916.404.2
Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr
(GebV-TVD)
vom 16. Juni 2006 (Stand am 1. März 2009)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15b des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661, verordnet:
Art. 12 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren:
3 die von den Tierhalterinnen und Tierhaltern nach den Ziffern 1–7 des Anhangs erhoben werden;
die von den Amtsstellen für Datenauszüge oder deren Auswertung nach Ziffer 9 des Anhangs erhoben werden;
die von Dritten für das Abfragen der Daten nach Ziffer 8 des Anhanges erhoben werden;
4 die von den Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie den Tiergesundheitsdiensten nach Ziffer 8 des Anhangs erhoben werden.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20045.
Art. 3 Gebührenerhebung
Die Gebühren werden auf den Ohrmarken und bei den Tieren der Rindergattung zusätzlich aufgrund der Meldung über die Schlachtung nach den Ansätzen des Anhanges erhoben.
Eine Bearbeitungsgebühr wird erhoben für:
fehlende, verspätete und mangelhafte Meldungen;
Mahnungen für ausstehende Rechnungen.
AS 2006 2705
Die Kosten für den Versand der Ohrmarken werden gesondert in Rechnung gestellt.
Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank nach der Verordnung vom 23. November 20056 über die Tierverkehr-Datenbank stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern im Auftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft die Gebühren in Rechnung.
Art. 4 Gebührenverfügung
Wer mit der Rechnung nicht einverstanden ist, kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesamt für Landwirtschaft eine Gebührenverfügung verlangen.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 28. März 20017 über die Gebühren für den Tierverkehr wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. August 2006 in Kraft.
[AS 2001 1349, 2002 4323, 2003 4953, 2005 5573 Art. 19] Anhang8 (Art. 3) Gebühren für den Tierverkehr 1. Gebühr auf Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen: Fr.
für Tiere der Rindergattung (Doppelohrmarke) einschliesslich Büffel 5.—
für Tiere der Schaf- und Ziegengattung –.60
für Tiere der Schweinegattung –.35
für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer, ausgenommen Zootiere –.35 eine Lieferfrist von weniger als drei Wochen beantragt, so beträgt der Zuschlag pro Ohrmarke (für Rinder: Doppelohrmarke) bei Lieferungen innerhalb Fr.
...
24 Stunden 7.50 3. Gebühren für den Ersatz von Ohrmarken für Tiere der Rindergattung pro Stück mit einer Lieferfrist von fünf Arbeitstagen 2.50 4. Zuschlag für die Zustellung von Ersatzohrmarken innerhalb von 24 Stunden 7.50 für ein geschlachtetes Tier der Rindergattung 5.— 6. Bearbeitungsgebühr nach Artikel 3 Absatz 2 für:
fehlende oder mangelhafte Angabe der Rasse, der Farbe, des Geschlechtes, der Nummer der Herkunftstierhaltung oder der Abgangsart, pro Meldekarte 2.–
fehlende Meldung oder fehlende oder mangelhafte Angabe der Nummer der Tierhaltung, der Identifikationsnummer des Tieres, der Identifikationsnummer des Muttertieres, der Identifikationsnummer des Vatertieres, des Geburtsdatums, des Zugangsdatums, des Abgangsdatums, des Verendungsdatums oder des Schlachtungsdatums, pro Meldekarte 5.–
Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6437), 25. Juni 2008 (AS 2008 3579) und vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit1. März 2009 (AS 2009 581).
c. Mahnung für ausstehende Rechnungen 20.– Fr 7. Pauschale für Rechnungsstellung, zusätzlich Porto nach Posttarif 1.50 8. Gebühren für Abfragen nach Artikel 6 Absatz 2 der TVD-Verordnung vom 23. November 20059, sofern sie nicht kostenlos sind und für die Datenbeschaffung und -verwendung nach Artikel 8 der TVD-Verordnung vom 23. November 2005: Fr
für Grunddaten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der TVD-Verordnung sowie Name und Adresse des Tierhalters, der das Tier zum Zeitpunkt der Geburt gehalten hat pro Tier und Datenempfänger. Wiederholte Abfragen auf das gleiche Tier durch den gleichen Datenempfänger sind nicht kostenpflichtig. –.20
für Bewegungsdaten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–g der TVD-Verordnung pro Tier und Datenempfänger.
Wiederholte Abfragen auf das gleiche Tier durch den gleichen Datenempfänger sind nicht kostenpflichtig. –.50
c. für Bestandesdaten einer Tierhaltung während einem Kalenderjahr nach den Artikeln 2 Buchstabe e, 3 Absatz 1 Buchstabe b–d der TVD-Verordnung vom 23. November 2005 sowie Identifikationsnummer, Geschlecht, Rasse und Farbe der einzelnen Tiere, die bei der Tierhaltung stehen oder seit Anfang des Kalenderjahres gestanden sind. Diese Gebühr versteht sich pro Kalenderjahr, Tierhaltung und Datenempfänger. Wiederholte Abfragen auf die gleiche Tierhaltung durch den gleichen Datenempfänger sind nur kostenpflichtig, wenn sie in einem neuen Kalenderjahr anfallen. 2.– 9. Für nicht ab Internet abrufbare Datenauszüge oder nach Zeitaufderen Auswertung zu Handen der berechtigten Amtsstellen wand, zu einem Stundenansatz von 75.–; die ersten 500.– sind gratis