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Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen

vom 21. Februar 2011 (Stand am 4. März 2011)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:

1. Abschnitt Zwangsmassnahmen

Art. 1 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen gemäss Anhang befinden, sind gesperrt.

Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.2

Ausnahmsweise kann die Direktion für Völkerrecht (DV) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zur Wahrung schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen bewilligen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur AS 2011 869 Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;

  2. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;

  3. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;

  4. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

2. Abschnitt Vollzug

Art. 3 Vollzug

Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung der DV die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 4 Meldepflichten

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 1 Absatz 1 fallen, müssen dies der DV unverzüglich melden.

Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

3. Abschnitt Strafbestimmungen

Art. 5

Wer vorsätzlich oder fahrlässig über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen nach

Artikel 1 Absatz 1 verfügt oder diese ins Ausland überweist, wird mit Busse von bis

zum 10-fachen Betrag dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen bestraft.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflichten verletzt, wird mit Busse bis zu

000 Franken bestraft.

Das Bundesgesetz vom 22. März 19743 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar. Das EFD ist mit der Verfolgung und Beurteilung im Falle von Zuwiderhandlungen beauftragt.

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 6 Änderungen des Anhangs

Das EDA kann den Anhang dieser Verordnung anpassen.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 24. Februar 2011 um 18.00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 23. Februar 2014.

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen,

gegen die sich die Massnahmen nach Artikel 1 richten

Muammar Kadhafi Safia Al Barassi, Ehefrau von Muammar Kadhafi, geboren 1952 Saif al-Islam Kadhafi, Sohn von Muammar Kadhafi, geboren am 25.06.1972 Motassim Kadhafi, Sohn von Muammar Kadhafi, geboren 1974 Khamis Kadhafi, Sohn von Muammar Kadhafi, geboren am 27.05.1983 Mohammad Kadhafi, Sohn von Muammar Kadhafi, geboren 1971 Hana Kadhafi, Tochter von Muammar Kadhafi, geboren am 11.11.1985 Hanibal Kadhafi, Sohn von Muammar Kadhafi, geboren am 20.09.1975 Aïsha Kadhafi, Tochter von Muammar Kadhafi, geboren am 25.12.1977 Sief al-Arab, Sohn von Muammar Kadhafi, geboren 1982 Ahmed Gaddafaddam, Cousin von Muammar Kadhafi, geboren 1952 Sayed Gaddafaddam, Cousin von Muammar Kadhafi, geboren am 25.02.1948 Mohamed Gaddafaddam, Cousin von Muammar Kadhafi, geboren am 18.05.1972 Massoud Abdulhafid Ahmed, Verwandter von Muammar Kadhafi, geboren am 01.01.1937 Naemia Saleh El Athram, Verwandte von Muammar Kadhafi, geboren 1953 Ali Mohamed Farag, Verwandter von Muammar Kadhafi, geboren 1948 Abushaaraya Mohamed, Bruder von Safia Al Barassi, geboren am 01.07.1949 Rema Saleh al-Hadad, Verwandte von Safia Al Barassi, geboren am 03.11.1953 Mohamed al-Hadad, Verwandter von Safia Al Barassi, geboren 1943 Ali Farkesh Mohammed Mohamer, Verwandter von Safia Al Barassi, geboren 1977 Mabroka Farkesh Al Barassi, Verwandter von Safia Al Barassi, geboren 1954 Juod Mohamed Farkesh al-Hadad, Verwandter von Safia Al Barassi, geboren am 14.04.1979 Salma al-Hadad, Verwandte von Safia Al Barassi, geboren 1924 Bashir Saleh Bashir, Kabinettchef von Muammar Kadhafi, geboren 1946 El Badri Ali Salem Ben Hassan, Generaldirektor der «Libyan Arab Airlines», geboren am 02.09.1947 Abuzed Dorda, Sekretär des «Housing and Services Implementation Board», geboren am 04.04.1944

Mohamed El-Huwej, Minister für Industrie, Wirtschaft und Handel, geboren am 01.07.1949 Abdulftah Sharif, Generaldirektor der «Libyan African Investment Company», geboren am 24.12.1956 Mohamed Siala, Direktor des «African Investment Fund», geboren am 27.05.1943