916.443.103
Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien
vom 27. Januar 2011 (Stand am 28. Januar 2011)
Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:
Art. 1 Zweck, Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ein- und Ausfuhr von Paarzehern und deren Produkten aus beziehungsweise in die in den Anhängen1 und 2 aufgelisteten Gebiete Bulgariens, um eine Verschleppung der Maul- und Klauenseuche zu verhindern.
Sie gilt nicht für Paarzeher oder Produkte von Paarzehern, die aus Betrieben ausserhalb den in den Anhängen1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens stammen und die auf Hauptstrassen oder im Bahnverkehr direkt und ohne Zwischenhalt durch diese Gebiete durchgeführt werden.
Art. 2 Ausfuhrverbot
Die Ausfuhr von Paarzehern in die in Anhang 1 aufgelisteten Gebiete Bulgariens ist verboten.
Art. 3 Einfuhr von lebenden Tieren
Paarzeher aus Bulgarien dürfen nur eingeführt werden, wenn:
sie aus anderen als den in den Anhängen1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens stammen;
die Einfuhr dem zuständigen kantonalen Veterinäramt mindestens drei Tage vorher gemeldet wird; und
sie von der erforderlichen Tiergesundheitsbescheinigung mit der zusätzlichen Aufschrift «Tiere bzw. lebende Paarhufer gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 20113 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien» begleitet werden.
AS 2011 499
Art. 4 Reiseverkehr
Im Reiseverkehr ist das Einführen von Tierprodukten von Paarzehern aus Bulgarien verboten.
Art. 5 Einschränkungen bei der Einfuhr von Tierprodukten
Tierprodukte aus den in den Anhängen1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn die in Anhang 3 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
Art. 6 Ausnahmen
Tierprodukte von Paarzehern aus in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten dürfen eingeführt werden, wenn sie nicht in Bulgarien erzeugt wurden und in ihrer Originalverpackung, auf der das Ursprungsland der Produkte vermerkt ist, verblieben sind.
Art. 7 Kontrolle und Massnahmen an der Zollgrenze
Die Eidgenössische Zollverwaltung kontrolliert risikogerecht:
die Einhaltung des Einfuhrverbots von lebenden Tieren;
das Vorhandensein einer amtlichen Bescheinigung mit dem jeweils erforderlichen Vermerk (Anhang 3) bei Tierprodukten;
die Einhaltung des Einfuhrverbots von Tierprodukten, die Reisende im Luftverkehr aus Bulgarien einführen.
Nicht vorschriftsgemässe Sendungen werden vom BVET zurückgewiesen oder eingezogen.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des BVET vom 12. Januar 20114 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien wird aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2011 um 0 Uhr in Kraft.
[AS 2011 311] Klauenseuche aus Bulgarien
Gebiete mit hohem Risiko
Das folgende Gebiet Bulgariens ist als Gebiet mit hohem Risiko definiert worden: 1. Region Burgas
Gebiete mit geringem Risiko
Folgende Gebiete Bulgariens sind als Gebiete mit geringem Risiko definiert worden: 1. Region Kardschali 2. Region Chaskowo 3. Region Jambol 4. Region Sliwen 5. Region Schumen 6. Region Warna
Klauenseuche aus Bulgarien
Einschränkungen bei der Einfuhr
1 Einfuhr von Fleisch Fleisch, einschliesslich frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch und Fleischzubereitungen von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens darf nur eingeführt werden, wenn es von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk begleitet wird: «Fleisch gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien»5.
2 Einfuhr von Fleischerzeugnissen Fleischerzeugnisse, einschliesslich behandelter Mägen, Blasen und Därme von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn: a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk begleitet werden: «Fleischerzeugnisse einschliesslich behandelter Mägen, Blasen und Därme gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien»6; b. sie nach den Vorschriften in Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 2002/99/EG7 hitzebehandelt wurden und der Sendung ein Handelspapier beiliegt, in dem die Hitzebehandlung aufgeführt ist; oder c. der Sendung ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Ziffer 8 beiliegt.
3 Einfuhr von Milch und Kolostrum 31 Milch von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens darf nur eingeführt werden, wenn: a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk begleitet wird: «Milch gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien»8;
5 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c. 6 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c. 7 Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dez. 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, Fassung gemäss ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11. 8 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.
b. sie nach den Vorschriften in Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 2002/99/EG9 pasteurisiert wurde und ein Handelspapier beiliegt, in dem die Pasteurisierung aufgeführt ist; oder c. ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Ziffer 8 beiliegt. 32 Kolostrum aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten darf nicht eingeführt werden.
4 Einfuhr von Milcherzeugnissen Milcherzeugnisse von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn: a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk begleitet werden: «Milcherzeugnisse gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul-und Klauenseuche in Bulgarien»10; b. sie nach den Vorschriften in Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 2002/99/EG11 pasteurisiert wurden und ein Handelspapier beilegt, in dem die Pasteurisierung aufgeführt ist; oder c. ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Ziffer 8 beiliegt.
5 Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen 51 Die folgenden Produkte aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn die jeweils erforderliche Gesundheitsbescheinigung zusätzlich einen Vermerk enthält, wonach das jeweilige Erzeugnis gemäss dem Beschluss 2011/44/EU12 versandt worden ist: a. gefrorenes Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegensperma; und b. gefrorene Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegenembryonen. 52 Anderes Sperma, andere Eizellen und andere Embryonen von Paarzehern aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nicht eingeführt werden.
6 Einfuhr von Häuten und Fellen Häute und Felle von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn: a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk begleitet werden: «Häute und Felle gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul-und Klauenseuche in Bulgarien»13;
9 Siehe Fussnote zu Ziff. 2 Bst. b. 10 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c. 11 Siehe Fussnote zu Ziff. 2 Bst. b. 12 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c. 13 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.
Klauenseuche aus Bulgarien
b. sie den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 1 Buchstaben b bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774/200214 entsprechen und ein Handelspapier beiliegt, aus dem die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht; oder c. sie den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 2 Buchstaben c oder d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen und ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Ziffer 8 beiliegt.
7 Einfuhr von sonstigen Tierprodukten 71 Andere als die in den Ziffern 1–6 genannten Produkte von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn: a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk begleitet werden: «Tierische Erzeugnisse gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul-und Klauenseuche in Bulgarien»15; oder b. ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Ziffer 8 beiliegt. 72 Ein Handelspapier genügt für: a. Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, wenn aus dem Handelspapier hervorgeht, dass: 1. sie industriell gewaschen wurden, 2. aus dem Gerbungsprozess hervorgegangen sind, oder 3. die Bedingungen nach Anhang VIII Kapitel VIII Nummern 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/200216 erfüllt sind; b. unverarbeitete Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, wenn aus dem Handelspapier hervorgeht, dass die Produkte trocken und fest verpackt sind; c. Produkte, bei denen aus dem Handelspapier hervorgeht, dass sie als In-vitro-Diagnostika, Laborreagenzien, Arzneimittel oder Medizinprodukte verwendet werden sollen; oder d. zusammengesetzte Erzeugnisse, die die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 der Entscheidung 2007/275/EG17 erfüllen, wenn das Handelspapier folgenden Vermerk enthält: «Diese zusammengesetzten Erzeugnisse sind bei Raumtemperatur haltbar oder sind bei ihrer Herstellung
14 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Okt. 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. L 273, 10.10.2002, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 790/2010, ABl. Nr. L 237, 08.09.2010, S. 1. 15 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c. 16 Siehe Fussnote zu Ziff. 6 Bst. b. 17 Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäss den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind, ABl. L 116, 4.5.2007, S. 9.
einer vollständigen Garung oder Hitzebehandlung unterzogen worden, so dass jegliches Rohmaterial denaturiert ist». 73 Zusammengesetzte Produkte von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von einem Handelspapier mit folgendem Vermerk begleitet werden: «Tiererzeugnisse gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien»18.
8 Sichtvermerk 81 Wenn ein Sichtvermerk erforderlich ist, muss das erforderliche Handelspapier mit einem Sichtvermerk versehen sein, dem eine Abschrift einer amtlichen Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass: a. das Produkt in einem Verfahren hergestellt wurde, das erwiesenermassen geeignet ist, das MKS-Virus zu vernichten; b. das Produkt aus vorbehandelten Materialien hergestellt wurde, die entsprechend zertifiziert waren; und c. Massnahmen getroffen worden sind, um eine mögliche Rekontamination mit dem MKS-Virus nach der Behandlung zu verhindern.
82 Die amtliche Bescheinigung muss einen Hinweis auf den Beschluss 2011/44/EU19 tragen, dreissig Tage gültig sein und das Ende der Gültigkeitsdauer enthalten.
18 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c. 19 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.