Funtauna

941.251

Verordnung des EJPD
über Messmittel für elektrische Energie und Leistung
(EMmV)

vom 26. August 2015 (Stand am 1. Januar 2018)

Präambel

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 16 Absatz 2,
17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung
vom 15. Februar 20061 (MessMV),

verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. die Anforderungen an Elektrizitätszähler und Messwandler;

  2. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;

  3. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen:

  1. Elektrizitätszähler, die zur Bestimmung des Bezugs oder der Lieferung von Elektrizität in Privathaushalten, im Gewerbe und in der Leichtindustrie verwendet werden;

  2. folgende Messwandler mit einer höchsten Spannung für Betriebsmittel Um von höchstens 52 kV, die zum Vorschalten vor Elektrizitätszähler nach Buchstabe a bestimmt sind:

    1. Spannungswandler,

    2. Stromwandler mit einem primären Bemessungsstrom Ipr von höchstens 5 kA.

Nicht dieser Verordnung unterstehen Elektrizitätszähler, die von Kurzzeitkundinnen und Kurzzeitkunden verwendet werden:

  1. an Ladestationen für Elektrofahrzeuge;

  2. auf Campingplätzen und in vergleichbaren Anlagen.

Cità en

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Elektrizitätszähler: Messmittel zur kontinuierlichen Messung elektrischer Energie in einem Stromkreis;

  2. Wirkenergiezähler: Elektrizitätszähler zur Bestimmung von Wirkenergie;

  3. Messwandler: Messmittel zur Reduzierung von hohen Spannungs- und Stromgrössen in Messgrössen, die vom Elektrizitätszähler direkt gemessen werden können;

  4. Stromwandler: Messwandler für Stromstärkemessungen;

  5. Spannungswandler: Messwandler für Spannungsmessungen.

2. Abschnitt Elektrizitätszähler

Art. 4 Grundlegende Anforderungen

Zähler müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV erfüllen. Zusätzlich müssen die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllt sein:

  1. für Wirkenergiezähler: die Anforderungen nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung;

  2. 2für andere Elektrizitätszähler als reine Wirkenergiezähler: die Anforderungen nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung.

Cità en

Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen

Die Konformität der Zähler mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 4 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 MessMV bewertet und bescheinigt:

  1. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);

  2. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F);

  3. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung (Modul H1).

Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Zähler müssen vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) oder von einer ermächtigten Eichstelle wie folgt nach dem Verfahren nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV nachgeeicht werden:

  1. Zähler mit elektronischem Messwerk: alle 10 Jahre;

  2. Zähler mit elektromechanischem Messwerk: alle 15 Jahre.

Das METAS kann die Fristen nach Absatz 1 im Einzelfall verkürzen, wenn der Verdacht besteht, dass die Messbeständigkeit bereits vor Ablauf der Frist nicht mehr gegeben ist. Es kann ergänzende Prüfungen anordnen.

Zähler können auf Antrag der Verwenderin dem statistischen Prüfverfahren nach Anhang 4 unterzogen werden. Die dem statistischen Prüfverfahren unterstellten Zähler behalten ihre Eichgültigkeit, solange die Zähler der Stichprobe die Anforderungen nach Anhang 4 Buchstabe F einhalten. Vom statistischen Prüfverfahren ausgeschlossen sind Zähler, die bereits einmal dem statistischen Prüfverfahren unterstellt waren und anschliessend in das Prüfverfahren nach Absatz 1 überführt wurden.

Cità en ·

Art. 7 Genauigkeitsklassen

Für die Messung des Wirkenergieverbrauchs in Privathaushalten dürfen Wirkenergiezähler der Genauigkeitsklassen A, B und C verwendet werden.

Für die Messung des Wirkenergieverbrauchs im Gewerbe oder in der Leichtindustrie dürfen nur Wirkenergiezähler der Genauigkeitsklassen B und C verwendet werden.

3. Abschnitt Messwandler

Art. 8 Grundlegende Anforderungen

Wandler müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 9 Verfahren für das Inverkehrbringen

Wandler bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV.

Art. 10 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Wandler müssen vom METAS oder von einer ermächtigten Eichstelle wie folgt nach dem Verfahren nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV nachgeeicht werden:

  1. induktive Wandler mit unteilbarem Kern: alle 60 Jahre;

  2. andere Wandler als jene nach Buchstabe a: alle 2 Jahre.

Sofern eine Bauart dies rechtfertigt, kann das METAS für die Nacheichung der Wandler nach Absatz 1 Buchstabe b eine andere Häufigkeit festlegen.

4. Abschnitt Pflichten der Verwenderin

Art. 11 Einbau, Inbetriebnahme und Unterhalt der Messmittel

Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 MessMV trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:

  1. die Anweisungen der Herstellerin zum Einbau und zur Inbetriebnahme des Messmittels befolgt werden und die mit dem Einbau betrauten Personen die erforderliche Fachkompetenz besitzen;

  2. die Messmittel in Stand gehalten werden und die der Abnützung und Alterung unterworfenen Teile periodisch revidiert oder ersetzt werden.

Art. 12 Messketten

Messketten aus Zählern und Wandlern sind grundsätzlich so zu schalten, dass die zum Betrieb der Messeinrichtung notwendige Energie nicht gemessen wird.

Muss eine Messkette abweichend von Absatz 1 geschaltet werden, so darf ihr Eigenverbrauch allein zu keiner Verbrauchsanzeige führen.

In Messketten dürfen Verbindungsleitungen und Wandlerbelastungen insgesamt einen zusätzlichen Fehler von höchstens 20 Prozent der Fehlergrenze des Elektrizitätszählers bewirken.

Art. 13 Kontrollregister

Die Verwenderin führt ein Kontrollregister über die in ihrem Versorgungsbereich verwendeten Messmittel.

Aus dem Register muss für jedes Messmittel ersichtlich sein:

  1. welches Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit angewendet wird;

  2. wann das Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit letztmals angewendet wurde;

  3. wo sich das Messmittel im Einsatz befindet.

Die betroffenen Energiebezügerinnen und Energiebezüger und die mit der Durchführung der nachträglichen Kontrolle betrauten Organe können jederzeit in das Register Einsicht nehmen.

Die Registereinträge müssen nach Ablauf der Gültigkeit der Eichung noch während der Zeit, in der offene Forderungen bestehen, mindestens aber während fünf Kalenderjahren, zur Verfügung stehen.

Cità en

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EJPD vom 19. März 20063 über Messmittel für elektrische Energie und Leistung wird aufgehoben.

Art. 15 Übergangsbestimmungen

Eichungen von Elektrizitätszählern, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, bleiben so lange gültig, wie es das zum Zeitpunkt der Eichung geltende Recht vorsah.

Eichungen von Messwandlern, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, bleiben bis zum 31. Dezember 2075 gültig.

Elektrizitätszähler und Messwandler, die vor dem 30. Oktober 2006 zugelassen wurden, können noch bis zum 29. Oktober 2016 in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 MessMV unterzogen werden. Nach dem Inverkehrbringen gelten für die Erhaltung der Messbeständigkeit die Bestimmungen dieser Verordnung; die Absätze 1 und 2 bleiben vorbehalten.

Elektrizitätszähler und Messwandler, die zwischen dem 30. Oktober 2006 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen wurden, können noch bis zum Ablauf der Zulassung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 MessMV unterzogen werden. Nach dem Inverkehrbringen gelten für die Erhaltung der Messbeständigkeit die Bestimmungen dieser Verordnung; die Absätze 1 und 2 bleiben vorbehalten.

Elektrizitätszähler, die über die Funktionalität der Leistungsmessung oder die Funktionalität der Lastgangbildung verfügen, dürfen bis zum 31. Dezember 2017 in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie für diese Funktionalitäten den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen. Ab dem 1. Januar 2018 gelten für die Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Funktionalitäten die Bestimmungen dieser Verordnung. Das Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Funktionalitäten wird erstmals zusammen mit dem ersten Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit der anderen Funktionalitäten durchgeführt, das ab dem 1. Januar 2018 ansteht.

Für Wirkenergiezähler entsprechen die folgenden Klassen nach bisherigem Recht den folgenden Klassen nach neuem Recht:

  1. Klasse 2, Klasse «Elektrizitätszähler» und Klasse «Messwandlerzähler» entsprechen Klasse A;

  2. Klasse 1 und Klasse «Präzisionszähler» entsprechen Klasse B;

  3. Klasse 0,5 S und Klasse 0,2 S entsprechen Klasse C.

Für die Blindenergiemessung entspricht die Klasse 1 nach bisherigem Recht der Klasse 2 nach neuem Recht.

Für Wirkenergiezähler, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem statistischen Prüfverfahren unterstellt waren, gilt:

  1. Die Lose bleiben bestehen, auch wenn sie den Anforderungen von Anhang 4 Buchstabe B Ziffer 2 dieser Verordnung nicht entsprechen.

  2. Bis vor der zweiten Stichprobenprüfung nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten noch die Prüfpunkte und Fehlergrenzen nach bisherigem Recht; ab der zweiten Stichprobenprüfung gilt diese Verordnung.

Die erstmalige Anmeldung von Elektrizitätszählern zum statistischen Prüfverfahren kann bis zum 31. Oktober 2015 erfolgen, wenn die Mehrheit der angemeldeten Elektrizitätszähler 2011 hergestellt wurde. Absatz 8 gilt sinngemäss.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.

Spezifische Anforderungen an Wirkenergiezähler

(Art. 4)

A Begriffsbestimmungen

I

=

an die Zählereingänge angeschlossene Messgrösse, die zu der im Stromkreis fliessenden Stromstärke proportional ist;

Ist

=

niedrigster Wert von I, bei dem der Zähler bei cos φ = 1 (Mehrphasenbetrieb mit symmetrischer Last) eine elektrische Wirkenergie misst;

Imin

=

Wert von I, oberhalb dessen die Abweichung innerhalb der für die Klasse spezifizierten Fehlergrenzen liegt (Mehrphasenbetrieb mit symmetrischer Last);

Itr

=

Wert von I, oberhalb dessen die Abweichung innerhalb der niedrigsten für die Klasse spezifizierten Fehlergrenzen liegt;

In

=

Referenzwert von I, für den Messwandlerzähler ausgelegt sind;

Ib

=

Referenzwert von I, für den direktmessende Zähler ausgelegt sind (Ib = 10 Itr);

Imax

=

Höchstwert von I, bei dem die Abweichung innerhalb der Fehlergrenzen liegt;

U

=

an die Zählereingänge angeschlossene Messgrösse, die zur Spannung im Stromkreis proportional ist;

Un

=

Referenzwert von U;

f

=

Frequenz der an den Zähler abgegebenen Spannung;

fn

=

Referenzwert von f;

φ

=

Phasenverschiebung zwischen I und U.

B Spezifische Anforderungen

1 Genauigkeitsklassen
  • Die Herstellerin muss die Genauigkeitsklasse der Zähler angeben. Die Klassen sind wie folgt festgelegt: Klasse A, Klasse B und Klasse C.

2 Nennbetriebsbedingungen
  • Die Herstellerin muss insbesondere die folgenden Nennbetriebsbedingungen für den Zähler angeben:

  • 2.1 Anzugeben sind die für den Zähler geltenden Werte von fn, Un, In, Ist, Imin, Itr und Imax. In Bezug auf die für den Strom angegebenen Werte muss der Zähler die in Tabelle 1 genannten Bedingungen erfüllen.

Tabelle 1

Klasse A

Klasse B

Klasse C

Direkt angeschlossene Zähler

Ist

≤ 0,05 Itr

≤ 0,04 Itr

≤ 0,04 Itr

Imin

≤ 0,5 Itr

≤ 0,5 Itr

≤ 0,3 Itr

Imax

≥ 50 Itr

≥ 50 Itr

≥ 50 Itr

Als Wandler arbeitende Zähler

Ist

≤ 0,06 Itr

≤ 0,04 Itr

≤ 0,02 Itr

Imin

≤ 0,4 Itr

≤ 0,2 Itr*

≤ 0,2 Itr

In

= 20 Itr

= 20 Itr

= 20 Itr

Imax

≥ 1,2 In

≥ 1,2 In

≥ 1,2 In

  • * Für elektromechanische Zähler der Klasse B: Imin ≤ 0,4 Itr.

  • 2.2 Ferner ist für Spannung, Frequenz und Leistungsfaktor jeweils der Bereich anzugeben, in dem der Zähler die Anforderungen an die Fehlergrenzen nach Ziffer 3 Tabelle 2 erfüllt. Diese Bereiche müssen die typischen Merkmale des von den öffentlichen Stromnetzen gelieferten Stroms berücksichtigen.

  • 2.2.1 Die Spannungs- und Frequenzbereiche müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

  • 0,9 UnU ≤ 1,1 Un;

  • 0,98 fnf ≤ 1,02 fn.

  • 2.2.2 Der Leistungsfaktor liegt innerhalb eines Bereiches von cos φ = 0,5 induktiv bis cos φ = 0,8 kapazitiv.

3 Fehlergrenzen
  • 3.1 Die Auswirkungen der verschiedenen Messgrössen und Einflussgrössen (a, b, c, …) werden jeweils gesondert bewertet, wobei alle übrigen Mess- und Einflussgrössen relativ konstant auf ihren Referenzwerten gehalten werden. Die Messabweichung, die die in Tabelle 2 angegebene Fehlergrenze nicht überschreiten darf, wird wie folgt berechnet:

  • Messabweichung =

  • 3.2 Wird der Zähler unter wechselndem Laststrom betrieben, so dürfen die prozentualen Abweichungen die in Tabelle 2 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten. Wird der Zähler in unterschiedlichen Temperaturbereichen eingesetzt, so gelten die jeweiligen Werte für die Fehlergrenze.

  • Tabelle 2: Fehlergrenzen in Prozent unter Nennbetriebsbedingungen und bei definiertem Laststrom und definierter Betriebstemperatur

Tabelle 2

Betriebstemperaturen

+5 °C bis +30 °C

–10 °C bis +5 °C
oder
+30 °C bis +40 °C

–25 °C bis +10 °C
oder
+40 °C bis +55 °C

–40 °C bis –25 °C
oder
+55 °C bis +70 °C

Zählerklasse

A

B

C

A

B

C

A

B

C

A

B

C

Einphasenzähler; Mehrphasenzähler bei symmetrischer Last

IminI < Itr

3,5

2

1

5

2,5

1,3

7

3,5

1,7

9

4

2

ItrI < Imax

3,5

2

0,7

4,5

2,5

1

7

3,5

1,3

9

4

1,5

Mehrphasenzähler bei einphasiger Last

ItrI < Imax*

4

2,5

1

5

3

1,3

7

4

1,7

9

4,5

2

  • * Ausnahme: Für elektromechanische Mehrphasenzähler ist der Bereich der Stromstärke bei einphasiger Last auf 5 ItrIImax begrenzt.

  • 3.3 Der Zähler darf weder die Fehlergrenzen ausnutzen noch eine der beteiligten Parteien systematisch begünstigen.

4 Zulässige Auswirkung von Störgrössen
  • 4.1 Allgemeines

  • 4.1.1 Für Zähler gelten besondere elektromagnetische Umgebungsbedingungen. Der Zähler muss den elektromagnetischen Umgebungsbedingungen E2 und den zusätzlichen Anforderungen der Ziffern 4.2 und 4.3 entsprechen.

  • 4.1.2 Lang einwirkende Störgrössen dürfen die Genauigkeit des Zählers nicht über die Grenzwerte nach Ziffer 4.2 hinaus beeinflussen. Transiente Störgrössen dürfen eine zeitweilige Beeinträchtigung oder einen zeitweiligen Ausfall der Funktion oder der Leistungsfähigkeit bewirken; nach Abklingen der Störgrössen müssen Funktion und Leistungsfähigkeit des Zählers aber wiederhergestellt sein und die Genauigkeit darf nicht über die Grenzwerte nach Ziffer 4.3 hinaus beeinträchtigt sein.

  • 4.1.3 Besteht ein vorhersehbares hohes Blitzschlagrisiko oder erfolgt die Versorgung vornehmlich über Freileitungsnetze, so ist der Zähler in Bezug auf seine messtechnischen Merkmale zu schützen.

  • 4.2 Auswirkung lang einwirkender Störgrössen

  • Tabelle 3: Grenzwerte für lang einwirkende Störgrössen

Tabelle 3

Störgrösse

Grenzwert in %
für Zähler der Klasse

A

B

C

Phasenumkehrsequenz

1,5

1,5

0,3

Spannungsasymmetrie
(gilt nur für Mehrphasenzähler)

4

2

1

Harmonische Anteile in den Stromkreisen*

1

0,8

0,5

Gleichstrom und harmonische Anteile in den Stromkreisen*

6

3

1,5

Schnelle transiente Impulse

6

4

2

Magnetfelder, elektromagnetisches HF-Feld,
durch Funkfrequenzfelder induzierte Störgrössen
in Leitungen und Störfestigkeit gegenüber
Schwingungen

3

2

1

  • * Bei elektromechanischen Zählern werden für harmonische Anteile in den Stromkreisen keine Grenzwerte festgelegt.

  • 4.3 Zulässige Auswirkung transienter elektromagnetischer Phänomene

  • 4.3.1 Während des Auftretens einer elektromagnetischen Störgrösse und unmittelbar danach darf kein zur Prüfung der Genauigkeit des Zählers bestimmter Ausgang Impulse oder Signale mit einer den Grenzwert überschreitenden Energie erzeugen.

  • 4.3.2 Innerhalb einer der jeweiligen Störung angemessenen Zeitspanne nach dem Auftreten einer elektromagnetischen Störgrösse:

    1. muss der Betrieb des Zählers innerhalb der Fehlergrenzen wiederhergestellt werden;

    2. muss die Durchführbarkeit sämtlicher Messfunktionen gewährleistet sein;

    3. muss eine Wiederherstellung aller vor dem Einwirken der Störgrösse vorhandenen Messdaten möglich sein;

    4. darf die Änderung der gemessenen Energie den Grenzwert nicht überschreiten; der in Kilowattstunden ausgedrückte Grenzwert beträgt: m × Un × Imax × 10-6, wobei m die Zahl der Messwerke des Zählers, Volt die Einheit für Un und Ampere die Einheit für Imax ist.

  • 4.3.3 Der Grenzwert für die zulässige Messabweichung bei Überstrom beträgt 1,5 Prozent.

5 Eignung
  • 5.1 Unterhalb der Nennbetriebsspannung darf die positive Abweichung des Zählers 10 Prozent nicht überschreiten.

  • 5.2 Die Anzeigeeinrichtung für die Gesamtenergie muss über eine ausreichende Zahl von Ziffernstellen verfügen, damit sichergestellt ist, dass die Anzeige des Zählers bei 4000 Stunden Volllastbetrieb (I = Imax, U = Un und cos φ = 1) nicht auf den Ausgangswert zurückspringt; eine Rückstellung der Anzeige während des Betriebs darf nicht möglich sein.

  • 5.3 Nach einem Stromausfall im Stromkreis müssen die gemessenen Mengen elektrischer Energie über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten ablesbar bleiben.

  • 5.4 Betrieb ohne Last

  • Liegt Spannung an, ohne dass Strom im Stromkreis fliesst, so darf der Zähler bei Spannungen zwischen 0,8 Un und 1,1 Un keine Energie messen.

  • 5.5 Anlauf

  • Der Zähler muss bei U = Un und cos φ = 1 (Mehrphasenzähler mit symmetrischer Last) und einer Stromstärke = Ist anlaufen und weitermessen.

6 Masseinheiten
  • Die Anzeige der gemessenen elektrischen Energie muss in Kilowattstunden oder in Megawattstunden erfolgen. Als Einheitensymbol ist «kWh» beziehungsweise «MWh» zu verwenden.

(Art. 4)

Spezifische Anforderungen an Messwandler

(Art. 8)

A Begriffsbestimmungen

  1. Höchste Spannung für Betriebsmittel Um: Höchster Wert der Aussenleiterspannung (Effektivwert), für den das Betriebsmittel insbesondere im Hinblick auf seine Isolation ausgelegt ist.

  2. Primärstrom Ip: Strom, der durch die Primärwindung eines Stromwandlers fliesst.

  3. Sekundärstrom Is: Strom, der durch die Sekundärwindung eines Stromwandlers fliesst, wenn ein Primärstrom durch die Primärwindung fliesst.

  4. Primärer Bemessungsstrom Ipr: Wert des Primärstroms, auf dem das Betriebsverhalten eines Stromwandlers basiert.

  5. Sekundärer Bemessungsstrom Isr: Wert des Sekundärstroms, auf dem das Betriebsverhalten eines Stromwandlers basiert.

  6. Primärspannung Up: Spannung, die an der Primärwindung eines Spannungswandlers anliegt.

  7. Sekundärspannung Us: Spannung, die an der Sekundärwindung eines Spannungswandlers anliegt, wenn eine Primärspannung an der Primärwindung anliegt.

  8. Primäre Bemessungsspannung Upr: Wert der Primärspannung, auf dem das Betriebsverhalten eines Spannungswandlers basiert.

  9. Sekundäre Bemessungsspannung Usr: Wert der Sekundärspannung, auf dem das Betriebsverhalten eines Spannungswandlers basiert.

  10. Übersetzung k: Verhältnis der Primärspannung zur Sekundärspannung eines Spannungswandlers. Verhältnis des Primärstroms zum Sekundärstrom eines Stromwandlers.

  11. Phasenverschiebung φ: Phasenunterschied zwischen der Primärspannung und der Sekundärspannung eines Spannungswandlers. Phasenunterschied zwischen dem Primärstrom und dem Sekundärstrom eines Stromwandlers.

  12. Bemessungsleistung Sr: Wert der Scheinleistung bei festgelegtem Leistungsfaktor, die ein Wandler an den Sekundärkreis bei sekundärer Bemessungsspannung oder sekundärem Bemessungsstrom und mit angeschlossener Bürde abgeben soll.

  13. Bemessungsfrequenz fR: Wert der Frequenz, der den Anforderungen des vorliegenden Anhangs zugrunde liegt.

B Spezifische Anforderungen

1 Genauigkeitsklassen
  • 1.1 Folgende Genauigkeitsklassen werden für Stromwandler festgelegt:

  • 0,5

    0,5 S

    0,2

    0,2 S

    0,1

  • 1.2 Folgende Genauigkeitsklassen werden für Spannungswandler festgelegt:

  • 0,5

    0,2

    0,1

  • 1.3 Die Herstellerin muss die Genauigkeitsklasse angeben. Sind am Wandler mehrere Messwicklungen vorhanden, so ist für jede Messwicklung die entsprechende Klasse und die genaue Zuordnung zu den Anschlüssen anzugeben. Wandler dürfen über zusätzliche Messwicklungen verfügen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen, sofern klar erkennbar ist, dass diese zusätzlichen Messwicklungen nicht zum Vorschalten vor Elektrizitätszähler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bestimmt sind.

2 Betriebsbedingungen für Stromwandler
  • 2.1 Die Herstellerin muss die Nennbedingungen angeben, für die der Wandler dimensioniert ist. Insbesondere müssen die primären und sekundären Bemessungsströme (Ipr, Isr), die Bemessungsleistung (Sr), die Bemessungsfrequenz (fR) und die Genauigkeitsklasse ersichtlich sein oder durch einen einzigen Rechenschritt in einer der vier Grundrechenarten ermittelt werden können. Der festgelegte Leistungsfaktor muss leicht ermittelt werden können.

  • 2.2 Die Herstellerin muss die Betriebsbedingungen angeben, unter denen Stromwandler die Fehlergrenzen nach Ziffer 4 einhalten müssen.

  • 2.3 Für die Primärstromstärke Ip ist der Betriebsbereich der Stromwandler wie folgt begrenzt:

    1. Stromwandler der Klassen 0,5, 0,2 und 0,1: durch den Mindestwert Imin von höchstens 5 % Ipr und durch den Höchstwert Imax von mindestens 120 % Ipr, wobei Imax jedoch 6 kA nicht übersteigen darf;

    2. Stromwandler der Klassen 0,5 S und 0,2 S: durch den Mindestwert Imin von höchstens 1 % Ipr und durch den Höchstwert Imax von mindestens 120 % Ipr, wobei Imax jedoch 6 kA nicht übersteigen darf.

  • 2.4 Für die Ausgangsleistung ist der Betriebsbereich der Stromwandler begrenzt durch den Mindestwert von höchstens 25 % Sr oder 1 VA, sofern 25 % Sr kleiner als 1 VA ist, und durch den Maximalwert von mindestens 100 % Sr.

3 Betriebsbedingungen für Spannungswandler
  • 3.1 Die Herstellerin muss die Nennbedingungen angeben, für die der Wandler dimensioniert ist. Insbesondere müssen die primären und sekundären Bemessungsspannungen (Upr, Usr), die Bemessungsleistung (Sr), die Bemessungsfrequenz (fR) und die Genauigkeitsklasse ersichtlich sein oder durch einen einzigen Rechenschritt in einer der vier Grundrechenarten ermittelt werden können. Der festgelegte Leistungsfaktor muss leicht ermittelt werden können.

  • 3.2 Die Herstellerin muss die Betriebsbedingungen angeben, innerhalb deren Spannungswandler die Fehlergrenzen nach Ziffer 4 einhalten müssen.

  • 3.3 Für die Primärspannung Up ist der Betriebsbereich der Spannungswandler begrenzt durch den Mindestwert Umin von höchstens 80 % Upr und durch den Höchstwert Umax von mindestens 120 % Upr, der jedoch Um nicht übersteigen darf.

  • 3.4 Für die Ausgangsleistung ist der Betriebsbereich der Spannungswandler begrenzt durch den Mindestwert von höchstens 25 % Sr und durch den Maximalwert von mindestens 100 % Sr.

4 Fehlergrenzen
  • 4.1 Stromwandler müssen entsprechend ihrer Genauigkeitsklasse die Fehlergrenzen der Tabellen 1 und 2 einhalten.

Tabelle 1

Primärstrom Ip

Fehlergrenzen für die Übersetzung k in Prozent

Fehlergrenzen für die Phasenverschiebung φ in Minuten

Klasse

Klasse

0,5 S

0,2 S

0,5 S

0,2 S

IminIp < 5 % Ipr

1,5

0,75

90

30

5 % IprIp < 20 % Ipr

0,75

0,35

45

15

20 % IprIpImax

0,5

0,2

30

10

Tabelle 2

Primärstrom Ip

Fehlergrenzen für die Übersetzung k in Prozent

Fehlergrenzen für die Phasenverschiebung φ in Minuten

Klasse

Klasse

0,5

0,2

0,1

0,5

0,2

0,1

IminIp < 20 % Ipr

1,5

0,75

0,4

90

30

15

20 % IprIp < 100 % Ipr

0,75

0,35

0,2

45

15

8

100 % IprIpImax

0,5

0,2

0,1

30

10

5

  • 4.2 Spannungswandler müssen entsprechend ihrer Genauigkeitsklasse die Fehlergrenzen der Tabelle 3 einhalten.

Tabelle 3

Spannungsbereich

Fehlergrenzen für die Übersetzung k in Prozent

Fehlergrenzen für die Phasenverschiebung φ in Minuten

Klasse

Klasse

0,5

0,2

0,1

0,5

0,2

0,1

UminUpUmax

0,5

0,2

0,1

20

10

5

5 Zulässige Auswirkung von Störgrössen
  • 5.1 Die Genauigkeit des Wandlers darf durch lang einwirkende Störgrössen nicht mehr, als dies nach dem Stand der Technik angemessen ist, beeinflusst werden können.

  • 5.2 Vorübergehende Störungen dürfen eine zeitweilige Beeinträchtigung oder einen zeitweiligen Ausfall der Funktion oder der Leistungsfähigkeit bewirken. Nach Abklingen der Störgrössen müssen Funktion und Leistungsfähigkeit des Wandlers aber wiederhergestellt sein und die Genauigkeit darf nicht mehr, als dies nach dem Stand der Technik angemessen ist, beeinträchtigt sein.

6 Eignung
  • Wandler müssen so konstruiert sein, dass sie einem Zähler, der den Anforderungen dieser Verordnung genügt und rechtmässig in Verkehr gebracht wurde oder dessen rechtmässiges Inverkehrbringen unmittelbar bevorsteht, vorgeschaltet werden können.

7 Bezeichnung
  • 7.1 Auf Wandlern sind alle zur Identifizierung und Charakterisierung des Messwandlers erforderlichen Angaben klar, unauslöschlich, eindeutig und nicht übertragbar anzubringen.

  • 7.2 Die Anschlüsse des Wandlers sind dauerhaft und unverwechselbar zu bezeichnen.

(Art. 6 Abs. 3)