Funtauna

946.231.172.7

Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien

vom 18. Mai 2011 (Stand am 9. Dezember 2011)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), verordnet:

1. Abschnitt Zwangsmassnahmen

Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.

Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1–3 bewilligen für:

  1. Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;

  2. nicht letales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;

  3. Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.

AS 2011 2193

Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreter sowie durch humanitäres Personal ist von den Verboten der Absätze 1–3 ausgenommen.

Art. 1a2 Verbote betreffend Erdöl und Erdölprodukte

Es ist verboten, Erdöl und Erdölprodukte nach Anhang 3:

  1. einzuführen oder zu transportieren, falls sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien ausgeführt wurden;

  2. zu kaufen, falls sie sich in Syrien befinden oder ihren Ursprung in Syrien haben.

Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschliesslich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

Es ist verboten, syrischen Personen oder Organisationen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl beteiligt sind, Darlehen oder Kredite zu gewähren.3

Es ist verboten, Beteiligungen an syrischen Personen oder Organisationen, die Tätigkeiten nach Absatz 3 ausführen, zu erwerben oder auszubauen und mit ihnen Jointventures zu gründen.4

Art. 1b5 Verbote betreffend Banknoten und Münzen

Es ist verboten, auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in der Schweiz gedruckt beziehungsweise geprägt wurden, der syrischen Zentralbank zu liefern, zu verkaufen oder ihr sonst wie zukommen zu lassen.

Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 2 befinden, sind gesperrt.

Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

In Ausnahmefällen kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:

  1. Vermeidung von Härtefällen;

  2. Erfüllung bestehender Verträge; oder

  3. Wahrung schweizerischer Interessen.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;

  1. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;

  2. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;

  3. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;

  4. 6 syrische Person oder Organisation:

1. der syrische Staat sowie jede Behörde dieses Staates, 2. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien, 3. jede juristische Person oder Organisation mit Sitz in Syrien, 4. jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Organisationen befindet.

Art. 3a7 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen von syrischen Personen oder Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückgehen, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung verhindert oder beeinträchtigt wurde.

Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot

Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

Das Bundesamt für Migration (BFM) kann Ausnahmen gewähren:

  1. aus erwiesenen humanitären Gründen;

  2. zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Syrien; oder

  3. zur Wahrung schweizerischer Interessen.

2. Abschnitt Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 5 Kontrolle und Vollzug

Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln1,

Das BFM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 4.

Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 6 Meldepflichten

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Verträge nach Artikel 7a müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.9

Art. 7 Strafbestimmungen

Wer gegen Artikel 1, 1a, 1b,2, 3a oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.10

Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

Verstösse nach den Artikeln9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

3. Abschnitt Schlussbestimmungen11

Art. 7a12 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. September 2011

Die Verbote nach Artikel 1a gelten nicht für Verträge, die vor dem 24. September 2011 abgeschlossen wurden, sofern der betreffende Vertrag bis zum 15. November 2011 erfüllt wird.

Sie gelten ebenfalls nicht für den Kauf von Erdöl und Erdölprodukten, die vor dem 24. September 2011 aus Syrien ausgeführt wurden.

Art. 7b13 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2011

Die Verbote nach Artikel 1a Absätze3 und 4 gelten nicht für Verträge, die vor dem 1. Oktober 2011 abgeschlossen wurden.

3. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 8 Inkrafttreten14

Diese Verordnung tritt am 19. Mai 2011 in Kraft.

Güter, die zur internen Repression verwendet werden können

1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 199815 (KMV) und nicht von Anhang 3 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 199716 (GKV) erfasst werden. 2 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt: 2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen; 2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern; 2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden; 2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen; 2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen; 2.6 Bestandteile der in den Ziffern 2.1–2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen. 3 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt: 3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nicht elektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.

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3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe, wie folgt: a. Amatol; b. Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff) c. Nitroglykol; d. Pentaerythrittetranitrat (PETN); e. Pikrylchlorid; f. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT). 4 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt: 4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz; 4.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde. 5 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen und besonders entwickelte Software hierfür. 6 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten. 7 Bandstacheldraht. 8 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden. 9 Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt: 9.1 Galgen und Fallbeile; 9.2 elektrische Stühle; 9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen; 9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz. 10 Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben. 11 Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt: 11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind; 11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.

11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen. 12 Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralysern) und Elektroschock- Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden. Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden. 13 Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt: 13.1 tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden. Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden. 13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4); 13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6). 14 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter. 15 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.

Anhang 217 (Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1)

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach den Artikeln 2 und 4 richten

A. Natürliche Personen

1. Bashar Al-Assad geboren am 11.9.1965 Präsident der Republik, Befehlsin Damaskus; geber und Anführer der Repression Diplomatenpass-Nr. gegen Demonstranten. 2. Mahir (alias Maher) geboren am 8.12.1967; Befehlshaber der 4. Panzerdivision Al-Assad Diplomatenpass-Nr. 4138 des Heeres, Mitglied des Zentralkommandos der Baath-Partei, der starke Mann der republikanischen Garde; Bruder von Präsident Bashar Al-Assad; Hauptanführer des gewaltsamen Vorgehens gegen 3. Ali Mamluk geboren am 19.2.1946 Chef der syrischen Direktion für (alias Mamlouk) in Damaskus; allgemeine Nachrichtengewinnung; Diplomatenpass-Nr. 983 Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. 4. Muhammad Innenminister; Beteiligung am Ibrahim Al-Sha’ar gewaltsamen Vorgehen gegen (alias Mohammad Demonstranten. Ibrahim Al-Chaar) 5. Atej (alias Atef, Ehemaliger Leiter der Direktion für Atif) Najib politische Sicherheit in Deraa; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. 6. Hafiz Makhluf geboren am 2.4.1971 Oberst und Leiter einer Abteilung (alias Hafez in Damaskus; in der Direktion Allgemeine Makhlouf) Diplomatenpass-Nr.

2246 Nachrichtengewinnung (Aussenstelle Damaskus); Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; Vertrauter von Mahir Al-Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.

7. Muhammad Dib geboren am 20.5.1951 Leiter der Direktion für politische Zaytun (alias in Damaskus; Sicherheit; Beteiligung am gewalt- Mohammed Dib Diplomatenpass-Nr. samen Vorgehen gegen Demonst- Zeitoun) D 000 00 13 00 ranten. 8. Amjad Al-Abbas Leiter der politischen Sicherheit in Banyas; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten in Baida. 9. Rami Makhlouf geboren am 10.7.1969 Syrischer Geschäftsmann; zählt in Damaskus; zum engeren Kreis um Mahir Reisepass-Nr. 454224 Al-Assad; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; finanziert das Regime, wodurch das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten ermöglicht wird. 10. Abd Al-Fatah geboren 1953 in Hama; Leiter des syrischen militärischen Qudsiyah Diplomatenpass-Nr. Nachrichtendienstes; Beteiligung D0005788 an der Repression gegen die 11. Jamil Hassan Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe; Beteiligung an der Repression gegen die 12. Rustum Ghazali geboren am 3.5.1953 Leiter des syrischen militärischen in Deraa; Nachrichtendienstes im Umland Diplomatenpass-Nr. von Damaskus; Beteiligung an der D 000 000 887 Repression gegen die Zivilbevölkerung. 13.

Fawwaz Al-Assad geboren am18.6.1962 Als Mitglied der Shabiha-Miliz an in Kerdala; der Repression gegen die Zivil- Reisepass-Nr. 88238 bevölkerung beteiligt. 14. Munzir Al-Assad geboren am 1.3.1961 Als Mitglied der Shabiha-Miliz an in Lattakia; der Repression gegen die Zivil- Reisepass-Nr. 86449 und bevölkerung beteiligt. Nr. 842781 15. Asif Shawkat geboren am15.1.1950 Stellvertretender Stabschef für in Al-Madehleh, Tartus Sicherheit und Aufklärung. Beteiligung an der Repression gegen die 16. Hisham Ikhtiyar geboren 1941 Leiter des Nationalen Sicherheitsbüros Syriens, Beteiligung an der Repression gegen die Zivilbevölkerung. 17. Faruq Al Shar geboren am 10.12.1938 Vizepräsident Syriens. Beteiligung an der Repression gegen die

Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass-Nr./

18. Muhammad Nasif geboren am 10.4.1937 Enger Berater des Regimes. Betei- Khayrbik (oder 20.5.1937) in Hama; ligung an der Repression gegen die Diplomatenpass-Nr. Zivilbevölkerung. 0002250 19. Mohamed Hamcho geboren am 20.5.1966; Schwager von Mahir Al-Assad; Reisepass-Nr. 002954347 Geschäftsmann und lokaler Vertreter mehrerer ausländischer Gesellschaften; finanziert das Regime, wodurch die Repression gegen Demonstranten ermöglicht wird. 20. Iyad (alias Eyad) geboren am 21.1.1973 Bruder von Rami Makhlouf und Makhlouf in Damaskus; Offizier in der Direktion für allge- Reisepass-Nr. meine Nachrichtengewinnung; N001820740 Beteiligung an der Repression gegen die Zivilbevölkerung. 21. Bassam Al Hassan Berater des Präsidenten für strategische Angelegenheiten; Beteiligung an der Repression gegen die 22. Dawud Rajiha Stabschef der Streitkräfte, verantwortlich für die militärische Beteiligung an der Repression gegen friedliche Demonstranten. 23. Ihab (alias Ehab, geboren am 21.1.1973 Vizepräsident von SyriaTel und Iehab) Makhlouf in Damaskus; Geschäftsführer von Rami Reisepass-Nr. Makhloufs US-amerikanischer N002848852 Firma; finanziert das Regime, wodurch das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten ermöglicht wird. 24.

Zoulhima Chaliche geboren 1951 oder 1946 Leiter der Schutzeinheit des Präsi- (Dhu Al-Himma in Kerdaha denten; Beteiligung am gewalt- Shalish) samen Vorgehen gegen Demonstranten; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad. 25. Riyad Chaliche Direktor von Military Housing (Riyad Shalish) Establishment; finanziert das Regime; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad. 26. Mohammad Ali geboren am 1.9.1957 Brigadebefehlshaber. Generalbe- Jafari (alias Ja’fari, in Yazd, Iran fehlshaber des Korps der iranischen Aziz; alias Jafari, Revolutionsgarden, beteiligt an der Ali; alias Jafari, Bereitstellung von Ausrüstungen Mohammad Ali; und Unterstützung für das syrische alias Ja’fari, Mo- Regime für das gewaltsame Vorgehammad Ali; alias hen gegen Demonstranten in Jafari-Najafabadi, Syrien. Mohammad Ali)

Generalmajor. Befehlshaber des (alias Qasim Korps der iranischen Revolutions- Soleimany) garden (IRGC) – Qods, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. Stellvertretender Befehlshaber des Taeb, Hassan; alias Iran Korps der iranischen Revolutions- Taeb, Hosein; alias garden im Bereich Nachrichten- Taeb, Hossein; alias dienste, beteiligt an der Bereitstel- Taeb, Hussayn; lung von Ausrüstungen und alias Hojjatoleslam Unterstützung für das syrische Hossein Ta’eb) Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. Geschäftspartner von Maher Al-Assad; finanziert das Regime. Geschäftspartner von Maher (alias Ri’af Al-Assad; finanziert das Regime. Al-Quwatli) Leiter des militärischen Abschirmdienstes der Stadt Hama, Beteiligung an der Repression gegen Generalmajor. Leiter der Abteilung für innere Sicherheit des Nachrichtendienstes, Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Enger Verbündeter und Onkel Makhlouf in Latakia, Syrien mütterlicherseits von Bashar und (alias Abu Rami) Mahir Al-Assad, Geschäftspartner und Vater von Rami, Ihab und Iyad Makhlouf. Verbündeter von Mahir Al-Assad bei der Shabiha-Miliz, direkte Beteiligung an der Repression und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung und Koordinierung von Gruppen der Shabiha- Miliz. General. Ehemaliger Verteidi- Mahmoud gungsminister, verantwortlich für das Verhalten und die Einsätze der an der Repression und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligten syrischen Streitkräfte.

Stellvertreter von Maher Al-Assad, Befehlshaber der an der Repression beteiligten Militärpolizeieinheit der 4. Militärdivision. Direktor des Versorgungsbüros des syrischen Verteidigungsministeriums, der Beschaffungsstelle für sämtliche Rüstungsgüter der syrischen Armee. Vetter von Bashar Al-Assad; früherer Leiter der Firma «Nizar Oilfield Supplies». Sehr enger Vertrauter einflussreicher Regierungsbeamter. Finanzierung der Shabiha-Miliz in der Region Latakia. Brigadegeneral. Leiter der Abteilung 293 (innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Damaskus. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus. Berater des Präsidenten Bashar Al-Assad für strategische Fragen und militärnachrichtendienstliche Angelegenheiten. (Jami Jami) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Dayr az- Zor. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Dayr az-Zor und Alboukamal. Stellvertretender Vizeminister, Al-Turkmani ehemaliger Verteidigungsminister, Sondergesandter des Präsidenten Bashar Al-Assad. Unterregionalsekretär der arabi- Bukhaytan schen sozialistischen Baath-Partei seit 2005, 2000–2005 Direktor für nationale Sicherheit der Regionalformation der Baath-Partei. Ehemaliger Gouverneur von Hama (1998– 2000). Enger Vertrauter des Präsidenten Bashar Al-Assad und von Maher Al-Assad. Massgeblicher Entscheidungsträger innerhalb des Regimes in Bezug auf die Repression gegen die Zivilbevölkerung.

Verantwortlich für die Tötungen in Hama im Jahr 1980, wurde als Sonderberater des Präsidenten Bashar Al-Assad nach Damaskus zurückberufen. des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Idlib. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung im Gouvernement Idlib. Brigadegeneral. Berater des Präsidenten in Sicherheitsfragen. Berater des Präsidenten in Bezug auf repressives und gewaltsames Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung. Zamrini des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Homs. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Homs. (Adnuf) Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung). Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. Brigadegeneral. Leiter der Direktion für allgemeinen Nachrichtendienst (GID) – Informationsabteilung. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. Shabiha-Miliz. Verbündeter von Maher Al-Assad in Angelegenheiten der Shabiha-Miliz. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung sowie Koordinierung der Shabiha-Miliz- Gruppen. Enger Partner von Maher Al-Assad in geschäftlichen Angelegenheiten. Bekannt als finanzieller Förderer des syrischen Regimes.

Präsident der Industrie- und Handelskammer Aleppo. Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht. Geburtsdatum: März 1959; Präsident der Industriekammer Geburtsort: Damaskus, Damaskus (Zuhair Ghraiwati Syrien Sons). Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht. Gründer der Akhras Group (Roh- Geburtsort: Homs, Syrien stoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik), Homs. Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht. Präsident von Issam Anbouba Est. Geburtsort: Lattakia, (Agrarindustrie). Unterstützt das Syrien syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht. geboren 1943 in Damaskus Justizminister. Verbindungen zum Awwad syrischen Regime, unterstützt u.a. dessen Politik und Praxis der willkürlichen Festnahme und Inhaftierung. Informationsminister. Verbindun- Mahmoud gen zum syrischen Regime, unterstützt und fördert u.a. dessen Informationspolitik. Generalmajor. Kommandeur der Spezialeinsatzkräfte. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien. Oberst. Leiter des syrischen militärischen Nachrichtenwesens, Abteilung Dera'a. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Dera'a. Ayyub Generalstabschef (Personal und Arbeitskräfte). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien. Generalleutnant. Generalstabschef. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien.

General. Bataillonskommandeur in der Republikanischen Garde. Steht Maher al-Assad und Präsident al- Assad nahe. Ist an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt. General. Sicherheitschef der 4. Division. Berater von Maher al- Assad und Koordinator der Operationen der Sicherheitskräfte. Ist für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens verantwortlich. Leitet die Milizen der Familie Berri. Verantwortlich für die regierungstreuen Milizen, die sich an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Aleppo beteiligen. Mitglied der syrischen Cyber- Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt. Leiter der Direktion für allgemeines Nachrichtenwesen. Verantwortlich für die Anwendung von Zivilist. Leiter der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte). Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt. Mitglied der syrischen Cyber- Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt. Stellvertretender Innenminister. Verantwortlich für die gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

Leiter der Direktion für allgemeines Nachrichtenwesen. Verantwortlich für die Anwendung von Bataillonskommandeur in der 4. Division. Verantwortlich für die gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Deïr el- Zor. Generalmajor. Kommandeur der 18. Panzerdivision. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Homs. Leitet die Kanzlei Sabbagh et 1959 in Damaskus. Associés (Damaskus), Mitglied der Adresse: Kasaa, rue Anwar Anwaltschaft von Paris. Rechtsbeal Attar, al-Midani- rater, Finanzier und Beauftragter Gebäude, Damaskus. von Rami Makhlouf und Khaldoun Makhlouf. Teilhaber von Bachar Syrischer Reisepass Nr. al-Assad bei der Finanzierung eines 004326765, ausgestellt am Immobilienprojekts in Latakia. 2.11.2008, gültig bis Unterstützt das Regime finanziell. November 2014. Generalstabschef (Logistik and Versorgung). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien. Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftstreitkräfte. Verantwortlich für die Anwendung von

B. Unternehmen und Organisationen Name Adresse Gründe

1. Bena Properties Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das Regime. 2. Al Mashreq Postfach 108, Damaskus Kontrolliert von Rami Makhlouf; Investment Fund Tel.: (+963) 11 2110059, finanziert das Regime. (Amif) (alias (+963) 11 2110043; Sunduq Al Mashrek Fax: (+963) 933 333149 Al Istithmari) 3. Hamcho Internatio- Bagdad-Strasse, Postfach Kontrolliert von Mohamed nal (alias Hamsho 8254, Damaskus; Hamcho bzw. Hamsho; International Tel.: (+963) 11 2316675; finanziert das Regime. Group) Fax: (+963) 11 2318875; www.hamshointl.com info@hamshointl.com; hamshogroup@yahoo.com 4. Military Housing Unternehmen für öffentliche Establishment Arbeiten, kontrolliert von Riyad (alias Milihouse) Chaliche und dem Verteidigungsministerium; finanziert das Regime. 5. Direktion für Unmittelbar an der Repression politische Sicherheit beteiligte staatliche Stelle Syriens. 6. Direktion für Unmittelbar an der Repression allgemeinen Nach- beteiligte staatliche Stelle Syriens. richtendienst 7. Direktion für Unmittelbar an der Repression militärischen beteiligte staatliche Stelle Syriens. Nachrichtendienst 8. Nachrichtendienst Unmittelbar an der Repression der Luftwaffe beteiligte staatliche Stelle Syriens. 9. Qods-Einheit des Teheran (Iran) Die Qods- bzw. Quds-Einheit ist IRGC (alias Quds- eine Spezialeinheit des Korps der Einheit) iranischen Revolutionsgarden (IRGC).

Die Qods-Einheit ist beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. Die Qods-Einheit der IRGC hat den syrischen Sicherheitskräften technische Hilfe, Ausrüstung und Unterstützung für die Repression gegen die zivile Protestbewegung bereitgestellt.

Name Adresse Gründe

10. Mada Transport Tochterunternehmen der Wirtschaftliche Einheit, die das Cham – Holding Regime finanziert. (Sehanya daraa Highway, PO Box 9525; Tel.: (+963) 11 9962 11. Cham Investment Tochterunternehmen der Wirtschaftliche Einheit, die das Group Cham - Holding Regime finanziert. (Sehanya daraa Highway, PO Box 9525; Tel.: (+963) 11 9962 12. Real Estate Bank Insurance Bldg. Yousef Im staatlichen Eigentum stehende Al-azmeh sqr., Damaskus, Bank, die das Regime finanziell P.O.Box: 2337 Damaskus, unterstützt. Arabische Republik Syrien. Tel.: (+963) 11 2456777 und 2218602; Fax: (+963) 11 2237938 und 2211186; E-Mail-Adresse der Bank Publicrelations@reb.sy; Website: www.reb.sy 13. Addounia TV (alias Tel.: (+963) 11 5667274, Aufstachelung zur Gewalt gegen Dounia TV) (+963) 11 5667271; die Zivilbevölkerung in Syrien. Fax: (+963) 11 5667272; http://www.addounia.tv 14. Cham Holding Cham Holding, Building Unter der Kontrolle von Rami Daraa Highway, Ashrafiy- Makhlouf; grösste Holdinggesellat Sahnaya Rif Dimashq, schaft Syriens, zieht Nutzen aus Syrien, P.O Box 9525. dem Regime und unterstützt es. Tel.: (+963) 11 9962, (+963) 11 66814000, (+963) 11 6731044; Fax: (+963) 11 673274; info@chamholding.sy www.chamholding.sy 15. El-Tel Co. (alias El- Anschrift: Dair Ali Jordan Herstellung und Lieferung von Tel Middle East Highway, P.O. Box 13052, Telekommunikationsausrüstung für Company) Damaskus, Syrien.

das Militär. Tel.: (+963) 11 2212345; Fax: (+963) 11 44694450; sales@eltelme.com Website: www.eltelme.com 16. Ramak Constructi- Anschrift: Daa'ra High- Bau von Kasernen, Grenzposten ons Co. way, Damaskus, Syrien; und anderen Gebäuden für militäri- Tel.: (+963) 11 6858111; sche Zwecke. Mobiltel.: (+963) 933 240231

Name Adresse Gründe

Anschrift: Adra Free Zone Investitionen in örtliche Rüstungs- (alias Soroh Al Area Damaskus, Syrien; projekte, Herstellung von Waffen- Cham Company) Tel.: (+963) 11 5327266; teilen und dazugehörigen Erzeug- Mobiltel: nissen; zu 100 % im Eigentum von (+963) 933 526812, Rami Makhlouf. (+963) 932 878282; Fax: (+963) 11 5316396; sorohco@gmail.com; http://sites.google.com/ site/sorohco Thawra Street, Unter der Kontrolle von Rami Ste Building 6. Etage, Makhlouf; unterstützt das Regime P.O. Box 2900; finanziell: zahlt im Rahmen seines Tel.: (+963) 11 6126270; Lizenzvertrags 50 % seines Fax: (+963) 11 23739719 Gewinns an die Regierung. info@syriatel.com.sy; Website: http://syriatel.sy/ Zweigstelle Damaskus, Im staatlichen Eigentum stehende of Syria Postfach 2231, Moawiya Bank, die das Regime finanziell St., Damaskus, Syrien; unterstützt. Postfach 933, Yousef Azmeh Square, Damaskus, Syrien; Zweigstelle Aleppo, Postfach 2, Kastel Hajjarin St., Aleppo, Syrien; SWIFT/BIC CMSY SYDA; Alle Filialen weltweit;Website: http://cbs-bank.sy/Enindex.php; Tel.: (+963) 11 2218890; Fax: (+963) 11 2216975 Geschäftsleitung: dir.cbs@mail.sy

Anhang 318

Erdöl und Erdölprodukte

Bezeichnung Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, «slack wax», Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche, durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgesteine Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

Ziff. I der V des EVD vom 7. Dez. 2011, in Kraft seit 9. Dez. 2011 (AS 2011 6269).