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Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar

vom 28. Juni 2006 (Stand am 10. Mai 2012)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), verordnet:

1. Abschnitt Zwangsmassnahmen

Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression

Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Myanmar sind verboten.

Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression verwendet werden können, nach Myanmar sind verboten.

Die Gewährung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Vermittlungsdienste und Finanzdienstleistungen, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Myanmar sowie mit der Lieferung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Herstellung, der Instandhaltung und der Verwendung von Gütern nach den Absätzen1 und 2 ist verboten.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1–3 bewilligen für:

  1. nichtletale militärische Ausrüstung oder nichtletale Güter nach Anhang 1, die ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für den Aufbau von Institutionen fördernde Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz bestimmt sind;

  2. Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz bestimmt sind;

  3. Geräte und Material für Minenräumoperationen;

  4. vorübergehend ausgeführte Schutzkleidung (z. B. kugelsichere Westen) zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, Medienvertreter und humanitäres Personal.

AS 2006 2759

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom13. Dezember 19962 und des Kriegsmaterialgesetzes vom13. Dezember 19963.

Art. 1a und 1b4

Art. 2 –45

Art. 4a6 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen der folgenden Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückgehen, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung verhindert oder beeinträchtigt wurde:

  1. die Regierung Myanmars;

  2. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen in Myanmar;

  3. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten einer unter Buchstabe a oder b erwähnten Person, Unternehmung oder Organisation handeln.

Art. 57

2. Abschnitt Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 68 Kontrolle und Vollzug

Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln1

Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Art. 79

Art. 810 Strafbestimmungen

Wer gegen Artikel 1 oder 4a verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

Verstösse nach Artikel 9 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom2. Oktober 200011 über Massnahmen gegenüber Myanmar wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 29. Juni 2006 in Kraft.

[AS 2000 2648, 2002 3126 3966, 2003 3755] Anhang 112 (Art. 1 Abs. 2) Güter, die zur internen Repression verwendet werden können

Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 199813 (KMV) und nicht von Anhang 3 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 199714 (GKV) erfasst werden.

Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt: 2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen; 2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern; 2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden; 2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen; 2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen; 2.6 Bestandteile der in den Ziffern2.1–2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.

Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt: 3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.

www.seco.admin.ch (> Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industrieprodukte > Rechtliche Grundlagen/Güterlisten).

3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt:

  1. Amatol;

  2. Nitrocellulose (mit mehr als12,5 % Stickstoff)

  3. Nitroglykol;

  4. Pentaerythrittetranitrat (PETN);

  5. Pikrylchlorid;

  6. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt: 4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz; 4.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.

Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten, für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen, und besonders entwickelte Software hierfür.

Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen3 und 5 GKV erfassten.

Bandstacheldraht.

Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als10 cm, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.

Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt: 9.1 Galgen und Fallbeile; 9.2 elektrische Stühle; 9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen; 9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz;

Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.

Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt: 11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind. 11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.

11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen.

tragbare Elektroschock-Geräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock- Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden. Nicht erfasst sind einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.

Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt: 13.1 Tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden. Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden; 13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4); 13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.

Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.

Anhänge2 und 315 Anhänge4 und 516