Funtauna

946.231.127.6

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea

vom 18. Mai 2016 (Stand am 18. Oktober 2017)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom22. März 20021 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2371 (2017) und 2375 (2017)2 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNO-Sicherheitsrat),3 verordnet:

1. Abschnitt Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;

  2. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung von Geldern ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;

  3. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern;

AS 2016 1459

Die Texte der Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org/en/sc/ > Subsidiary Organs > Sanctions > 1718 Sanctions Commitee > Resolutions.

d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

2. Abschnitt Zwangsmassnahmen

Art. 2 Ein- und Durchreiseverbot

Die Einreise in und die Durchreise durch die Schweiz ist folgenden Personen verboten:

  1. natürlichen Personen nach Anhang 1;

  2. Personen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 1 handeln;

  3. Personen, die gegen diese Verordnung oder die massgeblichen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats verstossen oder Beihilfe zur Umgehung leisten.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrats oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.

Art. 2a4 Verbot der Erteilung von Arbeitsbewilligungen

Die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Staatsangehörige der Demokratischen Volksrepublik Korea ist verboten.

Das SEM kann nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn diese erforderlich sind für:

  1. die Erbringung humanitärer Hilfe;

  2. die Entnuklearisierung; oder

  3. andere mit dieser Verordnung oder mit den massgeblichen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats vereinbare Zwecke.

Art. 35 Verbot betreffend bestimmte Studiengänge

Staatsangehörigen der Demokratischen Volksrepublik Korea ist es verboten, Studiengänge in höherer Physik, fortgeschrittener Computersimulation, damit zusammenhängenden Computerwissenschaften, raumbezogener Navigation, Kerntechnik, Luft- und Raumfahrttechnik und damit zusammenhängenden Disziplinen, höherer Materialwissenschaft, Chemietechnik, Maschinenbau, Elektrotechnik und Industrietechnik an universitären Hochschulen und Fachhochschulen in der Schweiz zu besuchen. Das Verbot gilt nicht für Studien bis und mit Bachelorabschluss.

Jede wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit Personen oder Gruppen, die von der Demokratischen Volksrepublik Korea offiziell gefördert werden oder die die Demokratische Volksrepublik Korea vertreten, wird suspendiert; ausgenommen ist die Zusammenarbeit im medizinischen Bereich.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrats6 Ausnahmen von der Suspendierung nach Absatz 2 bewilligen, wenn die Zusammenarbeit nicht zu den Nuklear- oder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea beiträgt.

Art. 4 Verbot betreffend Bildungsdienstleistungen

Die militärische, paramilitärische und polizeiliche Ausbildung von Ausbilderinnen und Ausbildern, Beraterinnen und Beratern sowie anderen Behördenmitgliedern der Demokratischen Volksrepublik Korea ist verboten.

Art. 5 Verbote betreffend Rüstungsgüter und Güter mit Bezug zu Massenvernichtungswaffen

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport folgender Güter nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten:

  1. Güter nach Anhang 2, einschliesslich Technologie und Software;

  2. Güter, die unmittelbar zur Stärkung der operativen Fähigkeiten der Streitkräfte der Demokratischen Volksrepublik Korea dienen, ausgenommen Medikamente, Nahrungsmittel und Güter, die ausschliesslich humanitären Zwecken oder der Existenzsicherung dienen, sofern das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats vorgängig informiert wurde.7 2 Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Absatz 1 aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

Das Erbringen und Inanspruchnehmen von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Ausbildung und Beratung, sowie die Zurverfügungstellung und Entgegennahme von Geldern im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, dem Transport, der Beschaffung, dem Kauf, der Herstellung, dem Unterhalt und der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom18. Okt. 2017, in Kraft seit18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom13. Dezember 19968 und des Kriegsmaterialgesetzes vom13. Dezember 19969.

Art. 6 Verbote betreffend Flugkraftstoffe

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:

  1. Lieferungen zu nachgewiesenen humanitären Zwecken;

  2. den Verkauf und die Lieferung für zivile Passagierflugzeuge ausserhalb der Demokratischen Volksrepublik Korea zum ausschliesslichen Verbrauch während des Flugs in die Demokratische Volksrepublik Korea und des Rückflugs.

Das SECO kann für Lieferungen zu nachgewiesenen humanitären Zwecken nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen bewilligen.10

Art. 7 Verbote betreffend Rohstoffe

Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Rohstoffen nach Anhang 4 aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Kohle mit Ursprung ausserhalb der Demokratischen Volksrepublik Korea, wenn:

  1. die Ware ausschliesslich zur Ausfuhr aus dem Hafen von Rason durch die Demokratische Volksrepublik Korea befördert wurde; und

  2. die Transaktion nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklear- oder Raketenprogramme der Demokratischen Volksrepublik Korea oder mit anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten verbunden ist.11

…13

Verboten sind der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport folgender Güter nach der Demokratischen Volksrepublik Korea:

  1. Kondensate und Erdgaskondensate nach Anhang 4 Ziffer 13;

  2. Erdölfertigprodukte nach Anhang 4 Ziffer 14.14 5 Das Verbot nach Absatz 4 Buchstabe b gilt nicht, wenn:

  1. die von der Demokratischen Volksrepublik Korea getätigten Einfuhren den Umfang von jährlich 2 Millionen Fässern nicht überschreiten;

  2. an der Transaktion keine natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen mit einem Bezug zu den Nuklear- oder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder zu anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beteiligt sind, einschliesslich der Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 9 Absatz 1; und

  3. die Transaktion ausschliesslich der Existenzsicherung dient und nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklear- oder Raketenprogramme der Demokratischen Volksrepublik Korea oder für andere nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten verbunden ist.15 6 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Weitergabe von Rohöl nach der Demokratischen Volksrepublik Korea dürfen jährlich die in den 12 Monaten vor dem11. September 2017 beinhalteten Mengen nicht überschreiten.16 7 Geplante Transaktionen nach den Absätzen 2, 5 und 6 müssen dem SECO vorgängig gemeldet werden. Das SECO informiert das zuständige Komitee des UNO- Sicherheitsrats.17

Art. 7a18 Verbote betreffend Statuen, Hubschrauber, Schiffe und Textilien19

Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Statuen aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von neuen Hubschraubern und Schiffen nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Textilien, einschliesslich Stoffe, halbfertige oder fertige Bekleidungsartikel, aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.20

Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–2bis bewilligen.21

Art. 7b22 Verbote betreffend Fisch und Meeresfrüchte

Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Fischen und Meeresfrüchten, einschliesslich Schalen- und Weichtiere und andere wirbellose Meerestiere jeder Art gemäss Anhang 7, aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

Art. 8 Verbote betreffend Luxusgüter

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Luxusgütern nach Anhang 5 nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

Art. 8a23 Verbote betreffend Joint Ventures und Genossenschaften

Die Aufrechterhaltung, der Betrieb bestehender sowie die Gründung neuer Joint Ventures oder Genossenschaften mit natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

Das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats insbesondere für nichtkommerzielle Infrastrukturprojekte Ausnahmen bewilligen.

Art. 9 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, einschliesslich Schiffen nach Anhang 6, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle befinden von:

  1. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 1;

  2. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a handeln;

  3. Unternehmen oder Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.

Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, einschliesslich Schiffen nach Anhang 6, mit einem Bezug zu den Nuklear- oder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder zu anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten, insbesondere wenn sich die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschliesslich Schiffen nach Anhang 6, im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle befinden von:

  1. Einrichtungen der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea;

  2. der Partei der Arbeit der Demokratischen Volksrepublik Korea;

  3. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer Einrichtung nach Buchstabe a oder der Partei der Arbeit der Demokratischen Volksrepublik Korea handeln;

  4. Unternehmen oder Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung nach Buchstabe a oder der Partei der Arbeit der Demokratischen Volksrepublik Korea befinden.

Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die für die Tätigkeit der diplomatischen Vertretungen der Demokratischen Volksrepublik Korea erforderlich sind.

Art. 10 Verbote betreffend Finanzdienstleistungen und Geldtransfers

Es ist verboten, Finanzdienstleistungen, einschliesslich des Clearings, zu erbringen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, einschliesslich Bargeld und Gold, zur Verfügung zu stellen, die einen Bezug haben zu den Nuklear- oder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder zu anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten.24

Es ist verboten, den von der Sperrung nach Artikel 9 betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

DasSECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

  1. Vermeidung von Härtefällen;

  2. Erfüllung bestehender Verträge;

  3. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;

  4. Bereitstellung humanitärer Hilfe;

  5. Entnuklearisierung.

Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements in Übereinstimmung mit den massgeblichen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats und, falls anwendbar, nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO- Sicherheitsrats.25

Von den Verboten ausgenommen sind Finanztransaktionen mit der Aussenhandelsbank oder der Nationalen Versicherungsgesellschaft der Demokratischen Volksrepublik Korea, die für den Betrieb diplomatischer oder konsularischer Vertretungen in der Demokratischen Volksrepublik Korea notwendig sind oder in Abstimmung mit den Vereinten Nationen humanitären Zwecken dienen.26

Art. 10a27 Verbote betreffend diplomatische und konsularische Vertretungen in der Schweiz und in der Demokratischen Volksrepublik Korea

Es ist diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Demokratischen Volksrepublik Korea verboten, pro Vertretung mehr als ein Bankkonto in der Schweiz zu führen.

Es ist den in der Schweiz akkreditierten diplomatischen und konsularischen Mitarbeitenden der Demokratischen Volksrepublik Korea beziehungsweise deren Familienmitgliedern verboten, pro Person mehr als ein Bankkonto in der Schweiz zu führen.

Es ist verboten, Immobilien, die sich in Besitz oder in Pacht der Demokratischen Volksrepublik Korea befinden, für andere Zwecke als diplomatische oder konsularische Tätigkeiten zu nutzen.

Art. 11 Niederlassungen von Banken der Demokratischen Volksrepublik Korea in der Schweiz

Die Eröffnung und der Betrieb von Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Vertretungen von Banken der Demokratischen Volksrepublik Korea in der Schweiz sind verboten.

Es ist Finanzinstituten in der Schweiz verboten:

  1. mit Banken der Demokratischen Volksrepublik Korea Joint Ventures zu gründen;

  2. Beteiligungen an Banken der Demokratischen Volksrepublik Korea zu erwerben; oder

  3. Korrespondenzbankbeziehungen zu Banken der Demokratischen Volksrepublik Korea herzustellen oder zu unterhalten.

Das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen.

Art. 1228 Niederlassungen von Schweizer Banken in der Demokratischen Volksrepublik Korea

Die Eröffnung und der Betrieb von Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Vertretungen sowie von Bankkonten durch Schweizer Banken in der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen für:

  1. die Bereitstellung humanitärer Hilfe;

  2. die Ausübung der Tätigkeiten diplomatischer Missionen;

  3. die Ausübung der Tätigkeiten der UNO, ihrer Sonderorganisationen oder verwandter Organisationen;

  4. sonstige mit den massgeblichen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats vereinbare Zwecke.

Art. 1329 Verbot betreffend die finanzielle Unterstützung des Handels

Jede öffentliche und private finanzielle Unterstützung des Handels mit der Demokratischen Volksrepublik Korea, einschliesslich der Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen, ist verboten.

Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.

Art. 14 Verbot betreffend die Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde:

  1. der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea;

  2. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen in der Demokratischen Volksrepublik Korea;

  3. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 1;

  4. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Regierung oder von Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben b und c handeln.

Art. 1530 Verbote betreffend den Schiffs- und Flugverkehr

Es ist verboten, mit der Demokratischen Volksrepublik Korea Charter- oder Leasingverträge für Flugzeuge und Schiffe, die in Schweizer Registern eingetragen sind, abzuschliessen.

Es ist verboten, der Demokratischen Volksrepublik Korea Besatzungsdienste für Schiffe und Flugzeuge zur Verfügung zu stellen oder solche Besatzungsdienste in der Demokratischen Volksrepublik Korea zu beschaffen.

Die Verbote nach den Absätzen1 und 2 gelten auch gegenüber natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 1 sowie gegenüber allen anderen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die gegen die Massnahmen dieser Verordnung verstossen oder im Namen oder auf Anweisung der genannten natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen handeln.

Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO- Sicherheitsrats Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen1 und 3 genehmigen.

Es ist verboten, in der Demokratischen Volksrepublik Korea Schiffe zu registrieren, für ein Schiff die Genehmigung zur Führung der Flagge der Demokratischen Volksrepublik Korea einzuholen oder Eignerin oder Eigner, Leasingnehmerin oder Leasingnehmer oder Betreiberin oder Betreiber eines Schiffs unter der Flagge der Demokratischen Volksrepublik Korea zu sein, ein solches Schiff zu chartern oder damit verbundene Dienstleistungen zu erbringen, einschliesslich Versicherungsdienstleistungen.31

Jede Umschlagstätigkeit von Schiff zu Schiff mit Schiffen, die die Flagge der Demokratischen Volksrepublik Korea führen, und bei der Güter umgeladen werden, die aus der Demokratischen Volksrepublik Korea stammen oder dorthin geliefert werden, sowie jede Hilfeleistung zu solcher Umschlagetätigkeit sind verboten.32

Es ist verboten, Versicherungs- oder Rückversicherungsdienstleistungen für Schiffe zu erbringen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Demokratischen Volksrepublik Korea stehen oder von ihr betrieben werden.

Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO- Sicherheitsrats Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 6 genehmigen, sofern die Aktivitäten des Schiffs ausschliesslich:

a. der Existenzsicherung dienen und nicht von Personen und Unternehmen in der Demokratischen Volksrepublik Korea zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden; oder

b. humanitären Zwecken dienen.

Es ist verboten, Start-, Lande- und Überflugsrechte für Luftfahrzeuge zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass sich an Bord Güter befinden, deren Verkauf, Lieferung, Ausfuhr oder Durchfuhr gegen diese Verordnung verstösst.

Das Verbot nach Absatz 8 gilt nicht im Fall einer Notlandung oder einer Landung zum Zweck der Überprüfung.

3. Abschnitt Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 16 Kontrolle und Vollzug

Das SECO überwacht den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 3–14, nach

Artikel 15 Absätze4, 6 und 7 und nach Artikel 18.33

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt überwacht den Vollzug der Massnahmen nach

Artikel 15 Absätze1, 2, 8 und 9, soweit Flugzeuge betroffen sind.34

Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt überwacht den Vollzug der Massnahmen nach Artikel 15 Absätze1, 2, 5 und 5bis, soweit Schiffe unter Schweizer Flagge betroffen sind.35

Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 2 und des Verbots der Erteilung von Arbeitsbewilligungen nach Artikel 2a.36

Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV).

Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 17 Kontrolle der Ein-, Aus- und Durchfuhr

Die EZV kontrolliert physisch die Einfuhr und die Durchfuhr von Gütern aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sowie die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach der Demokratischen Volksrepublik Korea. Bei Unklarheiten blockiert sie die Sendung und informiert das SECO. Das SECO entscheidet über das weitere Vorgehen. Es kann Güter beschlagnahmen oder einziehen.37

Anmeldepflichtige Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom18. März 200538 melden dem SECO Güter, die nach der Demokratischen Volksrepublik Korea ausgeführt werden sollen, mindestens fünf Arbeitstage vor der geplanten Ausfuhr schriftlich an. Sie führen die Sendung nach den Weisungen des SECO zur Überprüfung einer Zollstelle zu.

Durchfuhrsendungen von oder nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind analog Absatz 2 voranzumelden.

Art. 18 Meldepflichten

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 9 Absätze1 und 2 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

Banken müssen dem SECO unverzüglich sämtliche Konten melden, die sie für die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Demokratischen Volksrepublik Korea sowie deren Mitarbeitende führen.39

Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie den Gegenstand und den Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 19 Strafbestimmungen

Wer gegen die Artikel 2–15 oder 22 Absätze 1–5 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.40

Wer gegen Artikel 17 Absatz 2 oder 3, Artikel 18 oder Artikel 22 Absatz 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.41

Verstösse nach den Artikeln9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

4. Abschnitt Automatische Übernahme von Listen und Publikation

Art. 20

Die Listen, die der UNO-Sicherheitsrat bzw. das zuständige Komitee des UNO- Sicherheitsrats betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen oder wirtschaftliche Ressourcen erlassen oder aktualisiert hat (Anhänge1 und 6), werden automatisch übernommen.

Die Einträge nach den Anhängen1 und 6 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom25. Oktober 200642 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea wird aufgehoben.

Art. 22 Übergangsbestimmungen

Bestehende Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Vertretungen von Banken der Demokratischen Volksrepublik Korea in der Schweiz müssen bis am 2. Juni 2016 geschlossen werden.

Bestehende Beteiligungen und Beziehungen nach Artikel 11 Absatz 2 müssen bis am 2. Juni 2016 beendet werden.

…43

Bestehende Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Vertretungen sowie Bankkonten von Schweizer Banken in der Demokratischen Volksrepublik Korea müssen bis am31. März 2017 geschlossen werden.44

Überzählige Bankkonten nach Artikel 10a Absätze1 und 2 müssen bis am 31. März 2017 aufgelöst werden.45

Die Schliessung von Geschäftsbeziehungen nach den Absätzen 1–5 muss dem SECO umgehend gemeldet werden.46

Art. 22a47 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom18. Oktober 2017

Das Verbot nach Artikel 2a Absatz 1 gilt nicht für die Erteilung von Arbeitsbewilligungen:

a. im Zusammenhang mit vor dem11. September 2017 abgeschlossenen schriftlichen Verträgen; und

[AS 2006 4237, 2009 3179, 2013 255 Ziff. I 11 2357, 2015 3119, 2016 671 Ziff. I 9]

b. für Personen, die vor dem11. September 2017 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben.

Für den Zeitraum vom1. Oktober 2017 bis zum31. Dezember 2017 gilt anstelle der Höchstzahl von 2 Millionen Fässern nach Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a eine Höchstzahl von 500 000 Fässern.

Das Verbot nach Artikel 7a Absatz 2bis gilt nicht für schriftliche Verträge über den Import von Textilien, die vor dem11. September 2017 abgeschlossen wurden. Derartige Importe können bis spätestens am10. Dezember 2017 erfolgen.

Transaktionen nach Absatz 3 müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden, damit das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats spätestens am24. Januar 2018 informiert werden kann.

Bestehende Joint Ventures und Genossenschaften nach Artikel 8a müssen bis am 9. Januar 2018 geschlossen werden.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am18. Mai 2016 um18.00 Uhr in Kraft.

Natürliche Personen, gegen die sich das Ein- und

Durchreiseverbot und die Finanzsanktionen richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Anmerkung 1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom UNO-Sicherheitsrat bzw. der vom zuständigen Komitee des UNO-Sicherheitsrats bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen48. 2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aufgenommen49.

48 Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > Subsidiary Organs > Sanctions > 1718 Sanctions Committee (DPRK) > Sanctions List Materials. 49 Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch >Aussenwirtschaft &Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt werden.

Anhang 250 (Art. 5 Abs. 1 Bst. a)

Rüstungsgüter und Güter mit Bezug zu Massenvernichtungswaffen

1. Güter nach Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 199851; 2. Güter nach Anhang 2 Teil 1 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 201652 (GKV); 3. Güter nach Anhang 2 Teil 2 GKV; 4. Güter nach Anhang 3 GKV; 5. alle übrigen Güter, die nicht von den Ziffern 1 und 4 erfasst sind und im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, Kriegsmaterial oder besonderen militärischen Gütern verwendet werden können; 6. alle übrigen Güter, die nicht von den Ziffern 2 und 3 erfasst sind und im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen und Trägersystemen für Massenvernichtungswaffen verwendet werden können oder für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind.

Anhang 353 (Art. 6 Abs. 1)

Flugkraftstoffe Zolltarifnummer Warenbezeichnung

1. 2710.1211 Flugkraftstoff inkl. Flugbenzin 2. 2710.1911 Flugpetrol, zur Verwendung als Treibstoff: – Jet A – Jet A-1 – Jet B 3. 2825.1000 Hydrazin als Raketentreibstoff

53 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 (AS 2017 653).

Anhang 454 (Art. 7 Abs. 1)

Rohstoffe Zolltarifnummer Warenbezeichnung

1. 2701 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle 2. 72 Eisen und Stahl 73 Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl 2601 Eisenerze und ihre Konzentrate, einschliesslich Schwefelkiesabbrände 3. 2616.9000 Edelmetallerze und ihre Konzentrate, ausgenommen Silbererze und ihre Konzentrate 7108 Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver: zu nicht monetären Zwecken und zu monetären Zwecken 4. 2614.0000 Titanerze und ihre Konzentrate 5. 2615 Nioberze, Tantalerze, Vanadiumerze oder Zirkonerze und ihre Konzentrate 6. 2612 Uran- oder Thoriumerze und ihre Konzentrate 2617 Andere Erze und ihre Konzentrate 2805 Alkali- oder Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder legiert; Quecksilber 2844 Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschliesslich der spaltbaren oder brütbaren chemischen Elemente und Isotope) und ihre Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die solche Erzeugnisse enthalten 7. 74 Kupfer und Waren daraus 2603.0000 Kupfererze und ihre Konzentrate 8. 75 Nickel und Waren daraus 2604.0000 Nickelerze und ihre Konzentrate 9. 7106 Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber) in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver 7107.0000 Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder in Form von Halbzeug 10. 79 Zink und Waren daraus 2608.0000 Zinkerze und ihre Konzentrate

Zolltarifnummer Warenbezeichnung

11. 7114 Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen 12. 78 Blei und Waren daraus 2607.0000 Bleierze und ihre Konzentrate 13. 27 Kondensate und Erdgaskondensate 14. 27 Erdölfertigprodukte

Anhang 555 (Art. 8)

Luxusgüter

1. Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern; 2. Weine und Spirituosen; 3. Zigarren; 4. hochwertiges Parfum, hochwertige Körperpflege- und Schönheitsmittel; 5. hochwertige Taschnerwaren; 6. hochwertige Bekleidung und Bekleidungszubehör, hochwertige Schuhe; 7. Teppiche mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 500.–/Stück; 8. Tapisserien mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 500.–/Stück; 9. Perlen, Edel- und Schmucksteine, Bijouterie- und Juwelierwaren; 10. Münzen, die nicht als gesetzliche Zahlungsmittel verwendet werden; 11. Essbesteck, vergoldet, versilbert oder platiniert; 12. hochwertige Geräte der Unterhaltungselektronik; 13. hochwertige elektronische und optische Bildaufnahme- und -wiedergabegeräte; 14. Luxusfahrzeuge für Luft-, Strassen-, Schienen- und Wasserverkehr sowie Teile und Zubehör dazu; 15. hochwertige Uhren und Uhrmacherwaren; 16. hochwertige Musikinstrumente; 17. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten; 18. reinrassige Pferde; 19. Trüffel; 20. Bäckereispezialitäten wie Butterbrioches, Konfiserie- und Konditoreiwaren; 21. Sportartikel und -ausrüstung, insbesondere für Ski-, Golf-, Reit- und Wassersport; 22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen wie Bowlingbahnen, Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele; 23. Infrastrukturinstallationen und Ausrüstungsgüter für Sportanlagen mit Luxuscharakter wie Skigebiete und Schwimmbadanlagen;

55 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 (AS 2017 653). Die Berichtigung vom 28. Febr. 2017 betrifft nur den italienischen Text (AS 2017 685).

24. Glaswaren aus Bleikristall; 25. Schneemobile. 26. Porzellanwaren mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 100.–/Stück; 27. Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition.

Schiffe unter Kontrolle der Ocean Maritime Management

(OMM)

Anmerkung 1. Dieser Anhang entspricht der Liste der vom UNO-Sicherheitsrat bzw. der vom zuständigen Komitee des UNO-Sicherheitsrats bezeichneten Schiffe unter Kontrolle der Ocean Maritime Management (OMM)56. 2. Die Liste wird vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aufgenommen57.

56 Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > Subsidiary Organs > Sanctions > 1718 Sanctions Committee (DPRK) > Sanctions List Materials. 57 Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch >Aussenwirtschaft &Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt werden.

Anhang 758

Fisch und Meeresfrüchte Zolltarifnummer Warenbezeichnung

1. 03 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere 2. 1604 Fischzubereitungen und Fischkonserven; Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern zubereitet 3. 1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht