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Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease) aus Bulgarien und Griechenland

vom 20. Juli 2016 (Stand am 9. August 2016)

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20152 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Diese Verordnung soll die Einschleppung der Dermatitis Nodularis (Lumpy skin disease) in die Schweiz verhindern.

Sie regelt die Einfuhr aus Bulgarien und Griechenland:

  1. von Rindern im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe r der Tierschutzverordnung vom 23. April 20083 und von Wildwiederkäuern;

  2. von aus Tieren nach Buchstabe a gewonnenem frischem Fleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen, Häuten, Fellen und unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten;

  3. von Sperma, Eizellen und Embryonen, Kolostrum, Milch und Milcherzeugnissen von Rindern.

Art. 2 Einfuhr von lebenden Tieren

Die Einfuhr von Rindern und Wildwiederkäuern aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen ist verboten.

Art. 3 Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen

Die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen ist verboten.

AS 2016 2631

Art. 4 Einfuhr von Häuten und Fellen

Die Einfuhr von unbehandelten Häuten und Fellen von Rindern und Wildwiederkäuern aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen ist verboten.

Erlaubt ist die Einfuhr von behandelten Häuten und Fellen von Rindern und Wildwiederkäuern aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen, sofern sie Behandlungen im Sinne von Anhang I Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 142/20114 erfahren haben.

Art. 5 Einfuhr von frischem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen

Die Einfuhr von frischem Fleisch, von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Rindern und Wildwiederkäuern aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen ist verboten.

Erlaubt sind die folgenden Einfuhren:

  1. 5 die Einfuhr von frischem Fleisch und von Fleischzubereitungen von Rindern und Wildwiederkäuern aus Gebieten Griechenlands ausserhalb der im Anhang aufgeführten Sperrzonen, sofern die zuständigen Behörden die Ausfuhr entsprechend den Bedingungen von Artikel 5 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2015/15006 genehmigt haben;

  2. 7 die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch von Rindern und Wildwiederkäuern aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen, sofern die zuständigen Behörden des betroffenen Landes die Ausfuhr entsprechend den Bedingungen von Artikel 6 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses 2015/1500 oder von Artikel 6 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses 2016/6458 genehmigt haben;

  3. die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die innerhalb der im Anhang aufgeführten Sperrzonen hergestellt wurden, jedoch aus frischem Fleisch von

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/9, ABl. L3 vom7.1.2015, S.10.

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission vom7. September 2015 betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1423; ABl. L 234 vom 8.9.2015, S. 19; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1255; ABl. L 205 vom 30.7.2016, S. 20.

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645 der Kommission vom 22. April 2016 über bestimmte Massnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Bulgarien; ABl. L 108 vom 23.4.2016, S. 61; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1183; ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 75.

(Lumpy skin disease) aus Bulgarien und Griechenland. V des BLV Rindern und Wildwiederkäuern von ausserhalb der Sperrzone stammen, sofern die zuständigen Behörden des betroffenen Landes die Ausfuhr entsprechend den Bedingungen der Artikel 6 Absatz 4 der genannten Durchführungsbeschlüsse genehmigt haben.

Art. 6 Einfuhr von Kolostrum, Milch und Milcherzeugnissen

Die Einfuhr von Kolostrum, Milch und Milcherzeugnissen von Rindern aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen ist verboten.

Erlaubt ist die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen von Rindern aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen, bestimmt für den menschlichen Konsum, sofern die zuständigen Behörden des betroffenen Landes die Ausfuhr entsprechend den Bedingungen von Artikel 7 der in Artikel 5 genannten Durchführungsbeschlüsse genehmigt haben.

Art. 7 Einfuhr von tierischen Nebenprodukten

DieEinfuhr von unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten von Rindern und Wildwiederkäuern aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen ist verboten.

Für die Einfuhr von verarbeiteten tierischen Nebenprodukten von Rindern und Wildwiederkäuern aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen gilt die Verordnung des EDI vom 18. November 20159 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2016 in Kraft.

Anhang10 (Art. 2–7) Sperrzonen 1. Bulgarien Das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens ist Sperrzone.

2. Griechenland 2.1 Folgende Regionen in Griechenland sind als Sperrzonen definiert worden: Regionen Attika Zentralgriechenland Zentralmakedonien Ostmakedonien und Thrakien Epirus Peloponnes Thessalien Westgriechenland Westmakedonien 2.2 Folgende Regionalbezirke in Griechenland sind als Sperrzonen definiert worden: Regionalbezirk Limnos