916.443.47
Verordnung des BVET (1/01) über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche
vom 28. März 2001 (Stand am 10. April 2001)
Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung vom 20. April 19882 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:
Art. 1 Reisendenverkehr
Die Ein- und Durchfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Klauentieren aus Grossbritannien ist im Reisendenverkehr verboten; ausgenommen sind Vollkonserven.
Art. 2 Handelswarenverkehr
Die folgenden Erzeugnisse aus allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen im Handelswarenverkehr bei der Einfuhr grenztierärztlich untersucht werden:
Fleischerzeugnisse von Klauentieren mit einem Fleischanteil von höchstens 20 Prozent;
Milch und Milchprodukte des Kapitels 4 des Zolltarifs im Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19863;
Futtermittel mit Milchanteil für landwirtschaftliche Nutztiere.
Für jede Einfuhr von Waren nach Absatz 1 muss ein amtstierärztliches Zeugnis vorgelegt werden. Der Inhalt des Zeugnisses wird in einer Weisung technischer Art festgelegt.
Art. 3 Viehtransportfahrzeuge
Leere Viehtransportfahrzeuge dürfen nur in die Schweiz gelangen, wenn den Zollorganen ein amtstierärztliches Zeugnis vorgewiesen wird, welches bestätigt, dass der Laderaum nach dem letzten Tiertransport gereinigt und desinfiziert worden ist.
AS 2001 1003
Art. 4 Heu, Stroh, Mist, Gülle
Die Einfuhr von Heu, Stroh, Mist und Gülle aus allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen.
Art. 5 Einziehung
Die Kontrollorgane ziehen beanstandete Sendungen ein, die an der Grenze nicht zurückgewiesen werden können.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am2. April 2001 in Kraft.