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Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien

vom 27. Januar 2011 (Stand am 28. Januar 2011)

Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ein- und Ausfuhr von Paarzehern und deren Produkten aus beziehungsweise in die in den Anhängen1 und 2 aufgelisteten Gebiete Bulgariens, um eine Verschleppung der Maul- und Klauenseuche zu verhindern.

Sie gilt nicht für Paarzeher oder Produkte von Paarzehern, die aus Betrieben ausserhalb den in den Anhängen1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens stammen und die auf Hauptstrassen oder im Bahnverkehr direkt und ohne Zwischenhalt durch diese Gebiete durchgeführt werden.

Art. 2 Ausfuhrverbot

Die Ausfuhr von Paarzehern in die in Anhang 1 aufgelisteten Gebiete Bulgariens ist verboten.

Art. 3 Einfuhr von lebenden Tieren

Paarzeher aus Bulgarien dürfen nur eingeführt werden, wenn:

  1. sie aus anderen als den in den Anhängen1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens stammen;

  2. die Einfuhr dem zuständigen kantonalen Veterinäramt mindestens drei Tage vorher gemeldet wird; und

  3. sie von der erforderlichen Tiergesundheitsbescheinigung mit der zusätzlichen Aufschrift «Tiere bzw. lebende Paarhufer gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 20113 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien» begleitet werden.

AS 2011 499

Art. 4 Reiseverkehr

Im Reiseverkehr ist das Einführen von Tierprodukten von Paarzehern aus Bulgarien verboten.

Art. 5 Einschränkungen bei der Einfuhr von Tierprodukten

Tierprodukte aus den in den Anhängen1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn die in Anhang 3 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

Art. 6 Ausnahmen

Tierprodukte von Paarzehern aus in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten dürfen eingeführt werden, wenn sie nicht in Bulgarien erzeugt wurden und in ihrer Originalverpackung, auf der das Ursprungsland der Produkte vermerkt ist, verblieben sind.

Art. 7 Kontrolle und Massnahmen an der Zollgrenze

Die Eidgenössische Zollverwaltung kontrolliert risikogerecht:

  1. die Einhaltung des Einfuhrverbots von lebenden Tieren;

  2. das Vorhandensein einer amtlichen Bescheinigung mit dem jeweils erforderlichen Vermerk (Anhang 3) bei Tierprodukten;

  3. die Einhaltung des Einfuhrverbots von Tierprodukten, die Reisende im Luftverkehr aus Bulgarien einführen.

Nicht vorschriftsgemässe Sendungen werden vom BVET zurückgewiesen oder eingezogen.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des BVET vom 12. Januar 20114 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2011 um 0 Uhr in Kraft.

[AS 2011 311] Klauenseuche aus Bulgarien

Gebiete mit hohem Risiko

Das folgende Gebiet Bulgariens ist als Gebiet mit hohem Risiko definiert worden: 1. Region Burgas

Gebiete mit geringem Risiko

Folgende Gebiete Bulgariens sind als Gebiete mit geringem Risiko definiert worden: 1. Region Kardschali 2. Region Chaskowo 3. Region Jambol 4. Region Sliwen 5. Region Schumen 6. Region Warna

Klauenseuche aus Bulgarien

Einschränkungen bei der Einfuhr

1 Einfuhr von Fleisch Fleisch, einschliesslich frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch und Fleischzubereitungen von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens darf nur eingeführt werden, wenn es von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk begleitet wird: «Fleisch gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien»5.

2 Einfuhr von Fleischerzeugnissen Fleischerzeugnisse, einschliesslich behandelter Mägen, Blasen und Därme von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn: a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk begleitet werden: «Fleischerzeugnisse einschliesslich behandelter Mägen, Blasen und Därme gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien»6; b. sie nach den Vorschriften in Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 2002/99/EG7 hitzebehandelt wurden und der Sendung ein Handelspapier beiliegt, in dem die Hitzebehandlung aufgeführt ist; oder c. der Sendung ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Ziffer 8 beiliegt.

3 Einfuhr von Milch und Kolostrum 31 Milch von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens darf nur eingeführt werden, wenn: a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk begleitet wird: «Milch gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien»8;

5 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c. 6 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c. 7 Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dez. 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, Fassung gemäss ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11. 8 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.

b. sie nach den Vorschriften in Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 2002/99/EG9 pasteurisiert wurde und ein Handelspapier beiliegt, in dem die Pasteurisierung aufgeführt ist; oder c. ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Ziffer 8 beiliegt. 32 Kolostrum aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten darf nicht eingeführt werden.

4 Einfuhr von Milcherzeugnissen Milcherzeugnisse von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn: a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk begleitet werden: «Milcherzeugnisse gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul-und Klauenseuche in Bulgarien»10; b. sie nach den Vorschriften in Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 2002/99/EG11 pasteurisiert wurden und ein Handelspapier beilegt, in dem die Pasteurisierung aufgeführt ist; oder c. ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Ziffer 8 beiliegt.

5 Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen 51 Die folgenden Produkte aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn die jeweils erforderliche Gesundheitsbescheinigung zusätzlich einen Vermerk enthält, wonach das jeweilige Erzeugnis gemäss dem Beschluss 2011/44/EU12 versandt worden ist: a. gefrorenes Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegensperma; und b. gefrorene Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegenembryonen. 52 Anderes Sperma, andere Eizellen und andere Embryonen von Paarzehern aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nicht eingeführt werden.

6 Einfuhr von Häuten und Fellen Häute und Felle von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn: a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk begleitet werden: «Häute und Felle gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul-und Klauenseuche in Bulgarien»13;

9 Siehe Fussnote zu Ziff. 2 Bst. b. 10 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c. 11 Siehe Fussnote zu Ziff. 2 Bst. b. 12 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c. 13 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.

Klauenseuche aus Bulgarien

b. sie den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 1 Buchstaben b bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774/200214 entsprechen und ein Handelspapier beiliegt, aus dem die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht; oder c. sie den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 2 Buchstaben c oder d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen und ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Ziffer 8 beiliegt.

7 Einfuhr von sonstigen Tierprodukten 71 Andere als die in den Ziffern 1–6 genannten Produkte von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn: a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk begleitet werden: «Tierische Erzeugnisse gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul-und Klauenseuche in Bulgarien»15; oder b. ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Ziffer 8 beiliegt. 72 Ein Handelspapier genügt für: a. Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, wenn aus dem Handelspapier hervorgeht, dass: 1. sie industriell gewaschen wurden, 2. aus dem Gerbungsprozess hervorgegangen sind, oder 3. die Bedingungen nach Anhang VIII Kapitel VIII Nummern 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/200216 erfüllt sind; b. unverarbeitete Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, wenn aus dem Handelspapier hervorgeht, dass die Produkte trocken und fest verpackt sind; c. Produkte, bei denen aus dem Handelspapier hervorgeht, dass sie als In-vitro-Diagnostika, Laborreagenzien, Arzneimittel oder Medizinprodukte verwendet werden sollen; oder d. zusammengesetzte Erzeugnisse, die die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 der Entscheidung 2007/275/EG17 erfüllen, wenn das Handelspapier folgenden Vermerk enthält: «Diese zusammengesetzten Erzeugnisse sind bei Raumtemperatur haltbar oder sind bei ihrer Herstellung

14 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Okt. 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. L 273, 10.10.2002, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 790/2010, ABl. Nr. L 237, 08.09.2010, S. 1. 15 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c. 16 Siehe Fussnote zu Ziff. 6 Bst. b. 17 Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäss den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind, ABl. L 116, 4.5.2007, S. 9.

einer vollständigen Garung oder Hitzebehandlung unterzogen worden, so dass jegliches Rohmaterial denaturiert ist». 73 Zusammengesetzte Produkte von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von einem Handelspapier mit folgendem Vermerk begleitet werden: «Tiererzeugnisse gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien»18.

8 Sichtvermerk 81 Wenn ein Sichtvermerk erforderlich ist, muss das erforderliche Handelspapier mit einem Sichtvermerk versehen sein, dem eine Abschrift einer amtlichen Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass: a. das Produkt in einem Verfahren hergestellt wurde, das erwiesenermassen geeignet ist, das MKS-Virus zu vernichten; b. das Produkt aus vorbehandelten Materialien hergestellt wurde, die entsprechend zertifiziert waren; und c. Massnahmen getroffen worden sind, um eine mögliche Rekontamination mit dem MKS-Virus nach der Behandlung zu verhindern.

82 Die amtliche Bescheinigung muss einen Hinweis auf den Beschluss 2011/44/EU19 tragen, dreissig Tage gültig sein und das Ende der Gültigkeitsdauer enthalten.

18 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c. 19 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.