Funtauna

916.202.1

Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen
(VvPM)

vom 13. März 2015 (Stand am 1. Juli 2015)

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1 und 52 Absatz 6 der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 20101 (PSV), verordnet:

Art. 1 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. EU: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ausschliesslich der Kanarischen Inseln und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien;

  2. Drittstaaten: alle Staaten ausser der Schweiz, dem Fürstentum Lichtenstein und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union; die Kanarischen Inseln und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien gelten als Drittstaaten;

  3. EPSD: Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst im Sinne von Artikel 54 PSV.

Art. 2 Vorübergehende Aufhebung des Einfuhrverbots

Die vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommenen Waren, die Einfuhrbedingungen und die Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 3 Vorübergehende Massnahmen gegen neue Schadorganismen

Die vorübergehenden Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die weder in Anhang 1 noch in Anhang 2 PSV aufgeführt sind, sind in Anhang 2 aufgeführt.

Art. 4 Besondere vorübergehende Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko

Die besonderen Massnahmen, die betreffend die Schadorganismen nach den Anhängen1 und 2 PSV vorübergehend ergriffen werden, sind in Anhang 3 aufgeführt.

AS 2015 869

Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLW vom 25. Februar 20042 über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. April 2015 in Kraft.

[AS 2004 1599, 2005 1121, 2008 4521, 2010 537, 2011 25 6505, 2012 3669, 2014 3137]

Vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommene Waren,

Einfuhrbedingungen und Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots

Abschnitt 1 Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan

I Die Einfuhr von Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in Japan, ist bewilligungspflichtig. Das BLW erteilt die Einfuhrbewilligung auf Gesuch hin, wenn dem Gesuchsteller ein geeigneter Raum für die Quarantäne nach Punkt 10 der Anlage zu diesem Abschnitt zur Verfügung steht.

II Die Pflanzen müssen zusätzlich zu oder abweichend von den Anforderungen in den Anhängen 1, 2 und 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 43 PSV die in der Anlage festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

III Das Einfuhrverbot ist während den folgenden Zeiträumen aufgehoben:

Pflanzen Zeitraum

Chamaecyparis vom 1. April 2015 bis am 31. Dezember 2020 Juniperus vom 1. November bis am 31. März jeden Jahres bis am 31. Dezember 2020 Pinus vom 1. April 2015 bis am 31. Dezember 2020

Anlage zu Abschnitt 1 Voraussetzungen für Pflanzen mit Ursprung in Japan, für die eine Bewilligungspflicht gemäss Ziffer I gilt: 1. Bei den Pflanzen muss es sich um auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen der Gattungen Chamaecyparis Spach, Juniperus L. handeln oder im Falle von Pinus L. entweder um Wurzelschösslinge der Art Pinus parviflora Sieb. & Zucc. (Pinus pentaphylla Mayr) oder um Edelreiser dieser Art handeln, die auf eine Unterlage einer

anderen Pinus-Art als Pinus parviflora Sieb & Zucc. aufgepfropft sind. Im letztgenannten Fall darf die Unterlage keine Stockausschläge aufweisen. 2. Die Gesamtzahl der Pflanzen darf die vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst unter Berücksichtigung der verfügbaren Quarantäneeinrichtungen festgesetzten Mengen nicht überschreiten. 3. Vor der Ausfuhr in die Schweiz müssen die Pflanzen mindestens zwei aufeinander folgende Jahre in amtlich zugelassenen und amtlich überwachten Baumschulen angezogen, gehalten und aufgezogen worden sein. Die jährlichen Verzeichnisse der zugelassenen Baumschulen sind dem BLW bis 31. Oktober jeden Jahres zu übermitteln. In ihnen ist die Zahl der Pflanzen anzugeben, die in jeder Baumschule gemäss den vorliegenden Vorschriften angezogen wurden, sofern sie unter den Voraussetzungen dieses Abschnitts für den Versand in die Schweiz geeignet sind. 4. Im Falle von Juniperus-Pflanzen müssen die in den genannten Baumschulen für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen oder in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft in den zwei Jahren vor dem Versand angezogenen Pflanzen der Gattungen Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Juniperus L., Malus Mill., Photinia Ldl. und Pyrus L. mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der betreffenden Schadorganismen untersucht worden sein. Im Falle von Chamaecyparis- und Pinus-Pflanzen müssen die in den genannten Baumschulen für auf natürliche oder in künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen oder in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft angezogenen Pflanzen der Gattungen Chamaecyparis Spach und Pinus L. mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der betreffenden Schadorganismen untersucht worden sein. Bei den betreffenden Schadorganismen handelt es sich um: a. im Falle von Juniperus-Pflanzen: i) Aschistonyx eppoi Inouye, ii) Gymnosporangium asiaticum Miyabe ex Yamada und Gymnosporangium yamadae Miyabe ex Yamada, iii) Oligonychus perditus Pritchard & Baker, iv) Popillia japonica Newman, v) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie b.

im Falle von Chamaecyparis-Pflanzen: i) Popillia japonica Newman, ii) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie c. im Falle von Pinus-Pflanzen: i) Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Buehrer) Nickle et al., ii) Cercoseptoria pini-densiflorae (Hori & Nambu) Deighton, iii) Coleosporium paederiae, iv) Coleosporium phellodendri Komr, v) Cronartium quercuum (Berk.) Miyabe ex Shirai,

vi) Dendrolimus spectabilis Butler, vii) Monochamus spp. (aussereuropäisch), viii) Peridermium kurilense Dietel, ix) Popillia japonica Newman, x) Thecodiplosis japonensis Uchida & Inouye, xi) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in der Schweiz vorkommen. Die Pflanzen müssen bei diesen Untersuchungen als frei von den betreffenden Schadorganismen befunden worden sein. Befallene Pflanzen sind zu entfernen. Die verbleibenden Pflanzen sind wirksam zu behandeln. 5. Wird einer der unter Punkt4 aufgeführten Schadorganismen bei den Untersuchungen gemäss Punkt4 nachgewiesen, so ist dies amtlich zu protokollieren und das Protokoll dem BLW auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Wurde einer der unter Punkt4 aufgeführten Schadorganismen nachgewiesen, so wird der betreffenden Baumschule die Zulassung gemäss Punkt 3 entzogen. Das BLW ist unverzüglich davon zu unterrichten. In diesem Fall kann die Wiederzulassung frühestens im darauf folgenden Jahr erfolgen. 6. Die für die Ausfuhr in die Schweiz bestimmten Pflanzen müssen mindestens für den unter Punkt3 genannten Zeitraum: a. in Töpfe eingepflanzt sein, die auf Regalen in einer Höhe von mindestens 50 cm über dem Boden oder, vor Nematoden geschützt, auf einem Betonboden aufgestellt sind, der ordnungsgemäss sauber gehalten wird und frei von Pflanzenrückständen ist; b. bei den Untersuchungen gemäss Punkt4 als frei von den unter Punkt 4 aufgeführten Schadorganismen befunden worden sein und dürfen nicht von den Massnahmen gemäss Punkt 5 betroffen sein; c. falls sie der Gattung Pinus L. angehören, im Falle von Edelreisern auf Unterlagen anderer Pinus-Arten als Pinus parviflora Sieb. & Zucc. Unterlagen aufweisen, die aus amtlich als gesund befundenen Quellen stammen; d. mit einer an jeder Einzelpflanze anzubringenden Markierung gekennzeichnet sein, die der Pflanzenschutzbehörde Japans mitgeteilt worden ist und aus der die zugelassene Baumschule und das Eintopfjahr ersichtlich sind. 7.

Die Pflanzenschutzbehörde Japans gewährleistet die Nämlichkeit der Pflanzen vom Zeitpunkt des Verlassens der Baumschule bis zum Verladen für die Ausfuhr durch Plombierung der Transportfahrzeuge oder durch andere geeignete Mittel. 8. Die Pflanzen und das anhaftende oder beigefügte Kultursubstrat (nachstehend «Material» genannt) sind mit einem Pflanzenschutzzeugnis nach Anhang 7 und Artikel 11 PSV zu versehen, das in Japan ausgestellt wurde und bescheinigt, dass die nach Artikel 9 PSV vorgesehenen Voraussetzungen für die Einfuhr, insbesondere die Freiheit von den betreffenden Schadorganismen, sowie die Anforderungen gemäss den Punkten 1–7 erfüllt sind.

Das Pflanzenschutzzeugnis muss folgende Angaben enthalten: a. Name(n) der zugelassenen Baumschule(n); b. Markierung gemäss Punkt 6, soweit sie die Identifizierung der zugelassenen Baumschule sowie des Eintopfjahrs ermöglicht; c. die vor dem Versand zuletzt durchgeführte Behandlung; d. unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» den Vermerk «Diese Lieferung erfüllt die Voraussetzungen nach Anhang 3 Abschnitt 2 der Verordnung des BLW vom 13. März 2015 über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen». 9. Einfuhrbewilligungen müssen beim BLW mindestens 30 Tage vor der Einfuhr unter Angabe folgender Einzelheiten beantragt werden: a. Art des Materials; b. Menge; c. vorgesehener Zeitpunkt der Einfuhr; d. amtlich zugelassener Ort, an dem die Pflanzen unter die Quarantäne gemäss Punkt 10 gestellt werden. Bei der Erteilung der Einfuhrbewilligung werden die Importeure amtlich über die Voraussetzungen gemäss den Punkten 1–12 unterrichtet. 10. Das Material wird nach der Einfuhr für die Dauer von mindestens drei Monaten aktiver Vegetationszeit unter amtliche Quarantäne gestellt und darf erst freigegeben werden, wenn es sich während dieser Quarantänezeit als frei von den betreffenden Schadorganismen erwiesen hat; im Falle von Juniperus-Pflanzen muss die Quarantäne die aktive Vegetationszeit vom 1. April bis 30. Juni einschliessen. Bei jeder Pflanze ist besonders auf die Erhaltung der Markierung gemäss Punkt 6 Buchstabe d zu achten. 11. Die Einfuhrquarantäneuntersuchung nach Punkt 10 wird: a. vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst überwacht; b. an einem amtlich zugelassenen Ort durchgeführt, der mit den geeigneten Einrichtungen ausgerüstet ist, die eine Isolierung der Schadorganismen sowie eine Behandlung des Materials gewährleisten, so dass die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen ausgeschlossen ist; c.

an jeder Einzelpflanze vorgenommen durch: i) visuelle Erfassung der Schadorganismen oder der von ihnen verursachten Symptome bei der Ankunft und danach in regelmässigen Abständen unter Berücksichtigung der Art des Materials und seines Entwicklungsstadiums während der Quarantänezeit, ii) geeignete Tests zur Bestimmung des Schadorganismus, der das visuell erfasste Symptom verursacht hat. 12. Jede Partie, die Material enthält, das bei der Einfuhrquarantäneuntersuchung gemäss Punkt 10 als nicht frei von den betreffenden Schadorganismen befunden wurde, ist unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. 13. Jeder Befall mit Schadorganismen, der im Rahmen der Quarantäneuntersuchung gemäss Punkt 10 bestätigt worden ist, hat für die betreffenden japanischen Baumschule die Aberkennung des Status gemäss Punkt3 zur Folge. Das BLW unterrichtet Japan unverzüglich. 14. Material, das der Einfuhrquarantäneuntersuchung gemäss Punkt 10 unterzogen wurde, dabei als frei von den betreffenden Schadorganismen befunden und unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde, darf nur dann wieder in Verkehr gebracht werden, wenn ein Pflanzenpass gemäss den Artikeln 35 und 36 PSV entsprechend den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellt und dem Material , seiner Verpackung oder dem Transportfahrzeug beigefügt wurde. Auf dem Pflanzenpass muss der Name des Ursprungslandes vermerkt sein.

Abschnitt 2 Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea

I Die Einfuhr von Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in der Republik Korea, ist bewilligungspflichtig. Das BLW erteilt die Bewilligung auf Gesuch hin, wenn dem Gesuchsteller ein geeigneter Raum für die Quarantäne nach Punkt 10 der Anlage zu diesem Abschnitt zur Verfügung steht.

II Die Pflanzen müssen zusätzlich zu oder abweichend von den Anforderungen in den Anhängen 1, 2 und 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 43 PSV die in der Anlage festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

III Die Ausnahmeregelung ist während den folgenden Zeiträumen anwendbar:

Pflanzen Zeitraum

Chamaecyparis vom 1. April 2015 bis am 31. Dezember 2020 Juniperus vom 1. November bis am 31. März jeden Jahres bis am 31. Dezember 2020 Pinus vom 1. April 2015 bis am 31. Dezember 2020

Anlage zu Abschnitt 2 Voraussetzungen für Pflanzen mit Ursprung in der Republik Korea, für die eine Bewilligungspflicht gemäss Ziffer I gilt: 1. Bei den Pflanzen muss es sich um auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen der Gattungen Chamaecyparis Spach, Juniperus L. handeln oder im Falle von Pinus L. entweder um Wurzelschösslinge der Art Pinus parviflora Sieb. & Zucc. (Pinus pentaphylla Mayr) oder um Edelreiser dieser Art handeln, die auf eine Unterlage einer anderen Pinus-art als Pinus parviflora Sieb & Zucc. aufgepropft sind. Im letzt genannten Fall darf die Unterlage keine Stockausschläge aufweisen. 2. Die Gesamtzahl der Pflanzen darf die vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst unter Berücksichtigung der verfügbaren Quarantäneeinrichtungen festgesetzten Mengen nicht überschreiten. 3. Vor der Ausfuhr in die Schweiz müssen die Pflanzen mindestens zwei aufeinander folgende Jahre in amtlich zugelassenen und amtlich überwachten Baumschulen angezogen, gehalten und aufgezogen worden sein. Die jährlichen Verzeichnisse der zugelassenen Baumschulen sind dem BLW bis 31. Oktober jeden Jahres zu übermitteln. In ihnen ist die Zahl der Pflanzen anzugeben, die in jeder Baumschule gemäss den vorliegenden Vorschriften angezogen wurden, sofern sie unter den Voraussetzungen dieses Abschnitts für den Versand in die Schweiz geeignet sind. 4. Im Falle von Juniperus-Pflanzen müssen die in den genannten Baumschulen für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen oder in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft in den zwei Jahren vor dem Versand angezogenen Pflanzen der Gattungen Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Juniperus L., Malus Mill., Photinia Ldl. und Pyrus L. mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der betreffenden Schadorganismen untersucht worden sein. Im Falle von Chamaecyparis- und Pinus-Pflanzen müssen die in den genannten Baumschulen für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen oder in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft angezogenen Pflanzen der Gattungen Chamaecyparis Spach und Pinus L.

mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der betreffenden Schadorganismen untersucht worden sein. Bei den betreffenden Schadorganismen handelt es sich um: a. im Falle von Juniperus-Pflanzen: i) Aschistonyx eppoi Inouye, ii) Gymnosporangium asiaticum Miyabe ex Yamada und Gymnosporangium yamadae Miyabe ex Yamada, iii) Oligonychus perditus Pritchard & Baker, iv) Popillia japonica Newman, v) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie b. im Falle von Chamaecyparis-Pflanzen: i) Popillia japonica Newman,

ii) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie c. im Falle von Pinus-Pflanzen: i) Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Buehrer) Nickle et al., ii) Cercoseptoria pini-densiflorae (Hori & Nambu) Deighton, iii) Coleosporium phellodendri Komr, iv) Coleosporium asterum (Dietel) Sydow, v) Coleosporium eupatorii Arthur, vi) Cronartium quercuum (Berk.) Miyabe ex Shirai, vii) Dendrolimus spectabilis Butler, viii) Monochamus spp. (aussereuropäisch), ix) Popillia japonica Newman, x) Thecodiplosis japonensis Uchida & Inouye, xi) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in der Schweiz vorkommen. Die Pflanzen müssen bei diesen Untersuchungen als frei von den betreffenden Schadorganismen befunden worden sein. Befallene Pflanzen sind zu entfernen. Die verbleibenden Pflanzen sind wirksam zu behandeln. Wird einer der unter Punkt4 aufgeführten Schadorganismen bei den Untersuchungen gemäss Punkt4 nachgewiesen, so ist dies amtlich zu protokollieren und das Protokoll dem BLW auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Wurde einer der unter Punkt4 aufgeführten Schadorganismen nachgewiesen, so wird der betreffenden Baumschule die Zulassung gemäss Punkt 3 entzogen. Das BLW ist unverzüglich davon zu unterrichten. In diesem Fall kann die Wiederzulassung frühestens im darauf folgenden Jahr erfolgen. Die für die Ausfuhr in die Schweiz bestimmten Pflanzen müssen mindestens für den unter Punkt3 genannten Zeitraum: a. in Töpfe eingepflanzt sein, die auf Regalen in einer Höhe von mindestens 50 cm über dem Boden oder, vor Nematoden geschützt, auf einem Betonboden aufgestellt sind, der ordnungsgemäss sauber gehalten wird und frei von Pflanzenrückständen ist; b. bei den Untersuchungen gemäss Punkt4 als frei von den unter Punkt 4 aufgeführten Schadorganismen befunden worden sein und dürfen nicht von den Massnahmen gemäss Punkt 5 betroffen sein; c. falls sie der Gattung Pinus L. angehören, im Falle von Edelreisern auf Unterlagen anderer Pinus-Arten als Pinus parviflora Sieb. & Zucc. Unterlagen aufweisen, die aus amtlich als gesund befundenen Quellen stammen; d.

mit einer an jeder Einzelpflanze anzubringenden Markierung gekennzeichnet sein, die der Pflanzenschutzbehörde der Republik Korea mitzuteilen ist und aus der die zugelassene Baumschule und das Eintopfjahr ersichtlich sind. Die Pflanzenschutzbehörde der Republik Korea gewährleistet die Nämlichkeit der Pflanzen vom Zeitpunkt des Verlassens der Baumschule bis zum

Verladen für die Ausfuhr durch Plombierung der Transportfahrzeuge oder durch andere geeignete Mittel. 8. Die Pflanzen und das anhaftende oder beigefügte Kultursubstrat (nachstehend «Material» genannt) sind mit einem Pflanzenschutzzeugnis nach Anhang 7 und Artikel 11 PSV zu versehen, das in der Republik Korea ausgestellt wurde und bescheinigt, dass die nach Artikel 9 PSV vorgesehenen Voraussetzungen für die Einfuhr, insbesondere die Freiheit von den betreffenden Schadorganismen, sowie die Anforderungen gemäss den Punkten 1– 7 erfüllt sind. Das Pflanzenschutzzeugnis muss folgende Angaben enthalten: a. Name(n) der zugelassenen Baumschule(n); b. Markierung gemäss Punkt 6, soweit sie die Identifizierung der zugelassenen Baumschule sowie des Eintopfjahrs ermöglicht; c. die vor dem Versand zuletzt durchgeführte Behandlung; d. unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» den Vermerk «Diese Lieferung erfüllt die Voraussetzungen nach Anhang 3 Abschnitt 2 der Verordnung des BLW vom 13. März 2015 über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen». 9. Einfuhrbewilligungen müssen beim BLW mindestens 30 Tage vor der Einfuhr unter Angabe folgender Einzelheiten beantragt werden: a. Art des Materials; b. Menge; c. vorgesehener Zeitpunkt der Einfuhr; d. amtlich zugelassener Ort, an dem die Pflanzen unter die Quarantäne gemäss Punkt 10 gestellt werden. Bei der Erteilung der Einfuhrbewilligung werden die Importeure amtlich über die Voraussetzungen gemäss den Punkten 1–12 unterrichtet. 10. Das Material wird nach der Einfuhr für die Dauer von mindestens drei Monaten aktiver Vegetationszeit unter amtliche Quarantäne gestellt und darf erst freigegeben werden, wenn es sich während dieser Quarantänezeit als frei von den betreffenden Schadorganismen erwiesen hat; im Falle von Juniperus-Pflanzen muss die Quarantäne die aktive Vegetationszeit vom 1. April bis 30. Juni einschliessen. Bei jeder Pflanze ist besonders auf die Erhaltung der Markierung gemäss Punkt 6 Buchstabe d zu achten. 11. Die Einfuhrquarantäneuntersuchung nach Punkt 10 wird: a. vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst überwacht; b.

an einem amtlich zugelassenen Ort durchgeführt, der mit den geeigneten Einrichtungen ausgerüstet ist, die eine Isolierung der Schadorganismen sowie eine Behandlung des Materials gewährleisten, so dass die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen ausgeschlossen ist; c. an jeder Einzelpflanze vorgenommen durch: i) visuelle Erfassung der Schadorganismen oder der von ihnen verursachten Symptome bei der Ankunft und danach in regelmässigen

Abständen unter Berücksichtigung der Art des Materials und seines Entwicklungsstadiums während der Quarantänezeit, ii) geeignete Tests zur Bestimmung des Schadorganismus, der das visuell erfasste Symptom verursacht hat. Jede Partie, die Material enthält, das bei der Untersuchung gemäss Punkt 10 als nicht frei von den betreffenden Schadorganismen befunden wurde, ist unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. Jeder Befall mit Schadorganismen, der im Rahmen der Quarantäneuntersuchung gemäss Punkt 10 bestätigt worden ist, hat für die betreffende koreanischen Baumschule die Aberkennung des Status gemäss Punkt3 zur Folge. Das BLW unterrichtet die Republik Korea unverzüglich. Material, das der Einfuhrquarantäneuntersuchung gemäss Punkt 10 unterzogen wurde, dabei als frei von den betreffenden Schadorganismen befunden und unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde, darf nur dann wieder in Verkehr gebracht werden, wenn ein Pflanzenpass gemäss den Artikeln 35 und 36 PSV entsprechend den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellt und dem Material, seiner Verpackung oder dem Transportfahrzeug beigefügt wurde. Im Pflanzenpass muss der Name des Ursprungslandes vermerkt sein.

Kartoffeln aus Ägypten

In diesem Abschnitt und seiner Anlage bedeuten: a. Kartoffeln: zur Verwendung als Speisekartoffeln bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L.; b. Ralstonia: Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.; c. Durchführungsbeschluss 2011/787/EU: der Durchführungsbeschluss 2011/787/EU der Kommission vom 29. November 20113 zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Sofortmassnahmen gegenüber Ägypten zu treffen; d. Richtlinie 98/57/EG: die Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 19984 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.; e. schadorganismusfreies Gebiet: ein Gebiet, das gemäss des internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 45 frei von einem Befall von Ralstonia ist.

II 1 Kartoffeln mit Ursprung in Ägypten können mit einer Bewilligung eingeführt werden. 2 Das BLW erteilt die Bewilligung auf Gesuch hin nur:

a. für Sendungen von mindestens 25 Tonnen; b. für Kartoffeln aus Gebieten, die auf der von Ägypten vor der Einfuhrsaison vorgelegten Liste der schadorganismusfreien Gebieten aufgeführt sind und von der Europäischen Union nach Artikel 1 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2011/787/EU als solche anerkannt worden sind; und c. wenn der Gesuchsteller sich verpflichtet, die einschlägigen Bestimmungen dieses Abschnitts einzuhalten, namentlich die Bestimmungen der Punkte 3–5 und 7 der Anlage.

III 1 Für die Verwendung nach Kapitel I Buchstabe a können nur Sendungen freigegeben werden, die: a. aus Kartoffeln bestehen, die alle Anforderungen gemäss Punkt 2 der Anlage erfüllen; und b. bei ihrer Einfuhr in die Schweiz einer eingehenden phytosanitären Kontrolle unterzogen wurden, bei der keine besonders gefährlichen Schadorganismen, namentlich Ralstonia, festgestellt wurden. 2 Sollten die Untersuchungen gemäss Punkt4 oder 5 der Anlage ergeben, dass Kartoffel-Partien von Ralstonia befallen sind, werden die Massnahmen gemäss Punkt 4 Buchstabe c oder Punkt 5 Buchstabe c getroffen.

IV Die Gebiete, aus denen in die Schweiz oder in die EU eingeführte Partien stammen, bei denen im Verlauf der Einfuhrsaison ein Befall von Ralstonia festgestellt wird, werden mindestens so lange aus der Liste der schadorganismusfreien Gebiete nach Kapitel II Absatz 2 Buchstabe b ausgeschlossen, bis die Ergebnisse der von Ägypten durchgeführten Untersuchungen vorliegen und gegebenenfalls eine aktualisierte Liste der schadorganismusfreien Gebiete vorgelegt wird.

5 Der ISPM Nr. 4 «Requirements for the establishment of pest free areas» (Ausgabe vom 15.12.2011) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden

Anlage zu Abschnitt 3 Auflagen für Kartoffeln aus Ägypten, für die eine Bewilligung nach Kapitel II erlassen wurde Zusätzlich zu den Anforderungen für Kartoffeln nach den Anhängen 1, 2 Teil A und 4 Teil A Abschnitt I PSV, ausgenommen den Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I Punkt 25.8 gelten die folgenden Anforderungen: 1. Anforderungen an schadorganismusfreie Gebiete Die schadorganismusfreien Gebiete nach Kapitel II Absatz 2 Buchstabe b umfassen entweder einen «Sektor» (bereits festgelegte Verwaltungseinheit, die mehrere Becken umfasst) oder ein «Becken» (Bewässerungseinheit) und werden mit ihrer individuellen amtlichen Code-Nummer identifiziert. 2. Anforderungen an die zur Einfuhr bestimmten Kartoffeln a. Die Kartoffeln, die in die Schweiz eingeführt werden sollen, wurden in Ägypten einer eingehenden Kontrolle unterzogen, mit der sichergestellt wird, dass sie frei von Ralstonia sind. Die eingehende Kontrolle umfasst die Anbaubedingungen, Feldinspektionen, den Transport, die Verpackung sowie Inspektionen und Untersuchungen vor der Ausfuhr. b. Die Kartoffeln, die in die EU eingeführt werden sollen, müssen: i) in Partien zusammengestellt sein, von denen jede ausschliesslich aus Kartoffeln besteht, die in einem einzigen Gebiet gemäss Punkt 1 geerntet wurden; ii) auf jedem Sack, der unter Aufsicht der zuständigen ägyptischen Behörden versiegelt wird, mit einer unverwischbaren Angabe der jeweiligen amtlichen Code-Nummer aus der Liste der schadorganismusfreien Gebiete gemäss Kapitel II Absatz 2 Buchstabe b und der jeweiligen Partie-Nummer eindeutig gekennzeichnet sein; iii) von dem nach Anhang 7 und Artikel 11 PSV vorgeschriebenen Pflanzenschutzzeugnis begleitet werden, in dem in der Rubrik 8 «Unterscheidungsmerkmale» die Partie-Nummer(n) und in der Rubrik 11 «Zusätzliche Erklärung» die amtliche(n) Code- Nummer(n) gemäss Punkt 2 Buchstabe b angegeben werden; iv) von einem amtlich registrierten Exporteur ausgeführt werden, dessen Name oder Handelsbezeichnung auf jeder Sendung anzugeben ist. 3.

Anforderungen an die Einfuhr Der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft einer Einfuhrsendung mit Kartoffeln mit Ursprung in Ägypten sowie die Menge dieser Sendung ist dem BLW und den mit der Durchführung der eingehenden phytosanitären Kontrolle gemäss Kapitel III Absatz 1 Buchstabe b beauftragten Organismen im Voraus anzukündigen. 4. Anforderungen an die Untersuchung der Knollen a. Die Kartoffeln werden unmittelbar nach der Einfuhr der Untersuchung gemäss Kapitel III Absatz 1 Buchstabe b unterzogen. Diese Untersuchung wird nach dem Aufschneiden der Knollen an Proben von jeweils

mindestens 200 Knollen je Partie der Sendung oder, wenn das Gewicht der Partie 25 Tonnen überschreitet, je 25 Tonnen oder Teilmenge davon in einer solchen Partie vorgenommen. b. Jede Partie der Sendung verbleibt unter amtlicher Kontrolle und darf erst vermarktet oder verwendet werden, wenn bei der Untersuchung weder das Auftreten von Ralstonia noch ein Verdacht auf ein solches Auftreten festgestellt wurde. Zusätzlich müssen, falls in einer Partie typische Symptome von Ralstonia festgestellt werden oder der Verdacht einer solchen Infektion besteht, alle weiteren Partien dieser Sendung und Partien anderer Sendungen, die aus demselben Gebiet stammen, unter amtlicher Kontrolle verbleiben, bis das Vorhandensein von Ralstonia in der betreffenden Partie bestätigt oder entkräftet worden ist. c. Werden bei den Untersuchungen Symptome von Ralstonia festgestellt oder besteht der Verdacht einer solchen Infektion, so erfolgt die Bestätigung oder Entkräftung des Verdachts auf Ralstonia durch Untersuchung nach dem in der Richtlinie 98/57/EG6 festgelegten Untersuchungsprogramm. d. Wird das Auftreten von Ralstonia bestätigt, so wird die Partie, von der die Probe stammt, vernichtet; alle weiteren Partien dieser Sendung aus demselben Gebiet werden gemäss Punkt 5 untersucht. Anforderungen an die Untersuchung auf latente Infektion a. Die unter Punkt4 genannten Untersuchungen werden durch Untersuchungen auf latente Infektion bei Proben aus jedem Gebiet gemäss Punkt 1 nach dem in der Richtlinie 98/57/EG festgelegten Untersuchungsprogramm ergänzt. Während der Einfuhrsaison wird mindestens eine Probe von jedem Sektor oder Becken je Gebiet gemäss Punkt 1 entnommen, die jeweils 200 Knollen aus einer einzigen Partie umfasst. Die für die Untersuchung auf latente Infektion entnommene Probe wird auch nach dem Aufschneiden der Knollen untersucht. Bei jeder untersuchten Probe, für die ein positiver Befund erbracht wurde, wird jeglicher verbleibende Kartoffelauszug zurückgehalten und in geeigneter Form aufbewahrt. b. Jede Partie der Sendung, aus der die Proben entnommen wurden, verbleibt unter amtlicher Kontrolle und darf erst vermarktet oder verwendet werden, wenn festgestellt wurde, dass bei den Untersuchungen das Auftreten von Ralstonia nicht bestätigt wurde. c.

Wird das Auftreten von Ralstonia bestätigt, so wird die Partie, von der die Probe stammt, vernichtet. Anforderungen an Meldungen Bei bestätigtem Auftreten von Ralstonia oder Verdacht darauf werden Ägypten und die Europäische Kommission umgehend darüber unterrichtet. Die Meldung des Verdachts erfolgt auf der Grundlage eines positiven Befunds bei dem/den Schnell-Screeningtest(s) gemäss Anhang II Abschnitt I

6 Siehe Fussnote zu Abschnitt 3 Kapitel I.

Nummer 1 und Abschnitt II der Richtlinie 98/57/EG7oder Screeningtest(s) gemäss Anhang II Abschnitt I Nummer 2 und Abschnitt III der Richtlinie 98/57/EG. Anforderungen an die Etikettierung und Entsorgung von Abfällen Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäss Kapitel II Absatz 2 gibt das BLW Vorschriften aus für die Etikettierung von Kartoffelpartien, die auch den ägyptischen Ursprung ausweisen, um zu verhindern, dass die Kartoffeln zum Pflanzen verwendet werden sowie Vorschriften zur Beseitigung der Abfälle nach der Verpackung oder Verarbeitung der Kartoffeln, um jegliche Verbreitung von Ralstonia infolge einer latenten Infektion zu verhindern.

7 Siehe Fussnote zu Abschnitt 3 Kapitel I.

Vorübergehende Massnahmen zum Schutz gegen die

Einschleppung und Ausbreitung von potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die weder in Anhang 1 noch in Anhang 2 PSV aufgeführt sind

Abschnitt 1 Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov.

I a. Schadorganismus: Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov; b. anfällige Pflanzen: Pflanzen, ausser Früchten und Samen, von Acer macrophyllum Pursh., Acer pseudoplatanus L., Adiantum aleuticum (Rupr.) Paris, Adiantum jordanii C. Muell., Aesculus californica (Spach) Nutt., Aesculus hippocastanum L., Arbutus menziesii Pursh., Arbutus unedo L., Arctostaphylos spp. Adans, Calluna vulgaris (L.) Hull, Camellia spp. L., Castanea sativa Mill., Fagus sylvatica L., Frangula californica (Eschsch.) Gray, Frangula purshiana (DC.) Cooper, Fraxinus excelsior L., Griselinia littoralis (Raoul), Hamamelis virginiana L., Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer, Kalmia latifolia L., Laurus nobilis L., Leucothoe spp. D. Don, Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Lonicera hispidula (Lindl.) Dougl. ex Torr. & Gray, Magnolia spp. L., Michelia doltsopa Buch.-Ham. ex DC, Nothofagus obliqua (Mirbel) Blume, Osmanthus heterophyllus (G. Don) P. S. Green, Parrotia persica (DC) C.A. Meyer, Photinia x fraseri Dress, Pieris spp. D. Don, Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco, Quercus spp. L., Rhododendron spp. L. – ausgenommen Rhododendron simsii Planch. –, Rosa gymnocarpa Nutt., Salix caprea L., Sequoia sempervirens (Lamb. ex D. Don) Endl., Syringa vulgaris L., Taxus spp. L., Trientalis latifolia (Hook), Umbellularia californica (Hook. & Arn.) Nutt., Vaccinium ovatum Pursh. und Viburnum spp. L.; c. anfälliges Holz: Holz von Acer macrophyllum Pursh., Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus spp. L. und Taxus brevifolia Nutt.; d. anfällige Rinde: lose Rinde von Acer macrophyllum Pursh., Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus spp. L. und Taxus brevifolia Nutt.

II Die Einschleppung und Ausbreitung aussereuropäischer oder europäischer Isolate des Schadorganismus sind verboten.

III 1 Anfällige Pflanzen und anfälliges Holz mit Ursprung in Drittstaaten dürfen in die Schweiz nur dann eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen der phytosanitären Massnahmen gemäss den Punkten 1A und 2 der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllen. Sie müssen zudem bei der Einfuhr Untersuchungen nach Artikel 18 PSV auf Befall mit aussereuropäischen Isolaten des Schadorganismus unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden werden. 2 Die Bestimmungen gemäss den Ziffern 1A und 2 der Anlage zu diesem Abschnitt gelten nur für anfällige Pflanzen und anfälliges Holz, die ihren Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika haben, für die Schweiz bestimmt sind und ab dem 1. April 2004 ausgeführt werden. 3 Die Massnahmen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 3 PSV in Bezug auf Holz von Quercus L., mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat, werden nicht auf anfälliges Holz von Quercus L. angewendet, das die Anforderungen gemäss Ziffer 2 Buchstabe b der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllt. 4 Ab 1. März 2005 dürfen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und Rhododendron spp., ausser Rhododendron simsii Planch., ausser Samen, ausländischen Ursprungs ausser mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass gemäss Anhang 9 PSV begleitet sind, der im Einklang mit den Bestimmungen nach den Artikeln 34–36 PSV ausgestellt wurde. Die Artikel 25 und 28–33 PSV gelten sinngemäss.

IV Die Einfuhr anfälliger Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ist verboten.

V Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und Rhododendron spp., ausser Rhododendron simsii Planch., ausser Samen, die in der Schweiz erzeugt wurden oder mit Ursprung in der EU, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Punkt 3 der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllen. Die Erzeuger dieser Pflanzen müssen gemäss den Bestimmungen nach Artikel 29 PSV zugelassen sein.

VI

Schadorganismus auf ihrem Gebiet beauftragen. Die zuständigen Stellen der betroffenen Kantone melden unverzüglich jeden Verdachtsfall oder bestätigten Verdacht

Anlage zu Abschnitt 1 1A. Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang 3 Teil A Punkt 2 und Anhang 4 Teil A Abschnitt 1 Punkte 11.1, 39 und 40 PSV müssen anfällige Pflanzen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika von einem Pflanzenschutzzeugnis nach Anhang 7 und Artikel 11 PSV begleitet sein, das: a. bescheinigt, dass sie aus Gebieten stammen, in denen aussereuropäische Isolate des Schadorganismus bekanntermassen nicht auftreten; der Name des Gebiets wird unter der Rubrik «Ursprungsort» in dem genannten Zeugnis vermerkt; oder b. erteilt wird, nachdem eine amtliche Prüfung ergeben hat, dass bei den amtlichen Untersuchungen, einschliesslich den Laboruntersuchungen aller verdächtigen Symptome, die seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode erfolgt sind, an anfälligen Pflanzen am Erzeugungsort keine Anzeichen von aussereuropäischen Isolaten des Schadorganismus festgestellt wurden. Das Pflanzenschutzzeugnis darf nur erteilt werden, wenn vor dem Versand entnommene repräsentative Proben der Pflanzen bei Untersuchungen als frei von aussereuropäischen Isolaten des Schadorganismus befunden wurden. Dieser Befund wird in dem Zeugnis unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» wie folgt vermerkt: «als frei von aussereuropäischen Isolaten von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov. befunden». 1B. Die eingeführten anfälligen Pflanzen gemäss Ziffer 1A dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem gemäss Anhang 9 und im Einklang mit den Bestimmungen nach den Artikeln 35 und 36 PSV ausgestellten Pflanzenpass begleitet sind, der bescheinigt, dass die Untersuchungen gemäss Ziffer III Absatz 1 erfolgt sind. 2. Anfälliges Holz mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika darf nur eingeführt werden, wenn es von einem Pflanzenschutzzeugnis nach Anhang 7 und Artikel 11 PSV begleitet ist, das: a. bescheinigt, dass es aus Gebieten stammt, in denen aussereuropäische Isolate des Schadorganismus bekanntermassen nicht aufgetreten sind; der Name des Gebiets wird unter der Rubrik «Ursprungsort» in dem genannten Zeugnis vermerkt; oder b.

erteilt wird, nachdem eine amtliche Prüfung ergeben hat, dass das Holz entrindet und: i) bis zur völligen Beseitigung der Rundung seiner Oberfläche vierseitig zugerichtet wurde,

ii) der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 Prozent, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, nicht übersteigt, oder iii) das Holz mit Hilfe einer geeigneten Heissluft- oder Heisswasserbehandlung desinfiziert wurde; oder c. erteilt wird bei Schnittholz mit oder ohne Rindenreste, bei dem durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, anzugeben nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung, nachgewiesen wird, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 Prozent TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und Rhododendron spp., ausser Rhododendron simsii Planch., ausser Samen, die in der Schweiz erzeugt wurden oder mit Ursprung in der EU, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass gemäss Anhang 9 PSV begleitet sind, der im Einklang mit den Bestimmungen nach Artikel 34 PSV ausgestellt wurde, und wenn: 1. 2. Abschnitt 3 I 2. 1. 3. Abschnitt 4 I II verboten. III IV 2. 4. 5. Teil B 1. 2. 3. 2. Abschnitt 3 I II III 2. Teil B 1. a. die Pflanzen aus Gebieten stammen, in denen europäische Isolate des Schadorganismus bekanntermassen nicht auftreten; oder b. an den Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen des Schadorganismus bei amtlichen Untersuchungen, einschliesslich Laboruntersuchungen verdächtiger Symptome, die wenigstens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt während des aktiven Wachstums der Pflanzen erfolgt sind, festgestellt wurden und vom 1. Mai 2009 an wenigstens zweimal während der Anbauzeit zu geeigneten Zeitpunkten im Verlauf des aktiven Wachstums der Pflanzen erfolgt sind; wie detailliert diese Untersuchungen sein sollen, richtet sich nach dem jeweiligen Pflanzenproduktionssystem; oder c.

bei Anzeichen des Schadorganismus auf den Pflanzen am Erzeugungsort geeignete Verfahren zur Ausrottung des Schadorganismus durchgeführt worden sind, die mindestens Folgendes umfassen: i) Vernichtung der befallenen Pflanzen und aller anfälligen Pflanzen im Umkreis von 2 m von den befallenen Pflanzen einschliesslich zugehöriger Kultursubstrate und Pflanzenreste, ii) alle anfälligen Pflanzen im Umkreis von 10 m von den befallenen Pflanzen sowie die restlichen Pflanzen der betroffenen Partie – am Erzeugungsort zurückbehalten wurden, und – wenigstens zweimal in den drei Monaten nach Durchführung der Ausrottungsmassnahmen zusätzliche amtliche Untersuchungen während des aktiven Wachstums der Pflanzen erfolgten, und – während des genannten Dreimonatszeitraums keine Behandlung vorgenommen wurde, die die Symptome des Schadorganismus unterdrücken kann, und

– die Pflanzen bei diesen amtlichen Untersuchungen als frei von dem Schadorganismus befunden wurden, iii) alle anderen anfälligen Pflanzen am Erzeugungsort nach der Feststellung des Befalls einer weiteren intensiven amtlichen Überprüfung mit negativem Befund unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden wurden, iv) angemessene phythosanitäre Massnahmen auf der Anbaufläche im Umkreis von 2 m von befallenen Pflanzen getroffen wurden. 4. Wurden an anderen Orten als den Erzeugungsorten Anzeichen des Schadorganismus auf Pflanzen festgestellt, so sind geeignete Massnahmen zu treffen, um den Schadorganismus wenigstens einzudämmen. Dies kann die Abgrenzung des betreffenden Gebietes beinhalten, in dem die Massnahmen durchgeführt werden sollen.

Abschnitt 2 Pepino Mosaic Virus

I Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Tomatensamen (Solanum lycopersicum L.), die vom Pepino Mosaic Virus befallen sind, sind verboten.

II Tomatensamen mit Ursprung in Drittstaaten dürfen nur eingeführt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Punkt 1 der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllt sind. Sie sind bei der Einfuhr Virus gemäss den Bestimmungen nach Artikel 18 PSV auf Befall mit dem Pepino Mosaic zu kontrollieren und gegebenenfalls zu testen.

III 1 Tomatensamen, die in der Schweiz gewonnen wurden, oder mit Ursprung in der EU, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Punkt 2 der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllt sind. 2 Absatz 1 gilt nicht für die Verbringung von Samen, die zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerbliche Pflanzenbau betreiben, sofern auf Grund der Verpackung oder anderer Kennzeichen offenkundig ist, dass die Samen für diese Gruppe von Verbrauchern bestimmt sind.

IV Der EPSD stellt sicher, dass in den Erzeugungseinrichtungen für Tomatenpflanzen und -früchte amtliche Erhebungen über das Auftreten des Pepino Mosaic Virus durchgeführt werden.

Anlage zu Abschnitt 2 Voraussetzungen gemäss den Ziffern II und III Tomatensamen mit Ursprung in Drittstaaten müssen von einem Pflanzenschutzzeugnis nach Anhang 7 und Artikel 11 PSV begleitet sein, aus dem hervorgeht, dass die Samen nach einer geeigneten Säureextraktionsmethode gewonnen wurden und dass: a. sie aus Gebieten stammen, in denen das Pepino Mosaic Virus bekanntermassen nicht vorkommt; oder b. bei den Pflanzen am Erzeugungsort während des gesamten Vegetationszyklus keine Hinweise auf einen Befall mit dem Pepino Mosaic Virus festgestellt wurden; oder c. sie anhand einer repräsentativen Probe und nach geeigneten Methoden amtlich auf das Pepino Mosaic Virus untersucht und für virusfrei befunden wurden. Tomatensamen, die in der Schweiz gewonnen wurden oder mit Ursprung in der EU, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach einer geeigneten Säureextraktionsmethode gewonnen wurden und wenn sie: a. aus Gebieten stammen, in denen das Pepino Mosaic Virus bekanntermassen nicht vorkommt; oder b. bei den Pflanzen am Erzeugungsort während des gesamten Vegetationszyklus keine Hinweise auf einen Befall mit dem Pepino Mosaic Virus festgestellt wurden; oder c. anhand einer repräsentativen Probe und nach geeigneten Methoden amtlich auf das Pepino Mosaic Virus untersucht und für virusfrei befunden wurden.

Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)

a. Schadorganismus: Rhynchophorus ferrugineus (Olivier); b. Anfällige Pflanzen: Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist, der Spezies Areca catechu, Arecastrum romanzoffianum (Cham) Becc, Arenga pinnata, Borassus flabellifer, Butia capitata, Calamus merillii, Caryota maxima, Caryota cumingii, Chamaerops humilis, Cocos nucifera, Corypha gebanga, Corypha elata, Elaeis guineensis, Livistona decipiens, Metroxylon sagu, Oreodoxa regia, Phoenix canariensis, Phoenix dactylifera, Phoenix theophrasti, Phoenix sylvestris, Sabal umbraculifera, Trachycarpus fortunei und Washingtonia spp.;

c. Erzeugungsort: Erzeugungsort gemäss der Definition nach dem internationalen Standard für phytosanitäre Massnahmen Nr. 5 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) (ISPM Nr. 5) 8.

II Die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus sind verboten.

III Anfällige Pflanzen aus Drittstaaten dürfen nur dann eingeführt werden, wenn sie: a. den besonderen Anforderungen gemäss Punkt 1 der Anlage I zu diesem Abschnitt genügen; und b. bei der Einfuhr in die Schweiz oder in die EU einer amtlichen phytosanitären Kontrolle zur Feststellung des Schadorganismus unterzogen werden, anlässlich welcher sie als frei vom betreffenden Schadorganismus befunden werden.

IV Die in der Schweiz oder in der EU erzeugten oder aus Drittstaaten gemäss Ziffer III eingeführten anfälligen Pflanzen dürfen nur dann von ihrem Erzeugungsort, einschliesslich gegebenenfalls Gärtnereien, (weiter) in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bedingungen nach Punkt 2 der Anlage I zu diesem Abschnitt genügen.

V Auftreten dieses Schadorganismus an Palmenpflanzen oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganismus auf ihrem Gebiet beauftragen. Die zuständigen kantonalen Stellen melden unverzüglich jeden Verdachtsfall oder bestätigten Verdacht auf das Auftreten des Schadorganismus dem BLW. Das BLW meldet der Europäischen Kommission innerhalb von fünf Tagen das festgestellte Auftreten des Schadorganismus in einem Gebiet, in dem das Auftreten dieses Schadorganismus bislang nicht bekannt war. Die betroffenen Kantone übermitteln dem BLW am Ende jeden Jahres die aktuelle Liste der gemäss Ziffer VI eingerichteten abgegrenzten Gebiete, einschliesslich der Beschreibung dieser Gebiete und deren auf einer Karte eingezeichneten Standorte.

VI Gibt es aufgrund der Ergebnisse der Erhebungen gemäss Ziffer V, aufgrund der Meldungen an die Europäische Kommission oder aufgrund sonstiger Informations-

8 Der ISPM Nr. 5 «Glossary of phytosanitary terms» (Ausgabe vom 17.8.2012) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden.

quellen Hinweise auf das Auftreten des Schadorganismus, so werden unverzüglich folgende Massnahmen veranlasst: a. Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets gemäss Punkt 1 der Anlage II; b. Erstellung und Umsetzung eines Aktionsplans in diesem gemäss Punkt 3 der Anlage II abgegrenzten Gebiet, einschliesslich amtlicher Massnahmen gemäss Punkt 2 der Anlage II. Wird ein abgegrenztes Gebiet eingerichtet und ein Aktionsplan erstellt, so setzt das BLW die Europäische Kommission innerhalb eines Monats nach der Meldung gemäss Ziffer V davon in Kenntnis. Es übermittelt der Europäischen Kommission eine Beschreibung des abgegrenzten Gebiets, eine Karte sowie den erstellten Aktionsplan. Der Aktionsplan und die technischen Massnahmen werden von fachlich qualifizierten und bevollmächtigten Angestellten oder zumindest unter direkter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stellen umgesetzt.

VII Die Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets nach Ziffer VI Buchstabe a ist nicht notwendig, wenn die Untersuchungen gemäss Ziffer V, die Meldungen an die Europäische Kommission oder sonstige Informationsquellen darauf hinweisen, dass: a. nur der Befall einer einzigen Sendung anfälliger Pflanzen in einem Gebiet festgestellt wurde, in dem das Auftreten des Schadorganismus in einem Umkreis von 10 km um diesen Pflanzenbefall vorher nicht bekannt war; b. die Sendung weniger als fünf Monate vorher in das betreffende Gebiet verbracht wurde und bereits vor der Verbringung befallen war; und c. unter Berücksichtigung solider wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus, des Befallsgrads, der Jahreszeit und der Verteilung der anfälligen Pflanzen im betroffenen Kanton kein Risiko einer Ausbreitung des Schadorganismus seit der Verbringung der befallenen Sendung in das Gebiet aufgetreten ist. In diesen Fällen wird zwar einen Aktionsplan gemäss Punkt 3 der Anlage II erstellt, jedoch ohne die Einrichtung eines abgegrenzten Gebiet und unter Beschränkung der amtlichen Massnahmen gemäss Punkt 3 der Anlage II auf die Vernichtung des befallenen Materials, die Durchführung eines intensiven Untersuchungsprogramms im Umkreis von mindestens 10 km um das Befallsgebiet und die Rückverfolgung von damit in Zusammenhang stehendem Pflanzenmaterial.

Anlage I zu Abschnitt 3 Anfällige Pflanzen mit Ursprung in Drittstaaten müssen von einem Pflanzenschutzzeugnis gemäss Anhang 7 und Artikel 11 PSV begleitet sein, in

dem im Feld «Zusätzliche Erklärung» angegeben wird, dass die anfälligen Pflanzen, auch wenn sie aus natürlichen Lebensräumen stammen: a. ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen ein Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist; oder b. ununterbrochen in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem ISPM Nr. 49 und dem ISPM Nr. 1010 anerkannten schadorganismusfreien Gebiet gestanden haben, und im Feld «Ursprung» der Name des schadorganismusfreien Gebiets angegeben ist; oder c. vor dem Export mindestens ein Jahr lang an einem Erzeugungsort gestanden haben: i) der eingetragen ist und von der Pflanzenschutzstelle des Ursprungslandes überwacht wird, und ii) dessen Umgebung durch einen vollständigen physischen Schutz vor der Einschleppung des Schadorganismus oder durch die Anwendung geeigneter Präventivbehandlungen gekennzeichnet war, und iii) an dem im Zuge amtlicher Kontrollen, die mindestens alle drei Monate und unmittelbar vor dem Export durchgeführt wurden, keine Anzeichen des Schadorganismus beobachtet wurden. Anfällige Pflanzen, die entweder in der Schweiz oder in der EU erzeugt wurden oder gemäss Ziffer III eingeführt wurden, dürfen innerhalb der Schweiz nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem nach Anhang 9 PSV und gemäss den Artikeln 34–36 PSV ausgestellten Pflanzenpass begleitet sind, und wenn sie: a. ununterbrochen in der Schweiz oder in der EU oder einem Drittstaat gestanden haben, in dem das Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist; oder b. ununterbrochen an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden haben, das von der zuständigen amtlichen Stelle in einem EU- Mitgliedstaat oder von einer nationalen Pflanzenschutzorganisation eines Drittstaates nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als schadorganismusfrei anerkannt wurde; c. vor dem Inverkehrbringen zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort in der Schweiz oder in der EU gestanden haben, und wenn in dieser Zeit: i) die anfälligen Pflanzen an einem Ort standen, der durch einen vollständigen physischen Schutz vor der Einschleppung des Scha-

9 Der ISPMP Nr. 4 «Requirements for the establishment of pest free areas» (Ausgabe vom 10 Der ISPM Nr. 10 «Requirements for the establishment of pest free places of production

dorganismus oder durch die Anwendung geeigneter Präventivbehandlungen gekennzeichnet war, und ii) im Zuge amtlicher Kontrollen, die mindestens alle drei Monate durchgeführt wurden, keine Anzeichen des Schadorganismus beobachtet wurden; oder d. im Fall der Einfuhr gemäss Punkt 1 Buchstabe c dieser Anlage seit ihrer Einfuhr in die Schweiz oder die EU vor der Verbringung mindestens ein Jahr lang an einem Erzeugungsort gestanden haben, und wenn in dieser Zeit: i) die Umgebung, in der die anfälligen Pflanzen gestanden haben, durch einen vollständigen physischen Schutz vor der Einschleppung und/oder Ausbreitung des Schadorganismus gekennzeichnet war, und ii) im Zuge amtlicher Kontrollen, die mindestens alle drei Monate durchgeführt wurden, keine Anzeichen des Schadorganismus beobachtet wurden.

Anlage II zu Abschnitt 3 Vorgehen: a. die abgegrenzten Gebiete gemäss Ziffer VI umfassen: i) ein Befallsgebiet, in dem das Auftreten des Schadorganismus bestätigt wurde und die alle Pflanzen einschliesst, die durch den Schadorganismus verursachte Symptome aufweisen, sowie gegebenenfalls alle Pflanzen derselben Anpflanzungspartie, ii) eine Pufferzone in einem Umkreis von mindestens 10 km über die Grenze des Befallsgebietes hinaus, in den Fällen, in denen sich mehrere Pufferzonen überschneiden oder in geografischer Nähe zueinander liegen, wird ein grösseres abgegrenztes Gebiet eingerichtet, das die betreffenden abgegrenzten Zonen einschliesst; b. die genaue Abgrenzung der Zonen gemäss Buchstabe a beruht auf soliden wissenschaftlichen Grundsätzen, der Biologie des Schadorganismus, dem Befallsgrad, der Jahreszeit und der Verteilung der anfälligen Pflanzen im betroffenen Kanton; c. wird ausserhalb des Befallsgebietes ein Auftreten des Schadorganismus festgestellt, so werden die Grenzen der bisherigen Zonen entsprechend geändert; d. wird bei den jährlichen Untersuchungen nach Ziffer V der Schadorganismus in einer der abgegrenzten Zonen über einen Zeitraum von drei Jahren nicht festgestellt, so werden diese Zonen aufgehoben, und es sind keine weiteren Massnahmen gemäss Punkt 2 dieser Anlage mehr erforderlich.

2. Amtliche Massnahmen in den abgegrenzten Gebieten Die amtlichen Massnahmen in den abgegrenzten Gebieten gemäss Ziffer VI umfassen zumindest: a. geeignete Massnahmen zur Tilgung des Schadorganismus, insbesondere: i) Vernichtung oder gegebenenfalls vollständige mechanische Sanierung der befallenen anfälligen Pflanzen, ii) Massnahmen zum Schutz gegen die Ausbreitung des Schadorganismus während der Vernichtungs- oder Sanierungsaktionen durch Anwendung chemischer Behandlungen in der unmittelbaren Umgebung, iii) geeignete Behandlung der befallenen anfälligen Pflanzen, iv) gegebenenfalls massenhafte Schädlingsanlockung durch Pheromonfallen in Befallsgebieten, v) gegebenenfalls Austausch anfälliger Pflanzen durch nicht anfällige Pflanzen, vi) jede andere Massnahme, die zur Tilgung des Schadorganismus beitragen kann; b. Massnahmen zur intensiven Überwachung des Auftretens des Schadorganismus durch geeignete Inspektionen und Methoden, einschliesslich Schädlingsanlockung durch Pheromonfallen, zumindest in den Befallsgebieten; c. erforderlichenfalls spezielle Massnahmen für besondere Fälle oder Komplikationen, die die Umsetzung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und Beseitigung aller anfälligen Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung.

Erstellung und Umsetzung von Aktionsplänen Der Aktionsplan gemäss Ziffer VI Buchstabe b enthält eine detaillierte Beschreibung der amtlichen Massnahmen, die zur Tilgung des Schadorganismus ergriffen wurden oder zu ergreifen gedenkt werden. Er gibt einen Zeitraum für die Umsetzung der einzelnen Massnahmen an. Der Aktionsplan trägt dem ISPM Nr. 911 Rechnung und stützt sich auf einen integrierten Ansatz gemäss den Grundsätzen des ISPM Nr. 1412. In den abgegrenzten Gebieten gemäss Ziffer VI Buchstabe a, für die die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen der letzten drei Jahre zeigen, dass die Tilgung des Schadorganismus innerhalb eines weiteren Jahres nicht

11 Der ISPM Nr. 9 «Guidelines for pest eradication programmes» (Ausgabe vom 12 Der ISPM Nr. 14 «The use of integrated measures in a systems approach for pest risk Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden .

möglich ist, konzentriert sich der Aktionsplan und dessen Umsetzung in erster Linie auf die Bekämpfung und Eindämmung des Schadorganismus im Befallsgebiet, während die Tilgung als längerfristiges Ziel beibehalten wird. Der Aktionsplan greift zumindest die amtlichen Massnahmen in Punkt 2 auf. Bezüglich Punkt 2 Buchstabe a berücksichtigt der Aktionsplan alle darin aufgeführten Massnahmen und erläutert die Gründe für die zur Umsetzung ausgewählten Massnahmen, zusammen mit einer Darstellung der Situation und der wissenschaftlichen Daten sowie der Kriterien für die Auswahl der Massnahmen.

Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell

a. Schadorganismus: Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell; b. Pflanzen: die zur Anpflanzung bestimmten Pflanzen der Gattung Pinus L. und der Art Pseudotsuga menziesii sowie deren Saatgut; c. Erzeugungsort: Betriebsgelände oder Reihe von Feldern, das/die als eine Pflanzenerzeugungseinheit betrieben wird; dazu können auch Erzeugungsorte zählen, die aus phytosanitären Gründen getrennt bewirtschaftet werden oder ein abgegrenzter Forstbestand.

Die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus in der Schweiz sind

Pflanzen dürfen nur dann eingeführt werden, wenn sie: a. den besonderen Anforderungen gemäss Punkt 1 der Anlage genügen; b. bei der Einfuhr in die Schweiz oder in die EU einer amtlichen phytosanitären Kontrolle zur Feststellung des Schadorganismus unterzogen werden, anlässlich welcher sie als frei vom betreffenden Schadorganismus befunden werden.

Die in der Schweiz oder in der EU erzeugten oder aus Drittstaaten gemäss Ziffer III eingeführten Pflanzen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bedingungen nach Punkt 2 der Anlage genügen.

V Schadorganismus auf ihrem Gebiet beauftragen. Die zuständigen Stellen der betroffenen Kantone melden unverzüglich jeden Verdachtsfall oder bestätigten Verdacht

Anlage zu Abschnitt 4 Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang 3 Teil A Punkt 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Punkte 8.1, 8.2, 9 und 10 der PSV werden Pflanzen mit Ursprung in Drittstaaten von einem Pflanzenschutzzeugnis nach Anhang 7 und Artikel 11 PSV begleitet, in dem im Feld «Zusätzliche Erklärung» erklärt wird, dass die Pflanzen von einem Erzeugungsort stammen, der eingetragen ist und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes überwacht wird, und a. dass die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen ein Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist; oder b. die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Normen für phytosanitäre Massnahmen anerkannten schadorganismenfreien Gebiet standen, und im Feld «Ursprung» der Name des schadorganismenfreien Gebiets angegeben ist; oder c. von einem Erzeugungsort stammen, an dem bei amtlichen Inspektionen innerhalb von zwei Jahren vor der Ausfuhr keine Anzeichen des Schadorganismus festgestellt wurden, und die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht wurden. 2. Bedingungen für das Inverkehrbringen Unbeschadet der Bestimmungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II Punkte 4 und 5 sowie Anhang 5 Teil A Abschnitt I Punkt 2.1 der PSV können alle aus der Schweiz oder der EU stammenden oder gemäss Ziffer III dieses Abschnitts eingeführten Pflanzen, mit Ausnahme von Kleinstmengen, die vom Besitzer oder Empfänger für nicht erwerbsmässige Zwecke verwendet werden und von denen keine Gefahr der Verbreitung des Schadorganismus ausgeht, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem nach Anhang 9 und gemäss den Artikeln 34–36 PSV ausgestellten Pflanzenpass begleitet sind und a. ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Schweiz oder in die EU an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat standen, in dem ein Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist; oder

b. ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Schweiz oder in die EU an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation in einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als schadorganismenfrei anerkannt wurde; oder c. von einem Erzeugungsort stammen, an dem bei amtlichen Inspektionen innerhalb von zwei Jahren vor der Ausfuhr keine Anzeichen des Schadorganismus festgestellt wurden, und die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht wurden.

Abschnitt 5 Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner)

I a. Kartoffelknollen: Knollen von Solanum tuberosum L.; b. spezifizierte Organismen: Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner).

II Die spezifizierten Organismen dürfen weder eingeschleppt noch in der Schweiz verbreitet werden.

III 1 Kartoffelknollen, mit Ursprung in Drittstaaten, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermassen auftritt bzw. auftreten, dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie die besonderen Anforderungen für die Einfuhr gemäss Abschnitt I Teil A Punkt 1 erfüllen. 2 Ausser wenn die Kartoffelknollen von einem Dokument nach Artikel 9 Absatz 1 PSV begleitet sind, aus welchem hervor geht, dass sie einer vollständigen phytosanitären Kontrolle in einem EU-Mitgliedstaat unterzogen worden sind, müssen Kartoffelknollen aus Drittstaaten beim Eingang in die Schweiz vom EPSD gemäss Abschnitt I Teil A Punkt 5 der Anlage kontrolliert und freigegeben werden.

IV 1 Kartoffelknollen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Schweiz gemäss Kapitel VII oder innerhalb der EU gemäss Durchführungsbeschluss 2012/270/EU13 stammen und die innerhalb dieser Gebiete oder in den in Kapitel VI genannten Anlagen verpackt wurden, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Bedingungen in Abschnitt I Teil B Punkt 1 der Anlage erfüllen. 2 Kartoffelknollen, die aus einem abgegrenzten Gebiet stammen, dürfen aus diesem abgegrenzten Gebiet in eine Verpackungsanlage in der Nähe dieses Gebiets verbracht werden, die den Anforderungen gemäss Kapitel VI genügt, sofern die Bedingungen gemäss Abschnitt I Teil B Punkt 2 der Anlage erfüllt sind; die Kartoffelknollen dürfen in dieser Anlage gelagert werden, da der kantonale Pflanzenschutzdienst folgende Aufgaben wahrnimmt: a. intensive Überwachung des Auftretens der spezifizierten Organismen durch geeignete Inspektionen von Kartoffelpflanzen und gegebenenfalls anderen Wirtspflanzen, einschliesslich der zum Anbau dieser Pflanzen genutzten Felder, innerhalb eines Umkreises von mindestens 100 m um die Verpackungsanlage; b. Massnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch die spezifizierten Organismen und für die in der Nähe der Verpackungsanlage ergriffenen Massnahmen zur Verhütung ihrer Einschleppung in die bzw. ihrer Ausbreitung innerhalb der Union. 3 Kartoffelknollen, die gemäss Kapitel III aus Drittstaaten eingeführt wurden, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermassen auftritt bzw. auftreten, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Bedingungen gemäss Abschnitt I Teil B Punkt 3 der Anlage erfüllen.

V 1 Die kantonalen Pflanzenschutzdienste stellen sicher, dass sämtliche Fahrzeuge und Verpackungen, die vor Erfüllung der Bedingung gemäss Abschnitt I Teil B Punkt 1 Buchstabe b der Anlage zur Verbringung von Kartoffelknollen aus einem abgegrenzten Gebiet eingesetzt wurden, auf geeignete Weise dekontaminiert und gereinigt werden, und zwar: a. bevor sie aus dem abgegrenzten Gebiet verbracht werden; und b. bevor sie eine Verpackungsanlage gemäss Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 verlassen. 2 Die kantonalen Pflanzenschutzdienste stellen sicher, dass die in der Verpackungsanlage gemäss Kapitel IV Absatz 2 für die Kartoffelknollen gemäss Absatz 1 ver-

13 Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Mai 2012 über Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner), ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 18.

wendeten Maschinen nach jeder Nutzung auf geeignete Weise dekontaminiert und gereinigt werden. 3 Die kantonalen Pflanzenschutzdienste stellen sicher, dass die Bodenabfälle oder sonstigen Abfälle, die aufgrund der Erfüllung der Anforderungen gemäss Kapitel IV Absatz 1 und der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Kapitels anfallen, so entsorgt werden, dass gewährleistet ist, dass sich die spezifizierten Organismen nicht ausserhalb eines abgegrenzten Gebiets ansiedeln oder ausbreiten können.

VI Ausserhalb der betreffenden abgegrenzten Gebiete gelegene Verpackungsanlagen gemäss Kapitel IV Absatz 2, die für Kartoffelknollen aus diesen Gebieten eingesetzt werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen: a. sie sind vom kantonalen Pflanzenschutzdienst für die Verpackung von Kartoffelknollen aus einem abgegrenzten Gebiet zugelassen; und b. sie führen Aufzeichnungen über den Umgang mit den Kartoffelknollen aus abgegrenzten Gebieten und bewahren diese Aufzeichnungen ein Jahr lang ab Ankunft der Kartoffelknollen in der Anlage auf.

VII 1 Die kantonalen Pflanzenschutzdienste führen in ihrem Hoheitsgebiet jährlich amtliche Erhebungen durch, bei denen Kartoffelknollen und gegebenenfalls andere Wirtspflanzen sowie Felder, auf denen Kartoffeln angebaut werden, daraufhin kontrolliert werden, ob die spezifizierten Organismen dort auftreten und teilen die Ergebnisse dieser Erhebungen bis zum 31. März eines jeden Jahres dem EPSD mit. 2 Jedes bestätigte oder vermutete Auftreten eines spezifizierten Schadorganismus ist dem EPSD unverzüglich zu melden.

VIII 1 Lässt sich auf der Grundlage der Erhebungen gemäss Kapitel VII Absatz 1 oder anhand anderer Nachweise das Auftreten eines spezifizierten Organismus in einem Teil seines Hoheitsgebiets eines Kantons bestätigen, so richtet der kantonale Pflanzenschutzdienst unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein, bestehend aus einem Befallgebiet und einer Pufferzone, wie in Abschnitt II Teil A Punkt 1 der Anlage beschrieben. 2 Trifft in einem Kanton der kantonale Pflanzenschutzdienst Massnahmen im Sinne von Absatz 1, so übermittelt er dem EPSD unverzüglich alle relevanten Angaben über das oder die abgegrenzten Gebiete, entsprechende geografische Hinweise und kartografisches Material sowie eine Beschreibung der in diesen abgegrenzten Gebieten ergriffenen Massnahmen.

Anlage zu Abschnitt 5 I. Importe aus Drittstaaten und Inverkehrbringen Besondere Anforderungen bei der Einfuhr von Kartoffelknollen aus Drittstaaten 1. Unbeschadet der Bestimmungen nach Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 16 Absatz 1 PSV muss Kartoffelknollen aus Drittstaaten, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermassen auftritt bzw. auftreten, ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Anhang 7 und Artikel 11 PSV (im Folgenden «das Zeugnis») beiliegen, das die Angaben gemäss Punkt 2 und Punkt 3 enthält. 2. Das Zeugnis muss im Feld «Zusätzliche Erklärung» entweder die Angaben gemäss Buchstabe a oder Buchstabe b umfassen: a. die Kartoffelknollen wurden in einem Gebiet erzeugt, das von der Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als befallsfrei anerkannt ist; b. die Kartoffelknollen wurden gewaschen oder abgebürstet, so dass höchstens 0,1 % Erde verbleiben, oder sie wurden einem gleichwertigen Verfahren unterzogen, das speziell dem Zweck diente, dasselbe Ergebnis zu erzielen und die betreffenden spezifizierten Organismen zu entfernen, und um sicherzustellen, dass kein Risiko einer Ausbreitung der spezifizierten Organismen besteht. 3. Das Zeugnis muss im Feld «Zusätzliche Erklärung» im Weiteren Angaben gemäss den Buchstaben a und b umfassen: a. dass die Kartoffelknollen bei einer amtlichen Untersuchung unmittelbar vor der Ausfuhr für frei von den betreffenden spezifizierten Organismen und deren Symptomen befunden wurden und höchstens 0,1 % Erde aufweisen; b. dass das Verpackungsmaterial, in dem die Kartoffelknollen eingeführt werden, sauber ist. 4. Wenn die Angabe gemäss Nummer 2 Buchstabe a gemacht wird, ist der Name des befallsfreien Gebietes auf dem Zeugnis im Feld «Herkunftsort» zu vermerken. 5. Die Kartoffelknollen sind am Ort des Eingangs in die Schweiz oder in Vereinbarung mit dem EPSD am Bestimmungsort einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen, damit bestätigt wird, dass sie die Anforderungen in den Punkten 1 bis 4 erfüllen.

Teil B 1. Kartoffelknollen, die aus abgegrenzten Gebieten stammen, dürfen nur dann aus solchen Gebieten in nicht abgegrenzte Gebiete in Verkehr gebracht werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a. die Kartoffelknollen: i) wenn sie in der Schweiz produziert worden sind: wurden von einem amtlich zugelassenen Erzeuger gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziffer 18.5 PSV angebaut wurden oder aus amtlich zugelassenen gemeinsamen Lager oder Versandzentren gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziffer 18.5 PSV stammen, ii) wenn sie aus der EU stammen: wurden an einem gemäss Richtlinie 92/90/EWG14 registrierten Erzeugungsort oder von einem gemäss Richtlinie 93/50/EWG15 registrierten Erzeuger angebaut oder aus einer gemäss Richtlinie 93/50/EWG registrierten Sammel- oder Versandstelle in Verkehr gebracht; und b. sie wurden gewaschen oder abgebürstet, so dass höchstens 0,1 % Erde verbleiben, oder sie wurden einem gleichwertigen Verfahren unterzogen, das speziell dem Zweck diente, dasselbe Ergebnis zu erzielen und die betreffenden spezifizierten Organismen zu entfernen, und um sicherzustellen, dass kein Risiko einer Ausbreitung der spezifizierten Organismen besteht; und c. das Verpackungsmaterial, in dem die Kartoffelknollen verbracht werden, ist sauber; und d. den Kartoffelknollen i) liegt ein Pflanzenpass bei gemäss Artikel 34 PSV, falls das abgegrenzte Gebiet, aus welchem die Kartoffelknollen stammen, sich innerhalb der Schweiz befindet, ii) liegt ein EU-Pflanzenpass bei gemäss Richtlinie 92/105/EWG16, falls das abgegrenzte Gebiet, aus welchem die Kartoffelknollen stammen, sich in der EU befindet. Für die Verbringung von Kartoffelknollen in die Verpackungsanlage gemäss Kapitel IV Absatz 2, müssen zusätzlich zu Punkt 1 Buchstabe a folgende Bedingungen erfüllt sein:

14 Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung, ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38. 15 Richtlinie 93/50/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung, ABl. L 205 vom 17.8.1993, S. 22. 16 Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22; zuletzt geändert durch

a. die Kartoffelknollen wurden auf Feldern angebaut, die zu geeigneten Zeitpunkten innerhalb der Vegetationsperiode mit Insektiziden zur Bekämpfung der spezifizierten Organismen behandelt wurden; und b. vor der Ernte wurden auf diesen Feldern zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Kontrollen durchgeführt, bei denen keine spezifizierten Organismen festgestellt wurden; und c. der Erzeuger hat die zuständigen amtlichen Stellen vorab über seine Absicht in Kenntnis gesetzt, die Kartoffelknollen gemäss diesem Punkt zu verbringen, sowie über das Datum der geplanten Verbringung; und d. die Kartoffelknollen werden in geschlossenen Fahrzeugen oder in geschlossenen, sauberen Verpackungen in die Verpackungsanlage verbracht, und zwar auf eine Art und Weise, die gewährleistet, dass die spezifizierten Organismen nicht freigesetzt werden oder sich ausbreiten können; und e. während der Verbringung zur Verpackungsanlage liegt den Kartoffelknollen ein Dokument bei, dem Ursprung und Bestimmungsort der Knollen zu entnehmen sind und; und f. unmittelbar nach der Ankunft in der Verpackungsanlage werden die Kartoffelknollen der Behandlung gemäss Punkt 1 Buchstabe b dieses Abschnitts unterzogen. 3. Kartoffelknollen, die gemäss Abschnitt I aus Drittstaaten eingeführt wurden, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermassen auftritt bzw. auftreten, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen der in Punkt 1 Buchstabe d genannte Pflanzenpass beiliegt.

II. Einrichtung abgegrenzter Gebiete und amtliche Massnahmen 1. Abgegrenzte Gebiete müssen aus folgenden Zonen bestehen: a. einem Befallsgebiet, das mindestens die Felder umfasst, auf denen das Auftreten eines spezifizierten Organismus bestätigt wurde, sowie die Felder, auf denen befallene Kartoffelknollen angepflanzt wurden, und b. einer Pufferzone mit einer Breite von mindestens 100 m über die Grenze des Befallsherdes hinaus; liegt ein Feld teilweise innerhalb dieses Bereichs, so gehört das ganze Feld zur Pufferzone. 2. In den Fällen, in denen sich mehrere Pufferzonen überschneiden oder in geografischer Nähe zueinander liegen, ist ein grösseres abgegrenztes Gebiet einzurichten, das die betreffenden abgegrenzten Gebiete und die Gebiete zwischen ihnen einschliesst. 3. Bei der Abgrenzung des Befallsgebietes und der Pufferzone stützen sich die kantonale Pflanzenschutzdienste auf anerkannte wissenschaftliche Grundsätze und berücksichtigen folgende Aspekte: die Biologie der spezifizierten Organismen, den Befallsgrad, die Verteilung der Wirtspflanzen, Hinweise

auf das Auftreten der spezifizierten Organismen und deren Fähigkeit, sich auf natürlichem Wege auszubreiten. Wird das Auftreten eines spezifizierten Organismus ausserhalb des Befallsgebietes festgestellt, so sind die Grenzen des Befallsgebietes und der Pufferzone zu überprüfen und entsprechend zu ändern. Wird bei den Erhebungen gemäss Kapitel VII Absatz 1 der spezifierte Schadorganismus in einem abgegrenzten Gebiet über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht festgestellt, so bestätigt der betreffende Kanton, dass der Organismus in diesem Gebiet nicht mehr auftritt und dass das Gebiet nicht mehr als abgegrenzt gilt. Der EPSD teilt dies anschliessend der europäischen Kommission mit.

Amtliche Massnahmen in abgegrenzten Gebieten Die Massnahmen der kantonalen Pflanzenschutzdienste in abgegrenzten Gebieten müssen mindestens Folgendes umfassen: a. Massnahmen zur Tilgung oder Eindämmung der spezifizierten Organismen, einschliesslich Behandlungen und Entseuchung, sowie gegebenenfalls ein Anpflanzverbot für Wirtspflanzen; b. intensive Überwachung des Auftretens der spezifizierten Organismen durch geeignete Kontrollen; c. Überwachung des Inverkehrbringens von Kartoffelknollen aus abgegrenzten Gebieten.

Anhang 317 (Art. 4)

Besondere vorübergehende Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko

Abschnitt 1 Massnahmen hinsichtlich Thailands betreffend Thrips palmi Karny Schnittblumen der Familie der Orchidaceae mit Ursprung in Thailand dürfen nur eingeführt werden, wenn den in der Anlage zu diesem Abschnitt festgelegten Massnahmen entsprochen wird.

Anlage zu Abschnitt 1 Für die Anwendung von Ziffer I gelten folgende phytosanitäre Massnahmen: Schnittblumen der Familie der Orchidaceae müssen: a. an einem Anbauort erzeugt worden sein, der während der drei Monate vor der Ausfuhr durch mindestens monatlich durchgeführte amtliche Kontrollen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde; oder b. als Sendung vor der Ausfuhr einer Begasung zur Gewährleistung der Freiheit von Thysanoptera unterzogen worden sein. Die Schnittblumen der Familie der Orchidaceae müssen von einem Pflanzenschutzzeugnis begleitet sein, das nach Anhang 7 und Artikel 11 PSV auf der Grundlage der Anforderungen nach Punkt 1 in Thailand ausgestellt wurde. In der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» des Pflanzenschutzzeugnisses ist zu vermerken, von welcher Möglichkeit – nach Punkt 1 Buchstabe a oder b – Gebrauch gemacht wurde, und in der Rubrik «Behandlung zur Entseuchung und/oder Desinfektion» ist im Fall der, zweiten Möglichkeit, die vor der Ausfuhr durchgeführte Begasung einzutragen. Die Schnittblumen von Orchidaceae werden anlässlich ihrer Einfuhr Kontrollen unterworfen, die nach Artikel 18 PSV durchgeführt werden.

17 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BLW vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2009)

Abschnitt 2 Potato spindle tuber viroid

I In dieser Ziffer sind unter Pflanzen die zur Anpflanzung bestimmten Pflanzen der Gattung Brugmansia Pers. spp. und der Art Solanum jasminoides Paxton sowie deren Saatgut zu verstehen.

II Pflanzen dürfen in die Schweiz nur dann eingeführt werden, wenn sie: a. den besonderen Anforderungen gemäss Punkt 1 der Anlage genügen; und b. bei der Einfuhr in die Schweiz oder in die EU einer amtlichen phytosanitären Kontrolle zur Feststellung des Potato spindle tuber viroids unterzogen werden, anlässlich welcher sie als frei vom betreffenden Schadorganismus befunden werden.

III Die in der Schweiz oder in der EU erzeugten oder aus Drittstaaten gemäss Ziffer II eingeführten Pflanzen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bedingungen nach Punkt 2 der Anlage genügen.

IV Schadorganismus auf ihrem Gebiet beauftragen. Die zuständigen Stellen der betroffenen Kantone melden unverzüglich jeden Verdachtsfall oder bestätigten Verdacht

Anlage zu Abschnitt 2 Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang 3 Teil A Punkt 13 der PSV werden Pflanzen mit Ursprung in Drittstaaten von einem Pflanzenschutzzeugnis nach Anhang 7 und Artikel 11 PSV begleitet, in dem im Feld «Zusätzliche Erklärung» erklärt wird, dass die Pflanzen von einem Erzeugungsort nach der Definition der internationalen Norm für phytosanitäre Massnahmen Nr. 5 der FAO stammen oder ununterbrochen an einem solchen Erzeugungsort (nachstehend «der Erzeugungsort») standen, der eingetragen ist und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes überwacht wird, und: a. der in einem Land liegt, in dem ein Auftreten von Potato spindle tuber viroid nicht bekannt ist; oder

b. in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen anerkannten schadorganismenfreien Gebiet standen. Der Name des schadorganismusfreien Gebiets ist in der Rubrik «Ursprungsort» einzutragen; oder c. an dem alle Partien der genannten Pflanzen vor dem Inverkehrbringen untersucht worden sind und frei von Potato spindle tuber viroid waren; d. an dem alle Mutterpflanzen der genannten Pflanzen vor dem Inverkehrbringen der genannten Pflanzen untersucht worden sind und frei von Potato spindle tuber viroid waren; nach der Untersuchung müssen die Wachstumsbedingungen dergestalt sein, dass die implizierten Mutterpflanzen und die genannten Pflanzen vor der Verbringung frei von Potato spindle tuber viroid bleiben.

Alle aus der Schweiz oder der EU stammenden oder gemäss Ziffer II dieses Abschnitts eingeführten Pflanzen dürfen mit Ausnahme geringer Mengen, die vom Eigentümer oder Empfänger zu nicht gewerblichen Zwecken verwendet werden und wenn eine Ausbreitung des Potato spindle tuber viroids ausgeschlossen ist, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem nach Anhang 9 und gemäss den Artikeln 34–36 PSV ausgestellten Pflanzenpass begleitet sind und ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Schweiz an einem Erzeugungsort standen: a. der in einem Land liegt, in dem das Auftreten von Potato spindle tuber viroid nicht bekannt ist; oder b. der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen internationalen Normen für phytosanitäre Massnahmen als frei von Potato spindle tuber viroid anerkannt ist; oder c. an dem alle Partien der genannten Pflanzen vor dem Inverkehrbringen untersucht worden sind und frei von Potato spindle tuber viroid waren; d. an dem alle Mutterpflanzen der genannten Pflanzen vor der Verbringung der genannten Pflanzen untersucht worden sind und frei von Potato spindle tuber viroid waren; nach der Untersuchung müssen die Wachstumsbedingungen dergestalt sein, dass die implizierten Mutterpflanzen und die genannten Pflanzen vor dem Inverkehrbringen frei von Potato spindle tuber viroid bleiben.

Anoplophora chinensis (Forster)

a. spezifizierte Pflanzen: zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Stamm- oder Wurzelhalsdurchmesser von 1 cm oder mehr, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus hippocastanum, Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Cornus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Crataegus spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus laurocerasus, Pyrus spp., Rosa spp., Salix spp. und Ulmus spp.; b. Erzeugungsort: Ort der Erzeugung im Sinne des internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 518 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) (ISPM Nr. 5); c. A. chinensis: Anoplophora chinensis (Forster).

Unbeschadet der Bestimmungen nach den Artikeln 9 Absätze 1 und 4 und 16 Absatz 1 PSV gilt für die Einfuhr aus Drittstaaten, in denen A. chinensis bekanntermassen vorkommt, mit Ausnahme von China, dass spezifizierte Pflanzen nur eingeführt werden dürfen, wenn sie: a. die Bedingungen für die Einfuhr gemäss Abschnitt I Teil A Punkt 1 der Anlage erfüllen; und b. bei der Einfuhr einer amtlichen phytosanitären Kontrolle unterzogen wurden und dabei keine Anzeichen von A. chinensis nach Abschnitt I Teil A Punkt 2 der Anlage gefunden wurden.

1 Unbeschadet der Bestimmungen nach den Artikeln 9 Absätze 1 und 4 und 16 Absatz 1 PSV gilt für Einfuhren aus China, dass spezifizierte Pflanzen nur dann eingeführt werden dürfen, wenn: a. sie die Bedingungen für die Einfuhr nach Abschnitt I Teil B Punkt 1 der Anlage erfüllen; und b. sie bei der Einfuhr einer amtlichen phytosanitären Kontrolle unterzogen wurden und dabei keine Anzeichen von A. chinensis nach Abschnitt I Teil B Punkt 2 der Anlage gefunden wurden; und c. der Erzeugungsort dieser Pflanzen: i) von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Chinas mit einer eindeutigen Registrierungsnummer gekennzeichnet wird, ii) in der neuesten Fassung des vom EPSD geführten Registers gemäss Absatz 2 eingetragen ist, iii) innerhalb der zwei vorangegangenen Jahre nicht Gegenstand einer Beanstandung des EPSD oder eines EU-Mitgliedstaates war, weil

18 Der ISPM Nr. 5 «Glossary of phytosanitary terms» (Ausgabe vom 17.8.2012) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden.

A. chinensis auf spezifizierten Pflanzen von diesem Erzeugungsort festgestellt wurde, iv) innerhalb der zwei vorangegangenen Jahre nicht Gegenstand einer Mitteilung des EPSD oder der EU-Kommission gemäss Absatz 3 war. 2 Der EPSD prüft das Register der Erzeugungsorte in China, das die nationale Pflanzenschutzorganisation Chinas nach Abschnitt I Teil B Ziffer 1 der Anlage erstellt hat und gibt es auf seiner Website bekannt. 3 Liegen dem EPSD aus anderen als der in Absatz 1 genannten Quelle Informationen vor, wonach ein im Register aufgeführter Erzeugungsort die Anforderungen in Abschnitt I Teil B Nummer 1 Buchstabe b der Anlage nicht mehr erfüllt oder A. chinensis an von solchen Erzeugungsorten eingeführten spezifizierten Pflanzen gefunden wurde, so streicht der EPSD den Erzeugungsort aus dem Register und gibt dies der nationalen Pflanzenschutzorganisation Chinas bekannt.

IV 1 Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Schweiz oder der EU gemäss Kapitel VI stammen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Bedingungen nach Abschnitt II Punkt 1 der Anlage erfüllen. 2 Spezifizierte Pflanzen, die nicht in abgegrenzten Gebieten gewachsen sind, aber in solche Gebiete eingeführt wurden, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Bedingungen nach Abschnitt II Punkt 2 der Anlage erfüllen. 3 Spezifizierte Pflanzen, die gemäss den Kapiteln II und III aus Drittstaaten eingeführt wurden, in denen A. chinensis bekanntermassen vorkommt, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Bedingungen nach Abschnitt II Punkt 3 der Anlage erfüllen.

V 1 Jedes Jahr führen die Kantone amtliche Erhebungen zum Vorkommen von A. chinensis und zu Anzeichen dafür durch, dass Wirtspflanzen von diesem Schadorganismus befallen sind; sie teilen die Ergebnisse dieser Erhebungen dem EPSD bis zum 15. April des darauffolgenden Jahres mit. 2 Die Kantone teilen dem EPSD unverzüglich das Vorkommen von A. chinensis in einem Gebiet mit, in dem das Vorkommen zuvor unbekannt war oder dieser Schadorganismus als getilgt galt bzw. der Befall auf einer Pflanzenart festgestellt wurde, die zuvor nicht als Wirtspflanze bekannt war.

VI 1 Wird das Vorkommen von A. chinensis in einem Gebiet durch die Ergebnisse der Erhebungen gemäss Kapitel V Absatz 1 bestätigt oder gibt es andere Hinweise auf das Vorkommen dieses Schadorganismus, so richten die Kantone gemäss Abschnitt III Teil A der Anlage unverzüglich abgegrenzte Gebiete ein, die aus einem Befallsherd und einer Pufferzone bestehen.

2 Sind die in Abschnitt III Teil B Punkt 1 der Anlage festgelegten Bedingungen erfüllt, so müssen keine abgegrenzten Gebiete nach Absatz 1 festgelegt werden; die Kantone treffen die unter Punkt 2 des genannten Abschnitts festgelegten Massnahmen. 3 Die Kantone treffen in den abgegrenzten Gebieten Massnahmen gemäss Abschnitt III Teil C der Anlage; sie setzen Fristen für die Durchführung der Massnahmen gemäss den Absätzen 1 und 2.

VII 1 Die Kantone erstatten innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung gemäss Kapitel V Absatz 2 dem EPSD Bericht über bereits getroffene oder geplante Massnahmen gemäss Kapitel VI; der Bericht enthält insbesondere: a. eine Beschreibung des abgegrenzten Gebietes, soweit es eingerichtet worden ist, mit geografischen Angaben und der Darstellung der Grenzen auf einer Karte; b. Informationen über die aktuelle Befallssituation sowie die Massnahmen zur Erfüllung der Bestimmungen bezüglich des Inverkehrbringens spezifizierter Pflanzen gemäss Kapitel IV; c. die Grundlagen und Kriterien, auf welche sich die Massnahmen stützen. 2 Beschliesst ein Kanton, kein abgegrenztes Gebiet gemäss Kapitel VI Absatz 2 festzulegen, so muss der Bericht Daten und Gründe zur Rechtfertigung dieser Entscheidung enthalten. 3 Die Kantone übermitteln bis zum 15. April jedes Jahres dem EPSD einen Bericht einschliesslich einer aktuellen Liste aller abgegrenzten Gebiete nach Kapitel VI, Erläuterungen, geografischer Angaben und der Darstellung der Grenzen auf einer Karte sowie Angaben zu bereits getroffenen oder geplanten Massnahmen.

Anlage zu Abschnitt 3 I. Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Pflanzen aus Drittstaaten Importe aus Drittstaaten ausser China 1. Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 3 Teil A Ziffern 9, 9.2 und 18 PSV und der Bestimmungen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 14, 15, 17, 18, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 32.1, 32.3, 33, 34, 36.1, 39, 40, 43, 44 und 46 PSV muss spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in Drittstaaten ausser China, in denen bekanntermassen A. chinensis auftritt, ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Anhang 7 und Artikel 11 PSV beigelegt sein; im Feld «Zusätzliche Erklärung» des Zeugnisses wird angegeben, dass: a. die Pflanzen immer an einem Erzeugungsort gestanden haben, den die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert hat und überwacht und der in einem Gebiet liegt, das die genannte Organisation nach den internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen ISPM Nr. 419 und ISPM Nr. 1020 als frei von A. chinensis anerkannt hat; die Bezeichnung des schadorganismusfreien Gebiets wird im Feld «Ursprungsort» eingetragen; oder b. die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang – oder im an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von A. chinensis anerkannt wurde, und: i) der bei der Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird, und ii) der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit amtlich eingehend auf Anzeichen von A. chinensis untersucht wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden, und iii) an dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben: – auf der geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone in einem Umkreis von mindestens 2 km umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von A. chinensis durchgeführt werden. Wurden Anzeichen von A.

chinensis gefunden, so werden unverzüglich Massnahmen zu dessen Tilgung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederhergestellt wird, und iv) an dem Sendungen mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung, einschliesslich einer destruktiven Probenahme bei jeder Partie, auf das Vorhandensein von A. chinensis unterzogen wurden, insbesondere die Wurzeln und Stämme der Pflanzen; die Probengrösse für diese Untersuchung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten; oder c. die Pflanzen aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter Buchstabe b erfüllen und mit Edelreisern veredelt wurden, die folgende Anforderungen erfüllen: i) zum Zeitpunkt der Ausfuhr hat der Edelreiser an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser, und ii) die veredelten Pflanzen wurden gemäss Buchstabe b Ziffer iv untersucht.

19 Der ISPM Nr. 4 «Requirements for the establishment of pest free areas» (Ausgabe vom 20 Der ISPM Nr. 10 «Requirements for the establishment of pest free places of production

Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Punkt 1 eingeführt werden sollen, werden am Ort der Einfuhr oder an einem anderen geeigneten Standort gemäss Artikel 15 PSV gründlich untersucht. Die angewandten Untersuchungsmethoden müssen sicherstellen, dass jedes Anzeichen von A. chinensis, insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird. Diese Untersuchung sollte eine gezielte destruktive Probenahme einschliessen. Die Probengrösse für diese Untersuchung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten.

Importe aus China Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 3 Teil A Ziffern 9, 9.2 und 18 und der Bestimmungen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 14, 15, 17, 18, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 32.1, 32.3, 33, 34, 36.1, 39, 40, 43, 44 und 46 PSV muss spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in China ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Anhang 7 und Artikel 11 PSV beigelegt sein; im Feld «Zusätzliche Erklärung» des Zeugnisses wird angegeben, dass: a. die Pflanzen immer an einem Erzeugungsort gestanden haben, den die nationale Pflanzenschutzorganisation Chinas registriert hat und überwacht und der in einem Gebiet liegt, das die genannte Organisation nach dem ISPM Nr. 421 und dem ISPM Nr. 1022 als schadorganismusfrei anerkannt hat; die Bezeichnung des schadorganismusfreien Gebiets wird im Feld «Ursprungsort» eingetragen; oder b. die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang – oder im an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach ISPM Nr. 423 und dem ISPM Nr. 1024 als frei von A. chinensis anerkannt wurde, und: i) der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Chinas registriert ist und von dieser überwacht wird, und ii) der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit amtlich auf Anzeichen von A. chinensis untersucht wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden, und iii) an dem die Pflanzen in einer Umgebung gestanden haben:

21 Der ISPM Nr. 4 «Requirements for the establishment of pest free areas» (Ausgabe vom 22 Der ISPM Nr. 10 «Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free production sites» (Ausgabe vom 15.12.2011) unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden. 23 Der ISPM Nr. 4 «Requirements for the establishment of pest free areas» (Ausgabe vom 24 Der ISPM Nr. 10 «Requirements for the establishment of pest free places of production

– auf der geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone in einem Umkreis von mindestens 2 km umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von A. chinensis durchgeführt werden. Wurden Anzeichen von A. chinensis gefunden, so werden unverzüglich Massnahmen zu dessen Tilgung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederhergestellt wird, und iv) an dem Sendungen mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung, einschliesslich einer destruktiven Probenahme bei jeder Partie, auf das Vorhandensein von A. chinensis unterzogen wurden, insbesondere die Wurzeln und Stämme der Pflanzen; die Probengrösse für diese Untersuchung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten, oder c. die Pflanzen aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter Buchstabe b erfüllen und mit Edelreisern veredelt wurden, die folgende Anforderungen erfüllen: i) zum Zeitpunkt der Ausfuhr hat der Edelreiser an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser, und ii) die veredelten Pflanzen wurden gemäss Buchstabe b Ziffer iv untersucht; d. die Registernummer des Erzeugungsorts. 2. Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Punkt 1 eingeführt werden sollen, werden am Ort der Einfuhr oder an einem anderen geeigneten Standort gemäss Artikel 15 PSV gründlich untersucht. Die angewandten Untersuchungsmethoden, einschliesslich gezielter destruktiver Probenahme bei jeder Partie, müssen sicherstellen, dass jedes Anzeichen von A. chinensis, insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird.

Die Probengrösse für diese Untersuchung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten. Die destruktive Probenahme gemäss Absatz 1 wird in dem in der nachstehenden Tabelle festgelegten Umfang durchgeführt: Anzahl der Pflanzen pro Partie Umfang der destruktiven Probenahme (Zahl der zu zerkleinernden Pflanzen)

1–4500 10 % der Partiegrösse

II. Bedingungen für das Inverkehrbringen von spezifizierten Pflanzen 1. Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Schweiz oder der EU stammen, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn

a. ihnen ein der folgenden Dokumente beiliegt: i) ein Schweizer Pflanzenpass, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 34 PSV ausgestellt und überreicht wurde, wenn es sich um 2. 3. Teil A 1. 2. 3. Teil C 1. 2. che zu machen. gen: in der Schweiz produzierte Pflanzen handelt, oder ii) ein EG-Pflanzenpass beiliegt, der gemäss den Bestimmungen der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 199225 ausgestellt und überreicht wurde, wenn es sich um Importpflanzen aus der EU handelt; und b. sie vor dem Inverkehrbringen mindestens zwei Jahre lang – oder im an einem Erzeugungsort gestanden haben: i) der nach Artikel 29 PSV oder gemäss Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 199226 registriert ist, und ii) der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen von A. chinensis unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen dieses Schadorganismus gefunden wurden; soweit zutreffend, muss diese Untersuchung eine gezielte destruktive Probenahme der Wurzeln und Stämme der Pflanzen einschliessen: die Probengrösse für diese Untersuchung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten, und iii) der in einem abgegrenzten Gebiet steht, in dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben, – auf der eine geeignete Präventivbehandlung angewandt oder bei jeder Partie spezifizierter Pflanzen eine gezielte destruktive Probenahme in dem in Abschnitt I Teil B Punkt dargelegten Umfang durchgeführt wurde, und wo auf jeden Fall im Umkreis von mindestens 1 km um den Standort jedes Jahr zu geeigneter Zeit eine amtliche Erhebung zu Vorkommen oder Anzeichen von A. chinensis durchgeführt wurde, wobei keine A. chinensis oder Anzeichen davon festgestellt wurden; oder c. die Pflanzen, aus Unterlagen bestehen, die die Anforderungen unter Buchstaben a und b erfüllen und mit Edelreisern veredelt wurden, die nicht unter diesen Bedingungen gewachsen sind, sofern diese an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser aufweisen.

25 Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22; zuletzt geändert durch 26 Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung, ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38.

Spezifizierte Pflanzen, die nicht aus abgegrenzten Gebieten stammen, aber an einen Erzeugungsort in solchen Gebieten eingebracht werden, dürfen unter der Bedingung in Verkehr gebracht werden, dass dieser Erzeugungsort den Anforderungen gemäss Punkt 1 Buchstabe b Ziffer iii entspricht, und nur, wenn den Pflanzen ein Pflanzenpass beigefügt ist, der gemäss den Bestimmungen nach Artikel 34 PSV oder der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission27 ausgestellt wurde. Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Abschnitt I der Anlage aus Drittstaaten eingeführt wurden, in denen bekanntermassen A. chinensis vorkommt, dürfen nur dann weiter in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass gemäss Punkt 1 Buchstabe a beiliegt.

III. Einrichtung abgegrenzter Gebiete und amtliche Massnahmen

Abgegrenzte Gebiete bestehen aus folgenden Zonen: a. einem Befallsgebiet, also der Zone, in der das Auftreten von A. chinensis bestätigt wurde und die alle Pflanzen einschliesst, die durch diesen Schadorganismus verursachte Symptome aufweisen, sowie gegebenenfalls alle Pflanzen derselben Anpflanzungspartie; und b. einer Pufferzone, die einen Umkreis über die Grenze des Befallsgebietes hinaus von mindestens 2 km umfasst. Die genaue Abgrenzung der Zonen muss soliden wissenschaftlichen Grundsätzen folgen und die Biologie von A. chinensis, das Ausmass des Befalls, die genaue Verteilung der Wirtspflanzen in dem betreffenden Gebiet sowie die Daten über das Vorkommen des Schadorganismus berücksichtigen. Ist die zuständige amtliche Stelle angesichts der Umstände des Ausbruchs, der Ergebnisse spezifischer Untersuchungen oder der unmittelbaren Anwendung von Tilgungsmassnahmen der Ansicht, dass die Tilgung des Schadorganismus möglich ist, kann der Radius der Pufferzone auf nicht weniger als 1 km um die Grenze des Befallsgebietes reduziert werden; ist eine Tilgung des Schadorganismus nicht mehr möglich, darf der Radius nicht unter 2 km verringert werden. Wird das Auftreten von A. chinensis ausserhalb des Befallsgebietes festgestellt, so werden die Grenzen des Befallsgebietes und der Pufferzone überprüft und entsprechend geändert.

27 Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22; zuletzt geändert durch

4. Wird in einem abgegrenzten Gebiet anlässlich der Erhebungen gemäss Kapitel 5 Absatz 1 und der Überwachung gemäss Abschnitt III Teil C Punkt 1 Buchstabe h A. chinensis über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus und ein zusätzliches Jahr umfasst, aber auf jeden Fall nicht weniger als vier aufeinanderfolgende Jahre beträgt, nicht mehr festgestellt, kann die Abgrenzung aufgehoben werden. Die genaue Länge eines Lebenszyklus ist abhängig von den vorliegenden Daten für das betreffende Gebiet oder eine vergleichbare Klimazone. Die Abgrenzung darf auch in Fällen aufgehoben werden, in denen bei weiteren Untersuchungen festgestellt wird, dass die Bedingungen gemäss Abschnitt III Teil B Punkt 1 erfüllt sind.

Teil B Bedingungen, unter denen kein abgegrenztes Gebiet eingerichtet werden muss 1. In Übereinstimmung mit Kapitel VI Absatz 2 muss kein abgegrenztes Gebiet gemäss Kapitel VI Absatz 1 eingerichtet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a. die Datenlage zeigt, dass A. chinensis mit den Pflanzen, auf denen er gefunden wurde, eingeschleppt wurde, und es gibt Anzeichen dafür, dass diese Pflanzen vor der Einbringung in das entsprechende Gebiet befallen waren, oder es handelt sich um einen Einzelfall, der direkt mit einer spezifizierten Pflanze verknüpft bzw. nicht verknüpft ist, wobei nicht damit gerechnet wird, dass es zur Etablierung des Schadorganismus kommt; und b. es wird bestätigt, dass A. chinensis sich nicht etablieren konnte und dass die Verbreitung und erfolgreiche Fortpflanzung des Schadoganismus aufgrund seiner Biologie sowie der Ergebnisse spezifischer Untersuchungen und Tilgungsmassnahmen – etwa durch vorbeugende Fällung und Entsorgung spezifizierter Pflanzen einschliesslich ihrer Wurzeln nach einer Untersuchung – unmöglich ist. 2. Sind die Bedingungen unter Punkt 1 erfüllt, muss kein abgegrenztes Gebiet eigenrichtet werden, sofern vom Kanton folgende Massnahmen getroffen werden: a. Sofortmassnahmen zur Sicherstellung der umgehenden Tilgung von A. chinensis, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird; b. Überwachung über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus von A. chinensis und ein zusätzliches Jahr umfasst, wobei die Überwachung mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre abdecken muss, in einem Umkreis von mindestens 1 km um die befallenen Pflanzen oder die Stelle, an der dieser Schadorganismus festgestellt wurde; mindestens im ersten Jahr muss die Überwachung regelmässig und intensiv sein; c. Vernichtung aller befallenen Pflanzenmaterialien; d. Rückverfolgung des Befalls bis zum Ursprung und weitmögliche Verfolgung der mit dem Befall in Verbindung stehenden Pflanzen sowie

ihre Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls; diese Untersuchung schliesst eine gezielte destruktive Probenahme ein; e. Massnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den Schadorganismus; f. jegliche andere Massnahme, die zur Tilgung des spezifizierten Organismus beitragen kann, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 928, und Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 1429. Die Massnahmen gemäss Punkt 2 Buchstaben a bis f sind in einem Bericht gemäss Kapitel VII zu präsentieren.

Amtliche Massnahmen in abgegrenzten Gebieten In abgegrenzten Gebieten werden zur Tilgung von A. chinensis folgende Massnahmen getroffen: a. unverzügliche Fällung befallener Pflanzen und von Pflanzen mit durch A. chinensis verursachten Symptomen, und vollständige Beseitigung ihrer Wurzeln; werden befallene Pflanzen ausserhalb der Flugperiode des Schadorganismus festgestellt, so sind die Fällung und Beseitigung vor dem Beginn der nächsten Flugperiode durchzuführen; in Ausnahmefällen kann, wenn die zuständige amtliche Stelle des Kantons zu dem Schluss kommt, dass die Fällung unangemessen ist, eine alternative Tilgungsmassnahme angewandt werden, die dasselbe Niveau des Schutzes gegen die Ausbreitung von A. chinensis bietet; die Gründe für die Schlussfolgerung und die Beschreibung der Massnahme sind dem EPSD in dem Bericht gemäss Kapitel VII zu übermitteln; b. Fällung aller spezifizierten Pflanzen innerhalb eines Umkreises von 100 m um befallene Pflanzen und Untersuchung dieser spezifizierten Pflanzen auf Anzeichen eines Befalls; in Ausnahmefällen, wenn die zuständige amtliche Stelle des Kantons zu dem Schluss kommt, dass diese Fällung unangemessen ist, die individuelle gründliche Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls aller spezifizierter Pflanzen innerhalb des genannten Umkreises, die nicht gefällt werden sollen, sowie die Anwendung – soweit angebracht – von Massnahmen zur Prävention einer möglichen Verbreitung A. chinensis von diesen Pflanzen; c. Entfernung, Untersuchung und Beseitigung aller gefällten Pflanzen gemäss den Buchstaben a und b sowie ihrer Wurzeln; alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung von A. chinensis während und nach der Fällung;

28 Der ISPM Nr. 9 «Guidelines for pest eradication programmes» (Ausgabe vom 29 Der ISPM Nr. 14 «The use of integrated measures in a systems approach for pest risk

d. Prävention jeder Verbringung potenziell befallenen Materials aus dem abgegrenzten Gebiet heraus; e. Rückverfolgung des Befalls bis zum Ursprung und weitmögliche Verfolgung der mit dem Befall in Verbindung stehenden Pflanzen sowie ihre Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls; diese Untersuchung schliesst eine gezielte destruktive Probenahme ein; f. gegebenenfalls Ersetzen der spezifizierten Pflanzen durch andere Pflanzen; g. Verbot der Anpflanzung neuer spezifizierter Pflanzen im Freiland in einem Gebiet gemäss Abschnitt III Teil C Punkt 1 Buchstabe b mit Ausnahme von Erzeugungsorten gemäss Abschnitt II Punkt 2 [der vorliegenden Anlage]; h. intensive Überwachung auf das Vorkommen von A. chinensis durch jährliche Kontrollen zu geeigneten Zeiten an Wirtspflanzen, mit besonderem Schwerpunkt in der Pufferzone, einschliesslich gegebenenfalls einer gezielten destruktiven Probenahme; die Zahl der Proben wird in dem in Kapitel VII genannten Bericht aufgeführt; i. Massnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch A. chinensis und die Massnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung und Ausbreitung, einschliesslich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen aus dem abgegrenzten Gebiet gemäss Kapitel VI; j. erforderlichenfalls in besonderen Fällen oder bei Komplikationen spezifische Massnahmen, die die Tilgung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und angemessenen Beseitigung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung; k. jegliche andere Massnahme, die zur Tilgung von A. chinensis beitragen kann, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 930, und Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 1431. Die Massnahmen gemäss den Buchstaben a bis k sind in einem Bericht gemäss Kapitel VII zu präsentieren Haben die Ergebnisse der Erhebungen gemäss Kapitel V in mehr als vier aufeinanderfolgenden Jahren das Vorkommen von A. chinensis in einem Gebiet bestätigt und gibt es Anzeichen dafür, dass der Schadorganismus nicht mehr getilgt werden kann, kann die zuständige amtliche Stelle des Kantons im Einvernehmen mit dem EPSD ihre Massnahmen auf die Ein-

30 Der ISPM Nr. 9 «Guidelines for pest eradication programmes» (Ausgabe vom 31 Der ISPM Nr. 14 «The use of integrated measures in a systems approach for pest risk

dämmung von A. chinensis innerhalb dieses Gebiets begrenzen. Diese Massnahmen umfassen mindestens Folgendes: a. Fällung befallener Pflanzen und von Pflanzen mit durch A. chinensis verursachten Symptomen, und vollständige Beseitigung ihrer Wurzeln; die Fällung muss unverzüglich beginnen, allerdings sind, wenn befallene Pflanzen ausserhalb der Flugperiode des Schadorganismus festgestellt werden, die Fällung und Beseitigung vor dem Beginn der nächsten Flugperiode durchzuführen; in Ausnahmefällen kann, wenn die zuständige amtliche Stelle des Kantons zu dem Schluss kommt, dass die Fällung unangemessen ist, eine alternative Tilgungsmassnahme angewandt werden, die dasselbe Niveau des Schutzes gegen die Ausbreitung von A. chinensis bietet; die Gründe für die Schlussfolgerung und die Beschreibung der Massnahme sind dem EPSD in dem Bericht gemäss Kapitel VII zu übermitteln; b. Entfernung, Untersuchung und Beseitigung gefällter Pflanzen und ihrer Wurzeln; alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung von A. chinensis nach der Fällung; c. Prävention jeder Verbringung potenziell befallenen Materials aus dem abgegrenzten Gebiet heraus; d. gegebenenfalls Ersetzen der spezifizierten Pflanzen durch andere Pflanzen; e. Verbot der Anpflanzung neuer spezifizierter Pflanzen im Freiland in einem Befallsgebiet gemäss Abschnitt III Teil A Punkt 1 Buchstabe a, mit Ausnahme von Erzeugungsorten gemäss Abschnitt II Punkt 2; f. intensive Überwachung auf das Vorkommen von A. chinensis durch jährliche Kontrollen zu geeigneten Zeiten an Wirtspflanzen, einschliesslich gegebenenfalls einer gezielten destruktiven Probenahme; die Zahl der Proben wird in dem in Kapitel VII genannten Bericht aufgeführt; g. Massnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch A. chinensis und die Massnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung und Ausbreitung, einschliesslich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen aus dem abgegrenzten Gebiet gemäss Kapitel VI; h.

erforderlichenfalls in besonderen Fällen oder bei Komplikationen spezifische Massnahmen, die die Eindämmung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und Beseitigung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung; i. jede andere Massnahme, die zur Eindämmung von A. chinensis beitragen kann. Die Massnahmen gemäss den Buchstaben a bis i sind in einem Bericht gemäss Kapitel VII zu präsentieren.

Abschnitt 4 Xylella fastidiosa (Wells et al.)

I Begriffe a. spezifizierter Organismus: europäische und aussereuropäische Isolate von Xylella fastidiosa (Wells et al.); b. spezifizierte Pflanzen: alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Saatgut, der in Anlage I genannten Gattungen oder Arten; c. Wirtspflanzen: alle spezifizierten Pflanzen der in Anlage II genannten Gattungen oder Arten; d. Unternehmer: jede Person, die gewerblich einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pflanzen nachgeht: i) Anpflanzen, ii) Züchtung, iii) Produktion, einschliesslich Anbau, Vermehrung und Erhaltung, iv) Verbringung in die Schweiz, innerhalb der Schweiz und aus der Schweiz heraus, v) Bereitstellung auf dem Markt.

II Nachweis oder Verdacht des Auftretens des spezifizierten Organismus 1 Jede Person, die ein Vorkommen des spezifizierten Organismus vermutet oder bestätigt findet, unterrichtet unverzüglich den kantonalen Pflanzenschutzdienst und gibt diesem alle einschlägigen Informationen über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus. 2 Der kantonale Pflanzenschutzdienst zeichnet solche Informationen sofort auf.

3 Wird der kantonale Pflanzenschutzdienst über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus unterrichtet, so ergreift dieser alle erforderlichen Massnahmen, um dieses Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens zu bestätigen. 4 Die kantonalen Pflanzenschutzdienste sorgen dafür, dass sämtliche Personen, die über Pflanzen bestimmen, die von dem spezifizierten Organismus befallen sein können, unverzüglich über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus, die möglichen Folgen und Risiken sowie die zu ergreifenden Massnahmen unterrichtet werden.

III Erhebungen über den spezifizierten Organismus 1 Die kantonalen Pflanzenschutzdienste führen jährliche Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus bei den spezifizierten Pflanzen in ihrem Hoheitsgebiet durch. 2 Diese Erhebungen bestehen aus Sichtprüfungen und bei Verdacht auf Befall mit dem spezifizierten Organismus aus der Entnahme von Proben und deren Untersuchung; die Erhebungen beruhen auf fundierten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen und werden zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr durchgeführt, an denen die Möglichkeit besteht, den spezifizierten Organismus nachzuweisen.

IV Festlegung abgegrenzter Gebiete 1 Wird das Auftreten des spezifizierten Organismus bestätigt, nimmt der betroffene Kanton unverzüglich in Übereinstimmung mit Absatz 2 die Abgrenzung eines Gebiets vor (im Folgenden «abgegrenztes Gebiet»). 2 Das abgegrenzte Gebiet besteht:

a. aus einem Befallsgebiet, das alle Pflanzen umfasst, die bekanntermassen von dem spezifizierten Organismus befallen sind, alle Pflanzen, die Symptome aufweisen, welche auf einen möglichen Befall von diesem Organismus hindeuten, alle andere Pflanzen, die aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zu befallenen Pflanzen möglicherweise von diesem Organismus befallen sind oder weil sie, soweit bekannt, eine mit befallenen Pflanzen gemeinsame Erzeugungsquelle haben, sowie aus befallenen Pflanzen hervorgegangene Pflanzen; und b. aus einer Pufferzone, die mindestens zehn Kilometer breit ist und das Befallsgebiet umgibt. Die genaue Abgrenzung dieser Zonen muss anhand fundierter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des spezifizierten Organismus und von dessen Vektoren, des Befallsgrads, des Vorkommens der Vektoren und der Verbreitung spezifizierter Pflanzen in dem betroffenen Gebiet erfolgen. 3 Wird in der Pufferzone ein Vorkommen des spezifizierten Organismus festgestellt, so werden die Grenzen der Befallsgebietes und der Pufferzone unverzüglich überprüft und entsprechend geändert. 4 Auf der Grundlage der Meldungen der kantonalen Pflanzenschutzdienste erstellt und aktualisiert der EPSD die Liste der abgegrenzten Gebiete. 5 Wird anlässlich der Erhebungen gemäss Ziffer III und der Überwachung gemäss Ziffer VI Absatz 7 der spezifizierte Organismus über einen Zeitraum von fünf Jahren in einem abgegrenzten Gebiet nicht mehr nachgewiesen, kann die Abgrenzung im Einvernehmen mit dem EPSD aufgehoben werden.

6 Abweichend von Absatz 1 besteht die Möglichkeit, nicht sofort ein abgegrenztes Gebiet festzulegen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Es gibt Belege dafür, dass X fastidiosa vor Kurzem mit den Pflanzen, an denen er gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde. b. Es gibt Anzeichen dafür, dass der spezifizierte Organismus vor Kurzem mit den Pflanzen, an denen er gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde. c. Bei Untersuchungen, die gemäss international validierten Untersuchungsmethoden durchgeführt wurden, konnten in der Nachbarschaft solcher Pflanzen keine den spezifizierten Organismus tragenden Vektoren nachgewiesen werden. 7 In dem in Absatz 6 beschriebenen Fall geht der kantonale Pflanzenschutzdienst folgendermassen vor: a. Er führt mindestens zwei Jahre lang eine jährliche Erhebung durch, um festzustellen, ob auch andere Pflanzen als diejenigen, an denen der spezifizierte Organismus zuerst festgestellt wurde, befallen sind. b. Auf Grundlage dieser Erhebung entscheidet er, ob ein abgegrenztes Gebiet festgelegt werden muss. c. Er übermittelt dem EPSD eine Begründung, warum er kein abgegrenztes Gebiet festgelegt hat, sowie die Ergebnisse der in Buchstabe a genannte Erhebung, sobald Begründung und Ergebnisse vorliegen.

V Verbot des Anpflanzens von Wirtspflanzen in Befallsgebieten Das Anpflanzen von Wirtspflanzen in Befallsgebieten ist verboten, ausser auf Anbauflächen, die physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch seine Vektoren geschützt sind.

VI Tilgungsmassnahmen 1 Der kantonale Pflanzenschutzdienst, der das in Ziffer IV genannte abgegrenzte Gebiet festgelegt hat, ergreift in diesem Gebiet die Massnahmen gemäss den Absätzen 2–11, ausgenommen auf Anbauflächen, auf denen spezifizierte Pflanzen hinsichtlich deren Verbringung produziert werden und deswegen einen Pflanzenpass gemäss Ziffer VII Absatz 7 benötigen; auf solchen Anbauflächen werden die betreffenden Massnahmen vom EPSD durchgeführt. 2 Die zuständige amtliche Stelle entfernt auf einer Anbaufläche mit einem Radius von 100 Metern um die Pflanzen, die untersucht wurden und nachweislich mit dem spezifizierten Organismus befallen sind, unverzüglich: a. Wirtspflanzen, unabhängig von ihrem Gesundheitszustand;

b. Pflanzen, die bekanntermassen von dem spezifizierten Organismus befallen sind; und c. Pflanzen mit Symptomen, die auf einen möglichen Befall durch den Organismus hindeuten, und Pflanzen, bei denen ein Befall als wahrscheinlich gilt. 3 Die zuständige amtliche Stelle nimmt in Übereinstimmung mit dem internationalen Standard für phytosanitäre Massnahmen Nr. 31 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) (ISPM Nr. 31)32 auf einer Anbaufläche mit einem Radius von 100 Metern um jede der befallenen Pflanzen Proben von den spezifizierten Pflanzen und untersucht diese. 4 Die zuständige amtliche Stelle führt vor dem Entfernen der in Absatz 2 genannten Pflanzen geeignete Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus und an Pflanzen durch, die möglicherweise als Wirte für diese Vektoren dienen; eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen. 5 Die zuständige amtliche Stelle vernichtet an Ort und Stelle oder an einem dafür bestimmten nahegelegenen Ort innerhalb des Befallsgebietes die in Absatz 2 genannten Pflanzen und Pflanzenteile derart, dass eine Verbreitung des spezifizierten Organismus nicht möglich ist. 6 Die zuständige amtliche Stelle führt geeignete Untersuchungen durch, um den Ursprung des Befalls zu ermitteln; sie spürt den spezifizierten Pflanzen nach, die mit dem Befall in Verbindung stehen, einschliesslich Pflanzen, die vor der Festlegung eines abgegrenzten Gebiets verbracht wurden. 7 Die zuständige amtliche Stelle überwacht das Vorkommen des spezifizierten Organismus durch jährliche Erhebungen zu geeigneten Zeitpunkten; sie nimmt eine Sichtprüfung bei den spezifizierten Pflanzen vor und nimmt Proben bei Pflanzen mit Symptomen und Pflanzen ohne Symptome in der Nähe von Ersteren und lässt diese untersuchen. In den Pufferzonen wird das überwachte Gebiet in ein quadratisches Raster mit einer Seitenlänge von 100 Metern aufgeteilt; in jedem dieser Quadrate sind Sichtprüfungen durchzuführen. 8 Die zuständigen amtlichen Stellen sensibilisieren die Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Organismus und die Massnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung in die Schweiz und seiner Ausbreitung in der Schweiz; sie stellen Strassenschilder auf, die die Begrenzung des jeweiligen abgegrenzten Gebiets markieren. 9 Nötigenfalls ergreift die zuständige amtliche

Stelle Massnahmen in besonderen Fällen oder bei Komplikationen, bei denen üblicherweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Tilgung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und der angemessenen Vernichtung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf

32 Der ISPM Nr. 31 « Methodologies for sampling of consignments » (Ausgabe vom 15.12.2011) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden.

Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichen oder privaten Eigentümern oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung. 10 Die zuständige amtliche Stelle ergreift jegliche andere Massnahme, die zur Tilgung des spezifizierten Organismus beitragen kann, in Übereinstimmung mit dem internationalen Standard für phytosanitäre Massnahmen Nr. 9 der FAO (ISPM Nr. 9)33 und unter Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 14 der FAO (ISPM Nr. 14)34. 11 Die zuständige amtliche Stelle wendet geeignete landwirtschaftliche Methoden zur Bekämpfung des spezifizierten Organismus und seiner Vektoren an.

VII Verbringung spezifizierter Pflanzen und Einfuhr aus der EU 1 Die Verbringung in den abgegrenzten Gebieten oder aus diesen Gebieten heraus von spezifizierten Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem gemäss Ziffer IV festgelegten abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, ist verboten. 2 Abweichend von Absatz 1 ist eine solche Verbringung erlaubt, wenn die spezifizierten Pflanzen auf einer Fläche angebaut wurden, für die alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der Betrieb ist gemäss Artikel 30 PSV zugelassen und die Anbaufläche beim EPSD im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b PSV angemeldet. b. Die Anbaufläche ist unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen vom EPSD als Anbaufläche anerkannt, die frei ist von dem spezifizierten Organismus und seinen Vektoren. c. Sie wird physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch dessen Vektoren geschützt. d. Sie ist von einer 200 Meter breiten Zone umgeben, die nach einer amtlichen Sichtprüfung und, bei Verdacht auf ein Vorkommen des spezifizierten Organismus, der Entnahme und Untersuchung von Proben nachweislich frei ist von dem spezifizierten Organismus und ausserdem einer geeigneten Pflanzenschutzbehandlung gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus unterzogen wird; eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen. e. Sie wird geeigneten Pflanzenschutzbehandlungen unterzogen, damit sie von Vektoren des spezifizierten Organismus frei gehalten wird; eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen.

33 Der ISPM Nr. 9 «Guidelines for pest eradication programmes» (Ausgabe vom 15.12.2011) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden. 34 Der ISPM Nr. 14 «The use of integrated measures in a systems approach for pest risk

f. Sie wird, zusammen mit der in Buchstabe d genannten Zone, jährlich mindestens zwei amtlichen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten unterzogen. g. Während der gesamten Wachstumsperiode der spezifizierten Pflanzen wurden auf der Anbaufläche weder Symptome des spezifizierten Organismus noch seine Vektoren nachgewiesen, oder es wurden, wenn verdächtige Symptome festgestellt wurden, Untersuchungen durchgeführt, die bestätigen, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt. h. Während der gesamten Wachstumsperiode der spezifizierten Pflanzen wurden in der in Buchstabe d genannten Zone keine Symptome des spezifizierten Organismus nachgewiesen, oder es wurden, wenn verdächtige Symptome festgestellt wurden, Untersuchungen durchgeführt, die bestätigten, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt. 3 Repräsentative Proben von jeder Art der spezifizierten Pflanzen von jeder Anbaufläche wurden jährlich zum am besten geeigneten Zeitpunkt untersucht, und auf der Grundlage von Untersuchungen, die gemäss international validierten Untersuchungsmethoden durchgeführt wurden, wurde bestätigt, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt. 4 Die Partien der spezifizierten Pflanzen wurden möglichst nah am Zeitpunkt der Verbringung einer amtlichen Sichtprüfung mit Probenahme und molekularbiologischem Test unterzogen, wobei ein Probenahmeschema gemäss ISPM Nr.

31 angewandt wurde, mit dem mit 99-%-iger Zuverlässigkeit eine Präsenz befallener Pflanzen ab 1 % festgestellt werden kann und gezielt Pflanzen untersucht wurden, die verdächtige Symptome des spezifizierten Organismus aufwiesen. 5 Vor der Verbringung wurden die Partien der spezifizierten Pflanzen einer Pflanzenschutzbehandlung gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus unterzogen. 6 Die spezifizierten Pflanzen, die durch abgegrenzte Gebiete oder innerhalb dieser verbracht werden, sind in geschlossenen Behältern oder Verpackungen zu transportieren, damit sichergestellt ist, dass kein Befall durch den spezifizierten Organismus oder einen seiner Vektoren erfolgen kann. 7 Alle in Absatz 2 genannten Pflanzen dürfen nur verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass gemäss Artikel 34 PSV beiliegt. 8 Spezifizierte Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet in der EU gemäss den Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2015/78935 angebaut wurden, dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäss den Bestimmungen des vorgenannten Durchführungsbeschlusses ausgestellt und überreicht wurde.

35 Durchführungsbeschluss 2015/789 vom 18. Mai 2015 der Kommission über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.), ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 36.

VIII Rückverfolgbarkeit 1 Unternehmer, die spezifizierte Pflanzen liefern, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet in der Schweiz oder in der EU angebaut wurden, oder die durch ein solches Gebiet verbracht wurden, führen Aufzeichnungen über jede gelieferte Partie und den Unternehmer, der sie erhalten hat. 2 Unternehmer, die Lieferungen spezifizierter Pflanzen erhalten, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet in der Schweiz oder in der EU angebaut wurden, oder die durch ein solches Gebiet verbracht wurden, führen Aufzeichnungen über jede erhaltene Partie und den Lieferanten. 3 Die Unternehmer bewahren die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufzeichnungen drei Jahre ab dem Zeitpunkt auf, zu dem die betreffende Partie an sie oder von ihnen geliefert wurde. 4 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unternehmer unterrichten unverzüglich den EPSD über jede von ihnen oder an sie gelieferte Partie; sie machen dabei Angaben über Ursprung, Absender, Empfänger, Bestimmungsort, Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie im Pflanzenpass, sowie Identität und Menge der betreffenden Partie.

IX Amtliche Kontrollen der Verbringung spezifizierter Pflanzen 1 Der EPSD oder der kantonale Pflanzenschutzdienst im Einvernehmen mit dem EPSD führt regelmässig amtliche Kontrollen bei spezifizierten Pflanzen durch, die aus einem abgegrenzten Gebiet oder aus einem Befallsgebiet in eine Pufferzone verbracht werden; solche Kontrollen werden mindestens an folgenden Orten durchgeführt: a. an den Orten, an denen die spezifizierten Pflanzen aus Befallsgebieten in Pufferzonen verbracht werden; b. an den Orten, an denen die spezifizierten Pflanzen aus Pufferzonen in nicht abgegrenzte Gebiete verbracht werden; c. am Bestimmungsort der spezifizierten Pflanzen in der Pufferzone; d. am Bestimmungsort in den nicht abgegrenzten Gebieten. 2 Die in Absatz 1 genannten Kontrollen umfassen eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle bei den spezifizierten Pflanzen; sie werden unabhängig von ihrem Standort der spezifizierten Pflanzen, von ihrem Eigentümer oder von der für sie zuständigen Person beziehungsweise Einrichtung durchgeführt. 3 Die Intensität der in Absatz 2 genannten Kontrollen richtet sich nach dem Risiko, dass die Pflanzen Träger des spezifizierten Organismus oder der bekannten oder möglichen Vektoren sind, wobei die Herkunft der Partien, die Empfänglichkeit der Pflanzen und die Befolgung der Vorschriften dieses Beschlusses und aller anderen

Massnahmen zur Eindämmung oder Tilgung des spezifizierten Organismus durch den für die Verbringung verantwortlichen Unternehmer zu berücksichtigen sind.

X Liste der zugelassenen Anbauflächen Der EPSD erstellt eine Liste aller gemäss Ziffer VII Absatz 2 zugelassenen Anbauflächen und aktualisiert diese; er übermittelt diese Liste an die kantonalen Pflanzenschutzdienste und an die Kommission der EU.

XI Massnahmen bei Verstoss Ergeben die Kontrollen gemäss Ziffer IX Absatz 2, dass die in Ziffer VII festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, vernichtet die die Kontrollen durchführende Stelle unverzüglich die beanstandeten Pflanzen an Ort und Stelle oder an einem nahe gelegenen Ort; dabei sind alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um während und nach dem Entfernen eine Ausbreitung des spezifizierten Organismus und aller auf der Pflanze befindlichen Vektoren zu vermeiden.

XII Berichterstattung über Massnahmen 1 Die kantonalen Pflanzenschutzdienste übermitteln dem EPSD bis zum 1. Dezember jedes Jahres: a. einen Bericht über die gemäss den Ziffern III, IV, VI und IX ergriffenen Massnahmen und die Ergebnisse dieser Massnahmen; b. einen Plan mit den im Folgejahr vorgesehenen Massnahmen gemäss den Ziffern III, IV, VI und IX mit den Durchführungsfristen für jede Massnahme. 2 Sofern dies durch die Entwicklung des jeweiligen phytosanitären Risikos gerechtfertigt ist, passen die kantonalen Pflanzenschutzdienste die jeweiligen Massnahmen an und aktualisieren den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Plan entsprechend; aktualisierte Pläne sind unverzüglich an den EPSD zu übermitteln.

XIII Verbot der Einfuhr von Pflanzgut der Gattung Coffea, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica oder Honduras 1 Die Einfuhr von Pflanzgut der Gattung Coffea, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica oder Honduras in die Schweiz ist verboten. 2 Pflanzgut der Gattung Coffea, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica oder Honduras, das vor dem 1. Juli 2015 in die Schweiz eingeführt wurde, darf nur von Unternehmen verbracht werden, wenn sie zuvor den EPSD unterrichtet haben.

XIV Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in einem Drittstaat, in dem der spezifizierte Organismus nicht vorkommt Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in einem Drittstaat, in dem der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, dürfen in die Schweiz eingeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates hat dem BLW oder der Kommission der EU schriftlich mitgeteilt, dass der spezifizierte Organismus in dem Land nicht vorkommt. b. Den spezifizierten Pflanzen ist ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 11 und Anhang 7 PSV beigefügt, in dem im Feld «Zusätzliche Erklärung» angegeben wird, dass der spezifische Organismus in dem Land nicht vorkommt. c. Beim Eingang in die Schweiz oder gegebenenfalls am Ort des Eingangs in die EU wurden die spezifizierten Pflanzen von der zuständigen amtlichen Stelle gemäss Artikel 15 Absatz 1 PSV kontrolliert, und dabei wurden weder das Vorkommen des spezifizierten Organismus noch Symptome dafür festgestellt.

XV Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in einem Drittstaat, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermassen vorkommt 1 Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in einem Drittstaat, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermassen vorkommt, dürfen in die Schweiz eingeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Ihnen ist ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 11 und Anhang 7 PSV beigefügt. b. Sie erfüllen die Bedingungen gemäss Absatz 2 oder gemäss den Absätzen 3 und 4. c. Beim Eingang in die Schweiz oder gegebenenfalls am Ort des Eingangs in die EU wurden die spezifizierten Pflanzen von der zuständigen amtlichen Stelle gemäss Artikel 15 Absatz 1 PSV kontrolliert, und dabei wurden weder das Vorkommen des spezifizierten Organismus noch Symptome dafür festgestellt. 2 Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Gebiet, das von der betreffenden nationalen Pflanzenschutzorganisation in Übereinstimmung mit einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus erklärt wurde, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates hat dem BLW oder der Kommission der EU schriftlich die Bezeichnung dieses Gebiets mitgeteilt.

b. Die Bezeichnung dieses Gebiets ist im Pflanzenschutzzeugnis im Feld «Ursprungsort» angegeben. 3 Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Gebiet, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermassen vorkommt, sind im Feld «Zusätzliche Erklärung» des Pflanzenschutzzeugnisses folgende Angaben zu machen: a. Die spezifizierten Pflanzen wurden auf einer oder mehreren Anbauflächen erzeugt, welche die Voraussetzungen gemäss Absatz 4 erfüllen. b. Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates hat dem BLW oder der Kommission der EU schriftlich die Liste dieser Anbauflächen mit ihrer geografischen Lage im Land mitgeteilt. c. Auf der Anbaufläche und in der Zone gemäss Absatz 4 Buchstabe c werden Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus angewendet. d. Repräsentative Proben von jeder Art der spezifizierten Pflanzen von jeder Anbaufläche wurden jährlich zum am besten geeigneten Zeitpunkt untersucht, und auf der Grundlage von Untersuchungen, die gemäss international validierten Untersuchungsmethoden durchgeführt wurden, hat sich bestätigt, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt. e. Die spezifizierten Pflanzen sind in geschlossenen Behältern oder Verpackungen transportiert worden, damit sichergestellt ist, dass ein Befall durch den spezifizierten Organismus oder einen seiner bekannten Vektoren nicht erfolgen kann. f. Die Partien der spezifizierten Pflanzen wurden möglichst nah am Zeitpunkt der Ausfuhr einer amtlichen Sichtprüfung mit Probenahme und Molekulartest unterzogen, der bestätigte, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, wobei ein Probenahmeschema angewandt wurde, mit dem mit 99- %-iger Zuverlässigkeit eine Präsenz befallener Pflanzen ab 1 % festgestellt werden kann und gezielt Pflanzen untersucht wurden, die verdächtige Symptome des spezifizierten Organismus aufwiesen. g. Unmittelbar vor der Ausfuhr wurden die Partien der spezifizierten Pflanzen einer Pflanzenschutzbehandlung gegen die bekannten Vektoren des spezifizierten Organismus unterzogen. Im Feld «Ursprungsort» des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Pflanzenschutzzeugnisses sind zudem genaue Angaben zu der in Buchstabe a genannten Anbauflä-

4 Die in Absatz 3 Buchstabe a genannte Anbaufläche erfüllt folgende Voraussetzuna. Sie ist gemäss den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen durch die nationale Pflanzenschutzbehörde als frei von dem spezifizierten Organismus und seinen Vektoren anerkannt. b. Sie wird physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch dessen Vektoren geschützt.

c. Sie ist von einer 200 Meter breiten Zone umgeben, die nach einer amtlichen Sichtprüfung und, bei Verdacht auf ein Vorkommen des spezifizierten Organismus, der Entnahme und Untersuchung von Proben nachweislich frei ist von dem spezifizierten Organismus und ausserdem einer geeigneten Pflanzenschutzbehandlung gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus unterzogen wird; eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen. d. Sie wird Pflanzenschutzbehandlungen unterzogen, die dazu dienen, sie von Vektoren des spezifizierten Organismus frei zu halten; eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen. e. Sie wird, zusammen mit der in Buchstabe c genannten Zone, jährlich mindestens zwei amtlichen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten unterzogen. f. Während des gesamten Produktionszyklus der spezifizierten Pflanzen wurden auf der Anbaufläche weder Symptome des spezifizierten Organismus noch seine Vektoren nachgewiesen, oder es wurden, wenn verdächtige Symptome festgestellt wurden, Untersuchungen durchgeführt, die bestätigen, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt. g. Während des gesamten Produktionszyklus der spezifizierten Pflanzen wurden in der in Buchstabe c genannten Zone keine Symptome des spezifizierten Organismus nachgewiesen, oder es wurden, wenn verdächtige Symptome festgestellt wurden, Untersuchungen durchgeführt, die bestätigten, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt.

XVI Amtliche Kontrollen bei der Einfuhr 1 Alle Sendungen mit spezifizierten Pflanzen, die aus einem Drittstaat eingeführt werden, werden am Eingang in die Schweiz oder gegebenenfalls am Ort des Eingangs in die EU von der zuständigen amtlichen Stelle gemäss Artikel 15 Absatz 1 PSV und gegebenenfalls gemäss Absatz 2 oder 3 und gemäss Absatz 4 amtlich kontrolliert. 2 Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Drittstaat, in dem der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, führt die zuständige amtliche Stelle die folgenden Kontrollen durch: a. eine Sichtprüfung; und b. bei Verdacht auf Vorkommen des spezifizierten Organismus eine Probenahme und Untersuchung der Partie der spezifizierten Pflanzen, um zu bestätigen, dass der spezifizierte Organismus oder seine Symptome nicht vorkommen. 3 Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Drittstaat, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermassen vorkommt, führt die zuständige amtliche Stelle die folgenden Kontrollen durch: a. eine Sichtprüfung; und

b. eine Probenahme und Untersuchung der Partie der spezifizierten Pflanzen, um zu bestätigen, dass der spezifizierte Organismus oder seine Symptome nicht vorkommen. 4 Die in den Absätzen 2 Buchstabe b und 3 Buchstabe b genannten Proben müssen gross genug sein, um unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 31 mit 99-%-iger Zuverlässigkeit eine Präsenz befallener Pflanzen ab 1 % feststellen zu können.

Anlage I zu Abschnitt 4 Liste der bekanntermassen für die europäischen und aussereuropäischen Isolate des spezifizierten Organismus anfälligen Pflanzen («spezifizierte Pflanzen») Acacia longifolia (Andrews) Willd. Acacia saligna (Labill.) H. L. Wendl. Acer Aesculus Agrostis gigantea Roth Albizia julibrissin Durazz. Alnus rhombifolia Nutt. Alternanthera tenella Colla Amaranthus blitoides S. Watson Ambrosia acanthicarpa Hook. Ambrosia artemisiifolia L. Ambrosia trifida L. Ampelopsis arborea (L.) Koehne Ampelopsis cordata Michx. Artemisia douglasiana Hook. Artemisia vulgaris var. heterophylla (H.M. Hall & Clements) Jepson Avena fatua L. Baccharis halimifolia L. Baccharis pilularis DC. Baccharis salicifolia (Ruiz & Pav.) Bidens pilosa L. Brachiaria decumbens (Stapf) Brachiaria plantaginea (Link) Hitchc. Brassica

Bromus diandrus Roth Callicarpa americana L. Capsella bursa-pastoris (L.) Medik. Carex Carya illinoinensis (Wangenh.) K. Koch Cassia tora (L.) Roxb. Catharanthus Celastrus orbiculata Thunb. Celtis occidentalis L. Cenchrus echinatus L. Cercis canadensis L. Cercis occidentalis Torr. Chamaecrista fasciculata (Michx.) Greene Chenopodium quinoa Willd. Chionanthus Chitalpa tashkinensis T. S. Elias & Wisura Citrus Coelorachis cylindrica (Michx.) Nash Coffea Commelina benghalensis L. Conium maculatum L. Convolvulus arvensis L. Conyza canadensis (L.) Cronquist Cornus florida L. Coronopus didymus (L.) Sm. Cynodon dactylon (L.) Pers. Cyperus eragrostis Lam. Cyperus esculentus L. Cytisus scoparius (L.) Link Datura wrightii Regel Digitaria horizontalis Willd. Digitaria insularis (L.) Ekman Digitaria sanguinalis (L.) Scop. Disphania ambrosioides (L.) Mosyakin & Clemants

Duranta erecta L. Echinochloa crus-galli (L.) P. Beauv. Encelia farinosa A. Gray ex Torr. Eriochloa contracta Hitchc. Erodium Escallonia montevidensis Link & Otto Eucalyptus camaldulensis Dehnh. Eucalyptus globulus Labill. Eugenia myrtifolia Sims Euphorbia hirta L. Fagus crenata Blume Ficus carica L. Fragaria vesca L. Fraxinus americana L. Fraxinus dipetala Hook. & Arn. Fraxinus latifolia Benth. Fraxinus pennsylvanica Marshall Fuchsia magellanica Lam. Genista monspessulana (L.) L. A. S. Johnson Geranium dissectum L. Ginkgo biloba L. Gleditsia triacanthos L. Hedera helix L. Helianthus annuus L. Hemerocallis Heteromeles arbutifolia (Lindl.) M. Roem. Hibiscus schizopetalus (Masters) J.D. Hooker Hibiscus syriacus L. Hordeum murinum L. Hydrangea paniculata Siebold Ilex vomitoria Sol. ex Aiton Ipomoea purpurea (L.) Roth Iva annua L. Jacaranda mimosifolia D. Don

Juglans Juniperus ashei J. Buchholz Koelreuteria bipinnata Franch. Lactuca serriola L. Lagerstroemia indica L. Lavandula dentata L. Ligustrum lucidum L. Lippia nodiflora (L.) Greene Liquidambar styraciflua L. Liriodendron tulipifera L. Lolium perenne L. Lonicera japonica (L.) Thunb. Ludwigia grandiflora (Michx.) Greuter & Burdet Lupinus aridorum McFarlin ex Beckner Lupinus villosus Willd. Magnolia grandiflora L. Malva Marrubium vulgare L. Medicago polymorpha L. Medicago sativa L. Melilotus Melissa officinalis L. Metrosideros Modiola caroliniana (L.) G. Don Montia linearis (Hook.) Greene Morus Myrtus communis L. Nandina domestica Murray Neptunia lutea (Leavenw.) Benth. Nerium oleander L. Nicotiana glauca Graham Olea europaea L. Origanum majorana L. Paspalum dilatatum Poir.

Persea americana Mill. Phoenix reclinata Jacq. Phoenix roebelenii O’Brien Pinus taeda L. Pistacia vera L. Plantago lanceolata L. Platanus Pluchea odorata (L.) Cass. Poa annua L. Polygala myrtifolia L. Polygonum arenastrum Boreau Polygonum lapathifolium (L.) Delarbre Polygonum persicaria Gray Populus fremontii S. Watson Portulaca Prunus Pyrus pyrifolia (Burm. f.) Nakai Quercus Ranunculus repens L. Ratibida columnifera (Nutt.) Wooton & Standl. Rhamnus alaternus L. Rhus diversiloba Torr. & A. Gray Rosa californica Cham. & Schldl. Rosmarinus officinalis L. Rubus Rumex crispus L. Salix Salsola tragus L. Salvia mellifera Greene Sambucus Sapindus saponaria L. Schinus molle L. Senecio vulgaris L. Setaria magna Griseb.

Silybum marianum (L.) Gaertn. Simmondsia chinensis (Link) C. K. Schneid. Sisymbrium irio L. Solanum americanum Mill. Solanum elaeagnifolium Cav. Solidago virgaurea L. Sonchus Sorghum Spartium junceum L. Spermacoce latifolia Aubl. Stellaria media (L.) Vill. Tillandsia usneoides (L.) L. Toxicodendron diversilobum (Torr. & A. Gray) Greene Trifolium repens L. Ulmus americana L. Ulmus crassifolia Nutt. Umbellularia californica (Hook. & Arn.) Nutt. Urtica dioica L. Urtica urens L. Vaccinium Verbena litoralis Kunth Veronica Vicia faba L. Vinca Vitis Westringia fruticosa (Willd.) Druce Xanthium spinosum L. Xanthium strumarium L.

Anlage II zu Abschnitt 4 Liste der bekanntermassen für die europäischen Isolate des spezifizierten Organismus anfälligen Pflanzen («Wirtspflanzen») Acacia saligna (Labill.) Wendl. Catharanthus

Myrtus communis L. Nerium oleander L. Olea europaea L. Polygala myrtifolia L. Prunus avium (L.) L. Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb Rhamnus alaternus L. Rosmarinus officinalis L. Spartium junceum L. Vinca Westringia fruticosa (Willd.) Druce