946.206
Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak
vom 7. August 1990 (Stand am 29. April 2003)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes vom22. März 20022 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG),3 verordnet:
Art. 14 Handelsverbot
Der Handel mit der Republik Irak ist untersagt.
Verboten sind namentlich:
die Ein- und Durchfuhr von Waren irakischen Ursprungs;
die Ausfuhr von Waren nach der Republik Irak;
der Ankauf, Verkauf und die Vermittlung von Waren irakischen Ursprungs.
die Beförderung von Waren irakischen Ursprungs und die Überlassung von Frachtraum zu diesem Zweck (Charter), durch Strassen-, See- und Lufttransportunternehmungen.
Luftfahrzeugen im Verkehr von und nach der Republik Irak ist die Benutzung des schweizerischen Luftraums untersagt.5
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann, mit dem Einverständnis der zuständigen Stellen im Departement für auswärtige Angelegenheiten, Ausnahmen gewähren aus humanitären Gründen oder zum Schutz allgemeiner Interessen.6
Art. 27 Sperrung von Geldern und Zahlungsverkehr
Gelder, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der irakischen Regierung oder von Unternehmen privaten oder öffentlichen Rechts mit Sitz im Irak befinden, sind gesperrt.
AS 1990 1316
Es ist verboten, der irakischen Regierung, irakischen Unternehmen privaten oder öffentlichen Rechts oder Unternehmen, die sich unter deren Kontrolle befinden, Gelder zu überweisen oder sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
Es ist verboten, Gelder in den Irak zu überweisen.
Art. 2a8 Meldepflicht
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperre nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich melden.
Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Höhe der gesperrten Gelder enthalten.
Art. 2b9 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht; ausgenommen sind normale Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten.
Art. 310 Garantien
Auszahlungen von Offert-, Anzahlungs- und Erfüllungsgarantien sowie Garantien anderer Art aus Geschäften mit natürlichen oder juristischen Personen, privaten oder öffentlichen Rechts, aus dem Staat Kuwait, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getätigt worden sind, bleiben untersagt, es sei denn die Partei, welche eine Auszahlung fordert, erbringt den Beweis, dass sie rechtmässig im Besitz der Dokumente ist. Garantien der vorgenannten Art, deren Gültigkeit während des Embargos abgelaufen ist und die nicht verlängert worden sind, gelten als erloschen.
Art. 4 Ausnahmen
Von den Verboten nach den Artikeln1 und 2 können ausgenommen werden:11
12 die Aus- und Durchfuhr von Medikamenten und, in Ausnahmesituationen, von Lebensmitteln zu humanitären Zwecken;
13 die Aus- und Durchfuhr von nichtstrategischen Gütern sowie die Erbringung von dazugehörigen Dienstleistungen, die von den zuständigen UNO- Gremien bewilligt wurden;
14 die Beförderung von Reisegepäck und -gut bei Personentransporten nach der oder von der Republik Irak;
15 die Aus- und Durchfuhr von Waren sowie der Zahlungsverkehr für den gewöhnlichen Bedarf der schweizerischen Vertretung in der Republik Irak, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) und der im Irak niedergelassenen schweizerischen Unternehmen;
16 die Einfuhr von Waren und der Zahlungsverkehr zugunsten der irakischen Botschaft in der Schweiz im Rahmen der anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen;
17 der Handel mit Waren aus dem Irak zur Finanzierung von Waren im Sinne der Buchstaben a und b;
18 Zahlungen aus gesperrten Konten und Übertragungen von gesperrten Vermögenswerten zum Schutze schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen;
19 Zahlungen für humanitäre Unterstützungsmassnahmen.
Das seco entscheidet nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartementes über Ausnahmebewilligungen.20
Art. 4a21 Immunität
Nicht mit Arrest belegt oder gepfändet werden können:
Erdöl und Erdölprodukte, die in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g aus dem Irak exportiert werden, solange sie im irakischen Eigentum sind;
Konossemente und andere Dokumente sowie Zahlungen im Zusammenhang mit Exporten nach Buchstabe a.
Art. 4c23 Kontrolle
Das seco führt die Kontrollen durch.
Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Die Kontrolle der Massnahmen zum Luftverkehr obliegt dem Bundesamt für Zivilluftfahrt.
Art. 524 Strafbestimmungen
Wer gegen die Artikel 1, 2 oder 3 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft.25
Wer gegen Artikel 2a dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 10 des Embargogesetzes bestraft.26
Verstösse nach den Artikeln9 und 10 des Embargogesetzes werden vom seco verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
Vorbehalten bleiben die Artikel 11 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes.
Art. 6 Vollzugsvorschriften
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Eidgenössischen Finanzdepartement die erforderlichen Vollzugsvorschriften zu erlassen.
Art. 7 Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
Die Verordnung findet auf sämtliche Geschäfte Anwendung, welche im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht durch beidseitige Erfüllung beendet wurden.
Diese Verordnung tritt am7. August 1990,11.00 Uhr, in Kraft.