935.211
Verordnung über Schweiz Tourismus
vom 22. November 1963 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom21. Dezember 19552 über die Schweizerische Verkehrszentrale,3 verordnet:
I. Rechtsgrundlage, Sitz und Zweck
Art. 1
Schweiz Tourismus ist eine durch Bundesbeschluss vom21. Dezember 19554 errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Zürich.
Sie richtet ihre Tätigkeit auf die Bedürfnisse des Marktes aus. Sie arbeitet eng mit den inländischen Trägern des Tourismus und anderen am Image der Schweiz interessierten Kreisen zusammen.5
Sie legt die Anforderungen für Gemeinschaftsaktionen fest und sorgt dafür, dass die finanziellen Mittel für die Förderung der Nachfrage zusammengefasst werden.6
Das Nähere wird in einem Geschäftsreglement festgesetzt.
II. Bundesaufsicht
Art. 27
Schweiz Tourismus untersteht der Oberaufsicht des Bundesrates, ausgeübt durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.
AS 1963 1202
Ausdruck gemäss Ziff. IV 78 der V vom22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 38
Der Bundesrat ernennt:
den Präsidenten;
9 sechs Mitglieder des Vorstandes, und zwar einen Vertreter der allgemeinen Bundesverwaltung und fünf weitere, nicht der Bundesverwaltung angehörende Mitglieder;
aus der Mitte des Vorstandes den Vizepräsidenten;
den Obmann der Revisionsstelle.
Art. 4
Der Genehmigung durch den Bundesrat bedürfen:
das Geschäftsreglement mit den Zuständigkeitsordnungen und den Regeln über die Stellvertretung in den Organen;
die Dienst- und Besoldungsordnung;
die Wahl des Direktors.
III. Mitgliedschaft und Beiträge
Art. 5
Der Schweizerischen Verkehrszentrale können beitreten: öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten des Bundes und der Kantone, in der Schweiz ansässige juristische Personen, Personengesellschaften und natürliche Personen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; das Rekursrecht an die Mitgliederversammlung bleibt vorbehalten.10
Art. 611
Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 1400 Franken. Der Vorstand passt den Beitrag periodisch der Teuerung an. Er kann mit den einzelnen Mitgliedern Vereinbarungen über zusätzliche finanzielle Leistungen abschliessen.
Direkt anrechenbare Dienstleistungen werden in Absprache mit den Partnern festgelegt und in Rechnung gestellt.
Die Mitglieder erhalten Vergünstigungen im Bereich der Angebotsberatung und der ausgeschriebenen Gemeinschaftsaktionen.
IV. Organisation
Art. 712
Die Organe der Schweizerischen Verkehrszentrale sind:
die Mitgliederversammlung;
der Vorstand;
die Geschäftsstelle;
die Revisionsstelle.
1. Die Mitgliederversammlung
Art. 813
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen. Sie wird vom Präsidenten geleitet.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt auf Antrag des Bundesrates, des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder.
Art. 9
Die Mitgliederversammlung ist spätestens einen Monat vor dem Versammlungstag schriftlich einzuberufen.
Art. 10
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es erhält für finanzielle Leistungen, die über den Jahresbeitrag hinausgehen, für je 1400 Franken eine weitere Stimme.14
Kein Mitglied darf mehr als den fünften Teil aller in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmrechte auf sich vereinigen.
Art. 11
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmrechte beschlussfähig. Sie beschliesst und wählt mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Art. 1215
Die Mitgliederversammlung:
genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung;
beschliesst über die Anträge einzelner Mitglieder. Solche Anträge müssen mindestens 14 Tage zum voraus schriftlich eingereicht werden;
behandelt die ihr vom Vorstand unterbreiteten Geschäfte;
wählt sechs Vorstandsmitglieder;
wählt zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder der Revisionsstelle.
2. Der Vorstand
Art. 1316
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwölf Mitgliedern.
Bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes ist auf eine angemessene Vertretung der touristischen Gebiete und Leistungsträger zu achten.
Art. 1417
Der Vorstand:
schlägt dem Bundesrat den Präsidenten zur Wahl vor;
erlässt das Geschäftsreglement mit den Zuständigkeitsordnungen;
wählt den Direktor;
erlässt die Dienst- und Besoldungsordnung für das Personal;
genehmigt den Marketingplan und den Voranschlag.
Der Vorstand lädt die Mitglieder einmal jährlich zu einer konsultativen Konferenz ein («Schweizer Tourismustag»). An der Konferenz wird die Marketingstrategie begutachtet und auf die übrigen Kommunikations- und Marketinganstrengungen abgestimmt.
Der Vorstand fördert die Zusammenarbeit mit den freiwilligen Beitragszahlern («Schweizer Tourismusrat»).
3. ...
Art. 15 –1718
4. Die Geschäftsstelle und die Vertretungen19
Art. 1820
Die Geschäftsstelle unterhält Vertretungen im Ausland und eine Vertretung für die Schweiz im Inland.
Die Vertretungen tragen den Namen «Schweiz Tourismus» in der jeweiligen Landessprache.
Art. 19
Der Geschäftsstelle steht ein Direktor vor, der nach Statuten und Reglementen die Geschäfte der Schweizerischen Verkehrszentrale leitet.
5. Die Revisionsstelle21
Art. 2022
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und die Bilanz und berichtet schriftlich dem Vorstand zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Revisionsstelle besteht aus dem vom Bundesrat ernannten Obmann, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Zeit der Amtsdauer des Vorstandes gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Die Rechte und Pflichten der Revisionsstelle richten sich im Übrigen nach dem Obligationenrecht23 (Art. 728–730).
6. Finanzielles und Rechnungsführung
Art. 21
Die Einnahmen der Schweizerischen Verkehrszentrale setzen sich zusammen aus:
a. Beiträgen des Bundes;
den Jahresbeiträgen;
Verkaufserträgen;
freiwilligen Beiträgen;
Abgeltungen für direkt anrechenbare Dienstleistungen;
Schenkungen.24 2 Die Ausgaben sollen sich im Rahmen der Einnahmen und des Voranschlages halten.
Für die Verbindlichkeiten haftet Schweiz Tourismus allein mit seinem Vermögen.
Art. 22
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Buchführung und die Bilanzierung sind die Artikel 957–964 sowie die Artikel 665–669 des Obligationenrechts25 entsprechend anwendbar.26
Art. 23
Wird Schweiz Tourismus aufgehoben oder aufgelöst, so verfügt der Bundesrat über das Vermögen und regelt das Liquidationsverfahren.
V. Schlussbestimmung
Art. 24
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1963 in Kraft. Sie ersetzt das Organisationsstatut vom8. Juni 196027.
Die Zusammensetzung des Vorstandes und des Ausschusses ist auf Beginn der nächsten Amtsdauer (1. Januar 1965) diesen Vorschriften anzupassen.
Schlussbestimmungen der Änderung vom26. April 199528
Der bisherige Vorstand wird aufgelöst.
Die Mitglieder des bisherigen Ausschusses werden zu Mitgliedern des neuen Vorstandes. Ihre Amtsdauer endet am 31. Dezember 1996.
In der AS nicht veröffentlicht.
AS 1995 1385