Funtauna

916.472

Verordnung
über die Gebühren des Bundesamtes
für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
(Gebührenverordnung BLV)1

vom 30. Oktober 1985 (Stand am 1. Januar 2020)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20052,
Artikel 45 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19923,
Artikel 56 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19664,
Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975,
Artikel 65 Absatz 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20006,
Artikel 20 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 16. März 20127 über den Verkehr
mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten
sowie in Ausführung von Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 19998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

und des Abkommens vom 17. November 20109 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen,10

verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 111 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)12 in den Bereichen Tiergesundheit, Lebensmittel, Tierschutz sowie im Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.

Art. 213 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200414 (AllgGebV).

Art. 315 Gebührenbemessung

Die Gebühr wird nach den Ansätzen im 2. Kapitel bemessen. Soweit ein Gebührenrahmen besteht, wird die Gebühr nach Zeitaufwand und unter Berücksichtigung des finanziellen Interesses der gebührenpflichtigen Person bemessen.

Für Dienstleistungen, die im 2. Kapitel nicht ausdrücklich genannt sind, wird die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen.

Für die Berechnung nach Zeitaufwand gilt ein Stundenansatz von 140 Franken.

Art. 416 Gebührenzuschlag

Das BLV kann für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit einen Zuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühr erheben.

Art. 517 Auslagen

Über die Auslagen nach Artikel 6 AllgGebV18 hinaus werden folgende Auslagen in Rechnung gestellt:

  1. Honorare nach der Verordnung vom 12. Dezember 199619 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen;

  2. Auslagen, die durch Beweiserhebungen, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Material oder Unterlagen verursacht werden;

  3. Kosten für Untersuchungen in eigenen oder fremden Laboratorien.

Art. 620 Gebühren für grenztierärztliche Untersuchungen

Das Zollamt setzt die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung (Art. 15–18) nach den für den Zoll geltenden Vorschriften fest. Die Artikel 12 und 14 AllgGebV21 sind nicht anwendbar.

Für die Abfertigung ausserhalb der ordentlichen Abfertigungszeiten werden zusätzlich zur Pauschalgebühr nach den Ansätzen im 2. Kapitel die Gebühr nach Zeitaufwand und die Reisekosten erhoben.

Die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung wird für jede zur Untersuchung angenommene Sendung erhoben, unabhängig davon, ob diese zur Einfuhr zugelassen, zurückgewiesen oder sonst wie beanstandet wird.

Art. 722 Gebührenbezug

Die Gebühr wird von dem Amt bezogen, das sie festsetzt.

Die Gebühr für die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbewilligung sowie der allfällige Gebührenzuschlag (Art. 4) wird vom Zollamt zusammen mit der Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung nach den für den Zoll geltenden Vorschriften bezogen.

Gebühren bis zu 200 Franken können per Nachnahme bezogen werden.

Art. 823 Rechtsmittel

Gegen die Gebührenverfügung kann nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden.

Wird eine vom Zollamt erhobene Gebühr (Art. 6) zusammen mit der Zollveranlagung angefochten oder bezieht sich die Beschwerde lediglich auf einen Rechnungsfehler, so richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach Artikel 109 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 192524.

Art. 9–1425

2. Kapitel Gebührenansätze

1. Abschnitt Kontrolle bei der Ein- und Durchfuhr26

Art. 1527 Einfuhrsendungen

Die Gebühren für die Kontrollen von Sendungen durch den grenztierärztlichen Dienst bei der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten betragen:28

Fr.

  1. für Sendungen mit einem Gewicht bis zu 6 Tonnen

88.—

  1. für jede weitere Tonne

14.70

  1. für Sendungen mit einem Gewicht von über 46 Tonnen

676.—

Die Gebühren für die Kontrollen bei der Einfuhr von Tierprodukten aus Neuseeland betragen:

Fr.

  1. für Sendungen mit einem Gewicht bis zu 6 Tonnen

68.20

  1. für jede weitere Tonne

11.40

  1. für Sendungen mit einem Gewicht von über 46 Tonnen

523.90.29

Die Gebühren für die Kontrollen bei der Einfuhr von tierischen Samen, Eizellen und Embryonen aus Neuseeland richten sich nach Absatz 1.30

Als Gewicht gilt das Bruttogewicht (Rohmasse) gemäss Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 198631. Die Gebühr wird proportional mit Bemessungseinheit «je 100 kg brutto» berechnet.

Die Gebühren für die Kontrollen von Sendungen durch die Kontrollorgane nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung vom 4. September 201332 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) bei der Einfuhr von Tierexemplaren richten sich nach den Absätzen 1 und 2.33

Die Gebühren für die Kontrollen von Sendungen durch die Kontrollorgane nach Artikel 41 Absatz 1 VCITES bei der Einfuhr von Pflanzenexemplaren betragen:

  1. für lebende Pflanzen: 30 Franken pro Sendung für die Dokumentenkontrolle und 30 Franken pro Sendung für die Identitäts- und die physische Kontrolle;

  2. für Teile von Pflanzen und Erzeugnisse pflanzlicher Herkunft: 60 Franken pro Sendung.34

Wird bei der Einfuhr lebender Pflanzen eine Gebühr für die Kontrolle nach Artikel 49 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 201835 erhoben, so wird auf die Erhebung der Gebühr nach Absatz 4 Buchstabe a verzichtet.36

Art. 1637 Durchfuhrsendungen nach einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union

  • Für Durchfuhrsendungen nach der Europäischen Union werden die Ansätze nach Artikel 15 erhoben.

Art. 1738 Durchfuhrsendungen aus Drittstaaten nach Drittstaaten

Für Sendungen aus Drittstaaten, die für Drittstaaten bestimmt sind, beträgt die Gebühr pro Sendung 48 Franken; zusätzlich wird je Viertelstunde 32 Franken pro Person, die an der Kontrolle beteiligt ist, in Rechnung gestellt.

Art. 17a39 Ein- und Durchfuhrsendungen ohne Voranmeldung

Für Sendungen, die ohne die nach Artikel 18 der Verordnung vom 18. November 201540 über die Ein‑, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten erforderliche Voranmeldung eingeführt oder durchgeführt werden, wird für die Umtriebe eine Zusatzgebühr von 150 Franken erhoben.

Art. 17b41 Verfügung von Massnahmen bei mangelhaften Sendungen

Für die Verfügung der Rückweisung, Verarbeitung oder Einziehung von Ein- oder Durchfuhrsendungen erhebt das BLV eine Gebühr von 120 Franken.

Art. 1842 Bewilligungen

Die Gebühr für eine Bewilligung nach der Verordnung vom 28. November 201443 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren beträgt 40 Franken.

Die Gebühr für eine Bewilligung nach Artikel 12 der Verordnung vom 18. November 201544 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten beträgt 40 Franken, wenn die Sendung gemäss dieser Bewilligung nicht durch den grenztierärztlichen Dienst kontrolliert werden muss.45

Die Gebühr für eine Bewilligung nach Artikel 7 der Verordnung vom 18. November 201546 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen beträgt 40–100 Franken.47

Die Gebühren für andere Bewilligungen sind in den Ansätzen nach den Artikeln 15–17 inbegriffen.

2. Abschnitt Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen

Art. 19

Die Gebühren für die Bewilligungen nach Artikel 52 der Verordnung vom 18. November 201549 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten und nach Artikel 27 der Verordnung vom 18. November 201550 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen betragen 40–100 Franken.

Die Gebühren für andere Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen betragen 10–60 Franken.

3. Abschnitt Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen

Art. 20

Für die Behandlung eines Bewilligungsgesuchs für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen werden die folgenden Gebühren erhoben:

Fr.

  1. eine Grundgebühr für Bewilligungen, die ohne besondere Abklärungen ohne weiteres erteilt werden können


20. – bis 50. –

  1. eine Gebühr für zusätzliche Abklärungen bis zu einem halben Tag, ohne Betriebsbesuch


100. –

  1. eine Gebühr für zusätzliche Abklärungen bis zu einem halben Tag, mit Betriebsbesuch


150. –

  1. eine Gebühr für zusätzliche Abklärungen pro Tag, mit

    oder ohne Betriebsbesuch


350. –

Zusätzlich zu den Gebühren werden die folgenden Auslagen in Rechnung gestellt:

  1. die Auslagen für Übernachtungen bei mehrtägigen Betriebsbesuchen nach der Beamtenordnung (1) vom 10. November 195951;

  2. die Auslagen für Material;

  3. 52die Auslagen für die praktische Prüfung (Art. 82 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 200853).

3a. Abschnitt

Art. 20a54

4. Abschnitt

Art. 2155

Art. 21a56

5. Abschnitt Prüfung immunologischer Erzeugnisse

Art. 22

Die Gebühren für die Prüfungen und Kontrollen immunologischer Erzeugnisse nach der Heilmittel- und der Tierseuchengesetzgebung betragen für:

Fr.

  1. Gesuche für die Neuzulassung eines Produktes

1500.– bis 10 000.–

  1. Gesuche für die periodische Erneuerung der Zulassung oder die Änderung einer bestehenden Zulassung


200.– bis 3 000.–

  1. die Kontrolle eines Herstellungssatzes

400.– bis 3 000.–

Die Auslagen für die Anschaffung und Haltung von Versuchstieren werden gesondert in Rechnung gestellt.

6. Abschnitt Diagnostische Laboratorien

Art. 23

Für die Anerkennung eines diagnostischen Labors sowie für den Widerruf der Anerkennung erhebt das BLV eine Gebühr von 200–500 Franken.

7. Abschnitt

Art. 2459

8. Abschnitt Weiterbildung und Prüfung für Funktionen im öffentlichen Veterinärwesen61

Art. 24a

Das BLV erhebt für die Weiterbildung im öffentlichen Veterinärwesen höchstens folgende Gebühr:62

Fr.

  1. für amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

4000.–

  1. für leitende amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

2500.–

  1. für amtliche Fachexpertinnen und Fachexperten

2500.–

  1. 63für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistente Schlachttier- und Fleischuntersuchung

1000.–

  1. 64für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten

    für weitere Aufgaben

1000.–

Es erhebt für die Prüfung folgende Gebühren:

  1. für amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

800.–

  1. für leitende amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

600.–

  1. für amtliche Fachexpertinnen und Fachexperten

600.–

  1. 65für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistente Schlachttier- und Fleischuntersuchung

400.–

  1. 66für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten für weitere Aufgaben

400.–

Es erhebt für das Ausstellen des Fähigkeitszeugnisses nach bestandener Prüfung eine Gebühr von 50 Franken.

9. Abschnitt Benutzung des Informationssystems E-Tierversuche

Art. 24b

Das BLV erhebt für die Benutzung des Informationssystems E-Tierversuche von den Kantonen folgende Gebühren:

Fr.

  1. Abwicklung von Bewilligungen für Tierversuche oder

    Versuchstierhaltungen, einschliesslich Berichte


200.– bis 300.–

  1. Abwicklung von Bewilligungen für die Ergänzung eines Tierversuchs oder einer Versuchstierhaltung


60.– bis 80.–

  1. Abwicklung von Entscheiden zu belasteten Linien und Stämmen (Art. 127 TSchV)


200.– bis 300.–

  1. Abwicklung von Ergänzungen zu Entscheiden zu belasteten Linien und Stämmen (Art. 127 TSchV)


60.– bis 80.–

  1. jährlich für die Akkreditierung einer Person einschliesslich des fortlaufenden Managements der Aus-, Weiter- und Fortbildung



60.– bis 80.–

Übernimmt das BLV die Aufgaben eines Kantons, der selbst nicht mit dem Informationssystem E-Tierversuche arbeitet, so beträgt die Gebühr das Zweifache des Betrages nach Absatz 1.

3. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Gebührenverordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen vom 13. Juni 197768;

  2. der Gebührentarif vom 1. April 197269 für die grenztierärztliche Untersuchung von vorübergehend in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Österreich ausgeführtem Sömmerungs- und Winterungsvieh.

Art. 26 Übergangsbestimmung

Für Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind, gilt die bisherige Gebührenverordnung70.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.