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941.319

Verordnung über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle

vom 17. August 2005 (Stand am 30. August 2005)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 18 Absatz 1, 19, 34 Absatz 2 und 37 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19331 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) sowie Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 (RVOG), verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren:

  1. für Dienstleistungen und Verfügungen des Zentralamtes für Edelmetallkontrolle, der eidgenössischen Kontrollämter und des kantonalen Kontrollamtes La Chaux-de-Fonds;

  2. für die Vornahme von Feingehaltsbestimmungen durch die Handelsprüferinnen und die Handelsprüfer nach Artikel 41 EMKG.

Art. 2 Gebührenpflicht

Wer eine Dienstleistung oder eine Verfügung nach Artikel 1 veranlasst, hat eine Gebühr zu bezahlen.

Art. 3 Anwendbares Recht

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043 (AllgGV).

Art. 4 Gebührenbemessung

Die Gebühren werden pauschal (2.–4. Abschnitt) oder nach Zeitaufwand (5. Abschnitt) bemessen.

AS 2005 4317

2. Abschnitt Stempelungsgebühren

Art. 5 Grundsätze

Die Gebühren für die amtliche schweizerische Stempelung von Uhrgehäusen und anderen Waren aus Edelmetallen und Mehrmetallen setzen sich zusammen aus:

  1. der Gebühr für die Konformitätsbewertung; und

  2. der Gebühr für das Anbringen der Stempel.

Art. 6 Konformitätsbewertung von Uhrgehäusen und anderen Waren aus Edelmetallen und Mehrmetallen

Für die Konformitätsbewertung von Uhrgehäusen und anderen Waren aus Edelmetallen und Mehrmetallen gelten folgende Gebührenansätze:

Je Gegenstand Gold Silber Platin Palladium Fr. Fr. Fr. Fr.

  1. zertifiziertes Material 1.10 –.70 2.40 2.40

  2. nicht zertifiziertes Material 1.60 1.— 3.20 3.20

Als zertifiziertes Material gelten Edelmetalle und Edelmetalllegierungen, deren Feingehalt vor Beginn der Fabrikation von Waren mit einem von einer Stelle nach

Artikel 1 Buchstabe a ausgestellten oder anerkannten Prüfbericht oder Konformitätszertifikat bescheinigt wird.

Bei Gegenständen, die aus mehreren Edelmetallen zusammengesetzt sind, werden die Ansätze für jedes einzelne Metall zusammengezählt.

Art. 7 Anbringen der Stempel auf Uhrgehäusen und anderen Waren aus Edelmetallen und Mehrmetallen

Es gelten folgende Gebührensätze für das Anbringen der Stempel auf Uhrgehäusen aus Edelmetallen und Mehrmetallen:

Je einfacher Stempel Je Doppelstempel Mechanisch Laser Mechanisch Laser Fr. Fr. Fr. Fr.

  1. durch das Edelmetallkontrollamt –.65 2.10 –.85 2.60

  2. durch den Hersteller selbst –.55 –.55 –.75 –.75

Es gelten folgende Gebührenansätze für das Anbringen der Stempel auf anderen Waren als Uhrgehäusen aus Edelmetallen und Mehrmetallen:

Je einfacher Stempel Je Doppelstempel Mechanisch Laser Mechanisch Laser Fr. Fr. Fr. Fr.

  1. durch das Edelmetallkontrollamt 1.— 3.— 1.40 4.—

  2. durch den Hersteller selbst –.80 –.80 1.10 1.10

Als einfacher Stempel gilt:

  1. der amtliche schweizerische Stempel; oder

  2. der internationale Stempel nach dem Übereinkommen vom 15. November 19724 betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen.

Als Doppelstempel gilt der kombinierte schweizerisch-internationale Stempel. Der Doppelstempel wird als Einheit angebracht. Erfolgt die Stempelung durch den Hersteller selbst, so wird die Gebühr für den Doppelstempel verrechnet, wenn beide Stempel einzeln angebracht werden.

Art. 8 Übernahmegebühr

Werden kleine Serien von weniger als fünf Gegenständen zur amtlichen Stempelung vorgewiesen, so wird eine Übernahmegebühr von 10 Franken verrechnet.

Die Übernahmegebühr wird nicht erhoben, wenn die Stempelungsgebühren monatlich verrechnet werden oder eine Privatperson die Waren zur Stempelung unterbreitet.

Art. 9 Anbringen oder Löschen von Stempeln, Marken oder Bezeichnungen

Für das Anbringen oder Löschen von Stempeln, Marken oder Bezeichnungen gilt folgender Gebührenansatz:

Je Einschlag oder Löschung Fr.

Anbringen oder Löschen von Stempeln, Marken oder Bezeichnungen –.50

3. Abschnitt Gebühren für Feingehaltsbestimmung

Art. 10 Feingehaltsbestimmung auf Gegenständen oder Mustern

Für die Feingehaltsbestimmung auf Gegenständen oder Mustern gelten folgende Gebührenansätze:

Metall Methode Gebühr für Ermässigte Feingehalts- Gebühr bei bestimmung reduziertem Prüfaufwand Fr. Fr.

  1. Gold Kupellation (oder Mikrokupellation) oder Spektralanalyse 90.– 70.–

  2. Silber Potentiometrie oder Spektralanalyse 70.– 50.–

  3. Silber Indirekte Silbergehaltsbestimmung bei gleichzeitiger Bestimmung von andern Edelmetallen 45.–

  4. Platin Gravimetrie oder Spektralanalyse 210.– 170.–

  5. Palladium Gravimetrie oder Spektralanalyse 210.– 170.–

Die Gebühr deckt die Anzahl Analysen, die für die Feingehaltsbestimmung des jeweiligen Gegenstands oder Musters notwendig sind.

Als Muster gilt eine repräsentative Auswahl eines grösseren Postens.

Unter Feingehaltsbestimmungen mit reduziertem Prüfaufwand fallen Analysen zur Konformitätsbewertung.

Bei Schiedsanalysen wird die Gebühr für die Feingehaltsbestimmung verdreifacht.

Art. 11 Feingehaltsbestimmung auf Schmelzprodukten

Für die Feingehaltsbestimmung auf Schmelzprodukten gelten folgende Gebührenansätze:

Metall Methode Gebühr für Feingehaltsbestimmung Fr.

  1. Gold Kupellation oder Spektralanalyse 95.–

  2. Silber Potentiometrie oder Spektralanalyse 75.–

  3. Silber Indirekte Silbergehaltsbestimmung bei gleichzeitiger Bestimmung von andern Edelmetallen 50.–

  4. Platin Gravimetrie oder Spektralanalyse 210.–

  5. Palladium Gravimetrie oder Spektralanalyse 210.–

Das Bemustern und die Stempelung der Schmelzprodukte sind in der Analysengebühr inbegriffen.

Bei Schiedsanalysen wird die Gebühr für die Feingehaltsbestimmung verdreifacht.

Art. 12 Überführung in analysierbare Form

Zusätzlich zur Gebühr nach Artikel 11 werden für die Überführung von Material, Lösungen und Salzen in analysierbare Form folgende Gebühren erhoben:

Gebühr je Los bemustert Fr.

  1. Gebühr für schon gemahlenes und durch Bleischmelzen aufzuschliessendes Material 250.–

  2. Gebühr für saubere Lösungen und Salze 150.–

  3. Gebühr für verunreinigte Lösungen und Salze, die üblicherweise zur Raffinierung oder Rückgewinnung bestimmt sind 300.–

Art. 13 Semi-quantitative, zerstörungsfreie Untersuchung

Für die semi-quantitative, zerstörungsfreie Untersuchung von Gold, Silber, Platin oder Palladium als Massivware oder Überzug wird je Gegenstand eine Gebühr von

Franken erhoben.

Bei Gegenständen aus einem Metall, das aus mehr als einem Feingehalt besteht, wird die Gebühr nach Absatz 1 pro Feingehalt erhoben; bei Gegenständen aus mehreren Metallen wird die Gebühr nach Absatz 1 pro Metall erhoben.

4. Abschnitt Weitere pauschal festgelegte Gebühren

Art. 14 Bewilligungen für den Handel mit Edelmetallen

Für Bewilligungen für den Handel mit Edelmetallen gelten folgende Gebührenansätze:

Fr.

  1. Handelsbewilligung, Erteilung oder Erneuerung 1630.–

  2. Schmelzbewilligung mit einem Schmelzerzeichen, Erteilung oder Erneuerung 420.–

  3. einmalige Gebühr für die Erteilung eines zusätzlichen Schmelzerzeichens 190.– Fr.

  1. individuelle Schmelzbewilligung mit einem individuellen Schmelzerzeichen, Erteilung oder Erneuerung 190.–

  2. einmalige Gebühr für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüferin oder Handelsprüfer 630.–

Art. 15 Registrierung und Erneuerung von Verantwortlichkeitsmarken

Für die Registrierung und Erneuerung von Verantwortlichkeitsmarken gelten folgende Gebührenansätze:

Fr.

  1. Registrierung oder Erneuerung einer individuellen Verantwortlichkeitsmarke 525.–

  2. Registrierung oder Erneuerung einer Kollektiv- Verantwortlichkeitsmarke 1. je Marke 525.–

2. je Beteiligten 85.–

Art. 16 Änderung einer Bewilligungs- oder Markeneintragung

Für Änderungen oder Löschungen von Bewilligungen für den Handel mit Edelmetallen (Art. 14) sowie von Verantwortlichkeitsmarken (Art. 15) wird keine Gebühr erhoben.

Art. 17 Diplomprüfung und Diplomierung

Für Diplomprüfungen und Diplomierungen von beeidigten Edelmetallprüferinnen oder Edelmetallprüfern gelten folgende Gebührenansätze:

Fr.

  1. Anmeldegebühr für die Prüfung 135.–

  2. Gebühr für die Diplomierung von eidgenössischen Edelmetallprüferinnen oder Edelmetallprüfern 535.–

Art. 18 Wägungen

Für Wägungen wird je Wägegut eine Gebühr von 5 Franken erhoben.

5. Abschnitt Gebühren nach Zeitaufwand

Art. 19

Für Expertisen und andere, im2.–4. Abschnitt nicht genannte Dienstleistungen wird eine Gebühr von 80–120 Franken pro Stunde erhoben.

Innerhalb des Gebührenrahmens nach Absatz 1 wird die Gebühr nach der erforderlichen Fachkenntnis festgelegt.

Die Stunden können in Viertelstunden aufgeteilt werden. Der Bruchteil einer Viertelstunde zählt als Viertelstunde.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 30. Oktober 19855 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle wird aufgehoben.

Art. 21 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 8. Mai 19346 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) wird wie folgt geändert:

Art. 97

...

Art. 117a

...

Art. 186 Abs. 3

...

Art. 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. September 2005 in Kraft.

[AS 1985 1762, 1993 1495, 1995 3113 Ziff. III, 1998 757]