916.443.112
Verordnung des BLV
über Massnahmen im Zusammenhang mit der Dermatitis nodularis (Lumpy Skin Disease)
vom 17. Juli 2025 (Stand am 24. Juni 2026)
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 1 Ziffern 4 und 6, 24 Absatz 3 Buchstabe a und 57 Absatz 2 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661,
auf die Artikel 88 Absatz 1 und 111c Absatz 3 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 (TSV),
auf Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung vom 18. November 20153 über die Ein‑, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV‑DS) und
auf die Artikel 5 Absatz 4 und 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. November 20154 über die Ein‑, Durch‑ und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU‑Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland,
verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt vorübergehende Massnahmen zur Bekämpfung der Dermatitis nodularis (Lumpy Skin Disease, LSD) bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons (Tiere empfänglicher Arten) fest.
Art. 2 Schutz- und Überwachungszonen
Der Umfang der Schutz- und Überwachungszonen nach Artikel 88 Absatz 1 TSV ist in den Anhängen 1 und 2 festgelegt.
Art. 3 Anwendbares Recht
Die Ein- und Ausfuhr von Tieren empfänglicher Arten sowie von Fleisch, Milch und tierischen Nebenprodukten solcher Tiere in beziehungsweise aus den Schutz- und Überwachungszonen richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 18. November 20155 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland und den Bestimmungen der EDAV‑DS.
1a. Abschnitt6 Einschränkung des grenzüberschreitenden Tierverkehrs
Art. 3a Verbot der Sömmerung und des Grenzweidgangs in Frankreich
Die Sömmerung und der Grenzweidegang von Tieren empfänglicher Arten in Frankreich sind verboten.
Art. 3b Verbot der Einfuhr aus den Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyens
Die Einfuhr in die Schweiz von Tieren empfänglicher Arten, die zur Schlachtung bestimmt sind, aus den Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyens nach dem Reglement vom 1. Dezember 19337 für die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz ist verboten.
2. Abschnitt Massnahmen in den Schutzzonen
Art. 4
Für den Tier-, Waren- und Personenverkehr in die und innerhalb der Schutzzonen gelten die Bestimmungen der Artikel 90, 90a und 91 TSV.
3. Abschnitt Massnahmen in den Überwachungszonen
Art. 5 Tierverkehr
Es ist verboten, Tiere empfänglicher Arten während der ersten sieben Tage nach der Anordnung der Überwachungszone in die Überwachungszone zu verbringen; ausgenommen sind das Verbringen von Tieren ohne Entladung oder Zwischenhalt zu Schlachtbetrieben in der Überwachungszone sowie die Durchfuhr auf Hauptstrassen und im Eisenbahnverkehr.
Tiere empfänglicher Arten dürfen die Überwachungszonen nicht verlassen; ausgenommen ist die direkte Verbringung zur Schlachtung, sofern in den vorangehenden 15 Tagen nach der Anordnung der Überwachungszone kein Fall von LSD aufgetreten ist.
Innerhalb der Überwachungszone dürfen Tiere empfänglicher Arten nur verbracht werden, wenn sie von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt im Auftrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes untersucht wurden und diese oder dieser ein seuchenpolizeiliches Begleitdokument nach Artikel 12 TSV ausgestellt hat. Werden die Tiere direkt in einen Schlachtbetrieb in der Überwachungszone verbracht, so kann die Untersuchung durch eine amtliche Tierärztin oder einen amtlichen Tierarzt im Schlachtbetrieb erfolgen.
Art. 6 Meldepflicht
In den Überwachungszonen müssen Tierhalterinnen und Tierhalter, die Tiere empfänglicher Arten halten, jegliches Auftreten folgender klinischer Symptome unverzüglich einer Tierärztin oder einem Tierarzt melden:
Fieber;
Teilnahmslosigkeit;
Appetitlosigkeit;
Nasen- und Augenausfluss;
Vergrösserung der Lymphknoten;
Leistungsrückgang;
für LSD typische Hautveränderungen.
Art. 7 Sperma, Eizellen und Embryonen
In den Überwachungszonen dürfen Besamungsstationen und Betriebe, die Spendertiere empfänglicher Arten halten, Sperma, Eizellen oder Embryonen nicht für die künstliche Besamung oder den Embryotransfer verwenden, solange sie den Verdacht haben, dass diese mit LSD infiziert sind.
Diese Beschränkung gilt nicht für Sperma, Eizellen und Embryonen, die getrennt gelagert wurden von Keimprodukten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit LSD infiziert sind.
Art. 8 Tierische Nebenprodukte
Tierische Nebenprodukte von Tieren empfänglicher Arten aus der Überwachungszone dürfen nicht:
aus Gebieten oder Betrieben der Überwachungszonen verbracht werden;
als Futtermittel oder zur Herstellung von Düngemitteln oder technischen Produkten verwendet werden.
Die Artikel 43 und 44 der Verordnung vom 25. Mai 20118 über tierische Nebenprodukte (VTNP) bleiben vorbehalten.
Art. 9 Verfütterung von Rohmilch
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann Verbringungen von Rohmilch zur Verfütterung, die von Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurden, genehmigen, wenn die Rohmilch zur Pasteurisierung in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht wird. Der Verarbeitungsbetrieb muss sich in derselben Überwachungszone oder so nahe wie möglich zu dieser befinden und unter Aufsicht der kantonalen Veterinärdienste stehen.
Im eigenen Betrieb ist die Verfütterung von Rohmilch zulässig.
4. Abschnitt Impfmassnahmen
Art. 109 Impfzonen und Impfpflicht
Tiere empfänglicher Arten, die in den Impfzonen gehalten werden, müssen gegen LSD geimpft werden.
Der Umfang der Impfzonen ist in Anhang 3 festgelegt.
Art. 11 Impfstoffe und Anwendung
Für die Impfung wird das Präparat Bovilis Lumpyvax-E der Herstellerin Intervet International B.V. – MSD Animal Health verwendet.10
Die Standarddosis wird bei gesunden Tieren appliziert.
Die Applikation richtet sich nach der Packungsbeilage des Impfstoffes.11
Art. 1212 Absetzfristen
Die Absetzfristen richten sich nach der Packungsbeilage des Impfstoffes.
Art. 1313 Impfschutz
Die Grundimmunität richtet sich nach der Packungsbeilage des Impfstoffes.
Art. 14 Zuteilung der Impfstoffdosen an die Kantone
Das BLV teilt die Impfstoffdosen den Kantonen zu; es hört dazu vorgängig die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte an.
Die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte entscheiden über die Abgabe der Impfstoffdosen an die Tierärztinnen und Tierärzte.
Art. 15 Verantwortlichkeiten
Das BLV stellt den Kantonen elektronische Hilfsmittel zur Verfügung, damit die für die Durchführung der Impfungen notwendigen Angaben sowie die Impfbestätigungen im zentralen Informationssystem ASAN dokumentiert werden können.
Die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte sind für die Durchführung der Impfungen verantwortlich. Sie erteilen namentlich die Aufträge an die Tierärztinnen und Tierärzte.
Das den Impfstoff vertreibende Unternehmen sorgt dafür, dass die Impfstoffe sachgerecht gelagert und termingerecht an die von den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten bezeichneten Stellen geliefert werden. Es gelten die Regeln der Guten Vertriebspraxis gemäss Anhang 4 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. November 201814.
Die Tierärztinnen und Tierärzte sind verantwortlich für die fachgerechte Applikation der Impfstoffe.
Art. 16 Registrierung
Nach Abschluss der Impfungen tragen die Tierärztinnen und Tierärzte die Anzahl geimpfter Tiere und die Impfdaten in die Bestandeslisten ein und bestätigen die Impfung.
Rinder werden auf den Bestandeslisten unter Angabe des aktuellen Impfstatus einzeln aufgeführt. Die durchgeführten Impfungen müssen bei den Einzeltieren vermerkt werden.
Für andere Tiere empfänglicher Arten werden die Impfungen auf Verlangen der Tierhalterinnen und Tierhalter zusätzlich für die Einzeltiere im Verzeichnis der Klauentiere bestätigt.
Die Daten werden im ASAN registriert. Die Eingabe erfolgt durch:
die Tierärztinnen und Tierärzte; oder
die kantonalen Veterinärdienste.
5. Abschnitt Sonderbestimmungen für die Impfzonen
Art. 1715 Tierverkehr aus und innerhalb der Impfzone
Lebende Tiere empfänglicher Arten dürfen aus und innerhalb der Impfzone verstellt werden, wenn:
eine klinische Untersuchung aller im Herkunftsbetrieb gehaltenen Tiere empfänglicher Arten durchgeführt wurde; und
sie mindestens 28 Tage zuvor geimpft wurden.
Ist in der Impfzone die Impfung aller Tiere empfänglicher Arten gemäss dem Impfplan abgeschlossen, so dürfen abweichend von Absatz 1 Buchstabe b auch nicht immunisierte Tiere verstellt werden, wenn sie negativ auf das Virus oder auf Antikörper getestet wurden.
Kälber empfänglicher Arten dürfen nach einer klinischen Untersuchung aus und innerhalb der Impfzone verstellt werden, wenn sie sich im Zeitraum der Immunität durch maternale Antikörper befinden.
Liegt eine Genehmigung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes vor, so dürfen Tiere direkt zur Schlachtung verbracht werden, auch wenn sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–3 nicht erfüllen.
Art. 1816
Art. 1917 Versand von Samen, Eizellen und Embryonen
Samen, Eizellen und Embryonen dürfen aus der Impfzone versendet werden, wenn die Spendertiere 28 Tage vor dem Datum der Entnahme sowie während des gesamten Entnahmezeitraums keine klinischen Symptome aufweisen. Die Spendertiere müssen zudem eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
18Sie wurden mindestens 28 Tage vor dem Datum der Entnahme geimpft und befinden sich an diesem Datum noch im Zeitraum der Immunität.
Sie wurden wie folgt anhand von Blutproben serologisch negativ auf Antikörper getestet:
für den Versand von Samen: am ersten Tag der Entnahme und mindestens 28 Tage nach dem Entnahmezeitraum;
für den Versand von Embryonen und Eizellen: am Tag der Entnahme.
Art. 2019 Versand von Häuten und Fellen
Unverarbeitete Häute und Felle dürfen aus der Impfzone verbracht werden, wenn sie einer Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter unterzogen werden, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird.
Die Einschränkungen nach Absatz 1 finden keine Anwendung auf die Häute und Felle eines Tieres, bei dem die Voraussetzungen von Artikel 17 Absätze 1–3 erfüllt sind.
Art. 2120 Anforderungen an die Fahrzeuge
Fahrzeuge, die für den Transport von Tieren empfänglicher Arten verwendet werden, müssen dicht sein und sowohl vor als auch nach jeder Fahrt gereinigt, desinfiziert und mit einem Insektenbekämpfungsmittel behandelt werden.
Beim Transport von Tieren empfänglicher Arten direkt zu einem Schlachthof oder bei jeglichem Transport von Häuten und Fellen solcher Tiere genügt die Reinigung nach dem Transport.
Art. 21a21 Überwachungsmassnahmen
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ordnet in den Impfzonen für die Bestände mit Tieren empfänglicher Arten die für die Überwachung nötigen Untersuchungen an.
6. Abschnitt Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 22
Diese Verordnung tritt am 18. Juli 2025 um 18.00 Uhr in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2025.
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 16. Mai 2026 verlängert.22
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 28. Februar 2027 verlängert.23
Schutzzonen
(Art. 2)
Dieser Anhang enthält keine Einträge.
Überwachungszonen
(Art. 2)
Dieser Anhang enthält keine Einträge.
Impfzonen
(Art. 10 Abs. 2)
Als Impfzonen gelten:
– der Kanton Genf;
– folgende Gemeinden des Kantons Waadt: Arnex, Bogis-Bossey, Borex, Chavannes-de-Bogis, Chavannes-des-Bois, Chéserex, Commugny, Coppet, Crans, Crassier, Eysins, Founex, Gingins, Grens, La Rippe, Mies, Nyon, Signy-Avenex, Tannay;
– das Gebiet La Pile Dessus der Gemeinde Saint-Cergue des Kantons Waadt;
– die auf der nachstehenden Karte grau markierten Teilgebiete der folgenden Gemeinden des Kantons Wallis: Champéry, Val-d’Illiez, Finhaut, Martigny-Combe, Orsières, Salvan, Trient.
