946.231.11
Verordnung über den internationalen Handel mit Rohdiamanten (Diamantenverordnung)
vom 29. November 2002 (Stand am 15. November 2015)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021, in Ausführung des Beschlusses der Kimberley-Prozess-Konferenz vom5. November 20022, verordnet:
Art. 13 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Rohdiamanten sowie den Zolllager- und Zollfreilagerverkehr mit solchen.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
«KP-Zertifizierungssystem»: das Zertifizierungssystem des Kimberley- Prozesses;
«Teilnehmer»: die im Anhang genannten Staaten und internationalen Organisationen, die am KP-Zertifizierungssystem teilnehmen;
«Zertifikat»: ein von einem Teilnehmer ausgestelltes, fälschungssicheres Dokument, das eine Rohdiamantensendung als mit dem KP-Zertifizierungssystem in Einklang stehend identifiziert;
«Rohdiamanten»: Diamanten der Zolltarifnummern4 7102.10, 7102.21 und 7102.31.
Art. 3 Einfuhr
Die Einfuhr von Rohdiamanten ist nur gestattet, wenn:
a. der Sendung das Zertifikat eines Teilnehmers beiliegt;
AS 2002 4357
die Rohdiamanten sich in Behältnissen befinden, die gegen Eingriffe geschützt sowie versiegelt sind; und
klar ersichtlich ist, dass das Zertifikat zur Sendung gehört.
Unregelmässigkeiten werden von den Zollbehörden dem SECO gemeldet.
Art. 4 Ausfuhr
Die Ausfuhr von Rohdiamanten ist nur gestattet, wenn:
die Sendung für einen Teilnehmer bestimmt ist;
der Sendung ein schweizerisches Zertifikat beiliegt, das von den Zollbehörden bestätigt wird;
die Rohdiamanten sich in Behältnissen befinden, die gegen Eingriffe geschützt sowie versiegelt sind; und
klar ersichtlich ist, dass das Zertifikat zur Sendung gehört.
Ein schweizerisches Zertifikat wird von den Zollbehörden bestätigt, wenn:
der Inhalt der Sendung mit dem Zertifikat übereinstimmt; und
die Rohdiamanten von einem Teilnehmer in die Schweiz geliefert wurden.
Unregelmässigkeiten werden von den Zollbehörden dem SECO gemeldet.
Schweizerische Zertifikate können gegen eine Gebühr von 50 Franken beim SECO bezogen werden.
Art. 5 Vorübergehende Ein- und Ausfuhr
Die Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr gelten auch für die vorübergehende Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten.
Art. 65 Durchfuhr
Solange die Rohdiamanten bei der Durchfuhr unter Zollüberwachung stehen, sind die Artikel 3 und 4 nicht anwendbar.
Art. 76 Zolllagerverkehr
Die Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr gelten auch für die Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager und die Auslagerung aus einem solchen.
Art. 87 Zuständige Zollstellen
Die Rohdiamanten dürfen nur bei der Zollstelle der Flughäfen Basel, Genf und Zürich veranlagt werden.
Die Oberzolldirektion kann im Einvernehmen mit dem SECO weitere Zollstellen zur Zollveranlagung von Rohdiamanten zuständig erklären.
Art. 98 Aufbewahrung von Unterlagen
Alle für den Handel mit Rohdiamanten wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren vom Datum der Zollveranlagung an aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen auszuhändigen.
Art. 10 Kontrollen
Das SECO führt die Kontrollen durch. Es kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
Die Kontrollen an der Grenze obliegen der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Art. 11 Strafbestimmungen
Wer gegen die Artikel 3–7 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft.
Wergegen Artikel 9 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 10 des Embargogesetzes bestraft.
Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 des Embargogesetzes werden vom SECO verfolgt und beurteilt.
Vorbehalten bleiben die Artikel 11 Absatz 2 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes.
Art. 12 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …9
Art. 13 Übergangsbestimmung
Ein schweizerisches Zertifikat wird von den Zollbehörden auch bestätigt, wenn sich die Rohdiamanten vor dem1. Januar 2003 in der Schweiz befanden.
Die Änderungen können unter AS 2002 4357 konsultiert werden.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.
Anhang10 (Art. 2 Bst. b) Liste der Teilnehmer Angola Malaysia Armenien Mali Australien Mauritius Bangladesch Mexiko Belarus Namibia Botswana Neuseeland Brasilien Norwegen China Panama Côte d’Ivoire Republik Kongo Demokratische Republik Kongo Republik Korea Europäische Union Russland Ghana Schweiz Guinea Sierra Leone Guyana Simbabwe Indien Singapur Indonesien Sri Lanka Israel Südafrika Japan Swasiland Kambodscha Tansania Kamerun Thailand Kanada Togo Kasachstan Türkei Laos Ukraine Lesotho Vereinigte Arabische Emirate Libanon Vereinigte Staaten von Amerika Liberia Vietnam Zentralafrikanische Republik Der Handel mit Rohdiamanten ist auch mit dem Chinesischen Taipei gestattet.