916.443.102.1
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union
vom 21. November 2016 (Stand am 21. September 2019)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom18. November 20152 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Diese Verordnung soll die Einschleppung der Aviären Influenza in die Schweiz verhindern.
Sie regelt die Einfuhr von lebendem Geflügel, Eintagsküken, Bruteiern, Geflügelfleisch und Konsumeiern aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).3
Art. 24 Einfuhr von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern: Grundsatz
Die Einfuhr von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den im Anhang aufgeführten Schutzzonen, Überwachungszonen und weiteren Restriktionsgebieten ist verboten.
Erlaubt ist die Einfuhr von Eintagsküken und Bruteiern nach Artikel 2a, 2b, 2c oder 2d unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 2e.
AS 2016 3883
Art. 2a5 Einfuhr von Eintagsküken aus in Überwachungszonen liegenden Versandbrütereien
Erlaubt ist die Einfuhr von Eintagsküken aus Versandbrütereien, die innerhalb der Überwachungszonen liegen, wenn:
die Versandbrüterei nach Artikel 6 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/158/EG6 zugelassen ist;
die Eintagsküken von der Versandbrüterei auf direktem Weg aus der Überwachungszone hinaustransportiert werden;
die Eintagsküken von Elterntieren stammen, die in einer nach Artikel 6 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/158/EG zugelassenen Tierhaltung gehalten werden;
die Tierhaltung der Elterntiere sich ausserhalb der Schutz- und Überwachungszonen befindet; und
die Versandbrüterei aufgrund ihrer Logistik und Arbeitsbedingungen gewährleisten kann, dass die Eintagsküken nach den Buchstaben a–d sowie die Bruteier, aus denen sie schlüpfen, keinen Kontakt zu Bruteiern und Eintagsküken haben, die von Elterntieren aus Tierhaltungen innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen stammen.
Art. 2b7 Einfuhr von Eintagsküken, die von Elterntieren aus Überwachungszonen stammen
Erlaubt ist die Einfuhr von Eintagsküken, die von Elterntieren in Tierhaltungen stammen, die innerhalb der Überwachungszonen liegen, wenn:
die Tierhaltung der Elterntiere nach Artikel 6 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/158/EG8 zugelassen ist;
die Bruteier und deren Verpackung vor dem Transport in die Versandbrüterei desinfiziert worden sind;
die Bruteier aus der Tierhaltung der Elterntiere auf direktem Weg in die Versandbrüterei transportiert werden;
die Versandbrüterei, in der die Eintagsküken schlüpfen, nach der Richtlinie 2009/158/EG zugelassen ist und ausserhalb der Schutz- und Überwachungszonen liegt; und
die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist.
Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern, ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2011/879/EU, ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 105.
Siehe Fussnote zu Art. 2a Bst. a.
aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV
Art. 2c9 Einfuhr von Eintagsküken aus den weiteren Restriktionsgebieten
Erlaubt ist die Einfuhr von Eintagsküken aus den weiteren Restriktionsgebieten, wenn:
die Eintagsküken die Bedingungen nach Artikel 2a oder 2b erfüllen; und
der Transport ohne unnötige Verzögerungen und in Fahrzeugen und Containern erfolgt, die gemäss den Anweisungen des amtlichen Tierarztes oder der amtlichen Tierärztin gereinigt und desinfiziert worden sind.
Art. 2d10 Einfuhr von Bruteiern aus den weiteren Restriktionsgebieten
Erlaubt ist die Einfuhr von Bruteiern aus den weiteren Restriktionsgebieten, wenn:
die Bruteier auf direktem Weg aus dem Restriktionsgebiet hinaustransportiert werden;
die Bruteier von Elterntieren stammen, die in einer nach Artikel 6 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/158/EG11 zugelassenen Tierhaltung gehalten werden;
die Tierhaltung der Elterntiere sich ausserhalb der Schutz- und Überwachungszonen befindet;
eine in den 72 Stunden vor dem Versand der Bruteier durchgeführte klinische Untersuchung des Geflügels in allen Erzeugungseinheiten der Tierhaltung zufriedenstellend ausgefallen ist;
die Bruteier sowie ihre Verpackung vor dem Versand gemäss den Anweisungen des amtlichen Tierarztes oder der amtlichen Tierärztin desinfiziert worden sind; und
der Transport ohne unnötige Verzögerungen und in Fahrzeugen, Containern oder Kisten erfolgt, die gemäss den Anweisungen des amtlichen Tierarztes oder der amtlichen Tierärztin gereinigt und desinfiziert worden sind.
Art. 2e12 Gesundheitsbescheinigung
Sendungen von Eintagsküken und Bruteiern, die nach den Artikeln 2a–2d eingeführt werden, müssen von einer Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 20 und Anhang IV der Richtlinie 2009/158/EG13 begleitet sein, die folgenden Hinweis enthält:
Siehe Fussnote zu Art. 2a Bst. a.
Siehe Fussnote zu Artikel 2a Buchstabe a.
«Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/24714 der Kommission.»15
Art. 3 Einfuhr von Geflügelfleisch
Die Einfuhr von Geflügelfleisch aus den im Anhang aufgeführten Schutzzonen ist verboten, ausser wenn es nach der Richtlinie 2002/99/EG16 hitzebehandelt ist.17
Art. 4 Einfuhr von Konsumeiern
Die Einfuhr von Konsumeiern aus den im Anhang aufgeführten Schutzzonen und Überwachungszonen ist verboten.
Erlaubt ist die Einfuhr von Konsumeiern:
18 aus den Schutzzonen, wenn die Importeurin oder der Importeur nachweisen kann, dass die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG19 erfüllt sind;
aus den Überwachungszonen, wenn die Importeurin oder der Importeur nachweisen kann, dass die Voraussetzungen nach Artikel 30 Buchstabe c Ziffern v und vi der Richtlinie 2005/94/EG erfüllt sind.
Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des BLV vom 14. November 201620 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus Ungarn wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 22. November 2016 in Kraft.
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom9. Februar 2017 betreffend Massnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/616, ABl. L 105 vom 16.4.2019, S. 31.
Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. L18 vom 23.1.2003, S. 11; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/20/EU, ABl. L 158 vom10.6.2013, S. 234.
Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG, ABl. L10 vom 14.1.2006, S. 16; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/662, ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 134.
[AS 2016 3877] aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV Anhang21 (Art. 2–4) Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
Schutzzonen, Überwachungszonen und weitere Restriktionsgebiete in den betroffenen Mitgliedstaaten der EU Die betroffenen Mitgliedstaaten der EU sowie die dort festgelegten Schutzzonen, Überwachungszonen und weiteren Restriktionsgebiete werden im folgenden Durchführungsbeschluss festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom (EU) 2017/247 9. Februar 2017 betreffend Massnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/616, ABl. L 105 vom 16.4.2019, S. 31.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 listet im Anhang die Schutzzonen, Überwachungszonen und weiteren Restriktionsgebiete folgendermassen auf: Teil A Schutzzonen Teil B Überwachungszonen
Teil C Weitere Restriktionsgebiete
2 Betroffene Mitgliedstaaten der EU Zurzeit sind in keinem Mitgliedstaat der EU Schutzzonen, Überwachungszonen oder weitere Restriktionsgebiete nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 festgelegt.