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941.281

Verordnung über das Abmessen und die Mengendeklaration von Waren in Handel und Verkehr (Deklarationsverordnung)

vom 8. Juni 1998 (Stand am 1. Juli 2010)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom9. Juni 19771 über das Messwesen, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

  1. messbare Ware: eine Ware, deren Verkaufspreis in Abhängigkeit von der verkauften Menge berechnet wird;

  2. Fertigpackung: die Menge einer messbaren Ware, die in Abwesenheit des Käufers abgemessen und abgepackt wurde; die Fertigpackung umfasst die Ware und die individuelle Umhüllung, in der sie verpackt ist; eine Fertigpackung kann auch ohne individuelle Umhüllung bestehen;

  3. Massbehältnis: ein formstabiles, verschliessbares Behältnis ohne Unterteilung, welches sowohl zur Volumenbestimmung als auch zur Lagerung, zum Transport oder zur Lieferung einer Ware dient;

  4. Schankgefäss: ein mit Füllstrichen versehenes Raummass, welches zum Offenausschank von Getränken dient;

  5. Füllmenge: die in der Umhüllung eingeschlossene Warenmenge;

  6. Nennfüllmenge: die deklarierte Füllmenge;

  7. Abtropfgewicht: das Gewicht einer festen Ware nach einem Abtropfen von zwei Minuten Dauer;

  8. Inverkehrbringung: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung einer Ware.

AS 1998 1614

Art. 2 Mengenbestimmung

Im Handel bestimmt sich die Menge bei messbaren Waren nach Gewicht, Masse, Volumen, Fläche, Länge oder Stückzahl.

Als Gewicht versteht man im Handel die Anzeige der Waage ohne Korrektur des Luftauftriebs. Wer Masse deklariert, hat dies ausdrücklich anzugeben.

Der Verkauf an den Konsumenten oder die Konsumentin muss nach der Nettomenge erfolgen. Verhindern technische Gründe die Bestimmung der Nettomenge, wie die Nichttrennbarkeit von Ware und Umhüllung, so kann der Verkauf auch nach der Gesamtmenge der Fertigpackung erfolgen. In diesem Fall muss die Mengenangabe durch die Bezeichnung «brutto» im vollen Wortlaut ergänzt werden. In strittigen Fällen präzisiert das Bundesamt für Metrologie (METAS)3, unter welchen technischen Voraussetzungen die Deklaration der Gesamtmenge für die betreffenden Produkte zulässig ist.

Art. 3 Mengenangabe

Die Mengenangabe muss genau sein; sie darf keine Ausdrücke wie «ca.» enthalten.

Die Angabe von Mengenbereichen ist nicht zulässig. Ist eine genaue Mengenangabe aus technischen Gründen nicht möglich, muss eine Mindestmenge angegeben werden. In diesem Fall sind die Vorschriften über die zulässigen Abweichungen nicht anwendbar.

Cità en

Art. 4 Vorgeschriebene Nennfüllmengen, Mengenangabepflicht

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann Nennfüllmengen für bestimmte Produkte festlegen, um zu verhindern, dass die Konsumenten oder Konsumentinnen irregeführt werden, oder um die internationalen Vorschriften zu berücksichtigen.

Das Departement kann, mit Rücksicht auf internationale Vorschriften, die Liste der Produkte ergänzen, die nach Artikel 13 Buchstabe c von der Mengenangabepflicht befreit sind.

Art. 5 Einheiten

Mengenangaben müssen in gesetzlichen Einheiten nach der Einheiten-Verordnung vom 23. November 19944 gemacht werden.

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 6 Bezugsbedingungen

Es gelten folgende Bezugsbedingungen:

  1. barometrischer Druck für Volumenbestimmungen 1013,25 hPa;

  2. Temperatur allgemein 20 °C;

  3. Temperatur für Brenn- und Treibstoffe 15 °C.

2. Abschnitt Offenverkauf

Art. 7 Grundsatz

Im Offenverkauf muss die Ware in Gegenwart von Käufer oder Käuferin mit Messgeräten abgemessen werden, welche den Anforderungen der Eichverordnung vom 17. Dezember 19845 genügen. Artikel 9 bleibt vorbehalten.

Art. 8 Verpackungsmaterial

Beim Offenverkauf dürfen aus hygienischen Gründen notwendige Verpackungsmaterialien wie Trennpapiere, Schutzsäcke, Becher oder Schalen, die mit der Ware auf die Waagschale gelegt werden und bis zu 3 Prozent des Warengewichts, oder bei Gewichten unter 100 g höchstens 3 g ausmachen, zur Nettoware geschlagen werden. Dieselbe Regelung gilt für Schutzpapiere für kleine Waren wie Pralinen oder Bonbons.

Art. 9 Gaststätten

In Gaststätten, Kantinen und bei öffentlichen Veranstaltungen dürfen Fertiggetränke wie kalte Milch, Frucht- und Gemüsesäfte, Mineralwasser, Süssgetränke, Wein, Bier und Spirituosen nur in geeichten oder markierten Schankgefässen abgegeben werden, die den Anforderungen der Verordnung vom 3. Dezember 19736 über Raummasse genügen. Ausgenommen sind Mischungen mehrerer Fertiggetränke sowie mit Wasser angesetzte oder mit Eis vermischte Getränke.

Schankgefässe müssen bis zum unteren Rand des Füllstrichs gefüllt werden.

Für Speisen, die in Gaststätten serviert oder zum Mitnehmen verkauft werden, ist keine Mengenangabe erforderlich.

Gaststätten mit Selbstbedienung, die den Endpreis in Abhängigkeit von der bezogenen Menge ermitteln, müssen diese Menge mit einem Messmittel bestimmen, das den Anforderungen der Eichverordnung vom17. Dezember 19847 genügt. Bei der Wägung ist der Tarawert des Geschirrs abzuziehen.

[AS 1980 915, 1983 1055 Art. 4 Bst. b. AS 1985 56 Art. 31 Abs. 1 Bst. a]. Siehe heute: die Messmittelverordnung vom 15. Febr. 2006 (SR 941.210).

[AS 1973 2228, 1974 447, 1983 1055 Art. 4 Bst.c, 1985 56 Art. 31 Abs. 1 Bst. c. AS 1999 3047]. Siehe heute die V des EJPD vom 19. März 2006 über Raummasse (SR 941.211).

Siehe heute: die Messmittelverordnung vom 15. Febr. 2006 (SR 941.210).

Cità en

Art. 10 Verkauf von Waren durch Automaten

Warenautomaten müssen die abgegebene Menge oder, falls die abgegebene Menge vom eingeworfenen Geldbetrag abhängt, den Grundpreis angeben.

Ausschankautomaten müssen Fertiggetränke entweder in Trinkgefässen abgeben, die den Bestimmungen für Schankgefässe entsprechen, oder die ausgeschenkte Menge mit Messapparaten für Flüssigkeiten abmessen, die den Anforderungen der Eichverordnung vom17. Dezember 19848 genügen.

Die Absätze1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn das Getränk im Automaten mit Wasser angesetzt wird. In diesem Fall muss auf dem Automat nebst der Art des Getränks noch angegeben sein, dass es sich um ein mit Wasser angesetztes Getränk handelt.

Ist es aus technischen Gründen nicht möglich, in Ausschankautomaten ein eichfähiges Messgerät oder Schankgefässe einzusetzen, kann METAS entsprechende Automaten zulassen, die bei jedem Ausschank mindestens die angegebene Nennfüllmenge abgeben.

3. Abschnitt Fertigpackungen

Art. 11 Verantwortung

Wer Fertigpackungen herstellt oder einführt ist verantwortlich, dass sie den Vorschriften dieser Verordnung genügen.

Wer Konsumenten oder Konsumentinnen Fertigpackungen anbietet, hat sich zu überzeugen, dass die vorgeschriebenen Mengenangaben angebracht sind.

Art. 12 Grundsätze

Fertigpackungen von messbaren Waren müssen folgende Angaben tragen:

  1. die Nennfüllmenge mit der entsprechenden Einheit;

  2. die Sachbezeichnung des Produktes, auf welches sich die Mengenangabe bezieht;

  3. 9 die Identität der natürlichen oder juristischen Person, welche die Fertigpackung herstellt.

Falls eine äussere Verpackung verwendet wird, muss diese auch die in Absatz 1 Buchstaben a und b vorgesehenen Angaben tragen.

Für Waren, die üblicherweise im Offenverkauf (z.B. in Scheiben) oder in ganzen Stücken als Fertigpackung ohne individuelle Umhüllung angeboten werden, braucht der Hersteller oder Importeur keine Mengenangaben auf der Ware anzubringen. In

Siehe heute: die Messmittelverordnung vom 15. Febr. 2006 (SR 941.210).

diesem Falle ist für die Mengenangabe verantwortlich, wer die Ware dem Konsumenten oder der Konsumentin anbietet.

Für alle anderen Angaben auf Fertigpackungen von Lebensmitteln gelten die Kennzeichnungsvorschriften der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 200510.11

Art. 13 Ausnahmen

Die Vorschriften des Artikels 12 Absätze1 und 2 gelten nicht für:

  1. Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge unter 5 g oder 5 ml;

  2. Fertigpackungen, die gratis oder als Teil einer Gesamtleistung verteilt werden;

  3. Fertigpackungen vorverpackter Schokolade mit einem Gewicht unterhalb von 50 g;

  4. Innenpackungen mit einer Warenmenge, die nicht individuell verkauft wird, mit Ausnahme von Fertigpackungen für Kosmetikprodukte;

  5. Verpackungen, die ausschliesslich dem Transport, der Lagerung oder der Lieferung dienen;

  6. Verpackungen, die dem Vorzeigen der inliegenden Ware dienen;

  7. Verpackungen, die mehrere Fertigpackungen enthalten, deren Mengenangaben ebenfalls von aussen sichtbar sind;

  8. Verpackungen, die aus verschiedenen Nahrungsmitteln bestehende Fertiggerichte enthalten;

  9. Verpackungen, die verschiedene getrennt untergebrachte Elemente enthalten, welche zusammen für ein und dieselbe Verwendung vorgesehen sind;

  10. ganzes Gemüse und ganze Früchte, die üblicherweise stückweise gekauft werden.

Art. 14 Aufschriften

Die Mengenangaben auf Packungen und Behältnissen müssen an einer gut sichtbaren Stelle dauerhaft angebracht sein; sie müssen deutlich lesbar und leicht erkennbar sein.

Die Mengenangabe muss lesbar sein, ohne dass die Verpackung geöffnet oder aufgeklappt werden muss.

Werden zu den Angaben nach Artikel 12 Absatz 1 weitere Mengenangaben als Hinweis angebracht, so muss ihr untergeordneter Charakter klar hervorgehen.

Das Departement kann zum Schutze der Konsumenten und Konsumentinnen oder zur Angleichung an internationale Vorschriften die Minimalhöhe der für die Mengenangabe verwendeten Zahlen und Buchstaben vorschreiben.

Die Mengenangabe kann für Waren, die teilweise oder gar nicht verpackt sind, auf einem Schild erfolgen. Das Schild muss der entsprechenden Ware eindeutig zugeordnet werden können.

Art. 1512

Art. 16 Teilweise verpackte Waren

Wer teilweise verpackte Ware anbietet, bei der die offensichtliche Möglichkeit zur Manipulation der Menge besteht, muss dem Käufer oder der Käuferin am Verkaufsort ermöglichen, mit einem geeigneten Messinstrument, das den Anforderungen der Eichverordnung vom17. Dezember 198413 genügt, die Menge zu prüfen oder prüfen zu lassen.

Art. 17 Konservendosen, Aerosole, tiefgekühlte Produkte

Konservendosen müssen als Mengenangabe aufweisen:

  1. das Abtropfgewicht, sofern die Sachbezeichnung des Produktes nur den festen Stoff umfasst oder dieser allein zum Verzehr bestimmt ist;

  2. das Nennfüllgewicht, sofern die Sachbezeichnung des Produktes sowohl den festen Stoff wie die Flüssigkeit umfasst und beide zum Verzehr bestimmt sind;

  3. die Nennfüllmenge, sofern das Produkt eine feste, flüssige oder viskose homogene Masse darstellt.

Die Füllmenge der Fertigpackungen von Aerosolen setzt sich zusammen aus dem Wirkstoff und dem Treibgas. METAS entscheidet in strittigen Fällen über das Verhältnis zwischen dem Volumen der Füllmenge und dem Rauminhalt der Packung.

Die Füllmenge von tiefgekühlten Produkten ist das Gewicht der Ware in gefrorenem Zustand ohne Eis und ohne die Eishülle, welche das Produkt allenfalls umgibt.

Art. 18 Mogelpackung

Ohne technische Notwendigkeit dürfen die Grösse und die Aufmachung einer Fertigpackung sowie deren Aufschriften nicht über die Menge der darin enthaltenen Ware täuschen. In strittigen Fällen entscheidet METAS.

Siehe heute: die Messmittelverordnung vom 15. Febr. 2006 (SR 941.210).

Art. 19 Distanzverkauf

Beim Distanzverkauf genügt eine Mengenangabe auf der Offerte und auf dem Lieferschein oder auf der Rechnung für die gelieferte Ware.

Art. 20 Metrologische Anforderungen

Fertigpackungen mit gleicher Nennfüllmenge (industrielle Fertigpackungen) müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Der Mittelwert der Füllmenge der Fertigpackungslose darf nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge.

  2. Der Anteil der Fertigpackungen mit einer Minusabweichung, die den in Absatz 3 festgelegten Wert überschreitet, muss genügend klein sein, damit das Los von Fertigpackungen anlässlich der Kontrolle nach Artikel 22 als konform gilt.

  3. Fertigpackungen mit einer Minusabweichung, die den in Absatz 3 festgelegten Wert um das Zweifache überschreitet, dürfen nur mit korrigierter Mengendeklaration auf den Markt gebracht werden.

Fertigpackungen, deren Nennfüllmenge von einer Packung zur anderen variiert (Zufallspackungen) müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Die Füllmenge darf keine Minusabweichung aufweisen, die den in Absatz 3 festgelegten Wert überschreitet.

  2. Die Fertigpackungen müssen mit einem Messgerät, das den Anforderungen der Eichverordnung vom17. Dezember 198414 genügt, gemessen sowie individuell etikettiert werden. Die Eichfehlergrenze des verwendeten Messgerätes darf einen Fünftel des entsprechenden Werts nach Absatz 3 nicht überschreiten.

Die zulässigen Minusabweichungen bei der Füllmenge betragen:

Nennfüllmenge in g oder ml Zulässige Zulässige Minusabweichung Minusabweichung in % der in g oder ml Nennfüllmenge

bis 50 9 –

bis 100 – 4,5 100 bis 200 4,5 – 200 bis 300 – 9 300 bis 500 3 – 500 bis 1 000 – 15

000 bis 10 000 1,5 –

000 bis 15 000 – 150 über 15 000 1 –

Die zulässige Minusabweichung für Fertigpackungen, welche Waren enthalten, die nach Länge oder Fläche verkauft werden, beträgt 5 Prozent der Nennfüllmenge.

Siehe heute: die Messmittelverordnung vom 15. Febr. 2006 (SR 941.210).

Die systematische Ausnützung der zulässigen Minusabweichungen für Fertigpackungen oder der Fehlergrenzen bei den Messgeräten ist nicht gestattet.

Art. 21 Zeitlicher Bezugspunkt

Fertigpackungen müssen bei ihrer Inverkehrbringung auf dem Schweizer Markt die in Artikel 20 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Fertigpackungen, deren Inhalt mit der Zeit auf natürliche Weise abnimmt, müssen die in Artikel 20 festgelegten Anforderungen bei ihrer ersten Inverkehrbringung in der Schweiz erfüllen. Stammen sie aus einem ausländischen Staat, der metrologische Anforderungen vorschreibt, die als gleichwertig mit denjenigen der Schweiz deklariert wurden, ist die erste Inverkehrbringung in diesem Staat massgebend.

Art. 22 Kontrollverfahren

Die Konformität der Fertigpackungen mit den in Artikel 20 festgelegten Anforderungen wird durch Stichproben kontrolliert.

Das Departement legt das Kontrollverfahren für industrielle Fertigpackungen fest.

Art. 23 Angabe der Stückzahl

Kommt es bei Fertigpackungen vor allem auf die Anzahl der darin enthaltenen Stücke an, statt auf die Warenmenge, kann die Stückzahl deklariert werden. Diese Angabe kann entfallen, wenn der Konsument oder die Konsumentin die Stückzahl selbst leicht feststellen kann.

Im Zweifelsfall entscheidet METAS, ob eine Ware nach gezählter oder nach gemessener Menge zu verkaufen ist.

Fertigpackungen von Waren, die nach Stückzahl verkauft werden, müssen die deklarierte Anzahl Stücke enthalten. Bei Fertigpackungen, die Mengen über 100 Stück enthalten, ist für jedes ganze Hundert ein Zufallsfehler von einem Stück zulässig.

Art. 24 Kontrollinstrumente

Die Abpackstationen industrieller Fertigpackungen müssen zur Überprüfung der Füllmengen über geeignete Messgeräte verfügen, die den Anforderungen der Eichverordnung vom17. Dezember 198415 genügen, wenn sie keine Massbehältnisse als Verpackungen verwenden.

Die Abfüllmaschinen dieser Abpackstationen sind nicht eichpflichtig.

Siehe heute: die Messmittelverordnung vom 15. Febr. 2006 (SR 941.210).

4. Abschnitt Massbehältnisse

Art. 25 Anforderungen

Massbehältnisflaschen müssen den Anforderungen der OIML-Empfehlung R 9616 oder der Richtlinie Nr. 75/107 des Rates vom 19. Dezember 197417 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Massbehältnisse genügen.

Andere Massbehältnisse müssen den Anforderungen der Verordnung vom 3. Dezember 197318 über Raummasse genügen.

Das Departement ist ermächtigt, den Verweis in Absatz 1 den internationalen Vorschriften anzupassen.

Art. 26 Aufschriften

Auf Massbehältnissen, die als Fertigpackung eingesetzt werden, muss die Nennfüllmenge dauerhaft, leicht lesbar und sichtbar angebracht sein.

5. Abschnitt Kontrollen und Marktüberwachung

Art. 27 Zuständige Behörden

Die kantonalen Vollzugsbehörden über Mass und Gewicht werden mit den Kontrollen und der Marktüberwachung betraut.

Art. 28 Kontrollen

Die zuständigen Behörden kontrollieren beim Verantwortlichen nach Artikel 11 Absatz 1 oder bei seinem Beauftragten, ob die Füllvorschriften nach Artikel 20 eingehalten werden.

Die zuständigen Behörden kontrollieren die Konformität neuer Massbehältnisse beim Hersteller oder gegebenenfalls beim Importeur. 3Diese Kontrollen finden mindestens einmal jährlich nach den Weisungen des METAS statt.

Recommandation Internationale OIML R 96: «Bouteilles récipients-mesures», (Ausgabe 1990, Organisation Internationale de Métrologie, Paris). Auskunft über OIML-Empfehlungen erteilt METAS.

Siehe heute die V des EJPD vom 19. März 2006 über Raummasse (SR 941.211).

Art. 29 Marktüberwachung

Die zuständigen Behörden kontrollieren bei öffentlichen Verkaufsstellen, ob die Fertigpackungen die vorgeschriebenen Aufschriften aufweisen und ob der Offenverkauf nach den Vorschriften dieser Verordnung stattfindet.

Art. 30 Kontrollgebühr

Wenn die nach Artikel 28 oder 29 durchgeführten Kontrollen einen Verstoss gegen Vorschriften dieser Verordnung aufdecken, erhebt die Kontrollbehörde eine Gebühr nach Zeitaufwand nach der Eichgebühren-Verordnung vom 30. Oktober 198519.

Art. 31 Herstellung eines nichtkonformen Loses

Wenn ein Fertigpackungslos bei der Kontrolle den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügt, schlägt der für die Kontrolle zuständige Beamte der betroffenen Unternehmung eine der folgenden Massnahmen vor:

  1. Herstellen des ordnungsgemässen Zustandes und Inverkehrbringen des Loses;

  2. Inverkehrbringen des Loses unter Auflagen; oder

  3. Untersagen der Inverkehrbringung.

Bei Uneinigkeit erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Deklarationsverordnung vom 15. Juli 197020 wird aufgehoben.

Art. 33 Änderung bisherigen Rechts

…21

Art. 34 Übergangsbestimmung

Fertigpackungen dürfen nach Inkrafttreten dieser Verordnung noch während zweier Jahre nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden.

Art. 35 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 1998 in Kraft.

[AS 1985 1740, 1993 134, 1999 133, 2003 3531. AS 2005 5655 Art. 13]. Siehe heute: die V vom 23. Nov. 2005 über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (SR 941.298.1).

[AS 1970 937, 1972 1723 2742, 1978 2074, 1986 1924, 1995 1491 Art. 440 Ziff. 3]

Die Änd. können unter AS 1998 1614 konsultiert werden.