Funtauna

913.211

Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft
(IBLV)

vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2008)

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 3a Absatz 2, 16a Absatz 3, 19 Absatz 4, 39 Absatz 1 Buchstabe e, 43 Absatz 5, 46 Absatz 5, 51 Absatz 2 und 60 Absatz 2 der Strukturverbesserungsverordnung vom7. Dezember 19981 (SVV) und die Artikel 2 Absatz 2, 3 Absatz 2, 15 Absatz 2, 24 Absatz 1 der Verordnung vom 26. November 20032 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV), verordnet:

1. Abschnitt Bemessung des Arbeitsbedarfes bei einzelbetrieblichen Massnahmen

Art. 1 Zusätzliche Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskräfte

Die zusätzlichen Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK) für spezielle Betriebszweige sind in Anhang 1 festgelegt.

Art. 2 Kriterien für die Abgrenzung von gefährdeten Gebieten

Die Bewirtschaftung in einem Gebiet des Berg- und Hügelgebietes ist gefährdet, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  1. keine oder kleine Nachfrage nach Pachtland mit entsprechend tiefen Pachtzinsen;

  2. Zunahme des Brachlandes;

  3. Zunahme der Verbuschung und der Waldfläche.

Die genügende Besiedelungsdichte in einem Gebiet des Berg- und Hügelgebietes ist gefährdet, wenn die Einwohnerzahl, die es braucht, um ein soziales Gefüge und eine dörfliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, längerfristig nicht mehr sichergestellt ist. Die Beurteilung der Gefährdung erfolgt nach der Matrix in Anhang 2.

AS 2003 5381

2. Abschnitt Pauschale Ansätze für die periodische Wiederinstandstellung

von Bodenverbesserungen

Art. 3

Die pauschalen Ansätze der beitragsberechtigten Kosten für die periodische Wiederinstandstellung von Wegen und landwirtschaftlichen Entwässerungen sind in Anhang 3 festgelegt.

3. Abschnitt Pauschale Ansätze für Investitionshilfen

Art. 4 Berücksichtigung der Lage der landwirtschaftlichen Nutzfläche

Befindet sich bei einzelbetrieblichen Massnahmen die langfristig gesicherte, anrechenbare landwirtschaftliche Nutzfläche in verschiedenen Zonen, so gilt für die Berechnung der Investitionshilfen:3

  1. der Ansatz der Zone, in der mehr als zwei Drittel der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegen;

  2. wenn die landwirtschaftliche Nutzfläche nicht zu mehr als zwei Dritteln in einer Zone liegt, der Mittelwert der Ansätze der mehrheitlich betroffenen Zonen.

Art. 5 Abstufung der Investitionshilfen

Die Abstufung der pauschalen Investitionshilfen für die Starthilfe, für Wohnhäuser, für Ökonomiegebäude für Raufutter verzehrende Tiere, für Alpgebäude und für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel ist in Anhang 4 festgelegt.

Art. 64 Maximale Investitionshilfe für Ökonomiegebäude

Der maximale Beitrag für Ökonomiegebäude pro Betrieb ist in Anhang 4 Ziffer III festgelegt.

Für Investitionskredite gilt der Höchstbetrag nach Artikel 47 Absatz 1 SVV.

Für gemeinschaftliche Bauten (Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften und ähnliche Gemeinschaften) gilt je beteiligter Betrieb die Summe der Höchstbeträge nach den Absätzen1 und 2, wobei die anrechenbaren GVE und die maximale Investitionshilfe im Verhältnis der Beteiligung der einzelnen Betriebe berechnet werden.

Art. 7 Gemeinschaftliche Ökonomiegebäude

Zwei oder mehrere Betriebe, die gemeinsam ein Ökonomiegebäude erstellen, werden unterstützt, wenn:

  1. die Gemeinschaft von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannt ist;

  2. die Gemeinschaft mindestens über einen Arbeitsbedarf an SAK nach Artikel 3 SVV verfügt;

  3. jeder Teilhaber und jede Teilhaberin einen Betrieb bewirtschaftet, der nach dem2. Kapitel der Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 19985 beitragsberechtigt ist;

  4. ein Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen wird, dessen Mindestdauer bei einer Unterstützung mit Beiträgen 20 Jahre und bei einer ausschliesslichen Unterstützung mit Investitionskrediten der Laufzeit des Investitionskredites entspricht;

  5. bei einem allfälligen Austritt aus der Gemeinschaft vor Ablauf der Frist nach Buchstabe d das im anrechenbaren Raumprogramm nach Artikel 10 SVV berücksichtigte Land und die Produktionsrechte den verbleibenden Partnern oder Partnerinnen überlassen wird.6 2 Die Überlassung von Land und Produktionsrechten nach Absatz 1 Buchstabe e entfällt, wenn:

  6. die verbleibende Fläche grösser ist als die im anrechenbaren Raumprogramm berücksichtigte Fläche;

  7. ein neuer Partner oder eine neue Partnerin die Stelle der austretenden Person mit einer mindestens gleich grossen Fläche einnimmt; oder

  8. die Investitionshilfen anteilsmässig zurückbezahlt werden.

Wurden gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 erhöhte Investitionshilfen ausgerichtet und wurde die einzelbetriebliche Unterstützung nach Artikel 6 Absatz 1 überschritten, so müssen bei einem vorzeitigen Austritt eines Partners oder einer Partnerin die Investitionshilfen anteilsmässig zurückbezahlt werden.7

4. Abschnitt Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung

Art. 8

Sofern keine höheren Gestehungskosten ausgewiesen werden, sind die Anrechnungswerte für die Gewinnberechnung nach Anhang 5 massgebend.

5. Abschnitt Voraussetzungen für erhöhte Ansätze bei Investitionskrediten

Art. 9 Voraussetzungen für besonders innovative Projekte

Besonders innovative Projekte nach Artikel 51 Absatz 2 SVV erfüllen insbesondere folgende Voraussetzungen:

  1. Die Problemlösung ist im betreffenden Gebiet erstmalig (Pilotprojekt).

  2. Das Projekt hat Modellcharakter.

  3. Die Anforderungen der Nachhaltigkeit werden überdurchschnittlich berücksichtigt.

Art. 10 Voraussetzungen für schlecht tragbare Projekte

Schlecht tragbare Projekte nach Artikel 51 Absatz 2 SVV erfüllen insbesondere folgende Voraussetzungen:

  1. Die Restkosten sind im Vergleich mit ähnlichen Projekten überdurchschnittlich hoch.

  2. Die Restkosten müssen von einer kleinen Anzahl Beteiligter getragen werden.

Bodenverbesserungen gelten dann als schlecht tragbar, wenn die Restkostenbelastung der Landwirtschaft die Richtwerte gemäss Anhang 6 überschreitet.

Die Behebung von Unwetterschäden kann immer als schlecht tragbares Projekt eingestuft werden.

6. Abschnitt Abstufung der Lebenskostenbeiträge

Art. 11

Erfolgt die vollständige Betriebsaufgabe bei Beginn der Umschulung oder spätestens sechs Monate danach, so werden während der Umschulungszeit die ungekürzten Lebenskostenbeiträge nach Artikel 24 Absatz 4 SBMV ausgerichtet.

Erfolgt die vollständige Betriebsaufgabe nach Abschluss der Umschulung, jedoch spätestens zwei Jahre danach, so werden während der Umschulungszeit 15 Prozent der ungekürzten Lebenskostenbeiträge ausgerichtet.

Erfolgt die vollständige Betriebsaufgabe zwischen sechs Monaten nach Beginn der Umschulung und dem Umschulungsende, so werden bis zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe 15 Prozent der Lebenskostenbeiträge ausgerichtet. Ab dem Monat, welcher der Betriebsaufgabe folgt, werden die ungekürzten Lebenskostenbeiträge ausgerichtet.

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des BLW vom7. Dezember 19988 über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

[AS 1998 3114, 2000 238, 2001 3545]

Zuschläge und zusätzliche Faktoren für die Berechnung

der Standardarbeitskräfte (SAK)

Betriebszweig Einheit SAK pro Einheit

Zuschlag: Kartoffeln ha 0,045 Zuschlag: Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen ha 0,300 Zuschlag: Rebbau mit eigener Kelterei ha 0,300 Zuschlag: Christbaumkulturen ha 0,045 Zuschlag: Gewächshaus mit festen Fundamenten ha 0,900 Zuschlag: Hochtunnel oder Treibbeet ha 0,450 Betriebseigener Wald ha 0,012 Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb Normalstoss (NS) 0,015 Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb Normalstoss (NS) 0,010

Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nur dann angerechnet werden, wenn der zum Gewerbe gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird. Für Kulturen des produzierenden Gartenbaus sind die SAK-Werte sinngemäss anwendbar.

Matrix zur Beurteilung der Gefährdung der Besiedelung

Kriterium Einheit Kleine Mittlere Hohe Gewicht Punkte Erschwernis Erschwernis Erschwernis

Finanzkraft der Kopfquote der > 70 60–70 < 60 Gemeinde direkten Bun- 1 2 3 dessteuer in % 1 des CH-∅ Bevölkerungs- letzten 10 Jahre 1 2 3 2 zahl der Gemeinde Grösse des Anzahl Ein- > 1 000 500–1 000 < 500 Ortes, dem der wohner 1 2 3 1 Betrieb zugeordnet wird schliessung Verbindungen 1 2 3 1 öffentlicher pro Tag Verkehr Verkehrser- Strassenquali- problem- möglich eingeschliessung tät (ganzjährig): los schränkt 2 Privatverkehr Zufahrt PW und 1 2 3 LKW Primarschule 1 1 2 3 Läden des 1 2 3 2 täglichen Bedarfs zum nächsten 1 2 3 1 Zentrum Spezielles Merkmal der 1 2 3 Region: 2 ........................

Total Punkte (maximale Punktzahl = 39)

Minimal notwendige Punktzahl für die Unterstützung eines Betriebes nach 26 Artikel 80 Absatz 2 und 89 Absatz 2 LwG10 Gegenstand Landwirtschaftliche Nutzfläche, Wald und Alprechte Landwirtschaftliche Gebäude, welche nicht mit Investitionshilfen unterstützt worden sind Landwirtschaftliche Gebäude (Neubauten), welche mit Investitionshilfen unterstützt worden sind Landwirtschaftliche Gebäude (Umbauten), welche teilweise mit Investitionshilfen unterstützt worden sind Nichtlandwirtschaftliche Gebäude

Anhang 311 (Art. 3)

Beitragsberechtigte Kosten für die periodische Wiederinstandstellung von Bodenverbesserungen

Werkart technischer Schwierigkeitsgrad Ansatz in Franken pro km

Weg gering 25 000 Weg mässig 40 000 Weg gross 50 000 Entwässerung 4 000

Bei Wegen gilt im Normalfall der Ansatz für geringe technische Schwierigkeiten. Mässige technische Schwierigkeiten liegen vor, wenn mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind: – Untergrund mässig tragfähig (CBR im Mittel <10 %), jedoch überwiegend stabil; – Gelände geneigt (im Mittel >20 %); – Untergrund feucht, mehrheitlich Sickerung nötig; Entwässerung über Schulter nur beschränkt möglich; – Geeignetes Material für Trag- und/oder Deckschicht nicht in Wegnähe vorhanden. Grosse technische Schwierigkeiten liegen vor, wenn mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllt sind: – Untergrund mit geringer Tragfähigkeit (CBR im Mittel <5 %); – Untergrund verbreitet zu Rutschungen oder Sackungen neigend (Flysch); – Gelände steil (im Mittel >40 %); – Untergrund vernässt, durchgehende Sickerungen nötig; Entwässerung über die Schulter nicht möglich, sichere Ableitungen in Vorfluter zwingend; – Geeignetes Material für Trag- und/oder Deckschicht nur ausserhalb der Region vorhanden, deshalb hohe Transportkosten.

Anhang 412 (Art. 5)

Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen

I. Investitionskredite für die Starthilfe Standardarbeitskräfte (SAK) Pauschalen in Franken

0,75–0,99 90 000 1,00–1,24 100 000 1,25–1,49 110 000 1,50–1,74 120 000 1,75–1,99 130 000 2,00–2,24 140 000 2,25–2,49 150 000 2,50–2,74 160 000 2,75–2,99 170 000 3,00–3,24 180 000 3,25–3,49 190 000 3,50–3,74 200 000 3,75–3,99 210 000 4,00–4,24 220 000 4,25–4,49 230 000 4,50–4,74 240 000 4,75–4,99 250 000 ≥5,00 260 000

Die SAK werden nach Artikel 3 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 sowie nach Anhang 1 berechnet. Eine Starthilfe unter 1,25 SAK wird nur in Gebieten nach Artikel 3a Absatz 1 SVV gewährt. Bei einer Übernahme eines Betriebes innerhalb einer anerkannten Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft berechnet sich die Starthilfe im Verhältnis der Beteiligung des Betriebes an der Gemeinschaft.

II. Investitionskredite für Wohnhäuser Element Pauschalen in Franken

Betriebsleiterwohnung mit Altenteil 200 000 Betriebsleiterwohnung 160 000 Altenteil 120 000

Pro Betrieb ist die Unterstützung auf maximal zwei Wohnungen (Betriebsleiterwohnung und Altenteil) beschränkt. Bei Sanierungen von Wohnungen beträgt die Pauschale maximal 50 Prozent der Baukosten gemäss Offerten, jedoch höchstens die Pauschale für Neubauten. Werden Wohnungen in Etappen saniert, so darf der gesamte Investitionskredit für Wohnungen (Saldo aus früheren Sanierungen und neuer Investitionskredit) die maximale Pauschale je Betrieb gemäss Tabelle nicht übersteigen.

III. Investitionshilfen für Ökonomiegebäude für Raufutter verzehrende Tiere 1. Beiträge

Element Bundesbeitrag in Franken pro Einheit

Einheit Hügelzone und Bergzonen II–IV Bergzone I

Maximaler Beitrag je Betrieb für den Neubau von Ökonomiegebäuden und den Bau einzelner Elemente: Ökonomiegebäude ohne BTS – Stall Betrieb 118 500 172 500 Ökonomiegebäude mit BTS – Stall Betrieb 133 500 192 500

Neubau Ökonomiegebäude oder gleichwertiger Umbau Neubau Sockelbetrag 7 500 10 000 Neubau ohne BTS – Stall GVE 1 850 3 250 Neubau mit BTS – Stall GVE 2 100 3 650 Bau einzelner Elemente Stall Sockelbetrag 5 000 7 000 Stall ohne BTS GVE 1 250 2 000 Stall mit BTS GVE 1 500 2 400 Heu- und Siloraum m3 15,00 20,00 Hofdüngeranlage m3 22,50 30,00 Remise m2 25,00 35,00

2. Investitionskredite

Element Einheit Investitionskredit in Franken

Talzone Hügelzone und Bergzonen II–IV Bergzone I

Neubau Ökonomiegebäude oder gleichwertiger Umbau Neubau GVE 8 000 5 000 5 000 Neubau BTS GVE 9 000 5 660 5 660 Bau einzelner Elemente Stall GVE 5 000 3 300 3 300 Stall BTS GVE 6 000 3 960 3 960 Heu- und Siloraum m3 90 50 50 Hofdüngeranlage m3 110 75 75 Remise m2 190 115 115

3. Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite: a. Beim Bau einzelner Elemente und bei Umbauten darf die Summe der Teilbeträge nicht höher sein als die Pauschale für den Neubau eines Ökonomiegebäudes. b. Der Sockelbetrag wird nur beim Neubau von Ökonomiegebäuden oder beim Bau des Elementes Stall ausgerichtet. c. Für nicht gemolkene Tiere oder Tiere ausserhalb der Rindergattung wird die Unterstützung nach dem Bau einzelner Elemente berechnet. d. Remisen werden auch bei Betrieben ohne Raufutter verzehrende Tiere unterstützt. e. Bei einer erneuten Unterstützung gleicher Bauten oder Bauteile ist eine Kürzung aufgrund der weiter verwendbaren Bausubstanz vorzunehmen (Art. 19 Abs. 5 und Art. 46 Abs. 6 SVV). Im Minimum ist die Restanz des Investitionskredites für diese Massnahmen und der Bundesbeitrag pro rata temporis nach Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe b SVV von der maximal möglichen Investitionshilfe abzuziehen.

IV. Investitionshilfen für Alpgebäude Element, Gebäudeteil, Einheit Bundesbeitrag in Franken Investitionskredit in Franken Sömmerungs- Sömmerungsbetrieb bis 50 betrieb mit mehr als Normalstösse 50 Normalstösse

Höchstbetrag je GVE 2 600 2 600 5 000 (Summe der Elemente)

Alphütte (Wohnteil); 20 000 21 100 55 000 Jungvieh und bis 59 Kühe Alphütte (Wohnteil); ab 60 Kühe 30 000 31 650 80 000 Räume und Einrichtungen für die 600 640 1 750 Käsefabrikation und -lagerung pro Milchkuh Stall, inklusive Hofdüngeranlage pro 600 640 2 000 GVE Schweinestall, inklusive Hofdüngeran- 180 190 450 lage pro Mastschweineplatz (MSP) 1. Melkplatz und mobiler Melkstand 220 240 800 anstelle Stallbau pro Milchkuh Ab 2. Melkplatz anstelle Stallbau pro 60 70 200 Milchkuh

Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite: a. Für die Unterstützung von Räumen und Einrichtungen für die Käsefabrikation und -lagerung müssen pro Milchkuh mindestens 900 kg Milchlieferrecht langfristig gesichert sein. b. Pro Milchkuh wird höchstens ein Mastschweineplatz unterstützt.

V. Investitionskredite für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel Neubau von Stall, Futterlager und Hofdüngeranlage

Tiergattung Einheit Investitionskredit Investitionskredit je Einheit in Franken je Einheit inklusive Zuschlag BTS in Franken

Zuchtschweine inklusive GVE 5 600 6 600 Nachzucht und Eber Mastschweine GVE 2 700 3 200 Legehennen GVE 4 050 4 800 Aufzucht- und Mastgeflügel GVE 4 800 5 700 sowie Truten

Rückerstattung bei der gewinnbringenden Veräusserung

Berechnung des massgebenden Anrechnungswertes

Berechnung

achtfacher Ertragswert

zweieinhalbfacher Ertragswert

Erstellungskosten abzüglich Beitrag von Bund und Kanton

zweieinhalbfacher Ertragswert vor der Investition, zuzüglich Erstellungskosten, abzüglich Beitrag von Bund und Kanton (im Maximum jedoch den Wert für einen entsprechenden Neubau) Steuerwert (analog der Berechnung des bereinigten Vermögens gemäss Artikel 7 SVV) wirtschaftliche Gebäude.

Für ganze landwirtschaftliche Gewerbe gilt die gleiche Berechnung wie für land-

Schlecht tragbare Projekte bei Bodenverbesserungen

Restkostenbelastung der Landwirtschaft

Restkosten in Einheit Anwendungsbereich, Masseinheit Franken pro Einheit

6 600 ha umfassende gemeinschaftliche Massnahmen: Beizugsgebiet; gemeinschaftliche und einzelbetriebliche Massnahmen für Ackerbaubetriebe: LN der beteiligten Landwirte. 4 500 GVE gemeinschaftliche und einzelbetriebliche Massnahmen für Tierhaltungsbetriebe: durchschnittlicher Viehbestand (Rindvieh, Schweine, Geflügel usw.) der beteiligten Landwirte. 2 400 Normal- Bodenverbesserungen im Sömmerungsgebiet: stoss (NS) mittlere Bestossung der beteiligten Betriebe. 33 000 Anschluss Wasser- und Elektrizitätsversorgungen im Berggebiet: Anzahl Anschlüsse, welche der Dimensionierung zu Grunde liegt.