Funtauna

916.472

Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET-GebV)

vom 30. Oktober 1985 (Stand am 29. Juni 2004)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 5 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 19782,

Artikel 45 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes3,4

Artikel 56 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19665

Artikel 4 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19746

über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts,

Artikel 65 Absatz 1 des Heilmittelgesetzes vom15. Dezember 20007

und Anhang 11 des Abkommens vom21. Juni 19998 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,9 verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen einschliesslich Verfügungen des Bundesamtes für Veterinärwesen (Bundesamt) auf dem Gebiet des:

  1. Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978;

  2. 10 Lebensmittelgesetzes;

  3. Tierseuchengesetzes vom1. Juli 1966;

AS 1985 1727

Fünftes und sechstes Lemma eingefügt durch Ziff. I der V vom8. März 2002, in Kraft seit1. Juni 2002 (AS 2002 1422).

d. Übereinkommens vom3. März 197311 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Artenschutz-Übereinkommen) sowie der Artenschutzverordnung vom19. August 197112.

Die Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren richten sich nach der Verordnung vom25. November 197413 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren.

Die Kosten und Entschädigungen im erstinstanzlichen Einspracheverfahren und im Beschwerdeverfahren richten sich nach der Verordnung vom10. September 196914 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.

Art. 2 Gebührenpflicht

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst.

Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.

Die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung wird für jede zur Untersuchung angenommene Sendung erhoben, unabhängig davon, ob diese zur Einfuhr zugelassen, zurückgewiesen oder sonstwie beanstandet wird.

Art. 3 Gebührenfreiheit

Behörden des Bundes müssen keine Gebühr bezahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selber in Anspruch nehmen.

Art. 4 Gebührenbemessung

Die Gebühr wird nach den Ansätzen im2. Kapitel bemessen. Soweit ein Gebührenrahmen besteht, wird die Gebühr nach Zeitaufwand und unter Berücksichtigung des finanziellen Interesses des Gebührenpflichtigen festgesetzt.

Für Dienstleistungen, die im2. Kapitel nicht ausdrücklich genannt sind, richtet sich die Höhe der Gebühr nach Zeitaufwand; Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt. Zusätzlich kann eine Schreibgebühr von 10 Franken je Seite erhoben werden.

Die Gebühr nach Zeitaufwand wird nach dem Stundenansatz von 140 Franken bemessen.15

Art. 5 Gebührenzuschlag

Das Bundesamt kann einen Zuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühr erheben, wenn:

  1. die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeführt wird;

  2. die Dienstleistung von aussergewöhnlichem Umfang ist oder besondere Schwierigkeiten bietet;

  3. der Gesuchsteller ein besonderes finanzielles Interesse an der Dienstleistung hat.

Für grenztierärztliche Untersuchungen ausserhalb der Zollstunden für die Abfertigung von Handelswaren werden zusätzlich zur Pauschalgebühr nach den Ansätzen im2. Kapitel als Zuschlag die Gebühr nach Zeitaufwand und die Reisekosten erhoben.

Art. 6 Auslagen

Auslagen sind die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:

  1. 16 Honorare nach der Verordnung vom12. Dezember 199617 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen;

  2. Auslagen, die durch Beweiserhebungen, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Material oder Unterlagen verursacht werden;

  3. Reise- und Transportkosten;

  4. Kosten für Untersuchungen in eigenen oder fremden Laboratorien.

Art. 7 Voranschlag

Bei aufwendigen Dienstleistungen unterrichtet das Bundesamt den Gebührenpflichtigen vorgängig über die mutmasslichen Gebühren und Auslagen.

Art. 8 Vorschuss

Das Bundesamt kann vom Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsrückstände) einen angemessenen Vorschuss verlangen.

Art. 9 Gebührenfestsetzung

Das Bundesamt setzt die Gebühr fest, in der Regel unmittelbar nachdem die Dienstleistung ausgeführt wurde.

Das Zollamt setzt die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung (Art. 15–18) nach den für den Zoll geltenden Vorschriften fest. Die Artikel 11 und 12 sind nicht anwendbar.

Art. 10 Rechtsmittel

Gegen die Gebührenverfügung kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden.18 Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Wird eine vom Zollamt erhobene Gebühr (Art. 9 Abs. 2) zusammen mit der Zollveranlagung angefochten oder bezieht sich die Beschwerde lediglich auf einen Rechnungsfehler, so richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach Artikel 109 des Zollgesetzes vom1. Oktober 192519.

Art. 11 Fälligkeit

Die Gebühr wird fällig:

  1. mit der Mitteilung an den Gebührenpflichtigen;

  2. im Fall einer Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids.

Die Zahlungsfrist beträgt in der Regel 30 Tage ab Fälligkeit.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins von 5 Prozent berechnet.

Art. 12 Verjährung

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.

Art. 13 Gebührenbezug

Die Gebühr wird von dem Amt bezogen, das sie festsetzt (Art. 9).

Die Gebühr für die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbewilligung sowie der allfällige Gebührenzuschlag (Art. 5 Abs. 2) wird in der Regel vom Zollamt zusammen mit der Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung nach den für den Zoll geltenden Vorschriften bezogen.

Gebühren bis zu 200 Franken können per Nachnahme bezogen werden.

Art. 14 Erlass von Gebühren, Rückerstattung

Das Bundesamt kann die Gebühr wegen Bedürftigkeit des Gebührenpflichtigen, bei Einfuhren zu wissenschaftlichen Zwecken oder aus andern wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.

Es kann auf begründetes Gesuch des Gebührenpflichtigen (z. B. wenn eine Sendung später wegen Mängeln wieder ausgeführt wird) die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung teilweise oder ausnahmsweise ganz zurückerstatten.

2. Kapitel Gebührenansätze

1. Abschnitt Grenztierärztliche Untersuchungen

Art. 1520 Einfuhr

Die Gebühren für die grenztierärztliche Untersuchung bei der Einfuhr werden nach den Ansätzen des Anhangs berechnet.

Art. 1621 Durchfuhr

Die grenztierärztliche Untersuchung bei der Durchfuhr von Tieren aus oder nach der Europäischen Gemeinschaft oder Norwegen ist gebührenfrei.

Die Gebühren für die grenztierärztliche Untersuchung bei der Durchfuhr von Tieren aus und nach anderen Ländern betragen für Sendungen mit: Fr.

  1. bis zu 25 Tieren der Pferde- und Rindergattung oder bis zu 50 Tieren der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung: gleichviel wie für die Untersuchung bei der Einfuhr, jedoch je Sendung höchstens 50.–

  2. mehr als 25 Tieren der Pferde- und Rindergattung pro Stück2.–

  3. mehr als 50 Tieren der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung pro Stück1.–

  4. anderen Tieren: gleichviel wie für die Untersuchung bei der Einfuhr, jedoch höchstens je Sendung 30.– 3 Für die grenztierärztliche Untersuchung von Tieren, die aus anderen Ländern auf dem Luftweg in die Schweiz und von dort auf dem Landweg nach der Europäischen Gemeinschaft oder Norwegen verbracht werden, gelten die Gebühren nach Absatz 2.

Für die grenztierärztliche Untersuchung von Milch und Milchprodukten nach

Artikel 61 Absatz 1bis der Verordnung vom20. April 198822 über die Ein-, Durch-

und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten gelten die Gebühren nach den Ansätzen des Anhangs.23

Art. 1724 Ausfuhr

Die grenztierärztliche Untersuchung bei der Ausfuhr von Tieren und Waren nach der Europäischen Gemeinschaft oder Norwegen ist gebührenfrei.

Die Gebühren für die grenztierärztliche Untersuchung bei der Ausfuhr von Tieren nach anderen Ländern betragen für Sendungen mit: Fr.

  1. bis zu 25 Tieren der Pferde- und Rindergattung oder bis zu 50 Tieren der Schaf-, Ziegen und Schweinegattung: gleichviel wie für die Untersuchung bei der Einfuhr, jedoch je Sendung höchstens 50.–

  2. mehr als 25 Tieren der Pferde- und Rindergattung pro Stück2.–

  3. mehr als 50 Tieren der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung pro Stück1.–

  4. anderen Tieren: gleichviel wie für die Untersuchung bei der Einfuhr, jedoch höchstens je Sendung 30.– 3 Für die grenztierärztliche Untersuchung bei der Ausfuhr von Tieren und Waren, die nach Artikel 5 Buchstaben a–d der Artenschutzverordnung vom19. August 198125 eine Bewilligung für die Ausfuhr benötigen, gelten die Gebühren nach

Artikel 15 .

Die Gebühren für die Ausfuhr von Fleisch nach anderen Ländern als nach Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Norwegen betragen für frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung (Zolltarifnummern26 0201/0206 und ex 0209) je 100 kg

Franken, jedoch je Sendung höchstens 50 Franken.

Art. 1827 Sömmerung und Winterung, täglicher Weidgang

Die Gebühren für die grenztierärztliche Untersuchung von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung betragen 16 Franken für eine Gruppe von

bis 9 Tieren und 1.60 Franken für jedes weitere Tier, jedoch höchstens 160 Franken für die gesamte Herde:

  1. bei der Wiedereinfuhr schweizerischer Tiere nach der Sömmerung oder Winterung;

  2. bei der Einfuhr ausländischer Tiere zur Sömmerung oder Winterung;

  3. jährlich beim erstmaligen Grenzübertritt schweizerischer und ausländischer Tiere zum täglichen Weidegang.

2. Abschnitt Ein-, Durch- und Ausfuhrbewilligungen

Art. 19

Fr.

Die Gebühren für Einfuhrbewilligungen betragen 10.— bis 50.—

Die Gebühren für die Anerkennung als gewerbsmässiger Importeur von Fleisch und Fleischwaren oder für Dauerbewilligungen nach Artikel 7 Absatz 3 der Artenschutzverordnung vom 19. August 198128 betragen 30.—29

Die Gebühren für Durchfuhrbewilligungen betragen 10.— bis 30.—

Die Gebühren für Ausfuhrbewilligungen und Wiederausfuhrbescheinigungen betragen 10.— bis 50.—

Wird die Bewilligung in Verbindung mit der Bewilligung einer andern Bundesstelle erteilt, die bereits Gebühren erhebt, so wird keine Gebühr nach diesem Artikel erhoben.

3. Abschnitt Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen

Art. 20

Für die Behandlung eines Bewilligungsgesuchs für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen werden die folgenden Gebühren erhoben: Fr.

  1. eine Grundgebühr für Bewilligungen, die ohne besondere Abklärungen ohne weiteres erteilt werden können 20.— bis 50.—

  2. eine Gebühr für zusätzliche Abklärungen bis zu einem halben Tag, ohne Betriebsbesuch 100.— Fr.

  1. eine Gebühr für zusätzliche Abklärungen bis zu einem halben Tag, mit Betriebsbesuch 150.—

  2. eine Gebühr für zusätzliche Abklärungen pro Tag, mit oder ohne Betriebsbesuch 350.— 2 Zusätzlich zu den Gebühren werden die folgenden Auslagen in Rechnung gestellt:

  1. die Auslagen für Übernachtungen bei mehrtägigen Betriebsbesuchen nach der Beamtenordnung (1) vom10. November 195930;

  2. die Auslagen für Material:

  3. die Auslagen für die allfällige praktische Prüfung (Art. 28 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom27. Mai 198131.

3a. Abschnitt:32 Genehmigung der Pläne für Schlachtanlagen

Art. 20a

Das Bundesamt erhebt für die Genehmigung der Pläne von Schlachtanlagen die folgenden Gebühren und Auslagen: Fr.

  1. für die Prüfung der Gesuchsunterlagen für Neubauten, eine Grundgebühr von 200.— bis 1000.––

  2. für die Prüfung der Gesuchsunterlagen für Umbauten, eine Grundgebühr von 100.— bis 1000.—

  3. für die Plangenehmigung 100.— bis 500.— 2 Eine Gebühr nach Zeitaufwand und die Auslagen werden erhoben für die Beratung ausserhalb des Genehmigungsverfahrens.

[AS 1959 1103, 1962 279 1229, 1964 595, 1968 111 1615, 1971 70, 1973 133 320, 1974 1, 1976 2699, 1977 1413 Ziff. I und II 2155, 1979 1287, 1982 938, 1984 394 1285, 1986 193 2091, 1987 941, 19887, 1989 8 1217, 1990 102 1736, 1991 1075 1078 1145 1380 1642, 19923, 1993 820 Anhang Ziff. 1 1565 Art. 13 Abs. 1 2812, 1994 2 269 364, 1995 3 3867 Anhang Ziff. 8 5067, 1997 230 299, 1998 726, 2000 419 Anhang Ziff. 1 2953. AS 2001 2197 Anhang Ziff. I 2]

4. Abschnitt Kontrollen für die Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen33

Art. 21 Anerkennung von Ausfuhrbetrieben34

Das Bundesamt erhebt für die Anerkennung von Ausfuhrbetrieben sowie für deren Kontrolle die folgenden Gebühren und Auslagen:35 Fr.

  1. für die Anerkennung eine Grundgebühr 100.— bis 300.—

  2. 36 für die Kontrolle und Erneuerung der Anerkennung eine Grundgebühr 50.— bis 150.—

  3. eine Gebühr je Betriebsbesuch in einem: 1. Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetrieb 300.— 2. Schlacht- und Zerlegebetrieb 250.— 3. Zerlege- und Verarbeitungsbetrieb 200.— 4. Zerlege- und Verarbeitungsbetrieb 200.— 5. Zerlegebetrieb, Verarbeitungsbetrieb oder Kühlhaus 150.— 6.37 Betrieb nach Artikel 297 Absatz 1 Buchstabe a der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199538 (Tierhaltungen, Besamungsstationen, Entsorgungsbetriebe, Viehmärkte und ähnliche Einrichtungen) 150.—

  4. 39 die Auslagen für den Amtsstempel des Exportkontrolltierarztes.

Eine Gebühr nach Zeitaufwand und die Auslagen werden erhoben für:

  1. die Anerkennung von andern Ausfuhrbetrieben;

  2. die Beratung ausserhalb des Anerkennungs- oder Kontrollverfahrens;

  3. Probenerhebungen und Laboruntersuchungen im Zusammenhang mit der Anerkennung.40

Art. 21a41 Dienstleistungen des Bundesamtes und der Exportkontrolltierärzte42

Das Bundesamt erhebt für seine Dienstleistungen die folgenden Gebühren:

Fr.

  1. Prüfung von Einfuhrbedingungen und Zeugnistexten 20.— bis 100.—

  2. Beglaubigung von Zeugnissen 10.— bis 20.—

  3. Gebühr nach Zeitaufwand zuzüglich der Auslagen für: 1. Prüfung von Bauplänen; 2. Übersichtsuntersuchungen.

Das Bundesamt erhebt für die von den Exportkontrolltierärzten erbrachten Dienstleistungen die folgenden Gebühren:43 Fr.

  1. Zeugnisausstellung 15.— bis 30.—

  2. Probenerhebung 10.— bis 20.—

  3. Gebühr nach Zeitaufwand zuzüglich der Auslagen für: 1. Rohmaterial-, Produktions- und Schlusskontrollen sowie Protokollführung darüber; 2. Überwachung der Betriebshygiene; 3.44 Probenerhebungen und Laboruntersuchungen; 4.45 klinische Untersuchungen von Tieren und Erhebungen über die Seuchenlage.

Bei der Ausfuhr von Tieren erheben die Exportkontrolltierärzte die Gebühren nach Absatz 2 direkt bei den Tierhaltern.46

5. Abschnitt 47 Prüfung immunologischer Erzeugnisse

Art. 22

Die Gebühren für die Prüfungen und Kontrollen immunologischer Erzeugnisse nach der Heilmittel- und der Tierseuchengesetzgebung betragen für:

Fr.

  1. Gesuche für die Neuzulassung eines Produktes 1500.– bis 10 000.–

  2. Gesuche für die periodische Erneuerung der Zulassung 200.– bis 3 000.– oder die Änderung einer bestehenden Zulassung

  3. die Kontrolle eines Herstellungssatzes 400.– bis 3 000.– 2 Die Auslagen für die Anschaffung und Haltung von Versuchstieren werden gesondert in Rechnung gestellt.

6. Abschnitt Inanspruchnahme der Fischuntersuchungsstelle

Art. 23

Die Gebühren für Dienstleistungen der Fischuntersuchungsstelle betragen:

Fr.

  1. Fischsektion mit parasitologischer Untersuchung 25.—

  2. bakteriologische Untersuchung 15.—

  3. histologische Untersuchung 15.—

  4. Virusserologie 30.—

  5. Virusisolierung 80.—

  6. Wasserproben, chemisch 10.—

  7. Wasserproben mit Tierversuchen: für die erste Probe 80.— für jede weitere Probe 40.—

  8. Besuche von Betrieben und Gewässern: Pro Halbtag 200.— 2 Für die Erstellung von Berichten und Gutachten wird die Gebühr nach Zeitaufwand erhoben; zusätzlich wird eine Schreibgebühr von 10 Franken je Seite in Rechnung gestellt.

7. Abschnitt ...

Art. 2448

8. Abschnitt:49 Prüfung von Kontrollorganen für die Fleischhygiene

Art. 24a

Das Bundesamt erhebt für die Prüfung von Kontrollorganen für die Fleischhygiene folgende Gebühren: Fr.

  1. von leitenden Tierärztinnen und leitenden Tierärzten, eine Grundgebühr von 700.—

  2. von Fleischinspektorinnen und Fleischinspektoren, eine Grundgebühr von 800.—

  3. von Kandidatinnen und Kandidaten mit ausländischem Studienabschluss 100.—

  4. für das Ausstellen der Diplome 50.—

3. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: 1. die Gebührenverordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen vom13. Juni 197750; 2. der Gebührentarif vom1. April 197251 für die grenztierärztliche Untersuchung von vorübergehend in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Österreich ausgeführtem Sömmerungs- und Winterungsvieh

Art. 26 Übergangsbestimmung

Für Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind , gilt die bisherige Gebührenverordnung52.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1986 in Kraft.

[AS 1977 1230, 1979 2634 Art. 2 Ziff. 7, 1981 1248 Art. 24 Ziff. 2, 1986 1408 Art. 72 Ziff. 5]

[AS 1972 783]

[AS 1977 1230, 1979 2634 Art. 2 Ziff. 7, 1981 1248 Art. 24 Ziff. 2, 1986 1408 Art. 72 Ziff. 5] Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen 916.472 Anhang53 (Art. 15) Gebühren für die grenztierärztlichen Untersuchungen bei der Einfuhr Zolltarifnummer54 Bezeichnung der Ware Herkunft: Europäische Gemeinschaft, Norwegen Herkunft: übrige Länder

a. Lebende Tiere je Stück je Stück 0101. 1011/9098 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel — — — 24.— 24.— ex 0102. 1010/9099 Tiere der Rindviehgattung, ausg. Kälber 24.— 280.— 2.— 24.— 16.— ex 0102. 1010/9099 Kälber 24.— 280.— —.40 24.— 16.— 0103. 1010/9290 Tiere der Schweinegattung 24.— 280.— —.40 24.— 09.— 0104. 1010/2090 Tiere der Schaf- oder Ziegengattung 24.— 280.— —.40 24.— 05.— 0105. 1100/9900 Hausgeflügel: Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und brutto brutto Perlhühner: – zum Schlachten bestimmt 24.— 280.— —.40 24.— 04.— – andere 24.— 280.— —.40 24.— 25.— 0106.

Andere Tiere: – Säugetiere 1100 – – Primaten 24.— — 5.— 24.— 5.— Landwirtschaft 916.472 Zolltarifnummer Bezeichnung der Ware Herkunft: Europäische Gemeinschaft, Norwegen Herkunft: übrige Länder 1200 – – Wale, Delfine und Tümmler (Säugetiere der 24.— — 5.— 24.— 5.— Ordnung Cetacea), Sirenen und Seekühe (Säugetiere der Ordnung der Sirenen) ex 1900 – – Hunde und Katzen 24.— 280.— —.40 24.— 05.— ex 1900 – – Kaninchen 24.— 280.— —.40 24.— 05.— ex 1900 – – Nagetiere, ausgenommen Mäuse und Ratten für 24.— — —.50 24.— —.50 Labor- und Futterzwecke, Meerschweinchen und Goldhamster ex 1900 – – andere Säugetiere: 24.— — 5.— 24.— 5.— 2000 – Reptilien – – Schildkröten, Krokodile, Brückenechsen 24.— — —.50 24.— —.50 – – andere Reptilien 24.— — 50.— 24.— 50.— – Vögel: 3100 – – Greifvögel 24.— — 2.— 24.— 2.— 3200 – – Papageienvögel (einschliesslich Papageien, 24.— — 5.— 24.— 5.— Sittiche, Aras und Kakadus) 3910 – – Federwild 24.— 280.— —.40 24.— 25.— ex 3990 – – Singvögel 24.— — —.50 24.— —.50 ex 3990 – – andere Vögel 24.— — 2.— 24.— 2.— Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen

916.472 Zolltarifnummer Bezeichnung der Ware Herkunft: Europäische Gemeinschaft, Norwegen Herkunft: übrige Länder – – Frösche zu Speisezwecken 24.— 280.— —.40 24.— 4.— – – andere Amphibien 24.— — 50.— 24.— 50.— je Volk oder je Volk oder Königin önigin – – Bienenvölker, Bienenköniginnen mit Begleitbienen 24.— 280.— —.40 24.— 5.— 0301. 9100/9990 Fische (einschliesslich Rundmäuler) 24.— 280.— —.40 24.— 1.— —.40 24.— 4.— zu anderen Zwecken —.40 24.— 4.— 3100, 4100, als Krebs- und Weichtiere, zu Speisezwecken 5100, 6000, – Tiere der Nrn. 0101/0104 sowie Grosstiere der 24.— — 3.— 24.— 3.— Nr. 0106.1100/1900 – andere Tiere 24.— — 3.— 24.— 3.—

b. Fleisch und Fleischerzeugnisse (zu Speisezwecken) 0201. 1011/3099 Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, frisch oder gekühlt48.— 560.— —.56 24.— 4.— 0202. 1011/3099 Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, gefroren 48.— 560.— —.56 24.— 4.— Landwirtschaft 916.472 Zolltarifnummer Bezeichnung der Ware Herkunft: Europäische Gemeinschaft, Norwegen Herkunft: übrige Länder 0203. 1110/2999 Fleisch von Tieren der Schweinegattung, frisch, gekühlt oder 48.— 560.— —.56 24.— 4.— gefroren 0204. 1010/5090 Fleisch von Tieren der Schaf- oder Ziegengattung, frisch, 48.— 560.— —.56 24.— 4.— gekühlt oder gefroren 0205. 0010/0090 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, 48.— 560.— —.56 24.— 4.— frisch, gekühlt oder gefroren 0206. 1011/9090 Geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rind- 48.— 560.— —.56 24.— 4.— vieh-, Schweine-, Schaf- oder Ziegengattung, von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren 0207. 1110/3699 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von 48.— 560.— —.56 24.— 4.— Geflügel der Nr. 0105, frisch, gekühlt oder gefroren 0208. 1000/9080 Anderes Fleisch und andere geniessbare Schlachtneben- 48.— 560.— —.56 24.— 4.— produkte, frisch, gekühlt oder gefroren ex 0209. 0011/0020 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und 48.— 560.— —.56 24.— 4.— Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert 0210.

1110/9990 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte, gesalzen 48.— 560.— —.56 24.— 4.— oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; geniessbares Mehl und Pulver von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten 0302. 1100/7000 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Filets und anderes48.— 560.— —.56 24.— 4.— Fischfleisch der Nr. 0304 0303. 1100/8000 Fische, gefroren, ausgenommen Filets und anderes Fisch- 48.— 560.— —.56 24.— 4.— fleisch der Nr. 0304 0304. 1010/9090 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch zerkleinert), frisch,48.— 560.— —.56 24.— 4.— gekühlt oder gefroren Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen 916.472 Bezeichnung der Ware Herkunft: Europäische Gemeinschaft, Norwegen Herkunft: übrige Länder 0305. 1000/6990 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, 48.— 560.— —.56 24.— 4.— geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fischen, zur menschlichen Ernährung geeignet 0306.

1100/1900 Krebstiere, auch ohne Panzer, frisch, gekühlt, gefroren, 48.— 560.— —.56 24.— 4.— getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Krebstieren, zur menschlichen Ernährung geeignet Weichtiere, auch ohne Schale, frisch, gekühlt, gefroren, 48.— 560.— —.56 24.— 4.— getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebs- und Weichtiere, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von wirbellosen Wassertieren, andere als Krebstiere, zur menschlichen Ernährung geeignet Därme, Magen und Blasen von anderen Tieren als Fischen,48.— 560.— —.56 24.— 4.— ganz oder geteilt, als Wursthüllen bestimmt oder zur menschlichen Ernährung geeignet Knochen und dergleichen 48.— 560.— —.56 24.— 4.— Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- oder Ziegengattung,48.— 560.— —.56 24.— 4.— roh (nicht ausgeschmolzen) 1601. 0011/0049 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtne-48.— 560.— —.56 24.— 4.— benprodukten oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse 1602. 2010/9089 Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlacht-48.— 560.— —.56 24.— 4.— nebenprodukten oder Blut Landwirtschaft 916.472 Zolltarifnummer Bezeichnung der Ware Herkunft: Europäische Gemeinschaft, Norwegen Herkunft: übrige Länder 1604. 1100/3000 Fischzubereitungen und Fischkonserven; Kaviar und 48.— 560.— —.56 24.— 4.— Kaviarersatz aus Fischeiern zubereitet 1605.

1000/9000 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere,48.— 560.— —.56 24.— 4.— zubereitet oder haltbar gemacht ex 1902. 2000 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise 48.— 560.— —.56 24.— 4.— zubereitet), mit einem Gehalt an Fleisch von über

Gewichtsprozent ex 2103. 1000/2000, Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und 48.— 560.— —.56 24.— 4.— 9000 zubereitete Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel: mit einem Gehalt an Fleisch von über 20 Gewichtsprozent ex 2104. 1000 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; 48.— 560.— —.56 24.— 4.— Suppen oder Brühen, zubereitet: mit einem Gehalt an Fleisch von über 20 Gewichtsprozent, ausgenommen Diät- und Kindernährmittel ex 3002. 1000 Tierisches Blutplasma 48.— 560.— —.56 24.— 4.— ex 4206. 9000 Waren aus Därmen, Goldschlägerhaut, Blasen oder Sehnen,48.— 560.— —.56 24.— 4.— als Wursthüllen bestimmt

bbis. Milch und Milchprodukte Milch und Milchprodukte — — — 24.— 4.— je 100 kg des Kapitels4 des Schweizerischen Zolltarifs55

c. Samen, Embryonen, Eier ex 0407. 0010/0090 Bruteier von Nutz- und Ziergeflügel 24.— 280.— —.56 24.— 20.— Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen 916.472 Zolltarifnummer Bezeichnung der Ware Herkunft: Europäische Gemeinschaft, Norwegen Herkunft: übrige Länder je 1000 Anwen- je 1000 Anwendungseinheiten dungseinheiten 0511. 1010/1090 Samen von Stieren 24.— 280.— —.40 24.— 10.— ex 0511. 9990 Anderer tierischer Samen 24.— 280.— —.40 24.— 10.— je Ei je Ei ex 9990 Unbefruchtete und befruchtete Eizellen (Embryonen) von 24.— 280.— —.04 24.— 1.— Wirbeltieren ex 0511. 9190 Fischeier, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet 24.— 280.— —.40 24.— 20.—

d. Tierfutter, ohne Futter für Aquarientiere ex 0209. 0011/0020 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflü-24.— — —.25 24.— —.25 gelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert ex 0504. 0010/0090 Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen,24.— — —.25 24.— —.25 ganz oder geteilt, roh 0505. 9011 Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen 24.— — —.25 24.— —.25 ex 0506. 1000/9000 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbei-24.— — —.25 24.— —.25 tet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle dieser Stoffe ex 0508. 0010 Schrot, Mehl und Abfälle von Muschelschalen 24.— — —.25 24.— —.25 0508. 0091 Garnelenschalen, auch gemahlen 24.— — —.25 24.— —.25 ex 0508. 0099 Muschelschalen 24.— — —.25 24.— —.25 Landwirtschaft 916.472 Zolltarifnummer Bezeichnung der Ware Herkunft: Europäische Gemeinschaft, Norwegen Herkunft: übrige Länder ex 0511. 9110/9919 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch24.— — —.25 24.— —.25 inbegriffen; nichtlebende Tiere und Teile davon, der Tarifnummern 0101 bis 0105, andere Klauentiere, Federwild sowie Tiere des Kapitels 03 sowie Mäuse, Ratten und Teile davon 1501. 0012/0013, Fette und Öle und ihre Fraktionen (einschliesslich Schmalz-24.— — —.25 24.— —.25 0022/0023 stearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, 1502. 0011/0019 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschliesslich 1503.

0010 Lanolin); Zubereitungen aus solchen Fetten, Ölen, Fraktio- 1505. 0011, 0091 nen und dergleichen; Rückstände aus der Verarbeitung von ex 1506. 0011/0019 solchen Fetten, Ölen, Fraktionen und dergleichen ex 1516. 1010 1517. 1010, 9010 1518. 0098 ex 1522. 0000 2301. 1011/1019, Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von 24.— — —.25 24.— —.25 2010 Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; Grieben ex 2309. 1010/1099, Tierfutter mit Bestandteilen tierischer Herkunft (andere als 24.— — —.25 24.— —.25 9011/9020, Milchbestandteile) ex 3503. 0000 Rindergelatine 24.— — —.25 24.— —.25 ex 4205. 0090 Kauspielzeug, aus ungegerbten Klauentierhäuten, ohne 24.— — —.25 24.— —.25 Zusatzstoffe, für Hunde Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen 916.472 Zolltarifnummer Bezeichnung der Ware Herkunft: Europäische Gemeinschaft, Norwegen Herkunft: übrige Länder

  1. Verschiedene Stoffe. die Träger von Seuchenerregern sein können ex 0504. 0010/0090 Rohe Erzeugnisse (ohne Hitzebehandlung), ausgenommen24.— — —.25 24.— —.25 Pulver von Labmagen zur Käseherstellung ex 0511. 9990 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch24.— — —.25 24.— —.25 inbegriffen; nichtlebende Tiere und Teile davon, der Tarifnummern 0101 bis 0105 sowie andere Klauentiere und Federwild (nichtlebende und Teile davon, zu anderen als zu Futterzwecken), ausgenommen Mäuse, Ratten, Meerschweinchen, Goldhamster, Kanarienvögel und Teile davon ex 0502. 1000/9000 Rohe Häute, Felle, Borsten, Haare, Wolle, Knochen, Hufe,24.— — —.25 24.— —.25 ex 0503. 0010/0090 Klauen, Hörner, Trophäen von Klauentieren und Tieren der ex 0505. 1010, 9019/ Pferdegattung sowie Vogelbälge, Federn 9090 ex 0506. 1000/9000 ex 0507. 1000/9000 ex 4101. 2000/9000 ex 4102. 1000/2900 ex 4103. 1000/9000 ex 4301. 3000, 6000/ 9000 ex 5101. 1100/1900 ex 5102. 1100/2000 ex 5103. 1000/3000 ex 0510. 0000 Tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren 24.— — —.25 24.— —.25 verwendet werden ex 3002. 1000, 3000/ Immunbiologische Erzeugnisse zur Verwendung an Tieren24.— — 20.— 24.— 20.— 9000 ex 3002. 9000 Tierpathogene Keime 24.— — 1000.— 24.— 1000.— Landwirtschaft 916.472 Zolltarifnummer Bezeichnung der Ware Herkunft: Europäische Gemeinschaft, Norwegen Herkunft: übrige Länder ex 1501. 0018/0019, Fette und Öle und ihre Fraktionen (einschliesslich Schmalz-24.— — —.25 24.— —.25 0028/0029 stearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, ex 1502. 0091/0099 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschliesslich ex 1503. 0091/0099 Lanolin); Zubereitungen aus solchen Fetten, Ölen, Fraktioex 1505.

    0019, 0099 nen und dergleichen; Rückstände aus der Verarbeitung von ex 1506. 0091/0099 solchen Fetten, Ölen, Fraktionen und dergleichen ex 1516. 1091/1099 ex 1517. 1061/1099, ex 1518. 0099 ex 1522. 0000 ex 0502. 1000/9000 Tierische Abfälle zur Entsorgung 24.— — —.25 24.— —.25 ex 0504. 0039/0090 ex 0505. 9019/9090 ex 0506. 1000/9000 ex 0507. 1000/9000 ex 0508. 0010, 0099 ex 0511. 9190, 9990

  2. Warenkontrollen nach dem Artenschutz-Übereinkommen ex 1504. 3010/3099 Fette und Öle und ihre Fraktionen von Walen, auch 24.— — 5.— 24.— 5.— raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert (ausgenommen Medizinallebertran) ex 1521. 9010/9020 Walrat (Spermaceti) 24.— — 5.— 24.— 5.— ex 4101. 2000/9000 Rohe Häute und Felle von Tieren der Rindviehgattung oder 24.— — 5.— 24.— 5.— von Pferden oder anderen Einhufern, ausgenommen solche von Haustieren ex 4102. 1000/2900 Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, 24.— — 5.— 24.— 5.— ausgenommen solche von Haustieren Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen 916.472 Bezeichnung der Ware Herkunft: Europäische Gemeinschaft, Norwegen Herkunft: übrige Länder Andere rohe Häute und Felle, ausgenommen solche von 24.— — 5.— 24.— 5.— Haustieren Rohe Pelzfelle, ausgenommen solche von Lämmern, Ziegen,24.— — 5.— 24.— 5.— Zickeln, Kaninchen, Nerzen, Waschbären, Nutria, Bisam, Bibern, Rotfüchsen, Farmfüchsen und europäischen Hirscharten Andere Waren, die nach der Kontrollverordnung vom 24.— — 13.— 24.— 13.— 16. Juni 197556 im Rahmen des Artenschutz- Übereinkommens grenztierärztlich untersucht werden müssen