916.443.103
Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien
vom 27. Januar 2011 (Stand am 7. Juli 2011)
Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:
Art. 1 Zweck, Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ein- und Ausfuhr von Paarzehern und deren Produkten aus beziehungsweise in die in den Anhängen1 und 2 aufgelisteten Gebiete Bulgariens, um eine Verschleppung der Maul- und Klauenseuche zu verhindern.
Sie gilt nicht für Paarzeher oder Produkte von Paarzehern, die aus Betrieben ausserhalb den in den Anhängen1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens stammen und die auf Hauptstrassen oder im Bahnverkehr direkt und ohne Zwischenhalt durch diese Gebiete durchgeführt werden.
Art. 2 Ausfuhrverbot
Die Ausfuhr von Paarzehern in die in Anhang 1 aufgelisteten Gebiete Bulgariens ist verboten.
Art. 3 Einfuhr von lebenden Tieren
Paarzeher aus Bulgarien dürfen nur eingeführt werden, wenn:
sie aus anderen als den in den Anhängen1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens stammen;
die Einfuhr dem zuständigen kantonalen Veterinäramt mindestens drei Tage vorher gemeldet wird; und
3 sie von der erforderlichen Tiergesundheitsbescheinigung mit der zusätzlichen Aufschrift «Tiere bzw. lebende Paarhufer gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 20114 mit bestimmten Mass- AS 2011 499 nahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien» begleitet werden.
Art. 4 Reiseverkehr
Im Reiseverkehr ist das Einführen von Tierprodukten von Paarzehern aus Bulgarien verboten.
Art. 5 Einschränkungen bei der Einfuhr von Tierprodukten
Tierprodukte aus den in den Anhängen1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn die in Anhang 3 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
Art. 6 Ausnahmen
Tierprodukte von Paarzehern aus in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten dürfen eingeführt werden, wenn sie nicht in Bulgarien erzeugt wurden und in ihrer Originalverpackung, auf der das Ursprungsland der Produkte vermerkt ist, verblieben sind.
Art. 7 Kontrolle und Massnahmen an der Zollgrenze
Die Eidgenössische Zollverwaltung kontrolliert risikogerecht:
die Einhaltung des Einfuhrverbots von lebenden Tieren;
das Vorhandensein einer amtlichen Bescheinigung mit dem jeweils erforderlichen Vermerk (Anhang 3) bei Tierprodukten;
die Einhaltung des Einfuhrverbots von Tierprodukten, die Reisende im Luftverkehr aus Bulgarien einführen.
Nicht vorschriftsgemässe Sendungen werden vom BVET zurückgewiesen oder eingezogen.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des BVET vom 12. Januar 20115 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien wird aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2011 um 0 Uhr in Kraft.
[AS 2011 311] Klauenseuche aus Bulgarien
Gebiete mit hohem Risiko
Folgende Gebiete in der Region Burgas in Bulgarien sind als Gebiete mit hohem Risiko definiert worden: 1. die Gemeinden Malko Tarnowo und Zarewo; 2. der Teil der Gemeinde Sredez südlich: a. des Punktes, an dem die Ortsstrasse von Gabar (Gemeinde Sosopol) nach Dratschewo (Gemeinde Sredez) bei 42° 18' 19,82" nördlicher Breite / 27° 17' 12,11" östlicher Länge auf die Verwaltungsgrenze der Gemeinde Sredez trifft, b. der Ortsstrasse von dem unter Buchstabe a beschriebenen Punkt in Richtung Dratschewo, des Dorfs Dratschewo und dann weiter südlich der Strasse vom Norden Dratschewos bis zum Zusammentreffen der Nationalstrasse 79 mit der Nationalstrasse 53 im Osten des Dorfes Sredez, c. der Nationalstrasse 53 vom Verbindungspunkt nach Buchstabe b bis zu ihrem Zusammentreffen mit der Ortsstrasse nach Belila, als nördliche Grenze von Sredez, d. der Ortsstrasse von ihrem Zusammentreffen mit der Nationalstrasse 53 in Sredez, wie unter Buchstabe c beschrieben, Richtung Westen bis zum Dorf Belila und weiter bis zur Brücke über den Fluss Sredezka westlich des Dorfes Prochod und einschliesslich der Ortschaft Prochod selbst, e. des Flusses Sredezka, vom Schnittpunkt mit der Ortsstrasse von Prochod nach Bistrez bis zu dem Punkt, an dem der Arm des Flusses, der zur Ortschaft Oman (Gemeinde Boljarowo) führt, bei 42° 16' 57,78" nördlicher Breite / 26° 57' 33,54" östlicher Länge auf die Grenze mit der Gemeinde Boljarowo trifft.
Gebiete mit geringem Risiko
Folgende Gebiete Bulgariens sind als Gebiete mit geringem Risiko definiert worden:
I. In der Region Burgas: 1. die Gemeinden Sosopol und Primorsko; 2. der Teil der Gemeinde Sredez nördlich: a. des Punktes, an dem die Ortsstrasse von Gabar (Gemeinde Sosopol) nach Dratschewo (Gemeinde Sredez) bei 42° 18' 19,82" nördlicher Breite / 27° 17' 12,11" östlicher Länge auf die Verwaltungsgrenze der Gemeinde Sredez trifft, b. der Ortsstrasse von dem unter Buchstabe a beschriebenen Punkt in Richtung Dratschewo, des Dorfs Dratschewo und dann weiter der Strasse vom Norden Dratschewos bis zum Zusammentreffen der Nationalstrasse 79 mit der Nationalstrasse 53 im Osten des Dorfes Sredez, c. der Nationalstrasse 53 vom Verbindungspunkt nach Buchstabe b bis zu ihrem Zusammentreffen mit der Ortsstrasse nach Belila, als nördliche Grenze von Sredez, d. der Ortsstrasse von ihrem Zusammentreffen mit der Nationalstrasse 53 in Sredez gemäss Buchstabe c Richtung Westen bis zum Dorf Belila und weiter bis zur Brücke über den Fluss Sredezka westlich des Dorfes Prochod und einschliesslich der Ortschaft Prochod selbst, e. des Flusses Sredezka, vom Schnittpunkt mit der Ortsstrasse von Prochod nach Bistrez bis zu dem Punkt, an dem der Arm des Flusses, der zur Ortschaft Oman (Gemeinde Boljarowo) führt, bei 42° 16' 57,78" nördlicher Breite / 26° 57' 33,54" östlicher Länge auf die Grenze mit der Gemeinde Boljarowo trifft.
II. In der Region Jambol: 1. der Teil der Gemeinde Straldscha südlich der Nationalstrasse 53; 2. die Gemeinde Boljarowo.
Klauenseuche aus Bulgarien
Einschränkungen bei der Einfuhr
1 Einfuhr von Fleisch Fleisch, einschliesslich frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch und Fleischzubereitungen von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens darf nur eingeführt werden, wenn es von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk begleitet wird: «Fleisch gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien»8.
2 Einfuhr von Fleischerzeugnissen Fleischerzeugnisse, einschliesslich behandelter Mägen, Blasen und Därme von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn: a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk begleitet werden: «Fleischerzeugnisse einschliesslich behandelter Mägen, Blasen und Därme gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien»9; b. sie nach den Vorschriften in Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 2002/99/EG10 hitzebehandelt wurden und der Sendung ein Handelspapier beiliegt, in dem die Hitzebehandlung aufgeführt ist; oder c. der Sendung ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Ziffer 8 beiliegt.
3 Einfuhr von Milch und Kolostrum 31 Milch von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens darf nur eingeführt werden, wenn: a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk begleitet wird: «Milch gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien»11;
8 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c. 9 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c. 10 Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dez. 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, Fassung gemäss ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11. 11 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.
b. sie nach den Vorschriften in Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 2002/99/EG12 pasteurisiert wurde und ein Handelspapier beiliegt, in dem die Pasteurisierung aufgeführt ist; oder c. ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Ziffer 8 beiliegt. 32 Kolostrum aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten darf nicht eingeführt werden.
4 Einfuhr von Milcherzeugnissen Milcherzeugnisse von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn: a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk begleitet werden: «Milcherzeugnisse gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul-und Klauenseuche in Bulgarien»13; b. sie nach den Vorschriften in Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 2002/99/EG14 pasteurisiert wurden und ein Handelspapier beilegt, in dem die Pasteurisierung aufgeführt ist; oder c. ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Ziffer 8 beiliegt.
5 Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen 51 Die folgenden Produkte aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn die jeweils erforderliche Gesundheitsbescheinigung zusätzlich einen Vermerk enthält, wonach das jeweilige Erzeugnis gemäss dem Beschluss 2011/44/EU15 versandt worden ist: a. gefrorenes Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegensperma; und b. gefrorene Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegenembryonen. 52 Anderes Sperma, andere Eizellen und andere Embryonen von Paarzehern aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nicht eingeführt werden.
6 Einfuhr von Häuten und Fellen Häute und Felle von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn: a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk begleitet werden: «Häute und Felle gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul-und Klauenseuche in Bulgarien»16;
12 Siehe Fussnote zu Ziff. 2 Bst. b. 13 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c. 14 Siehe Fussnote zu Ziff. 2 Bst. b. 15 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c. 16 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.
Klauenseuche aus Bulgarien
b. sie den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 1 Buchstaben b bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774/200217 entsprechen und ein Handelspapier beiliegt, aus dem die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht; oder c. sie den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 2 Buchstaben c oder d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen und ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Ziffer 8 beiliegt.
7 Einfuhr von sonstigen Tierprodukten 71 Andere als die in den Ziffern 1–6 genannten Produkte von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn: a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk begleitet werden: «Tierische Erzeugnisse gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul-und Klauenseuche in Bulgarien»18; oder b. ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Ziffer 8 beiliegt. 72 Ein Handelspapier genügt für: a. Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, wenn aus dem Handelspapier hervorgeht, dass: 1. sie industriell gewaschen wurden, 2. aus dem Gerbungsprozess hervorgegangen sind, oder 3. die Bedingungen nach Anhang VIII Kapitel VIII Nummern 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/200219 erfüllt sind; b. unverarbeitete Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, wenn aus dem Handelspapier hervorgeht, dass die Produkte trocken und fest verpackt sind; c. Produkte, bei denen aus dem Handelspapier hervorgeht, dass sie als In-vitro-Diagnostika, Laborreagenzien, Arzneimittel oder Medizinprodukte verwendet werden sollen; oder d. zusammengesetzte Erzeugnisse, die die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 der Entscheidung 2007/275/EG20 erfüllen, wenn das Handelspapier folgenden Vermerk enthält: «Diese zusammengesetzten Erzeugnisse sind bei Raumtemperatur haltbar oder sind bei ihrer Herstellung
17 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Okt. 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. L 273, 10.10.2002, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 790/2010, ABl. Nr. L 237, 08.09.2010, S. 1. 18 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c. 19 Siehe Fussnote zu Ziff. 6 Bst. b. 20 Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäss den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind, ABl. L 116, 4.5.2007, S. 9.
einer vollständigen Garung oder Hitzebehandlung unterzogen worden, so dass jegliches Rohmaterial denaturiert ist». 73 Zusammengesetzte Produkte von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von einem Handelspapier mit folgendem Vermerk begleitet werden: «Tiererzeugnisse gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien»21.
8 Sichtvermerk 81 Wenn ein Sichtvermerk erforderlich ist, muss das erforderliche Handelspapier mit einem Sichtvermerk versehen sein, dem eine Abschrift einer amtlichen Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass: a. das Produkt in einem Verfahren hergestellt wurde, das erwiesenermassen geeignet ist, das MKS-Virus zu vernichten; b. das Produkt aus vorbehandelten Materialien hergestellt wurde, die entsprechend zertifiziert waren; und c. Massnahmen getroffen worden sind, um eine mögliche Rekontamination mit dem MKS-Virus nach der Behandlung zu verhindern. 82 Die amtliche Bescheinigung muss einen Hinweis auf den Beschluss 2011/44/EU22 tragen, dreissig Tage gültig sein und das Ende der Gültigkeitsdauer enthalten.
21 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c. 22 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.