Funtauna

919.117.72

Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 19. September 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG)1 , verordnet:

1. Abschnitt Definitionen2

Art. 1 Branchenorganisation

Als Branchenorganisation gilt ein repräsentativer Zusammenschluss unabhängiger Organisationen, die den Bedingungen nach Artikel 8 LwG entsprechen.

Eine Branchenorganisation gilt als repräsentativ, wenn:

  1. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der in den Handel gelangenden Menge des Produkts oder der Produktegruppe produzieren, verarbeiten oder gegebenenfalls vermarkten;

  2. die Regionen, in denen das Produkt oder die Produktegruppe produziert oder verarbeitet wird, in der Organisation angemessen vertreten sind;

  3. 3 mindestens 60 Prozent der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, welche von der Massnahme betroffen sind, Mitglied der Produzentenorganisation oder der Produzentenorganisationen sind.

Eine Branchenorganisation fällt ihre Beschlüsse mit grossem Mehr, d.h. mit der Mehrheit der Stimmen auf den Stufen Produktion, Verarbeitung und gegebenenfalls Handel.

Art. 2 Produzentenorganisation

Als Produzentenorganisation gilt ein repräsentativer Zusammenschluss von Produzentengemeinschaften.

Sie gilt als repräsentativ, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 auf der Produktionsstufe erfüllt sind.

AS 1999 459

Art. 3 Produzentengemeinschaft

Eine Produzentengemeinschaft umfasst Bewirtschafter, die das gleiche Produkt oder die gleiche Produktegruppe produzieren.

Ihre Statuten müssen mindestens den folgenden Inhalt haben:

  1. gemeinsame Vermarktungsregeln;

  2. die Verpflichtung, die zu statistischen Zwecken von der Gemeinschaft oder Organisation angeforderten Informationen, insbesondere über Flächen, Ernten, Erträge und Direktverkäufe, zu liefern.

Art. 3a4 Produkte aus der Direktvermarktung

Als Produkte aus der Direktvermarktung gelten die Produkte, die der Produzent oder die Produzentin direkt dem Endkonsumenten oder der Endkonsumentin verkauft.

2. Abschnitt Unterstützung der Selbsthilfemassnahmen

Art. 4 Selbsthilfemassnahmen

Der Bund kann die Pflicht zur Beachtung der Vereinbarungen, welche die Branchen- und Produzentenorganisationen über folgende Selbsthilfemassnahmen getroffen haben, ausdehnen:5

  1. Qualitätsförderung;

  2. Absatzförderungs- und Verwertungsaktionen zu Gunsten der inländischen Produktion;

  3. Verbesserung des Kenntnisstandes und der Transparenz in den Bereichen Produktion und Markt;

  4. Ausarbeitung bundesrechtskonformer Standardverträge;

  5. Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes.

Er kann auch die Pflicht zur Beachtung von Vereinbarungen über die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen ausdehnen.6

Die Massnahmen zur Förderung der Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes beschränken sich auf:

  1. eine absatzgerechte Produktionsplanung und -koordination;

  2. Qualitätsförderungsprogramme, die unmittelbar zu einer Begrenzung des Produktionsvolumens oder der Produktionskapazitäten führen.

Art. 5 Vertretung des Produkts

Ein Produkt oder eine Produktegruppe kann nur von einer einzigen Branchen- oder Produzentenorganisation vertreten werden, mit Ausnahme der Produkte, die nach den Artikeln 14–16 und 63 LwG gekennzeichnet sind und von einer spezifischen Branchen- oder Produzentenorganisation vertreten werden können.

Art. 5a7 Begehren

Die Begehren sind von der Branchen- oder Produzentenorganisation beim Bundesamt für Landwirtschaft einzureichen.

Sie müssen folgende Angaben enthalten:

  1. eine Beschreibung der Unterstützungsmassnahme, für welche die Ausdehnung verlangt wird, sowie deren Zielsetzung;

  2. den Nachweis, dass die Kriterien nach den Artikeln1 und 2 erfüllt sind;

  3. ein Budget und eine genaue Beschreibung der Zuteilung von für die Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 4 Absatz 1bis bestimmten Finanzmitteln.

3. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 6

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.