Funtauna

916.371

Verordnung über den Eiermarkt
(Eierverordnung, EiV)

vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2014)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG) und auf Artikel 21 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom9. Oktober 19922 (LMG), verordnet:

1. Abschnitt Geltungsbereich

Art. 13

Diese Verordnung gilt für Vogeleier in der Schale, Eiprodukte getrocknet und Eiprodukte andere als getrocknet der in Anhang 1 Ziffer 5 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20114 aufgeführten Zolltarifnummern.

2. Abschnitt Einfuhr

Art. 2 Einfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern

Für Eier von Hühnern «Gallus domesticus» werden Zollkontingentsanteile an den Teilzollkontingenten Konsumeier und Verarbeitungseier in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrzollanmeldung zugeteilt.5

Konsumeier, die nicht von Hühnern «Gallus domesticus» stammen, dürfen ohne Anrechnung an die zu verteilende Teilzollkontingentsmenge zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden.

AS 2003 4947

Art. 3 Einfuhr von Eiprodukten

Bei den Zollkontingenten Nr. 10 (Eiprodukte getrocknet) und 11 (Eiprodukte andere) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.

Art. 4 Marktverkehr6

Aus den ausländischen Grenzzonen dürfen je Person und Markttag maximal

Kilogramm brutto Konsumeier für den Marktverkehr ohne Generaleinfuhrbewilligung (GEB) und ohne Anrechnung an die zu verteilende Teilzollkontingentsmenge zum KZA eingeführt werden.7

Konsumeier aus den Freizonen von Hochsavoyen und der Landschaft Gex, die im Rahmen des Reglementes zum Schiedsspruch von Territet zollfrei sind, dürfen ohne GEB und ohne Anrechnung an die zu verteilende Teilzollkontingentsmenge eingeführt werden.

Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht diese Bestimmungen.

Art. 58 Bestimmungen für Verarbeitungseier je nach Verwendungszweck

Die zum KZA eingeführten Verarbeitungseier müssen nachweisbar zu Eiprodukten verarbeitet werden. Für die Einfuhren gelten die Bestimmungen von Artikel 14 des Zollgesetzes vom 18. März 20059 und der Artikel 50 ff. der Zollverordnung vom 1. November 200610 analog.

3. Abschnitt Kennzeichnung bei Eiern von Hühnern «Gallus domesticus»

Art. 6

Die inländischen Eier müssen vor dem Inverkehrbringen, die ausländischen vor der Einfuhr einzeln gestempelt sein. Davon ausgenommen sind Bruteier und Eier, die direkt von Produzentinnen oder von Produzenten an die Endkonsumentin oder an den Endkonsumenten verkauft werden, sowie Eier, die vollständig gefärbt sind.11

Die Stempelung muss den Namen des Herkunftslandes aufweisen, ausgeschriebenen oder in verständlicher Form abgekürzt in mindestens2 mm hohen lateinischen Buchstaben. Als Abkürzung ist ausschliesslich der ISO 2-Code gemäss dem Länderverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik im Gebrauchstarif12 in der Fassung vom 1. Januar 2004 zugelassen.

Der Vollzug dieser Bestimmungen richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung. Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht sie im Rahmen der Zollveranlagung, die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden in den übrigen Fällen.13

4. Abschnitt Beiträge

Art. 7 Beiträge an Verwertungsmassnahmen

Für Aufschlags- und Verbilligungsaktionen von Schweizer Konsumeiern können im Rahmen der bewilligten Kredite bei saisonalem Überangebot Beiträge ausgerichtet werden.

An den Aktionen können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften teilnehmen, die in der Schweiz Wohnsitz oder Sitz haben.

Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) entscheidet nach Anhören der interessierten Kreise über die Beitragshöhe, die Dauer der Aktion, die Mindesteingabemenge für aufgeschlagene oder verbilligte Konsumeier und das Zuteilungsverfahren. Es schreibt die Aktion im Schweizerischen Handelsamtsblatt aus.

Die Beiträge dürfen einen Drittel des Marktwertes, den das landwirtschaftliche Erzeugnis zu Beginn der Aktion darstellt, nicht übersteigen.

Art. 814

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 9 Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.

Der Gebrauchstarif kann bei der Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern eingesehen oder bezogen werden.

Art. 1015

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom7. Dezember 199816 über den Eiermarkt wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

[AS 1999 126, 2001 2513, 2002 2841] Anhang17