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Consultaziuns: Vernehmlassung 0 Einleitung (28-01-2026),

910.181

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

vom 22. September 1997 (Stand am 1. Juli 2014)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1, gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz 3bis, 15 Absatz 2, 16a Absätze 1 und 2, 16h, 16k Absatz 1, 16n Absatz 1, 17 Absatz 2, 23, 24a und 33a Absatz 3 der Verordnung vom22. September 19972 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern,3 verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen4

Pflanzenschutzmittel Die Pflanzenschutzmittel nach Anhang 1 sind in der biologischen Landwirtschaft

Dünger6 Die Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse nach Anhang 2 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.

Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach

Artikel 16j Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung verwendet werden:8 Art. 3b15

bei der Verarbeitung von Lebensmitteln

Für die Verarbeitung von Lebensmitteln, ausgenommen Hefe und Wein, dürfen AS 1997 2519

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Ausdruck gemäss Ziff. I der V des WBF vom13. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1322). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt.

  1. 9 Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 3;

  2. Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, die üblicherweise bei der Lebensmittelherstellung verwendet werden; Enzyme, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden sollen, müssen in Anhang 3 Teil A aufgeführt sein;

  3. 10 Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 3 Ziffer 27 Buchstaben b und c der Verordnung des EDI vom23. November 200511 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV), die nach Artikel 6 Absatz 8bis LKV als «natürlicher Aromastoff» oder als Aromaextrakt gekennzeichnet sind;

  4. Trinkwasser und Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid), die im Allgemeinen bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden;

  5. Mineralstoffe, einschliesslich Spurenelemente, Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe, soweit ihre Verwendung in den Lebensmitteln, denen sie zugefügt werden, gesetzlich vorgeschrieben ist.

Zur Berechnung für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung werden:

  1. Lebensmittelzusatzstoffe nach Anhang 3 Teil A, die in der Spalte für den Zusatzstoff-Code mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet;

  2. Zubereitungen und Stoffe nach Absatz 1 Buchstaben b–e und Stoffe nach Anhang 3 Teil A, die in der Spalte für den Zusatzstoff-Code nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, nicht zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.

Die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung sind vorbehalten.

Art. 3a12 Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16j Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Verarbeitung von Hefe

Für die Herstellung, Zubereitung und Formulierung von biologischer Hefe dürfen verwendet werden:13

  1. 14 Stoffe nach Anhang 3a;

  2. Erzeugnisse und Stoffe nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d.

Das Hinzufügen von bis zu 5 Prozent nicht biologischem Hefeextrakt oder -autolysat, berechnet in Trockenmasse für die Herstellung von biologischer Hefe ist erlaubt, wenn nachweislich kein Hefeextrakt oder -autolysat aus biologischer Erzeugung erhältlich ist.

Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach

Artikel 16j Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung verwendet werden. Art. 3c16 verboten: sind.

bei der Herstellung von Wein Für die Herstellung von Wein dürfen Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 3b Teil A Önologische Verfahren und Behandlungen

Önologische Verfahren und Behandlungen sind unter Vorbehalt der Absätze 2–4 zugelassen, wenn sie nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom23. November 200517 über alkoholische Getränke (AlkGV)18 zugelassen sind.

Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren und Behandlungen ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt:

  1. Bei thermischen Behandlungen nach Anhang 1 Ziffer 2 AlkGV darf die Temperatur 70 °C nicht übersteigen.

  2. Bei der Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filtrierhilfsstoffe nach Anhang 1 Ziffer 4 AlkGV darf die Porengrösse nicht unter 0,2 Mikrometer liegen.

Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren und Behandlungen ist

  1. teilweise Konzentrierung durch Kälte nach Anhang 1 Ziffer 24 AlkGV;

  2. Entschwefelung durch physikalische Verfahren nach Anhang 1 Ziffer 21 AlkGV;

  3. Behandlung durch Elektrodialyse zur Weinsteinstabilisierung des Weins nach Anhang 1 Ziffer 26 AlkGV.

Önologische Verfahren und Behandlungen, die nach dem 1. Januar 2013 vom EDI in Anhang 1 der AlkGV zugelassen werden, dürfen erst dann verwendet werden, wenn sie in Anhang 3b Teil B der vorliegenden Verordnung aufgenommen worden

AlkGV ist keine offizielle Abkürzung; sie wird nur in dieser Verordnung verwendet.

Art. 4 Länderliste

Biologische Erzeugnisse aus Ländern, die mit den entsprechenden Spezifikationen in Anhang 4 aufgeführt sind, dürfen als biologisch gekennzeichnet vermarktet werden.

Art. 4a19 Gattungsspezifische Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung

Bezüglich der gattungsspezifischen Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung gelten die Bestimmungen nach Anhang 5.

Die Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich sowie weitere Vorschriften für die Unterbringung bei den verschiedenen Tierarten sind in Anhang 6 festgelegt.

Art. 4abis 20 Verbotene Futtermittelzusatzstoffe, -verarbeitungshilfstoffe

und Verarbeitungsmethoden

Verboten sind folgende Futtermittelzusatzstoffe und -verarbeitungshilfsstoffe:

  1. gentechnisch veränderte Organismen (GVO);

  2. antimikrobielle Leistungsförderer;

  3. Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis;

  4. Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Produkte;

  5. nicht proteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen);

  6. Stoffe und Herstellungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten.

Sofern keine natürlichen Quellen vorhanden sind, sind chemisch-synthetische Zusatzstoffe, die für eine bedarfsgerechte Rationengestaltung unentbehrlich sind, zulässig.

Die Extraktion mit organischen Lösemitteln mit Ausnahme von Ethanol, die Fetthärtung und die Raffination durch eine chemische Behandlung sind verboten.

Art. 4b21 Verwendung von Futtermittel-Ausgangsprodukten und Futtermittelzusatzstoffen

Bei der Verarbeitung von biologischen Futtermitteln und der Fütterung von Tieren, die nach den Anforderungen dieser Verordnung gehalten werden, dürfen nur verwendet werden:

a. biologische Futtermittel-Ausgangsprodukte;

  1. Futtermittel-Ausgangsprodukte und Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 7 Teil A Ziffer 1 und Teil B;

  2. nicht biologische Futtermittel-Ausgangsprodukte nach Anhang 7 Teil A Ziffer 2, sofern sie ohne chemische Lösungsmittel hergestellt oder zubereitet wurden;

  3. nicht biologische Gewürze, Kräuter und Melassen, sofern: 1. sie nicht in biologischer Form verfügbar sind, 2. sie ohne chemische Lösungsmittel erzeugt oder zubereitet wurden, und 3. ihre Verwendung auf 1 Prozent der Futterration einer bestimmten Art beschränkt wird, jährlich berechnet als Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs;

  4. biologische Futtermittel-Ausgangsprodukte tierischen Ursprungs;

  5. Erzeugnisse aus nachhaltiger Fischerei, sofern: 1. sie ohne chemische Lösungsmittel erzeugt oder zubereitet wurden, 2. ihre Verwendung auf Nichtpflanzenfresser beschränkt ist, und 3. die Verwendung von Fischproteinhydrolysat auf Jungtiere beschränkt ist;

  6. Salz in Form von Meersalz oder rohem Steinsalz.

Die Bestimmungen der Futtermittel-Verordnung vom26. Oktober 201122 sind vorbehalten.

Art. 4c23 Reinigungs- und Desinfektionsmittel

Die Reinigungs- und Desinfektionsmittel nach Anhang 8 sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.

2. Abschnitt:25 Bestimmungen an die Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse

Art. 5 Landwirtschaftliche Nutzfläche

Imkereibetriebe dürfen ihre Erzeugnisse auch dann als biologische Erzeugnisse kennzeichnen, wenn sie über keine landwirtschaftliche Nutzfläche verfügen.

Art. 6 Gesamtbetrieblichkeit

Unterhält ein Betreiber mehrere Bienenstände in demselben Gebiet, so müssen alle Einheiten die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Einzelne Bienenstände können an Standorten gehalten werden, welche die Anforderungen nach Artikel 9 nicht erfüllen, sofern die übrigen Bestimmungen erfüllt sind. Deren Erzeugnisse dürfen nicht als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet

Art. 7 Umstellung

Imkereibetriebe, die auf die biologische Produktion umgestellt haben, dürfen ihre Erzeugnisse frühestens ein Jahr nach der Umstellung als biologische Erzeugnisse kennzeichnen. Die Vermarktung mit dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft in Umstellung ist unzulässig.

Während der Umstellungszeit ist das Wachs entsprechend den Anforderungen nach

Artikel 16 auszuwechseln.

Art. 8 Herkunft der Bienen

Bei der Wahl der Rassen ist der Fähigkeit der Tiere zur Anpassung an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten Rechnung zu tragen. Europäischen Rassen der Apis mellifera und ihren lokalen Ökotypen ist der Vorzug zu geben.

Zur Erneuerung des Bestands können jährlich 10 Prozent der Königinnen und Schwärme, die dieser Verordnung nicht entsprechen, der biologischen Einheit zugesetzt werden, sofern die Königinnen und Schwärme in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum nicht.

Für Leistungsprüfungen nach Artikel 4 der Tierzuchtverordnung vom 14. November 200726 können Bienen, die nicht aus Biobetrieben stammen, auf dem biologischen Betrieb gehalten werden, sofern sie in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum nicht.27

Im Fall einer hohen Sterberate aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophensituationen kann ein Bestand, nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle, durch den Zukauf konventioneller Bienenvölker wiederaufgebaut werden, wenn Bienenvölker, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, nicht verfügbar sind; in diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum von einem Jahr.28

Art. 9 Standort der Bienenstöcke

Für den Standort der Bienenstöcke gilt:

  1. In einem Umkreis von 3 km um den Bienenstock muss die Bienenweide im wesentlichen aus Pflanzen der biologischen Landwirtschaft und/oder Wildpflanzen nach Kapitel 2 der Bio-Verordnung sowie aus Kulturpflanzen bestehen, die den Vorschriften dieser Verordnung zwar nicht entsprechen, deren landwirtschaftliche Pflege jedoch den ökologischen Leistungsnachweis des Bundes erfüllen und welche die biologische Qualität der Imkereierzeugnisse nicht nennenswert beeinträchtigen.

  2. Der Bienenstock muss sich in ausreichender Entfernung von möglichen nicht-landwirtschaftlichen Verschmutzungsquellen, wie z. B. städtischen Gebieten, Autobahnen, Industriegebieten, Abfalldeponien, Abfallverbrennungsanlagen usw., befinden. Die Zertifizierungsstelle legt Massnahmen fest, welche die Einhaltung dieser Anforderung gewährleisten. Die Bestimmungen dieses Buchstabens gelten nicht für Gebiete, in denen keine Pflanzenblüte stattfindet; sie gelten auch nicht während der Ruhezeit der Bienenvölker.

  3. Der Standort muss genug natürliche Quellen an Nektar, Honigtau und Pollen für die Bienen und Zugang zu Wasser bieten.

Art. 10 Standortverzeichnis

Der Betreiber hat der Zertifizierungsstelle eine Karte in einem geeigneten Massstab vorzulegen, auf welcher der Standort der Bienenstöcke mit Angabe des Ortes (Flur-, Grundstücksangabe), Tracht, Völkerzahl, Lagerplätze für Produkte, und gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungs- und/oder Verpackungsvorgänge stattfinden, eingetragen sind. Werden durch das WBF keine Gebiete oder Regionen nach Artikel 16h Absatz 3 der Bio-Verordnung bezeichnet, so muss der Betreiber der Zertifizierungsstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die seinen Bienenvölkern zugänglichen Gebiete die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.29

Die Zertifizierungsstelle muss binnen einer mit ihr vereinbarten Frist über die Versetzung der Bienenstöcke unterrichtet werden (z. B. Wanderverzeichnis).

Art. 11 Bienenvolkverzeichnis

Zu jedem Bienenvolk hat der Betreiber ein Bienenvolkverzeichnis zu führen. Darin sind festzuhalten:

a. der Standort des Bienenstocks;

  1. Angaben zur Identifizierung der Bienenvölker (gemäss Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199530 – Bestandeskontrolle der Bienenvölker);

  2. Angaben zur künstlichen Fütterung;

  3. Entnahme der Honigwaben und Massnahmen der Honiggewinnung.

Art. 12 Futter

Am Ende der produktiven Periode müssen in den Bienenstöcken umfangreiche Honig- und Pollenvorräte für die Überwinterung in den Brutwaben belassen werden.

Künstliche Fütterung des Bienenvolks ist zulässig, wenn die vom Volk eingelagerten Vorräte nicht ausreichen. Für die künstliche Fütterung ist biologisch erzeugter Honig, vorzugsweise aus derselben biologischen Bienenhaltungseinheit, zu verwenden.

Mit Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle kann für die künstliche Fütterung anstelle von biologisch erzeugtem Honig biologisch erzeugter Zuckersirup oder biologisch erzeugter Futterteig verwendet werden, insbesondere wenn eine Kristallisierung des Honigs auf Grund der klimatischen Verhältnisse (z. B. infolge Bildung von Melizitosehonig) dies erfordert.31

Künstliche Fütterung ist nur zwischen der letzten Honigernte und 15 Tage vor dem Beginn der nächsten Nektar- oder Honigtautrachtzeit zulässig.

Die künstliche Fütterung ist im Bienenstockverzeichnis mit folgenden Angaben einzutragen: Art des Erzeugnisses, Daten, Mengen und Völker, in denen sie angewandt wird.

Art. 13 Krankheitsvorsorge

Die Krankheitsvorsorge in der Bienenhaltung beruht auf folgenden Grundsätzen:

  1. Es müssen geeignete widerstandsfähige Rassen gewählt werden;

  2. Es müssen geeignete Vorkehrungen zur Erhöhung der Krankheitsresistenz und Infektionsprophylaxe getroffen werden, z. B. regelmässige Verjüngung der Völker, systematische Inspektion der Bienenstöcke, um gesundheitliche Anomalien zu ermitteln, Kontrolle der männlichen Brut, regelmässige Desinfektion des Materials und der Ausrüstung mit für die Bioimkerei gemäss Anhang 8 zugelassenen Mitteln, unschädliche Beseitigung verseuchten Materials und verseuchter Quellen, regelmässige Erneuerung des Wachses und ausreichende Versorgung der Bienenstöcke mit Pollen und Honig.

Die Verwendung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel für präventive Behandlungen ist verboten.

Art. 14 Tierärztliche Behandlung

Erkrankte und infizierte Bienenvölker sind unverzüglich nach der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199532 zu behandeln; erforderlichenfalls sind sie in ein Isolierhaus zu überführen.

Es dürfen nur Tierarzneimittel verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassen sind. Ausgenommen davon sind Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie die Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.

Zur Krankheits- und Seuchenbekämpfung dürfen nur phytotherapeutische und homöopathische Erzeugnisse verwendet werden, ausser mit diesen Mitteln könne eine Krankheit oder Seuche, welche die Bienenvölker existenziell bedroht, tatsächlich oder voraussichtlich nicht wirksam getilgt werden. Behandlungen mit chemischsynthetischen allopathischen Tierarzneimitteln dürfen nur angewendet werden, wenn sie unabdingbar sind und durch einen Tierarzt verschrieben werden.

Wird eine Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln durchgeführt, so sind die betreffenden Bienenvölker während des Behandlungszeitraums in Isolierbienenstöcke zu überführen, und das gesamte Wachs ist durch Wachs zu ersetzen, das den Bedingungen dieser Verordnung entspricht. Anschliessend gilt für diese Bienenvölker der Umstellungszeitraum von einem Jahr. Diese Bestimmung gilt nicht bei einer Behandlung mit Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie den Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.

Müssen Tierarzneimittel verwendet werden, so sind die Art des Mittels (einschliesslich des pharmakologischen Wirkstoffs) sowie die Einzelheiten der Diagnose, die Posologie (Dosierung), die Art der Verabreichung, die Dauer der Behandlung und die gesetzliche Wartezeit in einem Verzeichnis genau anzugeben und der Zertifizierungsstelle mitzuteilen; diese muss die Zustimmung zur Kennzeichnung der entsprechenden Erzeugnisse als biologische Erzeugnisse erteilen.

Im Übrigen sind die Richtlinien des Schweizerischen Zentrums für Bienenforschung der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft zur Bekämpfung von Bienenkrankheiten zu beachten.

Vorbehalten sind tierärztliche Behandlungen oder Behandlungen von Bienenvölkern, Waben usw., die gesetzlich vorgeschrieben sind.

Art. 15 Bienenhaltungspraktiken

Die Vernichtung von Bienen in den Waben als Methode zur Ernte der Imkereierzeugnisse ist verboten.

Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel der Königin sind verboten. Ausgenommen ist das Beschneiden der Flügel der Königin für Leistungsprüfungen nach Artikel 4 der Tierzuchtverordnung vom14. November 200733.34

Das Ersetzen der Königin durch Beseitigung der alten Königin ist zulässig. Natürliche Zucht- und Vermehrungsverfahren sind zu bevorzugen. Hierbei ist der Schwarmtrieb zu berücksichtigen. Die Verwendung gentechnisch veränderter Bienen ist nicht erlaubt.35

Die Vernichtung der Drohnenbrut ist nur als Mittel zur Eindämmung der Varroatose zulässig.

Während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemisch-synthetischer Repellentien untersagt.

Es ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass eine sachgerechte Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Imkereierzeugnissen gewährleistet ist. Alle Massnahmen zur Erfüllung dieser Anforderung sind aufzuzeichnen.

Die Entnahme der Honigwaben sowie die Massnahmen der Honiggewinnung sind im Bienenstockverzeichnis zu vermerken.

Art. 16 Eigenschaften der Bienenstöcke und des bei der Bienenzucht verwendeten Materials

Die Bienenstöcke müssen hauptsächlich aus natürlichen Materialien bestehen, welche die Umwelt oder die Imkereierzeugnisse nicht kontaminieren können.

In den Bienenstöcken dürfen, ausser zur Krankheits- und Seuchenbekämpfung, nur natürliche Substanzen wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden.

Bienenwachs für neue Rahmen muss von biologischen Einheiten stammen. In Absprache mit der Zertifizierungsstelle kann insbesondere im Fall neuer Einrichtungen oder während des Umstellungszeitraums, wenn Wachs aus biologischer Bienenzucht auf dem Markt nicht erhältlich ist, Wachs, das nicht von biologischen Einheiten stammt, verwendet werden.

Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung verwendet werden.

Zum Schutz der Materialien (Rahmen, Bienenstöcke, Waben), insbesondere gegen Schädlinge, dürfen nur die in Anhang 1 genannten Stoffe verwendet werden.

Physikalische Behandlungen wie Dampf oder direkte Flamme sind zulässig.

Zur Säuberung und Desinfizierung von Materialien, Gebäuden, Einrichtungen, Werkzeug und Erzeugnissen, die in der Bienenzucht verwendet werden, sind nur die in Anhang 8 genannten geeigneten Stoffe zulässig.

2a. Abschnitt:36 Kontrollbescheinigung für Einfuhren

Art. 16a Ausstellung der Kontrollbescheinigung

Die Kontrollbescheinigung muss ausgestellt werden von:

a. der Behörde oder Zertifizierungsstelle nach Anhang 4 für Einfuhren nach

Artikel 23 der Bio-Verordnung; 4 …41 Art. 16b

b.37 der Behörde oder der Zertifizierungsstelle des Exporteurs im Ursprungsland für Einfuhren nach den Artikeln 23a und 24 der Bio-Verordnung.

Die Behörde oder Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 muss vor der Ausstellung der Kontrollbescheinigung:

  1. alle Kontrollunterlagen und Beförderungs- und Handelspapiere des betreffenden Produktes geprüft haben;

  2. 38 eine Warenuntersuchung der betreffenden Sendung vorgenommen haben oder eine ausdrückliche Erklärung des Exporteurs erhalten haben, aus der hervorgeht, dass die Sendung gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom28. Juni 200739 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 produziert und aufbereitet worden ist.

Sie bestätigt mit der Erklärung in Feld15 der Kontrollbescheinigung, dass das betreffende Produkt gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert worden ist.40 Bestätigung der Einzelermächtigung

Für Einfuhren nach Artikel 24 der Bio-Verordnung muss Feld16 durch die Zertifizierungsstelle des Importeurs ausgefüllt werden.42

Das Feld16 muss nicht ausgefüllt werden, wenn:

a. der Importeur seiner Zertifizierungsstelle eine gültige, vom Bundesamt für Landwirtschaft ausgestellte Einzelermächtigung im Original vorlegt;

des Rates vom29. Sept. 2008, ABl. L 264 vom 3.10.2008, S. 1. 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

b. das Bundesamt für Landwirtschaft der Zertifizierungsstelle des Importeurs direkt einen Nachweis zugestellt hat, wonach für die betreffende Sendung eine Einzelermächtigung vorhanden ist.

Der Nachweis nach Absatz 2 Buchstabe b muss folgende Angaben enthalten:

  1. Nummer der Einzelermächtigung und Datum des Ablaufs der Ermächtigung;

  2. Name und Adresse des Importeurs;

  3. Ursprungsland;

  4. Name und Adresse der Behörde oder Zertifizierungsstelle im Ausland;

  5. Bezeichnungen der betreffenden Produkte.

Art. 16c Anforderungen an die Kontrollbescheinigung

Die Kontrollbescheinigung muss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil A oder dem Muster in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom8. Dezember 200843 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern entsprechen. Sie muss in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch erstellt sein.44

Nachträgliche Änderungen müssen durch die ausstellende Behörde oder Zertifizierungsstelle beglaubigt werden.

Die Kontrollbescheinigung ist in einem einzigen Original zu erstellen. Der erste Empfänger oder der Importeur können zur Information der Zertifizierungsstelle eine Kopie anfertigen. Jede Kopie muss mit dem Aufdruck «KOPIE» oder «DUPLIKAT» versehen sein.

Art. 16d Prüfung der Kontrollbescheinigung und der Sendung

Für jede Sendung muss der Importeur die Kontrollbescheinigung seiner Zertifizierungsstelle vorlegen. Er darf die Sendung erst vermarkten oder aufbereiten, wenn die Zertifizierungsstelle die Sendung geprüft und Feld17 der Kontrollbescheinigung ausgefüllt hat.45

Nach Annahme der Sendung bestätigt der erste Empfänger mit der Erklärung in Feld 18 der Kontrollbescheinigung, dass er die Annahme der Sendung gemäss Anhang 1 Ziffer 8.5 der Bio-Verordnung vorgenommen hat. Anschliessend sendet er das Original an den in Feld11 der Kontrollbescheinigung genannten Importeur. Der Importeur muss die Kontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.46

Art. 16e Aufbereitung einer Sendung vor der Verzollung

Soll eine Sendung vor der Verzollung einer oder mehreren Aufbereitungen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c der Bio-Verordnung unterworfen werden, so muss vor der ersten Aufbereitung das Verfahren nach Artikel 16d Absatz 1 abgeschlossen sein.

Art. 16f Aufteilung einer Sendung vor der Verzollung

Soll eine Sendung vor der Verzollung in mehrere Partien aufgeteilt werden, so muss vor der Aufteilung das Verfahren nach Artikel 16d Absatz 1 abgeschlossen

Für jede der Partien, die sich aus der Aufteilung ergeben, muss der Zertifizierungsstelle des Importeurs zusätzlich eine Teilkontrollbescheinigung vorgelegt werden.

Die Teilkontrollbescheinigung muss gemäss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil B erstellt sein.

Die zuständige Zertifizierungsstelle des Importeurs bestätigt mit der Erklärung in Feld14, dass sich die Teilkontrollbescheinigung auf die in Feld 3 genannte Kontrollbescheinigung bezieht.

Eine Kopie jeder Teilkontrollbescheinigung wird zusammen mit dem Original der Kontrollbescheinigung vom Importeur aufbewahrt. Sie muss mit dem Aufdruck «KOPIE» oder «DUPLIKAT» versehen sein.

Nach der Aufteilung begleiten die Originale der Teilkontrollbescheinigungen die jeweiligen Partien und werden der Zertifizierungsstelle des Empfängers vorgelegt.

Nach Annahme einer Partie bestätigt der Empfänger dieser Partie mit der Erklärung in Feld15 der Teilkontrollbescheinigung, dass die Annahme der Lieferung gemäss Anhang 1 Ziffer 8.5 der Bio-Verordnung erfolgt ist. Er muss die Teilkontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.47 2b. Abschnitt:48 Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial

Art. 16g Aufnahme in das Informationssystem

Sorten, von denen biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial erhältlich ist, werden auf Antrag des Anbieters in das Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial aufgenommen.

Voraussetzungen für die Aufnahme ist, dass der Anbieter:

  1. nachweist, dass er oder, wenn der Anbieter nur mit vorverpacktem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial handelt, das letzte Unternehmen, sich dem in Kapitel 5 der Bio-Verordnung genannten Kontrollverfahren unterstellt hat;

  2. nachweist, dass das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial, das in Verkehr gebracht wird, die allgemeinen Anforderungen an Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial erfüllt;

  3. sich verpflichtet, alle in Artikel 16h verlangten Angaben zugänglich zu machen und diese Angaben auf Aufforderung des Betreibers des Informationssystems oder wann immer erforderlich zu aktualisieren;

  4. sich verpflichtet, den Betreiber des Informationssystems unverzüglich zu unterrichten, wenn eine der eingetragenen Sorten nicht mehr verfügbar ist.

Der Betreiber des Informationssystems kann eine Eintragung löschen, wenn der Anbieter die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt.

Art. 16h Eingetragene Informationen

Jede Eintragung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den wissenschaftlichen Namen der Art und die Sortenbezeichnung;

  2. den Namen und Angaben zur Erreichbarkeit des Anbieters oder seines Vertreters;

  3. das Gebiet, in dem der Anbieter das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial in der üblicherweise erforderlichen Zeit an den Verwender liefern kann;

  4. das Land oder die Region, in dem bzw. in der die Sorte geprüft und für den Sortenkatalog zugelassen wurde;

  5. den Termin, von dem an das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial verfügbar ist;

  6. den Namen und/oder die Codenummer der für die Kontrolle des Unternehmens zuständigen Kontrollbehörde oder -stelle.

Art. 16i Liste des ausreichend verfügbaren Saatguts und vegetativem Vermehrungsmaterials

Anhang 10 enthält die Liste der Arten oder Untergruppen der Arten, von welchen in der Schweiz ausreichende Mengen an Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial aus biologischer Landwirtschaft und eine nahezu ausreichende Anzahl von Sorten aus biologischer Landwirtschaft vorhanden sind. Diese Liste muss im Informationssystem enthalten sein.

Art. 16j Zugang zu den Daten

Die Daten des Informationssystems müssen den Verwendern von Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial und der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich sein.

Art. 16k Jährlicher Bericht

Der Betreiber des Informationssystems muss alle Meldungen gemäss Artikel 13a Absatz 3 der Verordnung vom22. September 1997 erfassen und die diesbezüglichen Angaben in einem jährlichen Bericht an das Bundesamt für Landwirtschaft weiterleiten.

Zu jeder Art, die von einem Nachweisdokument gemäss Artikel 16k Absatz 1 betroffen ist, muss der Bericht folgende Angaben enthalten:

  1. den wissenschaftlichen Name der Art, die Untergruppe der Art und die Sortenbezeichnung;

  2. die Gesamtzahl der eingegangenen Meldungen;

  3. die Gesamtmenge an nicht biologischem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial, das von den Bezügern von Nachweisdokumenten verwendet worden ist;

  4. die chemische Behandlung aus Gründen der Pflanzengesundheit nach Artikel 13a Absatz 6 der Bio-Verordnung.

3. Abschnitt:49 Schlussbestimmungen

Art. 1750

Art. 1851 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Ursprünglich Art. 5.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom2. November 200652 Biologische Produkte dürfen noch bis zum31. Dezember 2007 gemäss den bisherigen Bestimmungen von Anhang 3 Teil A und B hergestellt und abgegeben werden. Am31. Dezember 2007 vorhandene Bestände dürfen noch bis zu ihrer Erschöpfung abgegeben werden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 201153 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom31. Oktober 201254

Müssen für Nicht-Wiederkäuer zur Ergänzung der betriebseigenen Futtergrundlage Futtermittel zugekauft werden und sind biologische Futtermittel nicht in ausreichender Menge verfügbar, so dürfen in Absprache mit der Zertifizierungsstelle bis zum 31. Dezember 2015 nicht biologische Eiweissfuttermittel zugekauft werden. Der Anteil der Eiweissfuttermittel aus nicht biologischem Anbau darf, bezogen auf die Trockensubstanz, pro Jahr höchstens 5 Prozent des gesamten Futterverzehrs für Schweine und Geflügel betragen. Futtermittel-Ausgangsprodukte nach Anhang 7 Teil A Ziffer 2 gelten als Eiweissfuttermittel.

Futtermittel können bis zum31. Dezember 2014 nach bisherigem Recht hergestellt beziehungsweise bis zum Ablauf des Haltbarkeitsdatums verfüttert werden.

AS 2006 5165

AS 2011 5975. Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom31. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

AS 2012 6357 Anhang 155 (Art. 1) Zugelassene Pflanzenschutzmittel 1. Biologische und biotechnische Massnahmen – Insektenabwehr mit Fallen oder Dispensern mit naturidentischen Pheromonen wie z.B. die Verwirrungstechnik, Markierungspheromone – Repellents pflanzlicher und tierischer Herkunft – natürliche Feinde wie z.B. Schlupfwespen, Raubmilben, Raubwanzen, Gallmücken, Marienkäfer, Nematoden – natürliche Mikroorganismen und insektenpathogene Pilze (keine gentechnisch veränderten Organismen) – mechanische Abwehrmittel wie z.B. Kulturschutznetze, Schneckenzäune, beleimte Kunststoff-Fallen, Leimringe – von natürlichen Mikroorganismen (keine gentechnisch veränderten Organismen) erzeugte Substanzen: Spinosad 2. Präparate gegen Pilzkrankheiten (Fungizide) – Kaliumbicarbonat – Kaliumpermanganat, nur bei Obstbäumen und Reben – anorganische Kupferpräparate Kupfer in Form von Kupferhydroxid, Kupferoxichlorid, (dreibasischem) Kupfersulfat, Kupferoxid, Kupferoktanoat – Jahreshöchstmenge von4 kg Kupfer-Metall je ha – Rebbau: Jahreshöchstmenge von 6 kg Kupfer-Metall je ha. Innert5 aufeinanderfolgender Jahre maximal20 kg Kupfer-Metall je ha; die Bilanzierung erfolgt ab dem 1. Januar 2002 – Lecithin (nicht aus gentechnisch veränderten Organismen) – pflanzliche Öle wie z.B. Minzöl, Pinienöl, Kümmelöl, Fenchelöl (auch zur Keimhemmung) – Schwefelpräparate – Seifenpräparate – Senfmehl 3. Präparate gegen tierische Schädlinge (Insektizide, Akarizide, Molluskizide) – Azadirachtin (Neem-Extrakt) – Eisen-(III)-Orthophosphat – Mineralöle (nur in Ausnahmefällen wie z. B. bei Befall durch San-José- Schildlaus) – Paraffinöl – pflanzliche Öle wie z. B. Minzöl, Pinienöl, Kümmelöl, Rapsöl – Pyrethrine (Extrakte von Chrysanthemum cinerariaefolium) – Quassia-Extrakt – Schwefelpräparate – Seifenpräparate 4.

Wundverschlussmittel im Obst-, Wein- und Zierpflanzenanbau – Pflanzliche Wachse und Öle – Bienenwachs – Kalkpräparate 5. Beistoffe – Hilfsmittel zur Effizienzsteigerung wie z. B. Kiefernharzöle, Paraffinöle 6. Erzeugnisse zur Bekämpfung von Schädlingen oder Erkrankungen in Stallungen und Haltungseinrichtungen – Rodentizide 7. Weitere Stoffe – Ethylen: – zur Nachreifung von Bananen, Kiwis und Kakis, – zur Nachreifung von Zitrusfrüchten als Teil einer Strategie zur Vermeidung von Schäden durch Fruchtfliegen, – zur Blüteninduktion von Ananas, – zur Keimverhinderung bei Kartoffeln und Zwiebeln; – Kalialaun: zur Verzögerung der Reifung von Bananen; – Laminarin: zur Anregung der Immunabwehr bei Nutzpflanzen.

Anhang 256 (Art. 2) Zugelassene Dünger57, Präparate und Substrate Dünger und Präparate können als biologisch-dynamisch bezeichnet werden, wenn sie nach den Richtlinien der biologisch-dynamischen Landwirtschaft hergestellt wurden.

Bezeichnung Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung;

1. Hofeigene Dünger Stallmist, Gülle Ernterückstände, Gründünger Stroh, anderes Mulchmaterial 2. Hoffremde Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse 2.1. Erzeugnisse mineralischen Ursprungs Weicherdiges Rohphosphat* Aluminiumcalciumphosphat* Schlacken der Eisen- und Stahlbereitung* Kalirohsalze (z. B. Kainit, Sylvinit usw.)* Magnesiumsalzhaltiges Kaliumsulfat Aus Kalirohsalz gewonnen. Nur bei auf- (Patentkali)* grund von Bodenproben nachgewiesenem Kalimangel. Kaliumsulfat* Aus Kalirohsalz gewonnen. Nur bei aufgrund von Bodenproben nachgewiesenem Kalimangel. Calciumcarbonat natürlichen Ursprungs (z. B. Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw.)

Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom7. Dez. 1998 (AS 1999 292), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom14. Dez. 2000 (AS 2001 252), Art. 9 der Düngerbuch-Verordnung des WBF vom28. Febr. 2001 (AS 2001 722), Ziff. I der V des WBF vom13. März 2001 (AS 2001 1322), bereinigt und berichtigt gemäss Anhang 3 der Düngerbuch-Verordnung WBF vom16. Nov. 2007 (AS 2008 4447) und Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).

Die Bestimmungen der Dünger-Verordnung vom10. Januar 2001 (SR 916.171) und der Düngerbuch-Verordnung WBF vom16. Nov. 2007 (SR 916.171.1) bleiben vorbehalten.

Bezeichnung Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung;

Calcium- und Magnesiumcarbonat (z. B. Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl, Dolomit usw.) Industriekalk aus der Zuckerproduktion (Ricokalk)* Magnesiumsulfat (z. B. Kieserit)* Ausschliesslich natürlichen Ursprungs. Calciumchloridlösung* Blattbehandlung bei nachgewiesenem Calciummangel. Calciumsulfat (Gips) Ausschliesslich natürlichen Ursprungs. Elementarer Schwefel* Natriumchlorid* Ausschliesslich Steinsalz. Aufbereitete Tonmineralien (z. B. Perlit, Vermiculit usw.) Gesteinsmehle (z. B. Quarzmehl, Basaltmehl, Tonerdemehl usw.) 2.2. Erzeugnisse organischen oder organisch-mineralischen Ursprungs Stallmist* Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu). Tierarten müssen angegeben werden. Getrockneter Stallmist und Tierarten müssen angegeben werden. getrockneter Geflügelmist* kompostierter Stallmist aus tierischen Tierarten müssen angegeben werden. Exkrementen, einschliesslich Geflügelmist* Flüssige tierische Exkremente (Gülle, Verwendung nach kontrollierter Fermen- Jauche)* tation und/oder geeigneter Verdünnung. Kompost oder Gärgut aus Haushalt- mittels Kompostierung oder bei der Verabfällen* gärung unter Luftabschluss in der Biogasproduktion entstanden. Nur pflanzliche und tierische Abfälle. Aus geschlossenen und überwachten Sammelsystemen. Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer:70; Nickel:25; Blei:45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt):70; Chrom (VI): 0**. Torf Nur für Pflanzenanzucht und Moorbeete. Substrat von Champignonkulturen Das Ausgangssubstrat darf nur aus den nach dieser Liste zulässigen Stoffen bestehen. Exkremente von Würmern (Wurmkompost) und Insekten Bezeichnung Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung;

Guano* Auf die Tierart und Herkunft ist hinzuweisen. kompostierte oder fermentierte Mi- kompostiert oder bei der Vergärung unter schungen aus pflanzlichem Material Luftabschluss in der Biogasproduktion und/oder tierischen Exkrementen* entstanden. Folgende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs*: – Blutmehl*** – Knochenmehl*** – Fleischmehl*** – Hufmehl*** – Hornmehl*** – Knochenkohle*** – Fischmehl – Federn- und Haarmehl Maximale Konzentration in mg/kg Trockensubstanz von Chrom (VI): 0** – Wolle – Walkhaare (Filzherstellung) – Fellteile (Ledermehl) – Haare und Borsten – Milcherzeugnisse Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs wie z. B.: – Filterkuchen von Ölfrüchten – Kakaoschalen – Malzkeime – Kokosfasern, Kokospeat – Vinasse, Melasse – Trester Schlempe und Schlempeextrakt Schweizer Herkunft, keine Ammoniakschlempe Algen und Algenerzeugnisse* Ausschliesslich und auf direktem Weg gewonnen durch:

  1. physikalische Behandlung, einschl. Trocknen, Gefrieren und Mahlen; oder

  2. Extraktion mit Wasser oder sauren und/ oder alkalischen wässrigen Lösungen; oder

  3. Fermentation.

Sägemehl und Holzspäne Von Holz, das nicht chemisch behandelt wurde. Rindenkompost Von Holz, das nicht chemisch behandelt wurde.

Bezeichnung Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung;

Holzasche Von Holz, das nicht chemisch behandelt wurde, sowie nur hofeigene Asche oder mit Bewilligung nach der Dünger-Verordnung*** 2.3 Spurennährstoffe Spurennährstoffe* 2.4. Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden Mikroorganismenpräparate Keine gentechnisch veränderten Mikro- (Pilze, Bakterien)* organismen.

3. Präparate Pflanzliche Extrakte Extrakte von Pflanzen wie Aufgüsse und Tee Pflanzliche Brühen Flüssigkeit nach der Homogenisierung oder Abtrennung von in Wasser eingelegtem pflanzlichen Material Biologisch-dynamische Präparate 4. Substrate Substrate Torfanteil max. 70 Vol. %.

5. Substrate für die Pilzproduktion Für die Pilzerzeugung dürfen Substrate verwendet werden, sofern sich diese ausschliesslich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzen: 5.1 Stallmist und tierische Exkre- Aus Biobetrieben mente Stallmist von Tieren der Pferde- a. Stroh aus biologischem Anbau ein gattung kann eingesetzt werden, setzt. sofern der Halter: b. Die Fütterungsrichtlinien der Bio- Verordnung einhält.

c. Der Zertifizierungsstelle ein Kontrollrecht seiner Pferdehaltung gewährt. 5.2 Folgende Substrate, die nicht aus Biobetrieben stammen, bis zu einem Anteil von 25 Prozent des Gewichts aller Substratbestandteile****, sofern dieselben Substrate aus Biobetrieben nicht verfügbar sind und sofern der Bedarf von der Zertifizierungsstelle anerkannt ist:

Bezeichnung Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung;

Stallmist Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu). Tierarten müssen angegeben werden. Getrockneter Stallmist und Tierarten müssen angegeben werden. getrockneter Geflügelmist kompostierter Stallmist aus Tierarten müssen angegeben werden. tierischen Exkrementen, einschliesslich Geflügelmist Flüssige tierische Exkremente Verwendung nach kontrollierter Fermen- (Gülle, Jauche) tation und/oder geeigneter Verdünnung. 5.3 Weitere Erzeugnisse landwirt- Aus Biobetrieben. schaftlichen Ursprungs (z.B. Stroh) 5.4 Torf, Holz Nicht chemisch behandelt. 5.5 Erzeugnisse mineralischen Gemäss Ziffer 2.1 dieses Anhangs. Ursprungs 5.6 Wasser, Erde * Bei nachgewiesenem Bedarf ** Nachweisgrenze *** nur Produkte, die nach Artikel 11 der Dünger-Verordnung vom10. Jan. 2001 (SR 916.171) bewilligt sind **** Berechnet ohne Deckmaterial, vor der Kompostierung und dem Zusatz von Wasser Anhang 358 (Art. 3) Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger Sämtliche Zusatzstoffe unterliegen den Anwendungseinschränkungen nach der Zusatzstoffverordnung vom22. Juni 200759.

Code Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln E 153 Pflanzenkohle nicht zulässig nur für geaschten Ziegenkäse und Morbier-Käse E 160b* Annatto, Bixin, nicht zulässig nur für roten Leicester- Norbixin Käse, Double-Gloucester- Käse, Cheddar und Mimolette-Käse zulässig E 170 Calciumcarbonat zulässig (darf nicht als zulässig (darf nicht als Farb- oder Calciumzusatz Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden) verwendet werden) E 220 Schwefeldioxid nur für Obstweine (Wein zulässig oder aus anderem Obst als E 224 Kaliummetabisulfit Weintrauben) zulässig Bei Obstwein ohne Zusatz von Zucker sowie Met: Bei Apfel- und Birnenwein mit Zusatz von Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat nach der Fermentierung: (*) Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausge- E 250 Natriumnitrit nicht zulässig nur für Fleischerzeugnisse oder zulässig E 252 Kaliumnitrat E 250: Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO2:

Code Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln E 252: Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO3: E 250: Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in E 252: Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in E 270 Milchsäure zulässig zulässig E 290 Kohlendioxid zulässig zulässig E 296 Apfelsäure zulässig nicht zulässig E 300 Ascorbinsäure zulässig nur für Fleischerzeugnisse E 301 Natriumascorbat nicht zulässig nur für Fleischerzeugnisse in Verbindung mit Nitrit oder Nitrat zulässig E 306* Stark tocopherolhaltige nur als Antioxidans für nur als Antioxidans für Extrakte Fette und Öle zulässig Fette und Öle zulässig E 322* Lecithin zulässig nur für Milcherzeugnisse E 325 Natriumlactat nicht zulässig nur für Milch- und Fleischerzeugnisse zulässig E 330 Zitronensäure zulässig nicht zulässig E 331 Natriumcitrat nicht zulässig zulässig E 333 Calciumcitrat zulässig nicht zulässig E 334 Weinsäure, L(+)– zulässig nicht zulässig E 335 Natriumtartrat zulässig nicht zulässig E 336 Kaliumtartrat zulässig nicht zulässig E 341 (i) Monocalciumphosphat nur als Backtriebmittel nicht zulässig E 400 Alginsäure zulässig nur für Milcherzeugnisse E 401 Natriumalginat zulässig nur für Milcherzeugnisse E 402 Kaliumalginat zulässig nur für Milcherzeugnisse E 406 Agar-Agar

zulässig nur für Milch- und Fleischerzeugnisse zulässig E 407 Carrageen zulässig nur für Milcherzeugnisse E 410* Johannisbrotkernmehl zulässig zulässig E 412* Guarkernmehl zulässig zulässig E 414* Gummi arabicum zulässig zulässig Code Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln E 415 Xanthan zulässig zulässig E 422 Glycerin nur für Pflanzenextrakte nicht zulässig E 440*(i) Pektin zulässig nur für Milcherzeugnisse E 464 Hydroxypropylmethyl- nur für die Herstellung von nur für die Herstellung von cellulose Kapselhüllen zulässig Kapselhüllen zulässig E 500 Natriumcarbonate zulässig nur für Milchkonfitüre («Dulce de leche»), Sauerrahmbutter und Sauermilchkäse zulässig E 501 Kaliumcarbonate zulässig nicht zulässig E 503 Ammoniumcarbonate zulässig nicht zulässig E 504 Magnesiumcarbonate zulässig nicht zulässig E 509 Calciumchlorid nicht zulässig nur für die Milchgerinnung E 516 Calciumsulfat nur als Träger zulässig nicht zulässig E 524 Natriumhydroxid nur für die Oberflächen- nicht zulässig behandlung von Laugengebäck zulässig E 551 Siliciumdioxid nur als Rieselhilfsstoff nicht zulässig für Kräuter und Gewürze E 553b Talkum zulässig nur als Überzugmittel für Fleischerzeugnisse zulässig E 938 Argon zulässig zulässig E 939 Helium zulässig zulässig E 941 Stickstoff zulässig zulässig E 948 Sauerstoff zulässig

zulässig * Zur Berechnung für die Zwecke nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung werden Lebensmittelzusatzstoffe, die mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.

Teil B: Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen 1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs Wasser Trinkwasser im Sinne der Trinkwasser im Sinne der Verordnung des EDI vom Verordnung des EDI vom 23. November 200560 über 23. November 2005 über Trink-, Quell- und Mineral- Trink-, Quell- und Mineralwasser wasser Calciumchlorid nur als Koagulationsmittel nicht zulässig Calciumcarbonat zulässig nicht zulässig Calciumhydroxid zulässig nicht zulässig Calciumsulfat nur als Koagulationsmittel nicht zulässig Magnesiumchlorid (Nigari) nur als Koagulationsmittel nicht zulässig Kaliumcarbonate nur zum Trocknen von nicht zulässig Trauben zulässig Natriumcarbonate nur für die Zuckerherstel- nicht zulässig lung zulässig Milchsäure nicht zulässig nur zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Käseherstellung Zitronensäure nur zur Ölgewinnung und nur zur Regulierung des Stärkehydrolyse zulässig pH-Wertes des Salzbades bei der Käseherstellung Natriumhydroxid nur für die Zuckerherstel- nicht zulässig lung und für die Herstellung von Öl aus Rapssaat (Brassica spp.) zulässig Schwefelsäure nur für die Zuckerher- nur für die

Gelatineherstelstellung zulässig lung zulässig Salzsäure nicht zulässig nur für die Gelatineherstellung und zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Herstellung von Gouda-, Edamer- und Maasdamer Käse, Boeren- Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs kaas, Friese und Leidse Nagelkaas zulässig Ammoniumhydroxid nicht zulässig nur für die Gelatineherstellung zulässig Wasserstoffperoxid nicht zulässig nur für die Gelatineherstellung zulässig Kohlendioxid zulässig zulässig Stickstoff zulässig zulässig Ethanol nur als Lösemittel zulässig nur als Lösemittel zulässig Gerbsäure nur als Filtrierhilfe zulässig nicht zulässig Eiweissalbumin zulässig nicht zulässig Kasein zulässig nicht zulässig Gelatine zulässig nicht zulässig Hausenblase zulässig nicht zulässig Pflanzenöle nur als Schmier- bzw.

nur als Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaum- Trennmittel oder Schaumverhüter zulässig verhüter zulässig Siliciumdioxid als Gel zulässig nicht zulässig oder kolloidale Lösung Aktivkohle zulässig nicht zulässig Talkum nur in Einklang mit den nicht zulässig spezifischen Reinheitsnormen für den Lebensmittelzusatzstoff E 553b zulässig Bentonit nur in Einklang mit den nur als Verdickungsmittel spezifischen Reinheitsnor- für Met und in Einklang mit men für den Lebensmittel- den spezifischen Reinheitszusatzstoff E 558 zulässig normen für den Lebensmittelzusatzstoff E 558 zulässig Kaolin nur in Einklang mit den nicht zulässig spezifischen Reinheitsnormen für den Lebensmittelzusatzstoff E 559 zulässig Cellulose zulässig nur für die Gelatineherstellung zulässig Kieselgur zulässig nur für die Gelatineherstellung zulässig Perlit zulässig nur für die Gelatineherstellung zulässig Haselnussschalen zulässig nicht zulässig Reismehl zulässig nicht zulässig Bienenwachs nur als Trennmittel zulässig nicht zulässig Carnaubawachs nur als Trennmittel zulässig nicht zulässig 2. Nicht direkt eingesetzte Hilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Holz, Späne und Mehle von Raucherzeugung zum Räuchern unbehandelten Hölzern Klebstoffe, natürlicher Herkunft Anbringen von Etiketten auf Käselaiben Natürliche Farbstoffe nach Artikel 75 Färben von Eierschalen der Verordnung des EDI vom 23.

November 200561 über Lebensmittel tierischer Herkunft Schellack Überzugsmittel für Eier Ca- und Mg-Silicat Überzugsmittel für Eier Asche Behandlung von Käserinde Natürliche tierische Fette Überzugsmittel für Eier Allgemein lebensmittelrechtlich Kennzeichnung von Eiern, Fleisch und Käse zulässige Farbstoffe

Teil C Nicht biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs

1. Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse: 1.1. Essbare Früchte, Nüsse und Samen Eicheln (Quercus spp.) Kolanuss (Cola acuminata) Stachelbeeren (Ribes crispa L.) Maracuja (Passionsfrucht, Passiflora edulis) Getrocknete Himbeeren (Rubus idaeus L.) Getrocknete rote Johannisbeeren (Ribes rubrum L.)

1.2. Essbare Gewürze und Kräuter Rosa Pfeffer (Schinus molle L.) Meerrettichsamen (Armoracia rusticana) Galgant (Alpinia officinarum) Saflorblüten (Cartamus tinctoris) Brunnenkresse (Nasturtium officinale)

1.3. Verschiedenes Algen, einschliesslich Seegras, die für die Herstellung herkömmlicher nicht biologischer Lebensmittel verwendet werden dürfen.

2. Pflanzliche Erzeugnisse 2.1. Fette und Öle, raffiniert oder nicht, jedoch nicht chemisch verändert, aus Pflanzen mit Ausnahme von: Kakao (Theobroma cacao) Kokosnuss (Cocos nucifera) Oliven (Olea europea) Sonnenblumen (Helianthus annuus) Palmen (Elaeis guineensis) Raps (Brassica napus, rapa) Saflor (Carthamus tinctorius) Sesam (Sesamum indicum) Soja (Glycine max)

2.2. Zucker, Stärke, sonstige Erzeugnisse aus Getreide und Knollen Fructose Reispapier Oblaten Reis- und Wachsmaisstärke, nicht chemisch verändert

2.3. Verschiedenes Erbsenprotein (Pisum ssp.) Rum: nur aus Rohrzuckersaft gewonnen Kirsch, hergestellt auf Basis von Früchten und Geschmackstoffen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

3. Tierische Erzeugnisse Wassertiere, nicht aus Aquakultur, die für die Herstellung herkömmlicher nicht biologischer Lebensmittel verwendet werden dürfen Gelatine Molkenpulver Naturdärme

Anhang 3a62

Stoffe, die zur Herstellung von Hefe und Hefeprodukten verwendet werden dürfen

Name Anwendungsbedingungen

Primärhefe Hefezubereitungen/ -formulierungen

Calciumchlorid zulässig nicht zulässig Kohlendioxid zulässig zulässig Zitronensäure nur zur Regulierung des pH-Werts nicht zulässig bei der Hefeherstellung zulässig Milchsäure nur zur Regulierung des pH-Werts nicht zulässig bei der Hefeherstellung zulässig Stickstoff zulässig zulässig Sauerstoff zulässig zulässig Kartoffelstärke nur zur Filterung zulässig nur zur Filterung zulässig Natriumcarbonate nur zur Regulierung des pH-Werts nur zur Regulierung des zulässig pH-Werts zulässig Pflanzenöle nur als Schmier- bzw. Trennmittel nur als Schmier- bzw. Trenn- oder Schaumverhüter zulässig mittel oder Schaumverhüter

Anhang 3b63

Erzeugnisse und Stoffe sowie Verfahren und Behandlungen zur Herstellung von Wein

Zulässige Erzeugnisse und Stoffe 1. Zulässige Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 1 AlkGV64

Art der Behandlung Bezeichnung Anwendungsbedingungen nach Anhang 1 der AlkGV

Ziff. 1: – Luft – Gasförmiger Sauerstoff – Stickstoff Ziff. 3, 5 und 6: – Hefen* Ziff. 4: – Perlit Nur als inerter Filtrierhilfs- – Cellulose stoff zulässig – Kieselgur Ziff. 8: – Milchsäurebakterien Ziff. 9: – Diammoniumphosphat – Thiaminium-Dichlorhydrat Ziff. 10: – Stickstoff – Kohlendioxid – Argon Ziff. 11: – Kohlendioxid Ziff. 12: – Speisegelatine* – Hausenblase* – Kasein und Kaliumkaseinate – Proteine pflanzlichen Ursprungs aus Weizen oder Erbsen* – Eieralbumin* – Bentonit – Siliziumdioxid – pektolytische Enzyme Ziff. 13: – Tannine* Ziff. 14: – Önologische Holzkohle (Aktivkohle) Ziff. 16: – Gummi Arabicum * Ziff. 17: – Kaliumalginat Ziff. 18: – Kupfersulfat zulässig bis zum31. Juli 2015 Ziff. 27: – Eichenholzstücke

* Falls verfügbar, aus biologischen Ausgangsstoffen gewonnen.

2. Zulässige Zusatzstoffe nach Anhang 7 Teil D Ziffer 35 der Zusatzstoffverordnung vom22. Juni 200765

Code Bezeichnung Anwendungsbedingungen

E 170 Calciumcarbonat E 220 Schwefeldioxid a. Die Höchstmenge an Schwefeldioxid darf bei Rotwein oder 100 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter2 g/l nicht E 224 Kaliummetabisulfit übersteigen; b. Der Höchstmenge an Schwefeldioxid darf bei Weisswein und Roséwein 150 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter2 g/l nicht übersteigen; c. Bei allen anderen Weinen gilt die jeweils um30 mg/l reduzierte Höchstmenge an Schwefeldioxid, die in der Zusatzstoffverordnung mit Stand am 1. Januar 2013 festgesetzt ist. E 300 Ascorbinsäure E 330 Zitronensäure E 336 (i) Monokaliumtartrat E 336 (ii) Dikaliumtartrat E 353 Metaweinsäure E 501 (ii) Kaliumhydrogencarbonat

Teil B: Zulässige Verfahren und Behandlungen

Anhang 466

Länderliste Argentinien

Lebende Tiere oder unverarbeitete B Ausgenommen Tiere und tierische Erzeugtierische Erzeugnisse nisse, die Hinweise auf die Umstellung auf die biologische Landwirtschaft tragen oder tragen sollen.

Verarbeitete landwirtschaftliche C Ausgenommen tierische Erzeugnisse, die Erzeugnisse, die zur Verwendung Hinweise auf die Umstellung auf die bioals Lebensmittel bestimmt sind1 logische Landwirtschaft tragen oder tragen sollen, oder deren Verarbeitungsprodukte.

Vegetatives Vermehrungsmaterial E

Die Erzeugnisse der Kategorien A, B und E und die aus biologischer Landwirtschaft stammenden Bestandteile der Kategorie C müssen in Argentinien erzeugt worden Ley 25 127 sobre «Producción ecológica, biológica y orgánica» Servicio Nacional de Sanidad y Calidad Agroalimentaria SENASA, www.senasa.gov.ar

AR-BIO-001 Food Safety S.A. www.foodsafety.com.ar AR-BIO-002 Instituto Argentino para la Certificación www.argencert.com y Promoción de Productos Agropecuari-os Orgánicos S.A. (Ar-gencert)

AR-BIO-003 Letis S.A. www.letis.com.ar AR-BIO-004 Organización Internacional Agropecuaria www.oia.com.ar (OIA)

Australien

Erzeugniskategorie Code Einschränkungen

Verarbeitete landwirtschaftliche C Im Wesentlichen aus einer oder mehreren Erzeugnisse, die zur Verwendung als Zutaten pflanzlichen Ursprungs bestehend.

stammenden Bestandteile der Kategorie C müssen in Australien erzeugt worden National standard for organic and bio-dynamic produce Australian Government Department of Agriculture, Fisheries and Forestry (DAFF), www.daff.gov.au

AU-BIO-001 Australian Certified Organic Pty Ltd. www.australianorganic.com.au AU-BIO-002 Australian Government Department of www.aqis.gov.au Agriculture, Fisheries and Forestry (DAFF) AU-BIO-003 Bio-dynamic Research Institute (BDRI) www.demeter.org.au AU-BIO-004 NASAA Certified Organic (NCO) www.nasaa.com.au AU-BIO-005 Organic Food Chain Pty Ltd. (OFC) www.organicfoodchain.com.au AU-BIO-006 AUS-QUAL Pty Ltd. www.ausqual.com.au

Costa Rica

Verarbeitete landwirtschaftliche C Nur verarbeitete pflanzliche Erzeugnisse.

stammenden Bestandteile der Kategorie C müssen in Costa Rica erzeugt worden Reglamento sobre la agricultura orgánica Servicio Fitosanitario del Estado, Ministerio de Agricultura y Ganadería, www.sfe.go.cr

CR-BIO-001 Servicio Fitosanitario del Estado, www.protecnet.go.cr/SFE/ Ministerio de Agricultura y Ganadería Organica.htm CR-BIO-002 BCS Öko-Garantie www.bcs-oeko.com CR-BIO-003 Eco-LOGICA www.eco-logica.com CR-BIO-004 Control Union Certifications www.cuperu.com CR-BIO-006 Primus Labs. Esta www.primuslabs.com

6. Kontrollbescheinigungserteilende Stellen: Servicio Fitosanitario del Estado, Ministerio de Agricultura y Ganadería www.sfe.go.cr

EU-Mitgliedstaaten

Erzeugniskategorie Code Einschränkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse A

Lebende Tiere oder unverarbeitete B Ausgenommen Kaninchen und unverarbeitierische Erzeugnisse tete Erzeugnisse aus Kaninchen.

Verarbeitete landwirtschaftliche C Ausgenommen verarbeitete Erzeugnisse, Erzeugnisse, die zur Verwendung als deren aus ökologischem Landbau stam- Lebensmittel bestimmt sind mende Bestandteile Produkte aus Kaninchen enthalten, die in der EU erzeugt wurden.

Verarbeitete landwirtschaftliche D Futtermittel bestimmt sind

Vegetatives Vermehrungsmaterial und E

stammenden Bestandteile der Kategorien C und D müssen in der EU erzeugt oder in die EU eingeführt worden sein: a. aus der Schweiz; b. aus einem nach den Artikeln 33 Absatz 2, 38 Buchstabe d und 40 der Verordnung (EG) Nr. 834/200767 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/200868 anerkannten Drittland, sofern diese Anerkennung für das betreffende Erzeugnis gilt; c. aus einem Drittland; die Erzeugnisse müssen von einer Kontrollbehörde oder einer Kontrollstelle zertifiziert sein, die von der EU nach Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 als gleichwertig anerkannt ist, und diese Anerkennung muss für die betreffende Produktkategorie und den geografischen Geltungsbereich gelten; oder

67 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom29. Sept. 2008, ABl. L 264 vom 3.10.2008, S. 1. 68 Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom8. Dez. 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, ABl. L 334 vom 12.12.2008, S.25.

d. aus einem Drittland, sofern eine Genehmigung eines EU-Mitgliedstaates zum Inverkehrbringen des betreffenden Erzeugnisses nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 vorliegt. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom28. Juni 2007 European Commission, Agriculture Directorate-General, Unit H3 Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehene Kontrollstellen und -behörden 6. Kontrollbescheinigung: es ist keine Kontrollbescheinigung notwendig.

Indien

Erzeugniskategorie Code Einschränkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse A

Vegetatives Vermehrungsmaterial und E

Die Erzeugnisse der Kategorien A und E müssen in Indien erzeugt worden sein. National Programme for Organic Production Agricultural and Processed Food Export Development Authority (APEDA), www.apeda.gov.in/apedawebsite/index.asp

IN-ORG-001 Aditi Organic Certifications Pvt. Ltd. www.aditicert.net IN-ORG-002 APOF Organic Certification Agency (AOCA) www.aoca.in IN-ORG-003 Bureau Veritas Certification India Pvt. Ltd. www.bureauveritas.co.in IN-ORG-004 Control Union Certifications www.controlunion.com IN-ORG-005 ECOCERT India Pvt. Ltd. www.ecocert.in IN-ORG-006 Food Cert India Pvt. Ltd. www.foodcert.in

Codenummer Name Internetadresse

IN-ORG-007 IMO Control Pvt. Ltd. www.imo.ch IN-ORG-008 Indian Organic Certification Agency www.indocert.org (Indocert) IN-ORG-009 ISCOP (Indian Society for Certification of www.iscoporganiccertification. Organic products) org IN-ORG-010 Lacon Quality Certification Pvt. Ltd. www.laconindia.com IN-ORG-012 OneCert Asia Agri Certification Pvt. Ltd. www.onecertasia.in IN-ORG-013 SGS India Pvt. Ltd. www.in.sgs.com IN-ORG-014 Uttarakhand State Organic Certification www.organicuttarakhand.org/ Agency (USOCA) certification.html IN-ORG-015 Vedic Organic Certification Agency www.vediccertification.com IN-ORG-016 Rajasthan Organic Certification Agency www.krishi.rajasthan.gov.in (ROCA) IN-ORG-017 Chhattisgarh Certification Society (CGCERT) www.cgcert.com IN-ORG-018 Tamil Nadu Organic Certification www.tnocd.net Department (TNOCD) IN-ORG-019 TUV India Pvt. Ltd. www.tuvindia.co.in IN-ORG-020 Intertek India Pvt. Ltd. www.intertek.com

Israel

Erzeugniskategorie Code Einschränkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse A

Verarbeitete landwirtschaftliche C Ausgenommen tierische Erzeugnisse oder Erzeugnisse, die zur Verwendung deren Verarbeitungsprodukte.

Vegetatives Vermehrungsmaterial E

stammenden Bestandteile der Kategorie C müssen in Israel erzeugt oder nach Israel eingeführt worden sein: a. aus der Schweiz; oder b. aus einem nach diesem Anhang anerkannten Land.

National Standard for organically grown plants and their products Plant Protection and Inspection Services (PPIS), www.ppis.moag.gov.il

Codenummer Name Internetadresse

IL-ORG-001 Secal Israel Inspection & Certification www.skal.co.il IL-ORG-002 Agrior Ltd.-Organic Inspection & www.agrior.co.il Certification IL-ORG-003 IQC Institute of Quality & Control www.iqc.co.il IL-ORG-004 Plant Protection and Inspection Services www.ppis.moag.gov.il (PPIS) IL-ORG-005 LAB-PATH Ltd. www.lab-path.co.il

Japan

Erzeugniskategorie Code Einschränkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse A

Verarbeitete landwirtschaftliche C Im Wesentlichen aus einer oder mehreren Erzeugnisse, die zur Verwendung Zutaten pflanzlichen Ursprungs bestehend.

Vegetatives Vermehrungsmaterial E 1 Wein nicht eingeschlossen

stammenden Bestandteile der Kategorie C müssen in Japan erzeugt worden sein oder sie müssen nach Japan eingeführt worden sein: a. aus der Schweiz; oder b. aus einem Land, dessen Produktions- und Kontrollvorschriften von Japan als denen des japanischen Rechts gleichwertig anerkannt worden sind.

Japanese Agricultural Standard for Organic Plants (Notification No. 1605 of the MAFF of October27, 2005) sowie Japanese Agricultural Standard for Organic Processed Foods (Notification No. 1606 of MAFF of October27, 2005). Labelling and Standards Division, Food Safety and Consumer Affairs Bureau, Ministry of Agriculture, Forestry and Fisheries, www.maff.go.jp/j/jas/index.html sowie Food and Agricultural Materials Inspection Center (FAMIC), www.famic.go.jp.

Codenummer Name Internetadresse

JP-BIO-001 Hyogo prefectural Organic Agriculture www.hyoyuken.org Society (HOAS) JP-BIO-002 AFAS Certification Center Co., Ltd. www.afasseq.com JP-BIO-003 NPO Kagoshima Organic Agriculture www.koaa.or.jp Association JP-BIO-004 Center of Japan Organic Farmers Group www.yu-ki.or.jp JP-BIO-005 Japan Organic & Natural Foods Association http://jona-japan.org/english/ JP-BIO-006 Ecocert Japan Ltd. http://ecocert.qai.jp JP-BIO-007 Japan Certification Services, Inc. www.pure-foods.co.jp JP-BIO-008 OCIA Japan www.ocia-jp.com JP-BIO-009 Overseas Merchandise Inspection Co. Ltd. www.omicnet.com/ index.html.en JP-BIO-010 Organic Farming Promotion Association www3.ocn.ne.jp/~yusuikyo JP-BIO-011 ASAC Stands for Axis‘ System for www.axis-asac.net Auditing and Certification and Association for Sustainable Agricultural Certification JP-BIO-012 Environmentally Friendly Rice Network www.epfnetwork.org/okome JP-BIO-013 Ooita Prefecture Organic Agricultural www.d-b.ne.jp/oitayuki Research Center JP-BIO-014 AINOU www.ainou.or.jp/ainohtm/ disclosure/nintei-kouhyou.htm JP-BIO-015 SGS Japan Incorporation www.jp.sgs.com/ja/ JP-BIO-016 Ehime Organic Agricultural Association www12.ocn.ne.jp/~aiyuken/ ninntei20110201.html JP-BIO-017 Center for Eco-design Certification Co. Ltd. http://www.eco-de.co.jp/ list.html JP-BIO-018 Organic Certification Association www.yuukinin.jimdo.com JP-BIO-019 Japan Eco-system Farming Association www.npo-jefa.com JP-BIO-020 Hiroshima Environment and Health www.kanhokyo.or.jp/jigyo/ Association jigyo_05A.html JP-BIO-021 Assistant Center of Certification and www.accis.jp Inspection for Sustainability

JP-BIO-022 Organic Certification Organization Co. Ltd. www.oco45.net JP-BIO-023 Minkan Inasaku Kenkyujo Ninsyo Center http://inasaku.or.tv/center/ JP-BIO-024 Aya town miyazaki, Japan http://www.town.aya. miyazaki.jp/ayatown/ organicfarming/index.html JP-BIO-025 Tokushima Organic Certified Association http://www.tokukaigi.or.jp/ yuuki/ JP-BIO-026 Association of Certified Organic Hokkaido http://www.acohorg.org/ JP-BIO-027 NPO Kumamoto Organic Agriculture http://www.kumayuken.org/ Association jas/certification/index.html JP-BIO-028 Hokkaiodo Organic Promoters Association http://www.hosk.jp/CCP.html JP-BIO-029 Association of organic agriculture http://www8.ocn.ne.jp/~koaa/ certification Kochi corporation NPO jisseki.html JP-BIO-030 LIFE Co., Ltd. http://www.life-silver.com/jas/“

7. Befristung der Aufnahme: bis zum31. Dezember 2016.

Kanada

Lebende Tiere oder unverarbeitete B tierische Erzeugnisse

Verarbeitete landwirtschaftliche C

Verarbeitete landwirtschaftliche D Erzeugnisse, die zur Verwendung alsFuttermittel bestimmt sind

Die Erzeugnisse der Kategorien A, B und E und die aus biologischer Landwirtschaft stammenden Bestandteile der Kategorien C und D müssen in Kanada, der Schweiz oder der EU erzeugt worden sein.

Organic Products Regulation Canadian Food Inspection Agency (CFIA), www.inspection.gc.ca

Codenummer Name Internetadresse

CA-ORG-001 Atlantic Certified Organic Cooperative Ltd. www.atlanticcertifiedorganic.ca (ACO) CA-ORG-002 British Columbio Association for www.certifiedorganic.bc.ca Regenerative Agriculture (BCARA) CA-ORG-003 CCOF Certification Services www.ccof.org CA-ORG-004 Centre for Systems Integration (CSI) www.csi-ics.com CA-ORG-005 Consorzio per il Controllo dei Prodotti www.ccp.it Biologici Società a responsabilità limitata (CCPB SRL) CA-ORG-006 Ecocert Canada www.ecocertcanada.com CA-ORG-007 Fraser Valley Organic Producers Association www.fvopa.ca (FVOPA) CA-ORG-008 Global Organic Alliance www.goa-online.org CA-ORG-009 International Certification Serives www.ics-intl.com Incorporated (ICS) CA-ORG-010 LETIS SA www.letis.com.ar CA-ORG-011 Oregon Tilth Incorporated (OTCO) http://tilth.org CA-ORG-012 Organic Certifiers www.organiccertifiers.com CA-ORG-013 Organic Crop Improvement Association www.ocia.org (OCIA) CA-ORG-014 Organic Producers Association of Manitoba www.opam-mb.com Cooperative Incorporated (OPAM) CA-ORG-015 Pacific Agricultural Certification Society www.pacscertifiedorganic.ca (PACS) CA-ORG-016 Pro-Cert Organic Systems Ltd (Pro-Cert) www.ocpro.ca CA-ORG-017 Quality Assurance International Incorporated www.qai-inc.com (QAI) CA-ORG-018 Quality Certification Services (QCS) www.qcsinfo.org CA-ORG-019 Organisme de Certification Québec Vrai www.quebecvrai.org (OCQV) CA-ORG-020 SAI Global Certification Services Limited www.saiglobal.com

Neuseeland

Erzeugniskategorie Code Einschränkungen

Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse A

Lebende Tiere oder unverarbeitete B Ausgenommen Tiere und tierische Erzeugtierische Erzeugnisse nisse, die Hinweise auf die Umstellung auf die biologische Landwirtschaft tragen oder tragen sollen.

Verarbeitete landwirtschaftliche C Ausgenommen tierische Erzeugnisse, die Erzeugnisse, die zur Verwendung Hinweise auf die Umstellung auf die als Lebensmittel bestimmt sind1 biologische Landwirtschaft tragen oder tragen sollen, oder deren Verarbeitungsprodukte.

Vegetatives Vermehrungsmaterial E

Die Erzeugnisse, der Kategorien A, B und E und die aus biologischer Landwirtschaft stammenden Bestandteile der Kategorie C müssen in Neuseeland erzeugt oder nach Neuseeland eingeführt worden sein: a. aus der Schweiz; b. aus einem nach diesem Anhang anerkannten Land; oder c. aus einem Land, dessen Produktions- und Kontrollvorschriften auf der Grundlage der Garantien und Informationen, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes gemäss den vom MPI aufgestellten Vorschriften geliefert wurden, als dem MPI-Programm «Food Official Organic Assurance Programme» gleichwertig anerkannt worden sind, wobei nur aus ökologischem Landbau stammende Zutaten eingeführt werden dürfen, die für in Neuseeland aufbereitete Erzeugnisse der Kategorie C bestimmt sind und deren Anteil an den Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs höchstens 5 Prozent beträgt. MPI Official Organic Assurance Programme Technical Rules for Organic Production New Zealand Ministry for Primary Industries (MPI), www.mpi.govt.nz

NZ-BIO-001 New Zealand Ministry for Primary Industries http://www.foodsafety.govt.nz/ (MPI) industry/ sectors/organics NZ-BIO-002 AsureQuality Ltd. www.organiccertification.co.nz NZ-BIO-003 BioGro New Zealand www.biogro.co.nz

6. Kontrollbescheinigungserteilende Stellen: wie unter Ziffer 4.

Tunesien

Erzeugniskategorie Code Einschränkungen

Verarbeitete landwirtschaftliche C Im Wesentlichen aus einer oder mehreren Erzeugnisse, die zur Verwendung Zutaten pflanzlichen Ursprungs bestehend.

stammenden Bestandteile der Kategorie C müssen in Tunesien erzeugt worden sein. Loi No. 99-30 du 5 avril 1999, relative à l’agriculture biologique; Arrêté du ministre de l’agriculture du 28 février 2001, portant approbation du cahier des charges type de la production végétale selon le mode biologique. Direction générale de l’Agriculture Biologique (Ministère de l’Agriculture et de l’Environnement), www.agriportail.tn

TN-BIO-001 Ecocert S.A. en Tunisie www.ecocert.com TN-BIO-002 Istituto Mediterraneo di Certificazione IMC www.imcert.it TN-BIO-003 BCS www.bcs-oeko.com

Codenummer Name Internetadresse

TN-BIO-004 Lacon www.lacon-institut.com TN-BIO-005 Instituto per la certificazione etica e www.icea.info ambientale (ICEA) TN-BIO-006 Institut National de la Normalisation et de www.innorpi.tn la Propriété Intellectuelle (INNORPI) TN-BIO-007 Suolo e Salute www.suoloesalute.it

Anhang 569

Gattungsspezifische Anforderungen an die Nutztierhaltung

Die Anforderungen für das RAUS-Programm der Ethoprogrammverordnung vom 25. Juni 200870 sind einzuhalten. Für Tiere der Ziegen- sowie der Schafgattung, die nicht unter Artikel 2 Buchstaben c und d der Ethoprogrammverordnung vom 25. Juni 2008 fallen, gelten die Anforderungen sinngemäss.

1 Ausläufe und Haltungsgebäude 11 Allgemeine Grundsätze 1. Auf Grünflächen dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass ein Überweiden vermieden wird. 2. Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Stallgerätschaften sind in geeigneter Weise zu reinigen und zu desinfizieren, um einer gegenseitigen Ansteckung der Tiere und der Vermehrung von Krankheitserregern vorzubeugen. Zur Beseitigung von Insekten und anderen Parasiten in Stallungen und anderen Haltungseinrichtungen, in denen Tiere gehalten werden, dürfen nur die in Anhang 8 aufgeführten Produkte verwendet werden. 3. Laufhöfe und Aussenklimabereiche sind so einzurichten und zu betreiben, dass die Umwelt, namentlich die ober- und unterirdischen Gewässer, nicht gefährdet werden.

12 Säugetiere 1. Die Haltung von Kälbern, Lämmern und Ziegen in Einzelboxen ist nicht zulässig, wenn die Tiere älter als eine Woche sind. 2. Tiere der Schweinegattung sind in Gruppen zu halten, ausser während der Deckzeit (maximal 10 Tage), wenige Tage vor dem Abferkeln und während der Säugeperiode. Ferkel dürfen nicht in Flatdecks- oder Ferkelkäfigen gehalten werden. Es müssen Auslaufflächen zum Misten und zum Wühlen vorhanden sein. Zum Wühlen können verschiedene Materialien verwendet

13 Geflügel 1. Die Stallungen für Geflügel müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: a. Mindestens ein Drittel der Bodenfläche (begehbare Fläche) muss eine feste Konstruktion sein, d.h. darf nicht aus Spalten- oder Gitterkonstruktionen bestehen. Sie muss mit ausreichend Streumaterial bedeckt sein; b. bei Perlhühnern müssen mindestens20 cm Sitzstangen pro Tier zur Verfügung stehen; c. jeder Geflügelstall beherbergt maximal 4800 Mastpoulets 3000 Legehennen 5200 Perlhühner 4000 weibliche Flug- oder Pekingenten 3200 männliche Flug- oder Pekingenten 3200 sonstige Enten 2500 Gänse oder Truten; d. im Rahmen der Fleischerzeugung beträgt die Gesamtnutzfläche der Geflügelhäuser je Produktionseinheit maximal 1600 m2. 2. Die Besatzdichte im Stall beträgt bei Legehennen maximal 5 Tiere pro m2 permanent zugängliche Fläche und bei Mastgeflügel in festen Ställen maximal20 kg Lebendgewicht pro m2. Bei Truten beträgt die maximale Besatzdichte in der 1. bis 6. Lebenswoche30 kg und danach36,5 kg Lebendgewicht pro m2. 3. Die Weidefläche beträgt pro Legehenne5 m2, pro Trute10 m2 einschliesslich eines Schattenplatzes von mindestens 1/3 m2 und pro Mastgeflügel 2 m2, gegebenenfalls unterteilt in mehrere Koppeln. 4. Pro 5 Legehennen steht ein Einzelnest zur Verfügung, oder 100 cm2 Nestfläche pro Tier bei Gruppennestern. 5. … 6. Ab 50 Tieren ist eine Bestandeskontrolle zu führen. 7. Bei Legehennen kann zusätzlich zum natürlichen Licht Kunstlicht eingesetzt werden (kein Niederfrequenzlicht), um eine tägliche Beleuchtungsdauer von höchstens 16 Stunden zu gewährleisten, wobei eine ununterbrochene Nachtruhe ohne Kunstlicht von mindestens 8 Stunden eingehalten werden muss. 8. Truten haben im Stall und im Auslauf die Möglichkeit zu Beschäftigungen wie «Zupfen». 9. Wassergeflügel hat stets Zugang zu einem fliessenden Gewässer, einem Teich oder einem See, wenn die klimatischen Bedingungen dies gestatten. 10. Geflügel muss während mindestens einem Drittel seines Lebens Zugang zu den Auslaufflächen haben, soweit die Witterungsbedingungen dies erlauben.

2 Fütterung Die Tagesration für Schweine enthält frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter. Während der Säugeperiode erhalten Ferkel täglich Wühlerde oder andere gleichwertige Produkte. Der Anteil nicht biologisch erzeugter Futterkomponenten kann bis auf 35 Prozent der gesamten Futterration von Schweinen, gemessen an der Trockensubstanz, erhöht werden, sofern Molkereiabfälle verwendet werden. Die in Anhang 7 Teil B Ziffer 1 Buchstaben a und k genannten Erzeugnisse dürfen als Zusatzstoffe bei der Silageerzeugung verwendet werden. Zur Deckung des ernährungsphysiologischen Bedarfs der Tiere ist der Zusatz der in Anhang 7 Teil A 1 (Futtermittel-Ausgangsprodukte mineralischen Ursprungs), Teil B 2a) (Vitamine und Provitamine) und Teil B 3 b) (Spurenelemente) genannten Erzeugnisse zulässig. Zur Tierernährung dürfen die in Anhang 7 Teil B 1 b) (Antioxidationsmittel), Teil B 1g), i) (Bindemittel und Trennmittel), Teil B2 b) (Aromastoffe), sowie in Kategorie4 (zootechnische Zusatzstoffe) genannten Erzeugnisse für die in Bezug auf die vorgenannten Kategorien genannten Zwecke verwendet werden. Futtermittel, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel, Futtermittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe für die Futtermittelherstellung und bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung dürfen nicht unter Verwendung von gentechnisch veränderte Organismen oder von deren Derivaten hergestellt worden sein oder solche enthalten.

Anhang 671

Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich

1. Laufhof für Tiere der Rindergattung, Schafe und Ziegen (Milch- und Fleischproduktion) Die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffern 3, 4 und 5 der Ethoprogrammverordnung vom25. Juni 200872 sind einzuhalten. Für Tiere der Ziegen- sowie der Schafgattung, die nicht unter Artikel 2 Buchstaben c und d der Ethoprogrammverordnung vom 25. Juni 2008 fallen, gelten die Anforderungen sinngemäss.

2. Gesamtfläche für Tiere der Schweinegattung Die Anforderungen an den Laufhof nach Anhang 5 Ziffer 6 der Ethoprogrammverordnung vom25. Juni 2008 sind einzuhalten

Tiere Gesamtfläche (Stall und Laufhof) mindestens … m2/Tier

Nicht säugende Zuchtsauen 2,8 Zuchteber 10 Remonten und Mastschweine über60 kg 1,65 Remonten und Mastschweine unter60 kg 1,10 Abgesetzte Ferkel 0,80

3. Aussenklimabereich für Nutzgeflügel Die Anforderungen nach Anhang 2 der Ethoprogrammverordnung vom25. Juni 2008 sind einzuhalten.

Anhang 773

Futtermittel-Ausgangsprodukte und Futtermittelzusatzstoffe

Teil A Futtermittel-Ausgangsprodukte 1. Futtermittel-Ausgangsprodukte mineralischen Ursprungs – Kohlensaurer Muschelkalk – Kohlensaurer Algenkalk (Maerl-Kalk) – Lithotamnium – Calciumgluconat – Calciumcarbonat – Magnesiumoxid (wasserfreie Magnesia) – Magnesiumsulphat – Magnesiumchlorid – Magnesiumcarbonat – Phosphat, entfluoriert – Calcium-Magnesiumphosphat – Magnesiumphosphat – Mononatriumphosphat – Calcium-Natriumphosphat – Natriumchlorid – Natriumbicarbonat – Natriumcarbonat – Natriumsulphat – Kaliumchlorid

2. Sonstige Futtermittel-Ausgangsprodukte Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Vergärung von Mikroorganismen, deren Zellen inaktiviert oder abgetötet wurden: – Saccharomyces cerevisiae – Saccharomyces carlsbergiensis

Teil B Futtermittelzusatzstoffe Sämtliche Zusatzstoffe unterliegen den Anforderungen der Futtermittel-Verordnung vom26. Oktober 201174. Die Kategorien und Funktionsgruppen sind den Anhängen 2 und 6.1 der Futtermittelbuch-Verordnung vom26. Oktober 201175 entnommen.

1. Kategorie: Technologische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: a) Konservierungsmittel:

E 200 1a Sorbinsäure E 236 1a Ameisensäure E 237 1a Natriumformiat E 260 1a Essigsäure E 270 1a Milchsäure E 280 1a Propionsäure E 330 1a Zitronensäure

Funktionsgruppe: b) Antioxidationsmittel:

E 306 1b Stark tocopherolhaltige Extrakte natürlichen Ursprungs

Funktionsgruppe: g) Bindemittel und i) Trennmittel:

E 535 1 Natriumferrocyanid Höchstgehalt:20 mg/kg NaCl (berechnet als Ferrocyanidanion) E 551b 1 Kolloidales Siliziumdioxid E 551c 1 Kieselgur (Diatomeenerde, gereinigt) E 558 1 Bentonit-Montmorillonit E 559 1 Kaolinit-Tone, asbestfrei E 560 1 Natürliche Mischungen von Steatiten und Chlorit

E 561 1 Vermiculit E 562 1 Sepiolit E 566 1 Natrolith-Phonolith E 568 1 Klinoptilith sedimentärer Herkunft Für Mastschweine, Masthühner, Masttruthühner, Rinder E 599 1 Perlit

Funktionsgruppe k) Silierzusatzstoffe:

1k Enzyme, Hefen und Bakterien Für Silage nur dann zulässig, wenn eine angemessene Gärung aufgrund der Witterungsbedingungen nicht möglich ist

2. Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: b) Aromastoffe

2b Aromastoffe Nur Extrakte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen

3. Kategorie: Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: a) Vitamine und Provitamine

3a Vitamine und Provitamine – aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen – falls synthetisch gewonnen, dürfen für Monogastriden nur diejenigen verwendet werden, die mit aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Vitaminen identisch sind

– falls synthetisch gewonnen, für Wiederkäuer nur Vitamine A, D und E, die mit aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Vitaminen identisch sind

Funktionsgruppe: b) Spurenelemente

Eisen – Eisen(II)-carbonat – Eisen(II)-sulphat, Heptahydrat – Eisen(II)-sulphat, Monohydrat Kobalt Monohydrat – Kobalt(II)-sulfat, Monohydrat und/oder Heptahydrat Kupfer Monohydrat – Kupfer(II)-oxid – Kupfer(II)-sulfat, Pentahydrat Mangan – Manganoxid – Mangan(II)-sulfat, Monohydrat Zink – Zinksulphat, Monohydrat – Zinksulphat, Heptahydrat Molybdän Selen – Natriumselenit

4. Zootechnische Zusatzstoffe

Enzyme und Mikroorganismen

Anhang 876

Reine Stoffe zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungseinrichtungen (z.B. Einrichtungen und Stallgerätschaften)

1. Zugelassene Stoffe – Kali- und Natronseifen – Wasser und Dampf – Kalkmilch – Natriumhypochlorit (z.B. als Lauge) – Ätznatron – Ätzkali – Wasserstoffperoxid – natürliche Pflanzenessenzen – Zitronensäure, Peressigsäure, Ameisensäure, Milchsäure, Oxalsäure und Essigsäure – Alkohol – Salpetersäure (Melkausrüstungen) – Phosphorsäure (Melkausrüstungen) – Formaldehyd – Natriumcarbonat – Branntkalk – Kalk 2. Ferner sind zugelassen: – Produkte auf Jodbasis als Zitzendesinfektionsmittel – Produkte für die Reinigung und Entkeimung von Melkgerätschaften, die in der Liste der Biozidprodukte zur Reinigung und Entkeimung von Melkmaschinen zugelassen sind77.

77 Die Liste der notifizierten Wirkstoffe kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen oder kostenlos unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

Anhang 978 Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft Schweizerische Eidgenossenschaft Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft

1. Ausstellende Zertifizierungsstelle oder 2. Einfuhr gemäss: Behörde des Ursprungslandes (Name und Bio-Verordnung, Artikel 23 Adresse) (Länderliste) □ Bio-Verordnung, Artikel 24 (Einzelermächtigung) □ Bio-Verordnung, Artikel 23a (Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden □ 3. Laufende Nummer der Kontrollbescheini- 4. Bezugsnummer der Einzelermächtigung gung gemäss Artikel 24 der Bio-Verordnung

5. Exporteur (Name und Adresse) 6. Kontrollstelle oder -behörde

7. Hersteller oder Aufbereiter des Produktes 8. Ursprungsland 9. Bestimmungsland: Schweiz

10. Erster Empfänger in der Schweiz 11. Importeur (Name und Adresse)

12. Kennzeichnung und Nummern, 13. Zolltarifnummer 14. gemeldete Menge Container-Nr., Anzahl und Art, in entsprechenden Verkehrsbezeichnung der Ware Einheiten (Kilogramm, Liter usw.)

15. Erklärung der in Feld 1 angegebenen Stelle oder Behörde

Hiermit wird bestätigt, dass die Produkte nach Feld12 gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 834/200779 hergestellt wurden.

Stempel der ausstellenden Stelle oder Behörde

16. Für Einfuhren nach Artikel 24 der Bio-Verordnung (Einzelermächtigung): Erklärung der zuständigen Zertifizierungsstelle des Importeurs.

Hiermit wird bestätigt, dass für die Vermarktung der Produkte nach Feld12 in der Schweiz eine Einzelermächtigung nach Artikel 24 der Bio-Verordnung erteilt wurde.

Unterschrift und Stempel der zuständigen Zertifizierungsstelle

17. Prüfung der Sendung durch die zuständige Zertifizierungsstelle der Schweiz

Einfuhrregistrierung (Nummer der Zollquittung, Datum der Einfuhr und Zollstelle der Zollanmeldung)

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person Stempel

18. Erklärung des ersten Empfängers

Hiermit wird bestätigt, dass die Annahme der Waren gemäss Anhang 1 Ziffer 8.5 der Bio-Verordnung erfolgt ist.

Name des Unternehmens Datum

79 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom28. Juni 2007 über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. L 189 vom 20.7.2007 S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom 29. Sept. 2008, ABl. L 264 vom 3.10.2008, S. 1.

Teil B: Teilkontrollbescheinigung Schweizerische Eidgenossenschaft Teilkontrollbescheinigung Nr. …

1. Zertifizierungsstelle oder Behörde, die die 2. Einfuhr gemäss: zu Grunde liegende Kontrollbescheinigung Bio-Verordnung, Artikel 23 ausgestellt hat (Länderliste) □ (Name und Adresse) Bio-Verordnung, Artikel 23a (Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden) □ Bio-Verordnung, Artikel 24 (Einzelermächtigung) □ 3. Laufende Nummer der zu Grunde 4. Bezugsnummer der Einzelermächtigung liegenden Kontrollbescheinigung gemäss Artikel 24 der Bio-Verordnung

5. Unternehmen, das die ursprüngliche 6. Kontrollstelle oder -behörde Sendung in Partien aufgeteilt hat (Name und Adresse)

7. Name und Adresse des Importeurs 8. Ursprungsland 9. Gemeldete der ursprünglichen Sendung der ursprünglichen Gesamtmenge der Sendung ursprünglichen Sendung

10. Empfänger der durch die Aufteilung erhaltenen Partie (Name und Adresse)

11. Kennzeichnung und Nummern, 12. Zolltarifnummer 13. gemeldete Menge Container-Nr., Anzahl und Art, der Partie in entspre- Verkehrsbezeichnung der Partie chenden Einheiten (Kilogramm, Liter, usw.)

14. Erklärung der zuständigen Zertifizierungsstelle

Diese Teilbescheinigung gilt für die in Feld11 beschriebene Partie, die sich aus der Aufteilung einer Sendung ergibt, für die eine ursprüngliche Kontrollbescheinigung mit der in Feld 3 aufgeführten laufenden Nummer gilt.

Stempel der zuständigen Stelle

15. Erklärung des Empfängers der Partie

Hiermit wird bestätigt, dass die Annahme der Partie gemäss Anhang 1 Ziffer 8.5 der Bio-Verordnung erfolgt ist.

Name des Unternehmens

Anhang 1080

Liste des ausreichend verfügbaren Saatguts

zur Zeit noch kein Eintrag

Anhang 1181