916.443.105.3
Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers aus Italien
vom 15. Januar 2015 (Stand am 18. September 2019)
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes
vom 1. Juli 19661
und auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom
18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten,
verordnet:
Art. 1 Ziel
Diese Verordnung soll die Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers (Aethina tumida) in die Schweiz verhindern.
Art. 2 Verbotene Einfuhren
Die Einfuhr der folgenden Tiere und Produkte aus den im Anhang aufgeführten Schutzzonen Italiens ist verboten:
Bienen (Apis mellifera);
Hummeln (Bombus spp.);
gebrauchtes Imkerei-Material;
unverarbeitete Imkerei-Nebenprodukte;
für den menschlichen Verzehr bestimmter Wabenhonig.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 16. Januar 2015 in Kraft.
Schutzzonen
(Art. 2)
Folgende Gebiete in Italien sind als «Schutzzone» definiert worden:
Gebiet |
Kalabrien: gesamte Region |
Sizilien: gesamte Region |