasch-, Reinigungs-, thermischer und/oder mechanischer und/oder physikalischer Verfahren gewonnen werden, die zu einer Herabsetzung des Feuchtigkeitsgehalts der Erzeugnisse führen;

  2. ferner Erzeugnisse, die aus den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen unter Einsatz anderer in der Lebensmittelverarbeitung eingesetzter Verfahren gewonnen werden, sofern diese Erzeugnisse nicht Lebensmittelzusatzstoffe sind.

2. Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs: Zutaten, die nicht zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, mindestens aber zu einer der folgenden Kategorien gehören: 2.1. Lebensmittelzusatzstoffe einschliesslich Träger dieser Stoffe; 2.2. Wasser und Salz; 2.3. Mikroorganismen, Kulturen; 2.4. Mineralien (einschliesslich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen.

Teil A: Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs A.1. Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger Zusatzstoffe zulässig für alle Erzeugnisse Tabelle 1 Bezeichnung Bemerkung E 170 Calciumcarbonat alle zugelassenen Wirkungen ausser Färbung E 270 Milchsäure – E 290 Kohlendioxid – E 296 Apfelsäure – E 300 Ascorbinsäure – E 306 stark tocopherolhaltige Extrakte Antioxidans in Fetten und Ölen Bezeichnung Bemerkung E 322 Lecithine – E 330 Citronensäure – E 333 Calciumcitrate – E 334 Weinsäure (L+/–) – E 335 Natriumtartrate – E 336 Kaliumtartrate – E 341 Monocalciumphosphat Backtriebmittel für Fertigmehl E 400 Alginsäure – E 401 Natriumalginat – E 402 Kaliumalginat – E 406 Agar-Agar – E 407 Carrageen – E 410 Johannisbrotkernmehl – E 412 Guarkernmehl – E 413 Traganth – E 414 Gummi arabicum – E 415 Xanthan – E 416 Karayagummi – E 422 Glyzerin Pflanzenextrakte E 440 Pektin – E 500 Natriumcarbonate – E 501 Kaliumcarbonate – E 503 Ammoniumcarbonate – E 504 Magnesiumcarbonate – E 516 Calciumsulfat Träger E 524 Natriumhydroxyd Oberflächenbehandlung von Laugengebäck E 551 Siliziumdioxid Trennmittel für Kräuter und Gewürze E 938 Argon – E 941 Stickstoff – E 948 Sauerstoff – Aromen: Stoffe und Erzeugnisse nach der Definition in Anhang 6 Ziffer 24 Buchstaben a und d der Zusatzstoffverordnung vom27.

März 200222 (ZuV), die nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a ZuV als natürlicher Aromastoff oder als Aromaextrakt gekennzeichnet sind.

Zusatzsstoffe zulässig nur für tierische Erzeugnisse Tabelle 2 Bezeichnung Bemerkung E 250 Na-Nitrit Pökelsalz für Fleischerzeugnisse ausser Bratwürste, Hackfleischwaren, Erzeugnisse aus Fischen, Krebs- und Weichtieren E 251 Na-Nitrat Rohpökel- und Rohwurstwaren E 252 K-Nitrat Rohpökel- und Rohwurstwaren E 301 Na-Ascorbat in Fleischerzeugnissen, sofern nicht E 302 Ca-Ascorbat in Fleischerzeugnissen, sofern nicht E 303 K-Ascorbat in Fleischerzeugnissen, sofern nicht E 331 Na-Citrat – E 332 K-Citrat – A.2. Wasser und Salz Trinkwasser Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid, einschliesslich der gebräuchlichen Rieselhilfsmittel), die allgemein bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden.

A.3. Kulturen von Mikroorganismen Die normalerweise in der Lebensmittelherstellung verwendeten Kulturen von Mikroorganismen, ausgenommen gentechnisch veränderte Organismen und deren Folgeprodukte.

A.4. Mineralien (einschliesslich Spurenelemente) und Vitamine Diese Stoffe sind insoweit zulässig, als ihre Verwendung in den sie enthaltenden Lebensmitteln gesetzlich vorgeschrieben ist.

A.5. Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen Diese Stoffe sind insoweit zulässig, als ihre Verwendung in den sie enthaltenden Lebensmitteln gesetzlich vorgeschrieben ist.

Teil B: Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen B.1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden Verarbeitungshilfsstoffe zulässig für alle Erzeugnisse Tabelle 1 Bezeichnung Bemerkung Wasser – Calciumchlorid Koagulationsmittel Calciumcarbonat – Calciumhydroxid – Calciumsulfat Koagulationsmittel Magnesiumchlorid (oder Nigari) Koagulationsmittel Kaliumcarbonat Trocknen von Trauben Natriumcarbonat Zuckerherstellung Zitronensäure Ölherstellung und Stärkehydrolyse Natriumhydroxyd Zuckerherstellung, Rapsölherstellung nur bis 31. März 2002 Schwefelsäure Zuckerherstellung Kohlendioxid – Stickstoff – Ethanol Lösemittel Gerbsäure Filtrierhilfe Ovalbumin – Kasein – Gelatine – Fischleim – Pflanzliche Öle Schmier-, Trennmittel oder Schaumverhüter Siliciumdioxid als Gel – oder kolloidale Lösung Aktivkohle – Talkum – Bentonit – Kaolin – Kieselgur – Perlit – Haselnussschalen – Reismehl – Bienenwachs Trennmittel Carnaubawachs Trennmittel Isopropanol (Propan-2-ol) Im Kristallisationsprozess bei der Zuckerherstellung, bis 31.

Dezember 2006 Bezeichnung Bemerkung Asbestfreie Filtermaterialien – Natriumhydroxyd Zuckerherstellung, Ölerzeugung aus Rapssaat (Brassica spp.) Ethylen Nachreifung von Bananen Kalialaun (Kalinit) Verzögerung der Reifung von Bananen Zusätzlich für tierische Erzeugnisse zugelassen Tabelle 2 Bezeichnung Bemerkung Zitronensäure Gerinnungshilfsmittel Natriumhydroxyd pH-Regulierung bei der Ricottaherstellung Essigsäure Salzbadregulierung Milchsäure Gerinnungshilfsmittel, Salzbadregulierung, pH-Regulierung Fermentiertes Milchserumkonzentrat Gerinnungshilfsmittel, Salzbadregulierung B.2. Kulturen von Mikroorganismen und Enzyme Die normalerweise in der Lebensmittelherstellung verwendeten Enzyme und Kulturen von Mikroorganismen, ausgenommen gentechnisch veränderte Organismen und deren Folgeprodukte (inklusive Enzyme).

B.3. Nicht direkt eingesetzte Hilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten verwendet werden dürfen Holz, Späne und Mehle von unbehan- Raucherzeugung zum Räuchern delten Hölzern Klebstoffe, natürlicher Herkunft Anbringen von Etiketten auf Käselaiben Natürliche Farbstoffe gemäss Art. 164 Färben von Eierschalen Abs. 1 LMV Shellack Überzugsmittel für Eier Ca- und Mg-Silicat Überzugsmittel für Eier Asche Behandlung von Käserinde natürliche tierische Fette Überzugsmittel für Eier Zur Kennzeichnung von Eiern, Fleisch und Käse dürfen die in der LMV erlaubten Farbstoffe verwendet werden.

Teil C Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht biologisch erzeugt

wurden, einschliesslich wildgesammelte Pflanzen, die nicht den Anforderungen der Bio-Verordnung entsprechen C.1. Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz der Verfahren gemäss Einleitung Ziffer 1 Buchstabe a hergestellt werden:

C.1.1. Essbare Früchte, Nüsse und Samen Eicheln Getrocknete Himbeeren (Rubus idaeus L.) Getrocknete rote Johannisbeeren (Ribes rubrum L.) Kolanuss Maracuja (Passionsfrucht) Stachelbeeren (Ribes crispa L.)

C.1.2. Essbare Gewürze und Kräuter Brunnenkresse (Nasturtium officinale) Galgant (Alpinia officinarum) Meerrettichsamen (Armoracia) rosa Pfeffer (Schinus molle L.) Saflorblüten (Cartamus tinctoris)

C.1.3. Verschiedenes Algen, einschliesslich Seegras, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dürfen.

C.2. Pflanzliche Erzeugnisse, die unter Einsatz der Verfahren gemäss Einleitung Ziffer 1 Buchstabe b hergestellt werden

C.2.1. Fette und Öle, raffiniert oder nicht, jedoch nicht chemisch verändert, aus Pflanzen mit Ausnahme von Kakao (Theobroma cacao) Kokosnuss (Cocos nucifera) Oliven (Olea europea) Sonnenblumen (Helianthus annuus) Palmen (Elaeis guineensis) Raps (Brassica napus, rapa) Saflor (Carthamus tinctorius) Sesam (Sesamum indicum) Soja (Glycine max)

C.2.2. Zucker, Stärke, sonstige Erzeugnisse aus Getreide und Knollen Rübenzucker, bis 1. April 2003 Reispapier Reis- und Wachsmaisstärke, nicht chemisch verändert

Fruchtzucker Oblaten

C.2.3. Verschiedenes Erbsenprotein (Pisum ssp.) Rum: nur aus Rohrzuckersaft Kirsch

C.3. Unverarbeitete tierische Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz der Verfahren gemäss Einleitung Ziffer 1 Buchstabe a hergestellt werden Essbare Meereslebewesen, nicht aus Aquakultur, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dürfen. Naturdärme, nur bis 1. April 2004

C.4. Tierische Erzeugnisse, die unter Einsatz der Verfahren gemäss Einleitung Ziffer 1 Buchstabe b hergestellt werden Gelatine Molkenpulver

Anhang 423 (Art. 4)

Länderliste Argentinien a. Pflanzliche Erzeugnisse sowie Tiere und nicht verarbeitete tierische Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Bio-Verordnung vom22. September 1997, ausser Tieren und tierischen Erzeugnissen, die Hinweise auf die Umstellung auf die biologische Landwirtschaft tragen oder tragen sollen; b. Verarbeitete, für den menschlichen Verzehr bestimmte, pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse, im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung vom22. September 1997, ausser tierischen Erzeugnissen, die Hinweise auf die Umstellung auf die biologische Landwirtschaft tragen oder tragen sollen, respektive deren Verarbeitungsprodukte. 2. Herkunft: Die Erzeugnisse, unter Ziffer 1 Buchstabe a und die aus biologischer Landwirtschaft stammenden Bestandteile der Erzeugnisse unter Ziffer 1 Buchstabe b müssen in Argentinien erzeugt worden sein. – «Instituto Argentino para la Certificación y Promoción de Productos Agropecuarios Orgánicos SRL» (Argencert); – «Organización Internacional Agropecuaria» (OIA); – Letis SA. 4. Befristung der Aufnahme: Bis zum31. Dezember 2003.

1. Produkte: Pflanzliche Erzeugnisse sowie Lebensmittel, die im wesentlichen 2. Herkunft: Die pflanzlichen Erzeugnisse und die aus der biologischen Landwirtschaft stammenden Bestandteile der Lebensmittel, die im wesentlichen solche Erzeugnisse enthalten, müssen in Australien angebaut worden sein. – Australian Quarantine and Inspection Service (AQIS) (Department of Agriculture, Fisheries and Forestry)

Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EVD vom13. März 2001 (AS 2001 1322), Ziff. II der V des EVD, im Einvernehmen mit dem EDI, vom7. Nov. 2001 (AS 2002 228), Ziff. II Abs. 2 der V des EVD vom25. Nov. 2002 (AS 2002 4292) und Ziff. I der V des EVD vom18. Juni 2003 (AS 2003 1854).

– Bio-dynamic Research Institute (BDRI) – Biological Farmers of Australia (BFA) – Organic Herb Growers of Australia Inc. (OHGA) – Organic Food Chain Pty Ltd (OFC) – National Association of Sustainable Agriculture, Australia (NASAA)

1. Produkte: Pflanzliche Erzeugnisse sowie Lebensmittel, die im wesentlichen 2. Herkunft: Die pflanzlichen Erzeugnisse und die aus der biologischen Landwirtschaft stammenden Bestandteile der Lebensmittel, die im wesentlichen solche Erzeugnisse enthalten, müssen in Costa Rica angebaut worden sein. – Eco-LOGICA – BCS Öko-Garantie 4. Befristung der Aufnahme: Bis zum30. Juni 2006.

a. Nicht verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Nutztiere im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Bio-Verordnung, mit Ausnahme von Kaninchen und unverarbeiteten Erzeugnissen aus Kaninchen. b. Verarbeitete, für den menschlichen Verzehr bestimmte pflanzliche und tierische Argrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung, mit Ausnahme von Erzeugnissen, deren aus ökologischem Landbau stammende Bestandteile Produkte aus Kaninchen enthalten, welche in der EU erzeugt wurden. 2. Herkunft: Die Erzeugnisse unter Punkt 1 Buchstabe a und die aus ökologischem Landbau stammenden Bestandteile der Erzeugnisse unter Punkt 1 Buchstabe b müssen in der EU erzeugt oder in die EU eingeführt worden sein: b. aus einem nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/9124 anerkannten Drittland, sofern diese Anerkennung für das betreffende Erzeugnis gilt; oder

24 Zu beziehen bei der Schweiz. Zentrale für Handelsförderung OSEC, Stampfenbachstr. 85, 8006 Zürich.

c. aus einem Drittland, sofern ein EU-Mitgliedstaat nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 anerkannt hat, dass das betreffende Erzeugnis in diesem Land unter den Bedingungen produziert und kontrolliert wurde, die der Verordnung Nr. 2092/91 gleichwertig sind. 3. Zertifizierungsstellen: Nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vorgesehene Kontrollstellen oder -behörden. 4. Befristung der Aufnahme: Bis zum31. Dezember 2003.

1. Produkte: a. Pflanzliche Erzeugnisse sowie Tiere und nicht verarbeitete tierische Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Bio- Verordnung vom22. September 1997, ausser Tieren und tierischen Erzeugnissen, die Hinweise auf die Umstellung auf die biologische Landwirtschaft tragen oder tragen sollen; b. Verarbeitete, für den menschlichen Verzehr bestimmte pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung vom22. September 1997, ausser tierischen Erzeugnissen, die Hinweise auf die Umstellung auf die biologische Landwirtschaft tragen oder tragen sollen, respektive deren Verarbeitungsprodukte. 2. Herkunft: Die Erzeugnisse unter Punkt 1 Buchstabe a und die aus ökologischem Landbau stammenden Bestandteile der Erzeugnisse unter Punkt 1 Buchstabe b müssen in Neuseeland erzeugt oder nach Neuseeland eingeführt worden sein: b. aus einem nach diesem Anhang anerkannten Drittland. 3. Zertifizierungsstellen: – BIO-GRO New Zealand – Certenz. 4. Kontrollbescheinigungserteilende Stelle: New Zealand Ministry of Agriculture and Forestry (MAF). 5. Befristung der Aufnahme:31. Dezember 2003.

Tschechische Republik 1. Produkte: Pflanzliche Erzeugnisse sowie Lebensmittel, die im wesentlichen 2. Herkunft: Die pflanzlichen Erzeugnisse und die aus der biologischen Landwirtschaft stammenden Bestandteile der Lebensmittel, die im wesentlichen

solche Erzeugnisse enthalten, müssen in der Tschechischen Republik angebaut worden sein. – KEZ o.p.s. – Abteilung Strukturpolitik und Ökologie (Landwirtschaftsministerium)

a. Pflanzliche Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Bio-Verordnung vom22. September 1997; b. Verarbeitete, für den menschlichen Verzehr bestimmte, pflanzliche Agrarerzeugnisse und Erzeugnisse, die im wesentlichen solche Bestandteile enthalten, im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung vom22. September 1997. 2. Herkunft: Die Erzeugnisse unter Ziffer 1 Buchstabe a und die aus biologischer Landwirtschaft stammenden Bestandteile der Lebensmittel nach Ziffer 1 Buchstabe b, die im wesentlichen solche Erzeugnisse enthalten, müssen in Ungarn erzeugt oder nach Ungarn eingeführt worden sein: b. aus einem nach diesem Anhang anerkannten Drittland. 3. Zertifizierungsstelle: Biokontroll Hungaria Koezhaesnu Tarsasag (Biokontroll Hungaria KHT).

Anhang 525

Gattungsspezifische Anforderungen an die Nutztierhaltung

Es sind die Anforderungen der RAUS-Verordnung vom7. Dezember 199826 zu erfüllen. 1 Ausläufe und Haltungsgebäude 11 Allgemeine Grundsätze 1. Auf Grünflächen dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass ein Überweiden vermieden wird. 2. Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Stallgerätschaften sind in geeigneter Weise zu reinigen und zu desinfizieren, um einer gegenseitigen Ansteckung der Tiere und der Vermehrung von Krankheitserregern vorzubeugen. Zur Beseitigung von Insekten und anderen Parasiten in Stallungen und anderen Haltungseinrichtungen, in denen Tiere gehalten werden, dürfen nur die in Anhang 1 aufgeführten Produkte verwendet werden. 3. Laufhöfe und Aussenklimabereiche sind so einzurichten und zu betreiben, dass die Umwelt, namentlich die ober- und unterirdischen Gewässer, nicht gefährdet werden.

12 Säugetiere 1. Die Haltung von Kälbern, Lämmern und Ziegen in Einzelboxen ist nicht zulässig, wenn die Tiere älter als eine Woche sind. 2. Tiere der Schweinegattung sind in Gruppen zu halten, ausser während der Deckzeit (maximal 10 Tage), wenige Tage vor dem Abferkeln und während der Säugeperiode. Ferkel dürfen nicht in Flatdecks- oder Ferkelkäfigen gehalten werden. Es müssen Auslaufflächen zum Misten und zum Wühlen vorhanden sein. Zum Wühlen können verschiedene Materialien verwendet

13 Geflügel 1. Die Stallungen für Geflügel müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: a. Mindestens ein Drittel der Bodenfläche (begehbare Fläche) muss eine feste Konstruktion sein, d.h. darf nicht aus Spalten- oder Gitterkonstruktionen bestehen. Sie muss mit ausreichend Streumaterial bedeckt sein;

b. bei Perlhühnern müssen mindestens 20 cm Sitzstangen pro Tier zur Verfügung stehen; c. jeder Geflügelstall beherbergt maximal 4800 Mastpoulets 3000 Legehennen 5200 Perlhühner 4000 weibliche Flug- oder Pekingenten 3200 männliche Flug- oder Pekingenten 3200 sonstige Enten 2500 Gänse oder Truten; d. im Rahmen der Fleischerzeugung beträgt die Gesamtnutzfläche der Geflügelhäuser je Produktionseinheit maximal 1600 m2. 2. Die Besatzdichte im Stall beträgt bei Legehennen maximal 5 Tiere pro m2 permanent zugängliche Fläche und bei Mastgeflügel in festen Ställen maximal 20 kg Lebendgewicht pro m2. Bei Truten beträgt die maximale Besatzdichte in der1. bis 6. Lebenswoche30 kg und danach 36,5 kg Lebendgewicht pro m2. 3. Die Weidefläche beträgt pro Legehenne 5 m2, pro Trute10 m2 einschliesslich eines Schattenplatzes von mindestens 1/3 m2 und pro Mastgeflügel 2 m2, gegebenenfalls unterteilt in mehrere Koppeln. 4. Pro 5 Legehennen steht ein Einzelnest zur Verfügung, oder 100 cm2 Nestfläche pro Tier bei Gruppennestern. 5. Die Mauser darf nicht künstlich ausgelöst werden. 6. Ab 50 Tieren ist eine Bestandeskontrolle zu führen. 7. Bei Legehennen kann zusätzlich zum natürlichen Licht Kunstlicht eingesetzt werden (kein Niederfrequenzlicht), um eine tägliche Beleuchtungsdauer von höchstens 16 Stunden zu gewährleisten, wobei eine ununterbrochene Nachtruhe ohne Kunstlicht von mindestens 8 Stunden eingehalten werden muss. 8. Truten haben im Stall und im Auslauf die Möglichkeit zu Beschäftigungen wie "Zupfen". 9. Wassergeflügel hat stets Zugang zu einem fliessenden Gewässer, einem Teich oder einem See, wenn die klimatischen Bedingungen dies gestatten.

2 Fütterung 1. Die Tagesration für Schweine enthält frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter. 2. Während der Säugeperiode erhalten Ferkel täglich Wühlerde oder andere gleichwertige Produkte. 3. Der Anteil nicht biologisch erzeugter Futterkomponenten kann von 20 auf 35 Prozent der gesamten Futterration von Schweinen, gemessen an der Trockensubstanz, erhöht werden, sofern Molkereiabfälle verwendet werden.

4. Die in Anhang 7 Punkt3 genannten Erzeugnisse dürfen als Zusatz- und Behandlungsstoffe bei der Silageerzeugung verwendet werden. 5. Zur Deckung des ernährungsphysiologischen Bedarfs der Tiere ist der Zusatz der in Anhang 7 Punkt 415 (Nahrungsmittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs), Punkt 57 (Spurenelemente) und 56 (Vitamine, Provitamine sowie chemisch eindeutig beschriebene Stoffe mit ähnlicher Wirkung) genannten Erzeugnisse zulässig. 6. Zur Tierernährung dürfen die in Anhang 7 Punkt23 (Mikroorganismen), Punkt 58 (Bindemittel, Fliesshilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe), Punkt 5 (bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe für die Futtermittelherstellung) genannten Erzeugnisse für die in Bezug auf die vorgenannten Kategorien genannten Zwecke verwendet werden. 7. Futtermittel, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel, Futtermittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe für die Futtermittelherstellung und bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung dürfen nicht unter Verwendung von gentechnisch veränderte Organismen oder von deren Derivaten hergestellt worden sein oder solche enthalten.

Anhang 627

Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich 1. Laufhof für Tiere der Rindergattung (Milch- und Fleischproduktion) Die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 1 der RAUS-Verordnung vom 7. Dezember 199828 sind einzuhalten. 2. Laufhof für Tiere der Pferdegattung, Schafe und Ziegen

Tiere Gesamtfläche Davon müssen Von der ungedeckten Fläche (siehe Anmerkung) mindestens ... m2/Tier dürfen maximal aus Spaltenboden mindestens ... m2/Tier ungedeckt sein oder aus Gittern bestehen

Tiere der 9+0,7 pro 100 kg 0,7 pro 100 kg 0 Prozent Pferdegattung Schafe und Ziegen 4 2,5 30 Prozent

Die Gesamtfläche umfasst den Liege-, den Fress- und den Laufbereich (inkl. den den Tieren dauernd zugänglichen Laufhof).

3. Laufhof für Tiere der Schweinegattung

Tiere Gesamtfläche Laufhoffläche mindestens ... m2/Tier (Stall und Laufhof ) mindestens ... m2/Tier

Nicht säugende Zuchtsauen 2,8 1,3 Zuchteber 10 4 Remonten und Mastschweine 1,65 0,65 über 60 kg Remonten und Mastschweine 1,10 0,45 unter 60 kg Abgesetzte Ferkel 0,80 0,30

Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein. Um zu vermeiden, dass Tiere, welche während des ganzen Tages Zugang zu einem sonnenexponierten Laufhof haben, Sonnenbrand bekommen, kann die ungedeckte Fläche zwischen1. März und 30. September soweit als nötig mit einem Netz beschattet Mindestens 70 Prozent der minimalen Laufhoffläche dürfen weder aus Spaltenboden noch aus Gittern bestehen. Die aus Loch-, Schlitzboden und ähnlich perforiertem Boden bestehende Fläche ist unbeschränkt.

4. Aussenklimabereich für Nutzgeflügel Die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 4 der RAUS-Verordnung vom 7. Dezember 1998 sind einzuhalten.

Anhang 729

Anforderungen an "Ausgangsprodukte, Einzelkomponenten und Zusatzstoffe"

Grundlage ist die FMBV30. Alle nicht näher definierten Begriffe werden im Sinne der FMBV verwendet.

1 Allgemeine Kriterien für die Beurteilung von Ausgangsprodukten und Einzelfuttermittel (FMBV Anh. 1 Teile 1 - 4) 11 Die Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel sind naturbelassen 111 Keine GVO-Erzeugnisse Definition gemäss Lebensmittelverordnung vom1. März 199531 (LMV) 112 Keine chemisch veränderten Pro- Die im FMBV Anhang 1 erwähnten dukte Verfahren sind mit drei Einschränkungen erlaubt. Verboten ist die: – Extraktion mit organischen Lösemitteln (ausser Aethanol) – Fetthärtung – Raffination durch eine chemische Behandlung. 12 Keine chemisch-synthetisch hergestellten Stoffe 121 Kurzkettige organische Säuren Siehe Einschränkung unter 34 sind zur Konservierung von Silagen und Geflügelfutter erlaubt 13 Artspezifische Rationenzusammensetzung 131 Keine tierischen Futterkompo- Ausgenommen Milch- und Milchnebennenten produkte sowie Fische, andere Meerestiere, deren Produkte und Nebenprodukte

2 Allgemeine Kriterien für die Beurteilung von Zusatzstoffen (FMBV Anh. 2) 21 Die Zusatzstoffe sind naturbelassen oder möglichst naturnah 211 Keine GVO-Erzeugnisse 212 Grundsätzlich sind ausschliesslich natürliche Quellen erlaubt 213 Falls keine natürlichen Quellen vorhanden und die Zusatzstoffe für eine bedarfsgerechte Rationengestaltung unentbehrlich sind, können ausnahmsweise chemisch-synthetisch hergestellte Produkte verwendet werden 22 Antimikrobielle Leistungsförderer Verboten 23 Mikroorganismen (Probiotika) sind erlaubt 24 Keine Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis 25 Keine Enzyme und Enzymmischungen

3 Allgemeine Kriterien für die Beurteilung von Silierhilfsmitteln (Art. 25 FMBV) 31 Erlaubt sind alle Produkte, die als Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel die Kriterien dieser Verordnung erfüllen 32 Keine GVO-Erzeugnisse 33 Erlaubt sind Bakterien, die Milch-, Essig-, Ameisen- und Propionsäure bilden 34 Erlauben generell schwierige Muss jeweils von der Kontrollinstanz Wetterverhältnisse keine guten bewilligt werden Gärqualitäten, ist der Einsatz von Ameisen-, Essig-, Propion- und Milchsäure erlaubt

4 Spezielle Bestimmungen für die Beurteilung von Ausgangsprodukten und Einzelfuttermittel (FMBV Anh. 1 Teile 1 - 4) 41 FMBV Anhang. 1 Teil 1: Einzelfuttermittel und Ausgangsprodukte 411 Abschnitt 1: Keine zusätzlichen Bestimmungen Getreidekörner sowie deren Produkte und Nebenprodukte 412 Abschnitt 2: Falls Raffinate Nebenprodukte einer zer- Ölsaaten, Ölfrüchte sowie deren tifizierten Bioproduktion sind, dürfen Produkte und Nebenprodukte diese dem Presskuchen beigefügt werden 413 Abschnitte 3 -7: Keine zusätzlichen Bestimmungen übrige pflanzliche Produkte 414 Abschnitte 8 -10: Keine zusätzlichen Bestimmungen tierische Produkte 415 Abschnitt 11: Produkte mit hoher physiologischer Vermineralische Einzelfuttermittel fügbarkeit sind zu bevorzugen. Keine Verbindungen mit nicht erlaubten Ausgangsprodukten und Einzelfuttermitteln 416 Abschnitt 12: Keine zusätzlichen Bestimmungen Verschiedenes 42 FMBV Anhang 1 Teil 2: Nur abgetötete Hefen der Gattungen Proteinprodukte aus Mikro- Saccharomyces und Candida sind erlaubt organismen 43 FMBV Anhang 1 Teil 3: Verboten Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Produkte 44 FMBV Anhang 1 Teil 4: Verboten Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)

5 Spezielle Bestimmungen für die Beurteilung von Zusatzstoffen (FMBV Anh. 2) 51 FMBV Anhang 2 Abschnitt A: Nur natürliche Quellen erlaubt Stoffe mit antioxidierender Wirkung 52 FMBV Anhang 2 Abschnitt B: Nur natürliche Quellen erlaubt Aromastoffe und Appetit anregende Stoffe

53 FMBV Anhang 2 Abschnitt C: Nur natürliche Quellen erlaubt Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel 54 FMBV Anhang 2 Abschnitt D: Nur natürliche Quellen erlaubt Färbende Stoffe einschliesslich Pigmente 55 FMBV Anhang 2 Abschnitt E: Nur Milch-, Essig-, Ameisen- und Propi- Konservierende Stoffe onsäure für Geflügelfutter und Silagen erlaubt 56 FMBV Anhang 2 Abschnitt F: Falls für bedarfsdeckende Rationen not- Vitamine, Provitamine und ähnlich wendig, dürfen die Vitamine zugesetzt wirkende Stoffe, die chemisch ein- werden deutig beschrieben sind 57 FMBV Anhang 2 Abschnitt G: Spurenelementverbindungen mit nicht Spurenelemente erlaubten Einzelfuttermitteln bzw. Zusatzstoffen sind verboten 58 FMBV Anhang 2 Abschnitt H: Nur natürliche Quellen erlaubt Bindemittel, Fliesshilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe

Anhang 832

Reine Stoffe zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungseinrichtungen (z.B. Einrichtungen und Stallgerätschaften)

1. Zugelassene Stoffe – Kali- und Natronseifen – Wasser und Dampf – Kalkmilch – Natriumhypochlorit (z.B. als Lauge) – Ätznatron – Ätzkali – Wasserstoffperoxid – natürliche Pflanzenessenzen – Zitronensäure, Peressigsäure, Ameisensäure, Milchsäure, Oxalsäure und Essigsäure – Alkohol – Salpetersäure (Melkausrüstungen) – Phosphorsäure (Melkausrüstungen) – Formaldehyd – Natriumcarbonat

2. Ferner sind zugelassen: – Produkte auf Jodbasis als Zitzendesinfektionsmittel – Für die Reinigung und Entkeimung von Melkgerätschaften die in der Liste der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Milchwirtschaft33 für diesen Zweck anerkannten Mittel.

33 Zu beziehen bei der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft, Schwarzenburgstrasse 161, 3003 Liebefeld-Bern

Anhang 934 Teil A: Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft Schweizerische Eidgenossenschaft Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft

1. Ausstellende Zertifizierungsstelle oder 2. Einfuhr gemäss: Behörde des Ursprungslandes (Name und Bio-Verordnung, Artikel 23 (Länderliste) Adresse) Bio-Verordnung, Artikel 24 (Einzelermächtigung)

3. Laufende Nummer der Kontrollbescheini- 4. Bezugsnummer der Einzelermächtigung gung gemäss Artikel 24 der Bio-Verordnung

5. Exporteur (Name und Adresse) 6. Kontrollstelle oder -behörde

7. Hersteller oder Aufbereiter des Produktes 8. Ursprungsland 9. Bestimmungsland Schweiz

10. Erster Empfänger in der Schweiz 11. Importeur (Name und Adresse)

12. Kennzeichnung und Nummern, Contai- 13. Zolltarifnummer 14. gemeldete Menge ner-Nr., Anzahl und Art, Verkehrsbezeich- in entsprechenden nung der Ware Einheiten (Kilogramm, Liter usw.)

15. Erklärung der in Feld1 angegebenen Stelle oder Behörde Hiermit wird bestätigt, dass diese Produkte nach Feld12 gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 hergestellt wurden.

Stempel der ausstellenden Stelle oder Behörde

16. Für Einfuhren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (Einzelermächtigung): Erklärung der zuständigen EG-Behörde (bei Einfuhr in die EG gemäss Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91). Hiermit wird bestätigt, dass für die Vermarktung der Produkte nach Feld12 in einem EG-Mitgliedstaat eine Einzelermächtigung nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erteilt wurde. Stempel der zuständigen Behörde oder Zertifizierungsstelle

17. Prüfung der Sendung durch die zuständige Behörde (Grenztierarzt) oder Zertifizierungsstelle der Schweiz Einfuhrregistrierung (Nummer der Zollquittung, Datum der Einfuhr und Zollamt der Zollanmeldung): Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person Stempel

18. Erklärung des ersten Empfängers Hiermit wird bestätigt, dass die Annahme der Waren gemäss Anhang 1 Abschnitt B Ziffer 3 der Bio-Verordnung erfolgt ist.

Name des Unternehmens Datum

Teil B: Teilkontrollbescheinigung Schweizerische Eidgenossenschaft Teilkontrollbescheinigung Nr. ...

1. Zertifizierungsstelle oder Behörde des 2. Einfuhr gemäss: Ursprungslandes, die die zu Grunde liegende Bio-Verordnung, Artikel 23 (Länderliste) Kontrollbescheinigung ausgestellt hat Bio-Verordnung Artikel 24 (Einzelermächti- (Name und Adresse) gung)

3. Laufende Nummer der zu Grunde 4. Bezugsnummer der Einzelermächtigung liegenden Kontrollbescheinigung gemäss Artikel 24 der Bio-Verordnung

5. Unternehmen, das die ursprüngliche 6. Kontrollstelle oder -behörde Sendung in Partien aufgeteilt hat (Name und Adresse)

7. Name und Anschrift des Importeurs der 8. Ursprungsland 9. Gemeldete Gesamtursprünglichen Sendung der ursprünglichen menge der ursprüngli- Sendung chen Sendung

10. Empfänger der durch die Aufteilung erhaltenen Partie (Name und Adresse)

11. Kennzeichnung und Nummern, 12. Zolltarifnummer 13. gemeldete Menge Container-Nr., Anzahl und Art, der Partie in entspre- Verkehrsbezeichnung der Partie chenden Einheiten (Kilogramm, Liter usw.)

14. Erklärung der in Feld1 angegebenen Zertifizierungsstelle oder Behörde Diese Teilbescheinigung gilt für die in Feld11 beschriebene Partie, die sich aus der Aufteilung einer Sendung ergibt, für die eine ursprüngliche Kontrollbescheinigung mit der in Feld3 aufgeführten laufenden Nummer gilt. Stempel der zuständigen Stelle oder Behörde

15. Erklärung des Empfängers der Partie Hiermit wird bescheinigt, dass die Annahme der Partie gemäss Anhang 1 Abschnitt B Ziffer 3 der Bio-Verordnung erfolgt ist. Name des Unternehmens