Funtauna

942.31

Verordnung über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich 1

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2008)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 27, 177 und 185 Absätze2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes2, verordnet:

Art. 1 Marktbeobachtungsstelle3

Das Bundesamt für Landwirtschaft führt eine Marktbeobachtung durch. Die Marktbeobachtungsstelle erfasst periodisch das Preisniveau landwirtschaftlicher Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte auf verschiedenen Verarbeitungs- und Handelsstufen.

Art. 2 Der Marktbeobachtung unterstehende Waren

Der Marktbeobachtung unterstehen folgende Warengruppen:

  1. Fleisch sowie Fleisch- und Wurstwaren;

  2. Milch und Milchprodukte;

  3. Eier und Geflügel;

  4. Ackerbauprodukte und deren Verarbeitungserzeugnisse;

  5. Früchte und Gemüse und deren Verarbeitungserzeugnisse.

Die Marktbeobachtungsstelle bestimmt die einzelnen Waren, deren Marktdaten beobachtet werden.4

Art. 2a5 Mitwirkung der Marktteilnehmer

Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, der Marktbeobachtungsstelle nach deren zeitlichen und gegenständlichen Vorgaben die Marktdaten zu liefern.

AS 1999 569

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6471). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 3 Mitwirkung weiterer Stellen

Der Marktbeobachtungsstelle sind Datensätze oder Statistiken, die andere Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden im Rahmen von Preiserhebungen erstellt haben, zur Verfügung zu stellen.

Art. 4 Information der Öffentlichkeit

Die Marktbeobachtungsstelle informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Ergebnisse ihrer Erhebungen.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.