Funtauna

922.32

Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung
(WZVV)

vom 21. Januar 1991 (Stand am 1. Januar 2008)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19861 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) und Artikel 26 des Bundesgesetzes vom1. Juli 19662 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sowie in Ausführung des Übereinkommens vom2. Februar 19713 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, verordnet:

1. Abschnitt Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler

und nationaler Bedeutung

Art. 1 Zweck

Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung dienen dem Schutz und der Erhaltung der Zugvögel und der ganzjährig in der Schweiz lebenden Wasservögel.

Art. 2 Bezeichnung

Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung sind die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.

Das Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (Inventar) enthält für jedes Schutzgebiet:

  1. eine kartographische Darstellung des Perimeters und eine Beschreibung des Gebietes;

  2. das Schutzziel;

  3. besondere Massnahmen für den Artenschutz und deren zeitliche Geltung;

AS 1991 298

d. allenfalls einen Perimeter ausserhalb des Schutzgebietes, in welchem Wildschäden vergütet werden.

Das Inventar ist Bestandteil dieser Verordnung, wird aber als Sonderdruck (Anhang 2) ausserhalb der Amtlichen Sammlung des Bundesrechtes (AS) veröffentlicht (Art. 4 des BG vom 21. März 19864 über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt).

Art. 35 Geringfügige Änderungen

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) ist befugt, im Einvernehmen mit den Kantonen die Bezeichnung der Objekte geringfügig zu ändern, sofern die Artenvielfalt erhalten bleibt. Geringfügig sind:

  1. Änderung des Perimeters um höchstens fünf Prozent der Fläche des Objekts;

  2. Verkleinerung des Perimeters um höchstens zehn Prozent der Fläche des Objektes, wenn der Perimeter mit einem mindestens gleich grossen neuen Gebietsteil erweitert wird.

Art. 4 Besondere Massnahmen bei der Aufhebung oder Abänderung von Schutzgebieten

Die Kantone sorgen in den neu für die Jagd offenen Gebieten dafür, dass die Bejagung schonend einsetzt und erst nach einer angemessenen Übergangsfrist in vollem Umfang erfolgt.

2. Abschnitt Schutz der Artenvielfalt und der Lebensräume

Art. 5 Artenschutz

In den Wasser- und Zugvogelreservaten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:

  1. Die Jagd ist verboten; vorbehalten sind besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2.

  2. Tiere dürfen nicht gestört, vertrieben oder aus dem Gebiet herausgelockt werden.

  3. Hunde sind an der Leine zu führen; vorbehalten sind besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2.

  4. Das Tragen und Aufbewahren von Waffen und Fallen ist verboten. Die Kantone können für Personen, die innerhalb des Gebiets wohnen, Ausnahmen gestatten. Auf Wegen und Strassen dürfen Jagdberechtigte während der Jagd

[AS 1987 600. AS 2004 4929 Art. 20]. Siehe heute das Publikationsgesetz vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

und Militärdienstpflichtige zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht (Dienst-, Schiess- und Inspektionspflicht) das Gebiet mit ungeladenen Waffen durchqueren.

  1. Militärische Übungen mit scharfer oder Übungsmunition sind verboten. Vorbehalten ist die vertraglich geregelte Benützung besonderer Schiessplätze und militärischer Anlagen.

  2. Die Kantone können besondere Massnahmen zur Förderung und zum Schutz der Fischbestände (fischereiliche Hegemassnahmen) bewilligen, sofern dadurch die Zielsetzung der Wasser- und Zugvogelreservate nicht beeinträchtigt wird.

Die Durchführung von sportlichen Anlässen und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen ist nur zulässig, wenn dadurch das Schutzziel nicht beeinträchtigt werden kann. Die Veranstalter bedürfen einer kantonalen Bewilligung.

Weitergehende oder anders lautende Artenschutzmassnahmen gemäss Artikel 2 Absatz 2 bleiben vorbehalten.

Art. 6 Schutz der Lebensräume

Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass den Schutzzielen der Wasser- und Zugvogelreservate Rechnung getragen wird. Liegen im Einzelfall andere Interessen vor, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden.

Sind beim Vollzug durch den Bund andere Bundesbehörden als das Bundesamt für Umwelt6 (Bundesamt) zuständig, so wirkt dieses nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19977 mit.8

Die Wasser- und Zugvogelreservate sind bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.

Weitergehende oder anders lautende Biotopschutzmassnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln 18 ff. NHG bleiben vorbehalten.

Art. 7 Markierung und Information

Die Kantone sorgen für die Information der Jagdberechtigten und der Öffentlichkeit über die Wasser- und Zugvogelreservate.

Sie sorgen für die Markierung der Wasser- und Zugvogelreservate im Gelände.

An den wichtigsten Eingängen in die Reservate sowie bei besonders schutzwürdigen Lebensräumen innerhalb der Gebiete sind Hinweistafeln mit Angaben zum Schutzgebiet, zum Schutzziel und zu den wichtigsten Schutzmassnahmen anzubringen.

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

3. Abschnitt Wildschaden

Art. 8 Verhütung von Wildschaden

Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate können auf Anordnung der kantonalen Fachstelle jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen Schaden anrichten.

Im Übrigen gelten die kantonalen Bestimmungen über die Verhütung von Wildschäden.

Art. 9 Besondere Massnahmen

Die Kantone können für die Regulierung von jagdbaren Säugetierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies zur Verhütung von untragbaren Schäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden. Diese Massnahmen bedürfen einer vorgängigen Bewilligung durch das Bundesamt.

Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass solche Massnahmen mit der Fachstelle für Naturschutz und dem Forstdienst koordiniert werden.

Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen.

Art. 10 Hegeabschüsse

Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate sind verpflichtet, kranke oder verletzte Tiere zu erlegen.

Sie melden solche Abschüsse umgehend der kantonalen Fachstelle.

4. Abschnitt Reservatsaufseher

Art. 11 Stellung und Wahl

Die Kantone bezeichnen für jedes Wasser- und Zugvogelreservat einen oder mehrere Reservatsaufseher. Sie statten diese mit den Rechten der gerichtlichen Polizei gemäss Artikel 26 des Jagdgesetzes aus.

Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate sind kantonale Beamte.

Sie unterstehen der kantonalen Fachstelle.

Die Wahl erfolgt durch den Kanton. Die Wahlunterlagen sind dem Bundesamt zur Stellungnahme vorzulegen.

Liegen Wasser- und Zugvogelreservate in der Nähe der Landesgrenzen, sind auch die Grenzwächter mit den Aufgaben der Jagdpolizei zu betrauen.

Art. 12 Aufgaben

Die kantonale Fachstelle weist den Reservatsaufsehern folgende Aufgaben zu:

  1. Vollzug der jagdpolizeilichen Aufgaben gemäss Jagdgesetz;

  2. Erhebung und Überwachung der Bestände wildlebender Tiere im Reservat;

  3. Mitarbeit bei der Planung, der Pflege und dem Unterhalt besonderer Lebensräume;

  4. Kennzeichnung und Markierung der Reservate im Gelände;

  5. Information und Beaufsichtigung von Besuchern des Reservats;

  6. Mitarbeit bei der Planung von Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden sowie Durchführung dieser Massnahmen;

  7. Organisation und Durchführung der Nachsuche verletzter Tiere im Reservat;

  8. Kontaktpflege, Information und Zusammenarbeit mit Vertretern der Gemeinden, der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Jagd;

  9. Vertretung der Interessen des Artenschutzes bei kommunalen und regionalen Richt- und Nutzungsplanungen, soweit sie das Reservat betreffen;

  10. Kontaktnahme mit den regionalen Dienststellen für die Belegung von Waffen- und Schiessplätzen, soweit das Reservat betroffen ist, und Beratung von Truppenkommandanten vor Ort;

  11. Unterstützung von und Mitarbeit bei wissenschaftlichen Untersuchungen im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle und dem Bundesamt.

Die kantonale Fachstelle kann den Reservatsaufsehern von sich aus oder auf Antrag des Bundesamtes weitere Aufgaben zuweisen.

Die Reservatsaufseher führen Diensttagebücher über die geleisteten Arbeiten.

Über die Erfüllung dieser Aufgaben ist dem Bundesamt jährlich Bericht zu erstatten.

Art. 13 Ausbildung

Die Kantone sorgen für die Grundausbildung der Reservatsaufseher.

Das Bundesamt führt für die besondern Belange der Wasser- und Zugvogelreservate Weiterbildungskurse durch.

5. Abschnitt:9 Abgeltungen

Art. 14 Aufsicht

Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Kosten für die Aufsicht in den Wasser- und Zugvogelreservaten wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Sie richtet sich nach:

  1. der internationalen oder nationalen Bedeutung der Reservate;

  2. den Kosten der Grundausbildung und der Ausrüstung sowie der zeitweiligen Verstärkung oder Aushilfe für die Reservatsaufseher;

  3. der notwendigen Infrastruktur für die Aufsicht und Markierung der Reservate im Gelände;

  4. den unter Beteiligung des Bundesamtes erarbeiteten Nutzungskonzepten zur Vermeidung von erheblicher Störung.

Der Grundbeitrag beträgt pro Jahr:

  1. für alle Reservate von internationaler Bedeutung: 28 000 Franken;

  2. für alle Reservate von nationaler Bedeutung: 14 000 Franken.

Art. 15 Wildschäden

Globale Abgeltungen werden gewährt an die Kosten für:

  1. die Entschädigung von Wildschäden, die in einem Wasservogelreservat oder innerhalb eines gemäss Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Wildschadenperimeters entstanden sind;

  2. die Verhütung solcher Schäden.

Die Höhe der Abgeltungen richtet sich:

  1. nach der internationalen oder nationalen Bedeutung der Reservate;

  2. ausnahmsweise nach dem Umfang von überdurchschnittlich hohen Schäden.

Sie wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.

Wurden keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 10 getroffen, so werden keine Abgeltungen gewährt.

Art. 16

Aufgehoben

Art. 16a Zuständigkeit und Verfahren

Das Bundesamt schliesst die Programmvereinbarungen mit der zuständigen kantonalen Behörde ab.

Es erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.

Für die Auszahlung, die Berichterstattung und Kontrolle sowie die mangelhafte Erfüllung der Pflicht zur Berichterstattung und zur Leistungserbringung gelten die

Artikel 10 –11 der Verordnung vom 16. Januar 199110 über den Natur- und Heimatschutz sinngemäss.

6. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 17

Diese Verordnung tritt am1. Februar 1991 in Kraft.

Anhang 111 (Art. 2 Abs. 1) Reservate von internationaler Bedeutung Nr. Lokalität Kanton(e) Aufnahme Revision

Ermatingerbecken TG 1991

Stein am Rhein SH, TG 1991 2001

Klingnauerstausee AG 1991

Fanel–Chablais de Cudrefin, Pointe BE, FR, 1991 2001 de Marin VD, NE

Chevroux bis Portalban FR, VD 1991 2001

Yvonand bis Cheyres FR, VD 1991 2001

Grandson bis Champ-Pittet VD 1991 2001

Les Grangettes VD, VS 1991 2001

Rhône bis Verbois GE 1991 2001

Versoix bis Genf GE 2001 Reservate von nationaler Bedeutung Nr. Lokalität Kanton(e) Aufnahme Revision 101 Col de Bretolet VS 1991 2001 102 Witi BE, SO 1992 2001 103 Alter Rhein: Rheineck SG 2001 104 Rorschacher Bucht/Arbon SG 2001 105 Zürich-Obersee: Guntliweid bis SZ 2001 Bätzimatt 106 Reuss: Bremgarten–Zufikon bis AG 2001 Brücke Rottenschwil 108 Kanderdelta bis Hilterfingen BE 2001 109 Wohlensee BE 2001 (Halenbrücke bis Wohleibrücke) 110 Stausee Niederried BE 2001 111 Hagneckdelta und St. Petersinsel BE 2001 112 Häftli bei Büren BE 2001 113 Aare bei Solothurn und Naturschutz- SO 2001 reservat Aare Flumenthal 114 Plaine de l’Orbe: Chavornay bis VD 2001 Bochuz 115 Salavaux VD 2001 Nr. Lokalität Kanton(e) Aufnahme Revision 116 Mies/Versoix VD, GE 2001 117 Pointe de Promenthoux VD 2001 118 Port Noir bis Hermance GE 2001 119 Bolle di Magadino TI 2001

Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate

von internationaler und nationaler Bedeutung12

12 Dieses Inventar wird als Sonderdruck herausgegeben und daher nicht in der AS veröffentlicht. Dies gilt auch für seine Änderungen (siehe AS 1991 305, 1992 1311, 2001 1908). Der Text kann jederzeit bei der Bundeskanzlei, beim Bundesamt für Umwelt und bei den Kantonen eingesehen werden.