Funtauna

916.111.011

Verordnung des EVD über die Brotgetreideversorgung des Landes (Brotgetreideverordnung)

vom 16. Juni 1986 (Stand am 11. Juli 2000)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD), gestützt auf Artikel 80 der Allgemeinen Verordnung vom16. Juni 19861 zum Getreidegesetz (Allgemeine Verordnung), sowie auf Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom25. November 19912 über die Festsetzung von Preisklassen für Inlandgetreide,3 verordnet:

1. Titel Zentralen

Art. 1 Tätigkeit

Die Organe der Zentralen sorgen in ihren Tätigkeitsgebieten dafür, dass die Vorschriften und Weisungen der Eidgenössischen Getreideverwaltung4 (Verwaltung), insbesondere über die Ablieferung von Inlandgetreide, genügend bekanntgemacht werden.

Wo die Leitung einer Zentrale einer genossenschaftlichen Organisation übertragen ist, sind Mitglieder und Nichtmitglieder gleich zu behandeln.

Art. 25 Entschädigung

Je Getreidejahr erhalten die Zentralen vom Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) folgende Entschädigungen:

  1. Grundentschädigung: Fr. 1. Pauschale 10 000.— 2. zusätzlich je betreute Sammelstelle 200.—

  2. 6 für das übernommene Inlandgetreide, eingeteilt in folgende Gewichtskategorien:

AS 1986 1033

Zweiter Teil eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom25. Juni 1992 (AS 1992 1299). Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom22. Juni 1994 (AS 1994 1675).

Heute: des Bundesamtes für Landwirtschaft, infolge Einfügung der Eidgenössischen Getreideverwaltung in dieses Bundesamt (AS 1993 1770).

Kategorie Tonnen Fr. je 100 kg

0 – 10 000 0.23

0 – 60 000 0.21

0 – 120 000 0.19

0 – mehr als 120 000 0.17

Art. 3 Gebühren

Die Zentralen dürfen für ihre Mitwirkung bei der Durchführung der Massnahmen für die Brotgetreideversorgung des Landes von den Produzenten keine Gebühren erheben und für sich keine Abzüge an Zahlungen machen. Vorbehalten bleibt die von der Sammelstelle geschuldete Entschädigung an den Leiter einer Zentrale, der als verantwortlicher Sammelstellenleiter tätig ist.7

...8

Art. 49 Buch- und Kontrollführung, Überwachung

Die Zentralen müssen:

  1. Buch führen über die Check-Auszahlungen der Getreidegelder an Sammelstellen;

  2. eine genaue, übersichtliche Kontrolle führen über die bargeldlosen Auszahlungen der Getreidegelder an Sammelstellen und die Verrechnung der Geldvorschüsse, welche die Verwaltung an Sammelstellen des Typs A geleistet hat;

  3. die fristgerechte Verrechnung der Geldvorschüsse nach Buchstabe b überwachen.

Die Zahlungen der Getreidegelder mit Checks werden über ein separates Konto abgewickelt. Auf Verlangen der Verwaltung sind ihr die Bank- und Postcheckauszüge vorzulegen.

Lösen Sammelstellen Checks nicht innerhalb von 30 Tagen ein, so muss die Zentrale sie schriftlich mahnen. Aufgelaufene Zinsen sind der Verwaltung abzuliefern.

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom25. Juni 1992 (AS 1992 1299).

2. Titel Übernahme des Inlandgetreides

1. Kapitel ...

Art. 510

2. Kapitel Allgemeine Übernahmebedingungen

Art. 6 Übernahmepreis

Die vom Bundesrat festgesetzten Preise werden für Ware bezahlt, welche die in Artikel 10 Absatz 3 des Getreidegesetzes11 erwähnten Eigenschaften besitzt, höchstens

Gewichtsprozente Gesamtbesatz (zerbrochene Körner, Futtergetreide und Fremdbestandteile wie erdige Verunreinigungen, Unkrautsamen, Spelzen, Halmteile), wovon höchstens 1 Gewichtsprozent Fremdbestandteile, enthält und nachstehendes Basishektolitergewicht aufweist:

  1. 12 77–79 kg für Weizen (inkl. Mischel);

  2. 73–74 kg für Roggen;

  3. ...13

  4. 40–41 kg für Dinkel.

Art. 7 Zuschläge und Abzüge für Abweichungen vom Basishektolitergewicht

Für Abweichungen vom Basishektolitergewicht gelten folgende Zuschläge und Abzüge auf dem Übernahmepreis:

a.14 bei Weizen (inkl. Mischel) und Roggen Weizen Roggen (inkl. Mischel)

1

–¾

–½

–¼

–1 0

–¾ 0

–½ +¼ Weizen Roggen (inkl. Mischel)

–¼ +½

0 +¾

0 +1

0

+1

  1. bei Dinkel 36 –1 37 –¾ 38 –½ 39 –¼ 40 0 41 0 42 +¼ 43 +½ 44 +¾ 45 +1

  2. ...15 Feuchtigkeitsabzüge 1 Für feuchtes Inlandgetreide werden in den Sammelstellen des Typs M und in Sammelstellen des Typs B nach Artikel 13 Absatz 3 der Allgemeinen Verordnung folgende Abzüge vom Übernahmepreis vorgenommen:16 Feuchtigkeitsgrad Abzug in Prozent 2 3 5 7 8 Feuchtigkeitsgrad Abzug in Prozent in Prozent 20,0–20,9 9 2 Für jedes weitere Prozent Feuchtigkeit erhöht sich der Abzug um 1 Prozent.

Ablieferungen der übrigen Sammelstellen des Typs B und diejenigen des Typs A dürfen den Feuchtigkeitsgehalt von 15 Prozent nicht übersteigen.17

Art. 918 Auswuchs, Abzüge, Gebühr

Bei Weizen, Mischel, Roggen und Dinkel wird der Auswuchs nach der Fallzahlmethode bestimmt. Als Auswuchsgetreide gelten Weizen und Mischel mit einer Fallzahl unter 180, Roggen mit einer Fallzahl unter 140 und Dinkel mit einer Fallzahl unter 160. Für Weizen und Mischel mit einer Fallzahl von 180 bis 199, Roggen mit einer Fallzahl von 140 bis 159 und Dinkel mit einer Fallzahl von 160 bis 179 werden 2 Prozent vom Übernahmepreis abgezogen.19

...20

Die Verwaltung erhebt vom Ablieferer für die Bestimmung des Auswuchses nach der Fallzahlmethode eine Gebühr; ihr Ansatz liegt im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe g der Allgemeinen Verordnung zwischen20 und 40 Franken je Analyse.

Die Ablieferer haben dem Aufkäufer die Geräte zur Bestimmung der Fallzahl unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Art. 10 Abzüge für andere Minderwerte

Für Brotgetreide mit Schädlingsbefall werden 4 Prozent und für Saatgutabgang

Prozent vom Übernahmepreis abgezogen.

Für Dinkel werden bei Erhöhung des Hektolitergewichtes durch intensive mechanische Bearbeitung und bei 3–3,9 Prozent Bruchkorn 1 Prozent, bei über 4 Prozent Bruchkorn 2 Prozent vom Übernahmepreis abgezogen.

Stellt der Aufkäufer einen Minderwert fest, der nicht auf einen der bisher genannten Gründe (Art. 7–10) zurückzuführen ist, so setzt er den Abzug nach den Instruktionen der Verwaltung fest.

Art. 11 Verrechnung der Zuschläge und Abzüge

Zuschläge für Abweichungen vom Basishektolitergewicht und Abzüge für Minderwert werden miteinander verrechnet. 2–3 ...21

Ein allfälligerMinderwert darf nicht durch Mehrgewicht ersetzt werden. Es ist auch verboten, Abzüge für andere Mängel als fehlendes Hektolitergewicht durch Einsetzen eines falschen tieferen Hektolitergewichtes vorzunehmen.

Art. 12 Zuschläge für Spätablieferungen

Ablieferungen nach dem Monat August geben unabhängig von der Qualität Anspruch auf folgende Zuschläge: Fr. je 100 kg 1.–15. September 0.40 16.–30. September 0.70 1.–15. Oktober 1.— 16.–31. Oktober 1.50 1.–15. November 2.— 16.–30. November 2.50 1.–15. Dezember 2.90 16.–31. Dezember 3.10 Januar 3.30 Februar 3.50 März 3.60 April 3.70 Mai 3.80 Juni 3.90.22

Liefert der Produzent über eine Kollektiv-Sammelstelle ab, ist der Zeitpunkt der Getreideeinlieferung für seinen Spätablieferungszuschlag massgebend.

Art. 1323 Sortendeklaration bei Weizen und Dinkel24

Bei Weizen- und Dinkeleinlieferungen in eine Sammelstelle muss der Produzent die Richtigkeit seiner Angaben über die Sorte oder Sortenmischung auf dem Empfangsschein durch Unterschrift bestätigen.25 Kann die Sorte nicht auf dem Empfangsschein deklariert werden, füllt der Produzent ein separates, von der Verwaltung genehmigtes Formular der Sammelstelle aus und unterzeichnet es.

Art. 13a26 Deklaration besonderer Anbaumethoden

Liefert der Produzent Brotgetreide aus extensivem oder biologischem Anbau in eine Sammelstelle, so muss er die Einhaltung der entsprechenden Auflagen mit seiner Unterschrift auf dem Empfangsschein oder einem separaten, von der Verwaltung genehmigten Formular der Sammelstelle bestätigen. Bio-Produzenten haben zudem bei jeder Einlieferung die schriftliche Bestätigung der Vereinigung Schweizerischer Biologischer Landbauorganisationen abzugeben, wonach sie dort als Bio-Kontrollbetrieb registriert sind.

3. Kapitel Organisation der Übernahme

1. Abschnitt ...

Art. 14 –2227

2. Abschnitt Ablieferung durch Vermittlung einer Sammelstelle

Art. 2328 Pflichten der Sammelstellen

Die Sammelstellen müssen sich bei einem Produzenten mit Auslandanbau vergewissern, ob er Landwirt im Sinne von Artikel 15 Absatz 4 der Allgemeinen Verordnung ist und ob das eingelieferte Brotgetreide an den Bund abgegeben werden darf.

Die Sammelstellen müssen dem Produzenten auf einem von der Verwaltung genehmigten Formular den Empfang jeder Getreideeinlieferung bestätigen; ein Exemplar des Empfangsscheines bleibt bei der Sammelstelle, eines erhält der Produzent bei der Einlieferung.

Die Sammelstellen müssen ferner anhand des Empfangsscheines, der für die Einlieferung ausgestellt wurde, für jeden Produzenten ein Verzeichnis (Bordereau) in zweifacher Ausfertigung erstellen und darin neben den Arten, Anbaumethoden, Preisklassen und Mengen auch die Taxationsangaben vermerken. Nach der Endabrechnung erhält der Produzent ein Exemplar.

Die Sammelstellen müssen der Zentrale die Inlandgetreidemengen melden, die zur Ablieferung bereit sind. Die Verwaltung berücksichtigt für den Zeitpunkt der Abgabe wenn möglich die Vorschläge der Zentralen und benachrichtigt alle Beteiligten. Die Zentralen bestimmen die Aufkäufer und bieten sie zur Übernahme auf. Ablieferungstermine dürfen nur aus triftigen Gründen verschoben werden; von allen Änderungen ist der Verwaltung so früh Kenntnis zu geben, dass sie ihre Anordnungen für die Übernahme der Änderung noch anpassen kann.

Sammelstellen des Typs A haben die Weizensorte Arina, deren Anteil an der Gesamternte mehr als einen Drittel ausmacht, nach Möglichkeit getrennt zu lagern.

Der Mehraufwand, der den Sammelstellen des Typs A durch die separate Aufbereitung der Weizensorten Albis, Lona und Tamaro einzeln oder als Gruppe entsteht, wird mit einem Prozent des Grundübernahmepreises der Preisklasse I entschädigt. Die Entschädigung wird nur ausgerichtet, wenn die Ware von der Sammelstelle direkt einer Handelsmühle zugeteilt werden kann.2930

Die Entschädigung für die Sammelstellen, die von dem Bundesamt mit der Deklassierung von Inlandgetreide beauftragt sind, beträgt 15 Rappen je 100 kg.31

Die Sammelstellen erstatten während der Übernahmekampagne der Verwaltung monatlich auf dem vorgeschriebenen Formular Meldung über ihre Lagerbestände an inländischem Brotgetreide. Die Meldungen müssen spätestens am5. des folgenden Monats bei der Verwaltung sein, erstmals am5. September. Der Abschluss der Ablieferungen ist mit Bestand «0» zu melden.

Die Sammelstellen müssen sämtliche Unterlagen einer Ernte nach deren Abrechnung während fünf Jahren aufbewahren.

Art. 23a32 Bahnverlad

Die Verwaltung bestellt die notwendige Anzahl geeigneter Bahnwagen.

Der Leiter der Sammelstelle muss vor Beginn des Verlads prüfen, ob sich die zugewiesenen Wagen für den Transport eignen. Untaugliche, defekte oder mit Rückständen verschmutzte Wagen sind zurückzuweisen.

Die Sammelstelle ist dafür verantwortlich, dass zu der von der Verwaltung bestimmten Zeit pünktlich mit der Übernahme und dem Verlad des Getreides begonnen und die Arbeit ohne störenden Unterbruch durchgeführt werden kann. Mit der Übernahme vor der festgesetzten Zeit darf nur mit Zustimmung des Mühlenvertreters begonnen werden.

Beim Verlad muss der Aufkäufer die billigste Versandmöglichkeit ausnützen. Die angeschriebenen Höchstladegewichte dürfen nicht überschritten werden. Es ist nur die Verwendung von durch die Verwaltung zur Verfügung gestellten Frachtbriefen gestattet. Der Aufkäufer muss sie sorgfältig ausfüllen. Der Empfänger der Ware muss aus dem Frachtbrief für jede Wagenladung den Inhalt (Brutto- und Nettogewicht der einzelnen Getreideart, Preisklasse, allenfalls besondere Anbaumethode) ersehen. Für die Folgen unrichtig oder unvollständig ausgefüllter Frachtbriefe haftet der Aufkäufer.

Der Empfänger der Ware erhält, wenn er bei der Übernahme anwesend oder vertreten ist, vom Aufkäufer ein Doppel des amtlichen Übernahmescheines. Das Original und die Doppel sind von Sammelstelle, Aufkäufer und Empfänger zu unterzeichnen. Ist der Empfänger bei der Übernahme nicht anwesend oder vertreten, so wird ihm das Doppel des Übernahmescheines unverzüglich per Post oder zusammen mit dem Wagen zugestellt.

Satz eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom19. Juni 1996 (AS 1996 1871).

Die Sammelstellen müssen die Übernahmescheine sofort nach der Getreideablieferung an die Zentrale weiterleiten.

Die Sammelstelle hat das Beschwerderecht gemäss Artikel 59 des Getreidegesetzes33 gegen Entscheide betreffend Bewertung oder Zurückweisung des Getreides.

Art. 23b34 Fuhrlöhne

Ordnet die Verwaltung ausnahmsweise die direkte Zufuhr in einen Verwertungsbetrieb oder in ein Lagerhaus an, so kann sie für den Transport mit Lastwagen eine Entschädigung bis höchstens zum jeweiligen SBB-Frachttarif ausrichten.

Art. 23c35 Dinkelübernahmen

Bei Sammelstellen des Typs B nach Artikel 13 Absatz 3 der Allgemeinen Verordnung obliegen dem Röllmüller Gewichtsermittlung und Musterziehung.

In allen Sammelstellen bewertet der Aufkäufer den Dinkel unter Anwendung der allgemeinen Taxationskriterien. Die Verwaltung zahlt den Sammelstellen zuhanden der Produzenten das Getreidegeld gestützt auf den Übernahmeschein aus.

3. Abschnitt Abnahme und Beanstandungen

Art. 24 Abnahme

Die Abnahme des Getreides nach Qualität erfolgt unter Vorbehalt von Artikel 25:

  1. wenn das Getreide für eine Mühle bestimmt ist, auf der Verladestation;

  2. wenn das Getreide für ein Lagerhaus des Bundes bestimmt ist, auf der Verladestation, sofern die Verwaltung vertreten ist, sonst im Lagerhaus. Die Verwaltung lässt sich wenn immer möglich auf der Verladestation vertreten. Der Aufkäufer gilt nicht als ihr Vertreter;

  3. wenn das Getreide direkt in eine Mühle oder direkt in ein Lagerhaus des Bundes geliefert wird, in diesen Betrieben.

Die Abnahme des Getreides nach Gewicht erfolgt mit einer Toleranz von ¼ Prozent. Als gleichwertig gelten:

  1. das bahnamtliche Gewicht (abgekoppelt durch Voll- und Leerabwägung ermittelt); und

  2. das mit einer elektronischen, geeichten Waage ermittelte Gewicht, wobei der Inhaber der Waage über das positive Gutachten eines Eichmeisters verfügen muss, das nicht älter als zwei Jahre sein darf.36

Die Gewichte müssen mit Waagscheinen ausgewiesen sein. Gewichtsdifferenzen müssen vom Empfänger unmittelbar nach Eintreffen des Getreides schriftlich beanstandet werden. Bei Gewichtsunterschreitungen trägt der Absender allfällige Waaggebühren.37

Art. 25 Beanstandungen durch Müller oder Sammelstellen38

Kann sich ein Aufkäufer mit dem Sammelstellenleiter oder dem Vertreter der Mühle über die Mahlfähigkeit oder die Bewertung des Getreides nicht einigen, so entscheidet der Vertreter der Verwaltung.39 Ist diese nicht vertreten, so wird die Übernahme zu den vom Aufkäufer festzusetzenden provisorischen Bedingungen durchgeführt und die Verwaltung über die Beanstandung telefonisch benachrichtigt. Innerhalb von 24 Stunden muss der Aufkäufer der Verwaltung eine Aufstellung der beanstandeten Posten und Durchschnittsmuster jedes Postens zustellen. Der Müller muss diese Ware bis zur Erledigung der Beanstandung zur Verfügung halten.40

Handelsmüller können unter Vorbehalt von Artikel 29 nach der Abnahme (Art. 24 Abs. 1 Bst. a und c) nur noch Mängel geltend machen, die bei der übungsgemässen Untersuchung des Getreides während der Übernahme nicht erkennbar waren. Für solche Fälle gelten subsidiär die Bestimmungen des Obligationenrechtes41.

Art. 26 Beanstandungen durch die Verwaltung

War die Verwaltung bei der Ablieferung in ein Lagerhaus des Bundes nicht vertreten, so kann sie die Qualität des Getreides innert dreier Tage nach Eintreffen der Ware beanstanden.

Stellt die Verwaltung nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Mängel fest, die vorher bei der übungsgemässen Untersuchung des Getreides nicht erkennbar waren, oder macht ein Handelsmüller ihr gegenüber derartige Mängel geltend, so sind in bezug auf ihre Rechte gegenüber dem Produzenten subsidiär die Bestimmungen des Obligationenrechtes42 anwendbar.

Der Lagerhausverwalter des Bundes muss die beanstandeten Posten so zur Verfügung halten, dass eine sachgemässe Prüfung der Ware möglich ist.

Art. 2743 Benachrichtigung der Beteiligten

Beanstandungen werden der Zentrale, dem Aufkäufer und der Sammelstelle von der Verwaltung schriftlich mitgeteilt.

Art. 2844 Neubewertung

Die Verwaltung nimmt die Neubewertung des beanstandeten Getreides so rasch wie möglich vor und teilt sie der Zentrale, dem Aufkäufer, der Sammelstelle und, wenn es eine Beanstandung nach Artikel 25 Absatz 1 ist, dem Müller mit. Muss das Getreide wegen Mahlunfähigkeit der Sammelstelle zurückgegeben werden, so auferlegt ihr die Verwaltung bei Verschulden die Transportkosten ganz oder teilweise. Hat der Aufkäufer bei der Übernahme oder Bewertung in grober Weise gegen die Vorschriften verstossen, so können ihm die Transportkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

Art. 29 Unregelmässigkeiten, Havarien

Unregelmässigkeiten wie Gewichtsverlust oder Havarien muss der Empfänger bei Ankunft der Ware bahnamtlich feststellen lassen.45 Er muss sie der Verwaltung unter Beilage der Tatbestandsaufnahme innert dreier Tage seit Eintreffen der Ware auf der Bestimmungsstation schriftlich melden.

4. Abschnitt Geldverkehr

Art. 3046

Die Zentrale überprüft die Übernahmescheine auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, veranlasst notwendige Ergänzungen oder Korrekturen und versieht sie mit den fortlaufenden Nummern der Ablieferungsscheine.

Sie erstellt gestützt auf die Übernahmescheine für jeden Warenempfänger einen vollständigen und leserlichen Ablieferungsschein. Dieser kann auch von der Sammelstelle ausgestellt werden.

Übernahmen sind von der Zentrale erstmals unmittelbar nach Bekanntgabe des Rückbehalts, anschliessend innert 14 Tagen nach erfolgter Übernahme auszuzahlen. Wird die Lieferung einer Sammelstelle beanstandet, so kann mit der Auszahlung zugewartet werden, bis die Beanstandung erledigt ist.

Die Zentrale beauftragt die von der Verwaltung bezeichnete Bank mit der Überweisung der Zahlungen an die Sammelstellen, beim Typ A soweit nicht Vorschüsse verrechnet werden. Eine Kopie des Zahlungsauftrages sowie die entsprechenden Ablieferungs- und Übernahmescheine sind unverzüglich der Verwaltung zuzustellen. Die Auszahlungsbeträge werden auf 5 Rappen gerundet.

Lautet der Zahlungsauftrag gemäss Absatz 4 auf ein separates Checkkonto der Zentrale, so hat sie gleichzeitig die Checks den Sammelstellen zuzusenden.

Die Sammelstellen des Typs B müssen die Getreidegelder inklusive Spätablieferungszuschläge innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt an die Produzenten auszahlen.

3. Titel Verwertungsmöglichkeiten von überschüssigem Inlandgetreide47

1. Kapitel:48 Wahl der Verwertungsmöglichkeit

Art. 30a

Das Bundesamt legt nach Anhören der beteiligten Kreise fest, wieviel Getreide auf welches der drei nachfolgenden Kapitel zur Verwertung entfällt.

2. Kapitel Verwertung von ausgewachsenem oder deklassiertem Brotgetreide

zu Futterzwecken49

Art. 31 Grundsätze

Das Bundesamt schreibt das nach den geltenden Übernahmebedingungen erworbene ausgewachsene oder deklassierte Brotgetreide zur Verwertung zu Futterzwecken auf dem Inlandmarkt aus. Es legt die Ausschreibebedingungen (Kreis der Bieter, Frist für die Einreichung der Gebote, minimale und maximale Menge je Gebot, Mehrfachgebote, tranchenweiser Bezug, Zahlungsfristen usw.) fest, soweit sie nicht in diesem Titel geregelt sind.

Das Bundesamt kündigt die Ausschreibungen in der Fachpresse an und orientiert darüber gleichzeitig die interessierten Organisationen. Die Gebote sind dem Bundesamt einzureichen.

Das Bundesamt bestimmt die Menge je Ausschreibung und die Ausschreibungsperiode. Mengen unter 1000 Tonnen werden ohne Ausschreibung direkt vermarktet, soweit dadurch nicht das Ausschreibungssystem unterlaufen wird.

Das Bundesamt schreibt das zu verwertende Brotgetreide in der Regel auf der Basis eines Richtpreises aus, welcher der inländischen Marktsituation Rechnung trägt. Es legt diesen Richtpreis nach Anhören der Beteiligten fest. Diese werden auch bei ausserordentlichen Marktsituationen konsultiert.

Die eingereichten Gebote können weder geändert noch zurückgezogen werden.

Mit jedem Gebot ist ein Anteil durch eine Solidarbürgschaft oder durch Barzahlung des entsprechenden Betrages sicherzustellen. Bei fristgerechter Zahlung des Kaufpreises erlischt die Bürgschaftsverpflichtung oder wird die bezahlte Summe angerechnet. Bleibt ein Gebot ohne Zuschlag, so wird die Bareinzahlung sofort zurückerstattet.

Das Bundesamt setzt einen internen Mindestverkaufspreis fest. Dieser ist vertraulich.

Das Bundesamt kann die Ausschreibung ohne Angabe der Gründe zurückziehen.

Es muss darüber die Bieter und Produzenten orientieren.

Das Bundesamt erteilt den Zuschlag – beginnend beim Höchstpreisgebot – abgestuft nach Gebotspreisen. Gebote unter dem internen Mindestpreis werden nicht berücksichtigt.

Das Bundesamt setzt alle Bieter über das Ergebnis ihrer Beteiligung an der Ausschreibung raschmöglichst in Kenntnis. Innerhalb von drei Arbeitstagen nach dieser Mitteilung stellt es den Zuschlagsempfängern den Kaufvertrag und die Rechnung zu.50 Bezahlt der Zuschlagsempfänger das Getreide nicht fristgemäss, fällt der Kaufvertrag dahin; in diesem Fall wird die Bürgschaftsforderung fällig bzw. verfällt die durch Einzahlung geleistete Sicherheit.

Art. 32 Qualität

Das deklassierte, handelsübliche Getreide darf einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 15 Prozent aufweisen und muss auch die übrigen Anforderungen des Futtermittelbuches51 erfüllen. Für Weizen wird ein Mindesthektolitergewicht von73 kg garantiert, für Roggen ein solches von69 kg. Weitere Minimal- oder Maximal-Qualitätsanforderungen werden dem Käufer nicht garantiert.

Auswuchsgetreide oder Getreide mit Mängeln wird mit der entsprechenden Qualitätsangabe separat ausgeschrieben.

Beanstandet der Käufer die Qualität, so veranlasst das Bundesamt bei einer unabhängigen Fachinstanz (wie Schiedsgericht der Getreidebörse Zürich, Eidgenössische Forschungsanstalt) eine Kontrolluntersuchung. Die Parteien einigen sich über eine repräsentative Musterziehung. Die Musterziehung richtet sich nach den Usanzen der Getreidebörse Zürich. Der Befund ist für die Vertragsparteien verbindlich. Die Kosten trägt die unterliegende Partei.

Art. 33 Zahlungsfrist und Freistellung

Die Zahlungsfrist ist eingehalten, wenn der Verkaufspreis dem Bundesamt spätestens mit Valuta des letzten Tages dieser Frist gutgeschrieben ist.52

Das Getreide wird nur gegen Vorauszahlung geliefert. Es wird erst nach Eingang des Verkaufspreises auf dem Konto des Bundesamtes freigestellt.53

Art. 34 Dispositionen des Käufers, Transportkosten, Lagergeld

Der Käufer hat dem Bundesamt schriftlich Disposition zu erteilen.

Erfolgt der Abtransport per Bahn, wird das Getreide dem Käufer lose, deklassiert, in Silowagen franko nächstgelegene, für Cargo-Rail geöffnete Bahnstation des Emp-

Siehe SR 916.307.1 fängers zur Verfügung gestellt. Es wird erst nach Eingang des Verkaufspreises auf dem Konto des Bundesamtes freigestellt.54

Bezieht der Käufer das Getreide nicht fristgerecht, so hat er dem Bundesamt die von diesem Amt festgesetzten Lagerkosten zu bezahlen.

Art. 35 Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen bei der Übernahme des Getreides am Lagerort bzw. beim Eintreffen des Getreides auf der nächstgelegenen, für Cargo-Rail geöffneten Empfangs-Bahnstation auf den Käufer über. Wird die Ware nicht fristgerecht bezogen, gehen Nutzen und Gefahr am ersten Tag nach Ablauf der Bezugsfrist auf den Käufer über, sofern die Ware erkennbar ausgeschieden und ihm dies mitgeteilt worden ist.

Art. 36 Gewichtsermittlung, Mindergewichte

Für den Käufer massgebend ist das beim Verlad am Lagerort wenn möglich mit ausgedrucktem Waagschein ermittelte Gewicht.

Ein Mindergewicht ist vom Käufer innert drei Tagen nach Ankunft des Getreides auf der nächstgelegenen für Cargo-Rail geöffneten Bahnstation bahnamtlich oder auf einer öffentlichen Waage feststellen zu lassen und beim Bundesamt geltend zu machen.55 Es muss mit ausgedrucktem Waagschein ausgewiesen sein und mindestens ¼ Prozent ausmachen.

Art. 37 Ansprüche wegen eines Minderwertes

Ansprüche wegen sofort erkennbarem Minderwert des Getreides (wie äussere Beschaffenheit, Geruch usw.) sind bei Ankunft des Getreides auf der nächstgelegenen für Cargo-Rail geöffneten Bahnstation des Käufers schriftlich (Telefax) beim Bundesamt geltend zu machen.56

Bei Camionverlad sind Minderwertansprüche unmittelbar beim Umschlag am Lagerort gegenüber dem Lagerhalter geltend zu machen, der das Bundesamt darüber orientiert.57

Erfolgt keine Beanstandung nach diesem Artikel, so gilt das Getreide, geheime Mängel vorbehalten, als angenommen.

Art. 38 Verzinsung

Forderungen des Bundesamtes gegenüber den Bietern sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu verzinsen.58

Im Rahmen der üblichen Abwicklung einer Ausschreibung wird auf Forderungen gegenüber dem Bundesamt kein Zins vergütet.

Art. 39 Sanktionen

Verstösst der Bieter gegen die Ausschreibungs-, Gebots- oder Vertragsbedingungen, so kann er im Wiederholungsfall für ein Jahr vom Gebotsrecht ausgeschlossen werden.

Art. 4059 Rechtsschutz

Verfügungen des Bundesamtes können mit Beschwerde bei der Rekurskommission EVD angefochten werden.

3. Kapitel:...

Art. 40a

4. Kapitel:60 Staatliche Nahrungsmittelhilfe

Art. 40b

Der Einsatz von überschüssigem Inlandgetreide zur menschlichen Ernährung kann im Rahmen der humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft gemäss Absprache mit den zuständigen Stellen des EDA erfolgen. Allfällige Differenzen zwischen dem Selbstkostenpreis des Bundes und dem Verkaufspreis werden über den Verwertungskostenbeitrag der Produzenten verrechnet.

4. Titel Saatgutverkehr

Art. 4161

Art. 42 Saatgutüberschüsse

Produzenten, die unverkäufliche Überschüsse von zertifiziertem Saatgut aus Weizen, Roggen und Dinkel der Verwaltung abliefern wollen, müssen dies über ihre Saatzuchtgenossenschaft dem Schweizerischen Saatzuchtverband melden. Sie müssen Menge und Sorte angeben und die positiven Untersuchungsberichte der zuständigen eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalt beilegen.

Die Saatzuchtgenossenschaften können Posten der gleichen Sorte, die von verschiedenen Produzenten stammen, mischen. Das angemeldete Saatgetreide ist in der Reinigungsstelle zur Verfügung der Verwaltung zu halten.

Die Geschäftsstelle des Schweizerischen Saatzuchtverbandes sammelt die Anmeldungen und erstellt darüber eine Liste, aus der Name, Vorname und Wohnsitz des Produzenten, Menge, Art und Sorte des Saatgetreides sowie die Reinigungsstelle ersichtlich sind. Sie übermittelt diese Liste der Verwaltung. Diese veranlasst die Übernahme. Die Überschüsse werden in der Regel untrieurt übernommen.

Saatgetreide wird lose übernommen. Die Reinigungsstellen müssen über die entsprechenden technischen Einrichtungen und über einen Geleiseanschluss oder die Möglichkeit verfügen, auf der nächstgelegenen Bahnstation einen Loseverlad auf eigene Kosten durchzuführen.62

Art. 43 Abgabe von Saatgut durch die Verwaltung

Die Verwaltung liefert das Saatgetreide gegen Vorausbezahlung.

5. Titel Müllereigewerbe

1. Kapitel Gemeinsame Bestimmungen

Art. 44 Bewilligungen

Bevor der Inhaber einer Mühle Getreide, das der Aufsicht des Bundes untersteht, aus den Mühlenanlagen entfernt, muss er schriftlich um die Bewilligung nach den Artikeln22 und 30 Absatz 1 des Getreidegesetzes63 nachsuchen.

Art. 4564

2. Kapitel Handelsmühlen

1. Abschnitt Übernahme von Brotgetreide des Bundes

Art. 46 Eingangsmeldung

Die Handelsmüller müssen der Verwaltung den Eingang des ihnen zugewiesenen Brotgetreides auf dem Eingangsschein, bei Bahnsendungen unter Beilage der Frachtbriefe, innert fünf Werktagen nach Eintreffen der Ware melden.

Art. 4765

Art. 4866 Zuweisung von Inlandgetreide ab Übernahmeplatz

Die Lieferung des Inlandgetreides ab Übernahmeplatz an die Mühlen erfolgt ausschliesslich lose.

Art. 4967 Zuweisung von Inlandgetreide ab Lagerhaus

Die Lieferung von Inlandgetreide ab Lagerhäusern erfolgt grundsätzlich lose. Für den Müller gilt das beim Ausgang aus dem Lagerhaus ermittelte Gewicht, wenn er es nicht unmittelbar nach Eintreffen der Ware schriftlich beanstandet. Für die Beanstandung gilt Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a sinngemäss.

In begründeten und von der Verwaltung bewilligten Ausnahmefällen sind ab Lagerhaus Sackzufuhren an Handelsmühlen möglich. Die Bedingungen setzt die Verwaltung im Einzelfall fest.

Art. 50 Bezug des Inlandgetreides

Die Müller haben das Inlandgetreide, das sie übernehmen müssen, bei der Verwaltung auf amtlichem Formular zu bestellen und gleichzeitig zu bezahlen, unabhängig davon, ob sich das Getreide im Lager der Mühle befindet oder von der Verwaltung geliefert werden muss.

Der Kaufpreis kann bezahlt werden mit Bar- oder Verrechnungschecks oder durch Überweisung zugunsten der Verwaltung auf ihr Postcheckkonto68 oder an die Schweizerische Nationalbank.

Der Kaufpreis gilt als bezahlt:

  1. 69 bei Zahlung mit Bar- oder Verrechnungscheck mit dem Datum der Empfangsbestätigung des Bundesamtes; diese muss für fristgemässe Käufe des Vormonats spätestens auf den 4. des laufenden Monats lauten;

  2. bei Einzahlungen am Postschalter mit dem Datum des Poststempels;

  3. bei Zahlung über ein Postcheckkonto70 mit dem Ausstellungsdatum des Lastschriftzettels der Schweizerischen PTT-Betriebe;

  4. bei Zahlung über eine Bank mit dem Valuta-Datum der Belastungsanzeige, wenn der Zahlungsauftrag vor diesem Datum erteilt wurde.

DerMüller muss den Zeitpunkt der Bezahlung der Verwaltung auf Verlangen nachweisen.

Erst nach der Bezahlung darf der Müller über die entsprechende Getreidemenge verfügen.

Heute: Postkonto.

Heute: Postkonto.

Art. 51 Verrechnung von Mahlwertunterschieden bei Inlandgetreide

Für die Verrechnung von Mahlwertunterschieden gelten die Artikel 7–10 sinngemäss.

Für Kornkerne gilt folgende Abstufung:

Hektolitergewicht Abzug (–) und Zuschlag (+) in Kilogramm in Prozent

–2½

–2

–1½

–1

–¾

–½

–¼

0

0

0

+1

Bei mehr als 5 Prozent Bruchkorn wird 1 Prozent, bei mehr als 10 Prozent Bruchkorn werden 2 Prozent abgezogen.

Liefert der Röllmüller Kornkerne mit mehr als 15 Prozent Feuchtigkeitsgehalt ab, werden ihm die Feuchtigkeitsabzüge gemäss Artikel 8 Absätze1 und 2 belastet, allenfalls unter Anrechnung bereits erfolgter Feuchtigkeitsabzüge bei der Übernahme des Dinkels.71

Art. 52 Beanstandungen von Inlandgetreidelieferungen ab Lagerhaus und von Kornkernen

Beanstandungen von Inlandgetreidelieferungen ab Lagerhaus und von Kornkernen muss der Handelsmüller innert dreier Werktage nach Eintreffen der Ware bei der Verwaltung anbringen.

Nach Ablauf dieser Frist können Mängel nur noch geltend gemacht werden, wenn sie bei der übungsgemässen Untersuchung des Getreides nicht erkennbar waren. Für solche Fälle gelten subsidiär die Bestimmungen des Obligationenrechtes72.

Die bemängelte Ware ist so zur Verfügung zu halten, dass eine sachgemässe Prüfung möglich ist.

Für Unregelmässigkeiten oder Havarien ist Artikel 29 anzuwenden.73

Art. 53 Abrechnung von Vergütungen und Belastungen für Qualitätsunterschiede bei Inlandgetreide

Vergütungen und Belastungen für Qualitätsunterschiede werden für jeden einzelnen Posten prozentual auf den Übernahmepreisen berechnet.

Sie erfolgen jeweils per Ende Juni für ein abgelaufenes Betriebsjahr.

Art. 54 Auswechslung von Inlandgetreidevorräten des Bundes durch den Handelsmüller

Inlandgetreidevorräte des Bundes, die in den Lagern der Mühlen untergebracht sind, dürfen nur gegen eigene Ware des Müllers von derselben Getreideart und mindestens gleichwertiger Qualität ausgewechselt werden. Die Weisungen der Verwaltung über die Zusammensetzung der Vorräte des Bundes bleiben vorbehalten.

Art. 55 Zuweisung von Auslandgetreide

Für die Lieferung von auswechslungsbedürftigem Brotgetreide fremder Herkunft aus dem Vorrat der Verwaltung (Art.62 der Allgemeinen Verordnung) gelten sinngemäss die Artikel 49 und 50.

Art. 56 Beanstandungen bei Auslandgetreide

Wird die Qualität des Auslandweizens durch ein anerkanntes und endgültiges behördliches Zertifikat des Lieferlandes bestimmt, so ist diese Qualitätsfeststellung auch für den Handelsmüller verbindlich, sofern er nicht nachweisen kann, dass die Qualität nicht mehr dem Zertifikat entspricht.

Für Beanstandungen gilt im übrigen sinngemäss Artikel 52.

2. Abschnitt Entschädigung der Müller

Art. 57

Das Bundesamt richtet den Handelsmühlen, die bei den Übernahmen anwesend sind, folgende Entschädigung aus:74

  1. ...75

  2. 76 bei auswärtigen Übernahmen 22 Rappen je 100 kg netto übernommenes Getreide, mindestens aber 130 Franken, inklusive Mehrwertsteuer.

Die Entschädigung wird nur ausgerichtet, wenn der Handelsmüller oder sein Vertreter während der ganzen Übernahme anwesend war und sie dies durch ihre Unterschrift auf dem Übernahmeschein bestätigen.

3. Abschnitt Ersatzabgabe

Art. 5877

Die Ersatzabgabe nach Artikel 55 Absatz 2 der Allgemeinen Verordnung beträgt monatlich 3.50 Franken je Tonne, inklusive Mehrwertsteuer.

3. Kapitel Röllmühlen

Art. 59 Entspelzen (Röllen)

Der Röllmüller muss Dinkel, den ihm die Verwaltung zugewiesen hat, gründlich und fachgemäss entspelzen. Nachkorn (Spitzkorn) ist nachzunehmen, bis alle Spreu vollständig entkernt ist. Die Spitzkornkerne sind mit den übrigen Kernen möglichst gleichmässig zu vermischen.

Das Röllergebnis ist der Verwaltung jeweils auf Monatsende auf dem von ihr zur Verfügung gestellten Formular «Röllabrechnung» zu melden.

Der Röllmüller haftet der Verwaltung für Schäden aus nicht fachgemässer Röllarbeit. Entstehen durch das Entspelzen mehr als 5 Prozent Bruchkorn, werden vom Röllohn 10 Prozent abgezogen, bei mehr als 10 Prozent Bruchkorn 20 Prozent.

Art. 60 Meinungsverschiedenheiten bei der Bewertung

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Röllmüller und Aufkäufer in der Bewertung des Dinkels gelten die Artikel 25, 27 und 28.

Art. 61 Ablieferung der Kornkerne

Werden die Kornkerne nicht beim Röllmüller vermahlen, so muss er sie lose und auf eigene Kosten an der nächstgelegenen Bahnstation verladen abliefern oder in eine nahe gelegene Handelsmühle führen, wobei für Fuhrlöhne Artikel 23b sinngemäss anwendbar ist.78

Das Gewicht der Bahnsendungen muss ohne besonderen Auftrag der Verwaltung nicht bahnamtlich festgestellt werden.

Der Röllmüller muss der Verwaltung von jeder Kernenlieferung ein Durchschnittsmuster von etwa 300 g kostenfrei einsenden.

Ausgeführte Ablieferungsaufträge meldet der Röllmüller der Verwaltung auf dem Formular «Lieferungsanzeige».

Art. 6279 Röllohn

Der Röllohn wird erst ausbezahlt, wenn über die Kerne abgerechnet ist.

6. Titel Schlussbestimmungen

Art. 63 Vollzug

Die Verwaltung ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.

Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom11. November 195980 über die Brotgetreideversorgung des Landes wird aufgehoben.

Für Tatsachen, die bis zum30. Juni 1986 eingetreten sind, gelten die aufgehobenen Bestimmungen weiterhin.

Bei der Selbstversorgung gelten für Tatsachen, die nach dem30. Juni 1986 eintreten, die aufgehobenen Bestimmungen weiterhin.

Art. 65 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 1986 in Kraft.

[AS 1959 1066, 1963 648, 1965 658, 1968 440 868, 1970 789, 1971 1024, 1973 1387, 1974 1708, 1975 1427, 197842, 1981 848 1508, 1982 785, 1983 1055 Art. 15 Abs. 4, 1984 694]