946.231.172.7
Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
vom 18. Mai 2011 (Stand am 10. März 2012)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), verordnet:
1. Abschnitt Zwangsmassnahmen
Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1–3 bewilligen für:
Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;
nicht letales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
AS 2011 2193
Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreter sowie durch humanitäres Personal ist von den Verboten der Absätze 1–3 ausgenommen.
Art. 1a2 Verbote betreffend Erdöl und Erdölprodukte
Es ist verboten, Erdöl und Erdölprodukte nach Anhang 3:
einzuführen oder zu transportieren, falls sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien ausgeführt wurden;
zu kaufen, falls sie sich in Syrien befinden oder ihren Ursprung in Syrien haben.
Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschliesslich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
Es ist verboten, syrischen Personen oder Organisationen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl beteiligt sind, Darlehen oder Kredite zu gewähren.3
Es ist verboten, Beteiligungen an syrischen Personen oder Organisationen, die Tätigkeiten nach Absatz 3 ausführen, zu erwerben oder auszubauen und mit ihnen Jointventures zu gründen.4
Art. 1b5 Verbote betreffend Banknoten und Münzen
Es ist verboten, auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in der Schweiz gedruckt beziehungsweise geprägt wurden, der syrischen Zentralbank zu liefern, zu verkaufen oder ihr sonst wie zukommen zu lassen.
Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 2 befinden, sind gesperrt.
Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
In Ausnahmefällen kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
Vermeidung von Härtefällen;
Erfüllung bestehender Verträge; oder
Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
6 syrische Person oder Organisation:
1. der syrische Staat sowie jede Behörde dieses Staates, 2. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien, 3. jede juristische Person oder Organisation mit Sitz in Syrien, 4. jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Organisationen befindet.
Art. 3a7 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen von syrischen Personen oder Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückgehen, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung verhindert oder beeinträchtigt wurde.
Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot
Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
Das Bundesamt für Migration (BFM) kann Ausnahmen gewähren:
aus erwiesenen humanitären Gründen;
zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Syrien; oder
zur Wahrung schweizerischer Interessen.
2. Abschnitt Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 5 Kontrolle und Vollzug
Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln1,
Das BFM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 4.
Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 6 Meldepflichten
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Verträge nach Artikel 7a müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.9
Art. 7 Strafbestimmungen
Wer gegen Artikel 1, 1a, 1b,2, 3a oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.10
Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
Verstösse nach den Artikeln9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
3. Abschnitt Schlussbestimmungen11
Art. 7a12 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. September 2011
Die Verbote nach Artikel 1a gelten nicht für Verträge, die vor dem 24. September 2011 abgeschlossen wurden, sofern der betreffende Vertrag bis zum 15. November 2011 erfüllt wird.
Sie gelten ebenfalls nicht für den Kauf von Erdöl und Erdölprodukten, die vor dem 24. September 2011 aus Syrien ausgeführt wurden.
Art. 7b13 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2011
Die Verbote nach Artikel 1a Absätze3 und 4 gelten nicht für Verträge, die vor dem 1. Oktober 2011 abgeschlossen wurden.
3. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 8 Inkrafttreten14
Diese Verordnung tritt am 19. Mai 2011 in Kraft.
Güter, die zur internen Repression verwendet werden können
1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 199815 (KMV) und nicht von Anhang 3 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 199716 (GKV) erfasst werden. 2 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt: 2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen; 2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern; 2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden; 2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen; 2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen; 2.6 Bestandteile der in den Ziffern 2.1–2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen. 3 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt: 3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nicht elektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.
www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industrieprodukte > Rechtliche Grundlagen/Güterlisten.
3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe, wie folgt: a. Amatol; b. Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff) c. Nitroglykol; d. Pentaerythrittetranitrat (PETN); e. Pikrylchlorid; f. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT). 4 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt: 4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz; 4.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde. 5 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen und besonders entwickelte Software hierfür. 6 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten. 7 Bandstacheldraht. 8 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden. 9 Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt: 9.1 Galgen und Fallbeile; 9.2 elektrische Stühle; 9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen; 9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz. 10 Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben. 11 Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt: 11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind; 11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.
11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen. 12 Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralysern) und Elektroschock- Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden. Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden. 13 Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt: 13.1 tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden. Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden. 13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4); 13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6). 14 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter. 15 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
Anhang 217 (Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach den Artikeln 2 und 4 richten
A. Natürliche Personen
Bashar Al-Assad geboren am 11.9.1965 Präsident der Republik, Befehlsin Damaskus; geber und Anführer der Repression Diplomatenpass-Nr. gegen Demonstranten. Mahir (alias Maher) geboren am 8.12.1967; Befehlshaber der 4. Panzerdivision Al-Assad Diplomatenpass-Nr. 4138 des Heeres; Mitglied des Zentralkommandos der Baath-Partei; der starke Mann der republikanischen Garde; Bruder von Präsident Bashar Al-Assad; Hauptanführer des gewaltsamen Vorgehens gegen Ali Mamluk geboren am 19.2.1946 Chef der syrischen Direktion für (alias Mamlouk) in Damaskus; allgemeine Nachrichtengewin- Diplomatenpass-Nr. 983 nung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. Muhammad Innenminister; Beteiligung am Ibrahim Al-Sha’ar gewaltsamen Vorgehen gegen (alias Mohammad Demonstranten. Ibrahim Al-Chaar) Atej (alias Atef, Ehemaliger Leiter der Direktion Atif) Najib für politische Sicherheit in Deraa; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. Hafiz Makhluf geboren am 2.4.1971 Oberst und Leiter einer Abteilung (alias Hafez in Damaskus; in der Direktion Allgemeine Makhlouf) Diplomatenpass-Nr. 2246 Nachrichtengewinnung (Aussenstelle Damaskus); Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; Vertrauter von Mahir Al-Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.
7. Muhammad Dib geboren am 20.5.1951 Leiter der Direktion für politische Zaytun (alias in Damaskus; Sicherheit; Beteiligung am gewalt- Mohammed Dib Diplomatenpass-Nr. samen Vorgehen gegen Demonst- Zeitoun) D 000 00 13 00 ranten. 8. Amjad Al-Abbas Leiter der politischen Sicherheit in Banyas; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten in Baida. 9. Rami Makhlouf geboren am 10.7.1969 Syrischer Geschäftsmann; zählt in Damaskus; zum engeren Kreis um Mahir Reisepass-Nr. 454224 Al-Assad; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; finanziert das Regime, wodurch das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten ermöglicht wird. 10. Abd Al-Fatah geboren 1953 in Hama; Leiter des syrischen militärischen Qudsiyah Diplomatenpass-Nr. Nachrichtendienstes; Beteiligung D0005788 an der Repression gegen die 11. Jamil Hassan Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe; Beteiligung an der Repression gegen die 12. Rustum Ghazali geboren am 3.5.1953 Leiter des syrischen militärischen in Deraa; Nachrichtendienstes im Umland Diplomatenpass-Nr. von Damaskus; Beteiligung an der D 000 000 887 Repression gegen die Zivilbevölkerung. 13.
Fawwaz Al-Assad geboren am18.6.1962 Als Mitglied der Shabiha-Miliz an in Kerdala; der Repression gegen die Zivil- Reisepass-Nr. 88238 bevölkerung beteiligt. 14. Munzir Al-Assad geboren am 1.3.1961 Als Mitglied der Shabiha-Miliz an in Lattakia; der Repression gegen die Zivil- Reisepass-Nr. 86449 und bevölkerung beteiligt. Nr. 842781 15. Asif Shawkat geboren am15.1.1950 Stellvertretender Stabschef für in Al-Madehleh, Tartus Sicherheit und Aufklärung; Beteiligung an der Repression gegen die 16. Hisham Ikhtiyar geboren 1941 Leiter des nationalen Sicherheitsbüros; Beteiligung an der Repression gegen die Zivilbevölkerung. 17. Faruq Al Shar geboren am 10.12.1938 Vizepräsident Syriens. Beteiligung an der Repression gegen die 18. Muhammad Nasif geboren am 10.4.1937 Enger Berater des Regimes; Khayrbik (oder 20.5.1937) in Hama; Beteiligung an der Repression Diplomatenpass-Nr. gegen die Zivilbevölkerung. 0002250
Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass-Nr./
19. Mohamed Hamcho geboren am 20.5.1966; Schwager von Mahir Al-Assad; (alias Mohamed Reisepass-Nr. 002954347 Geschäftsmann und lokaler Vertre- Hamsho) ter mehrerer ausländischer Gesellschaften; finanziert das Regime, wodurch die Repression gegen Demonstranten ermöglicht wird. 20. Iyad (alias Eyad) geboren am 21.1.1973 Bruder von Rami Makhlouf und Makhlouf in Damaskus; Offizier in der Direktion für Reisepass-Nr. allgemeine Nachrichtengewin- N001820740 nung; Beteiligung an der Repression gegen die Zivilbevölkerung. 21. Bassam Al Hassan Berater des Präsidenten für strategische Angelegenheiten; Beteiligung an der Repression gegen die 22. Dawud Rajiha Stabschef der Streitkräfte; verantwortlich für die militärische Beteiligung an der Repression gegen friedliche Demonstranten. 23. Ihab (alias Ehab, geboren am 21.1.1973 Vizepräsident von SyriaTel und Iehab) Makhlouf in Damaskus; Geschäftsführer von Rami Reisepass-Nr. Makhloufs US-amerikanischer N002848852 Firma; finanziert das Regime, wodurch das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten ermöglicht wird. 24.
Zoulhima Chaliche geboren 1951 oder 1946 Leiter der Schutzeinheit des (alias Dhu Al- in Kerdaha Präsidenten; Beteiligung am Himma Shalish) gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad. 25. Riyad Chaliche Direktor von Military Housing (alias Riyad Sha- Establishment; finanziert das lish) Regime; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad. 26. Mohammad Ali geboren am 1.9.1957 Brigadebefehlshaber; Generalbe- Jafari (alias Ja’fari, in Yazd, Iran fehlshaber des Korps der irani- Aziz; alias Jafari, schen Revolutionsgarden, beteiligt Ali; alias Jafari, an der Bereitstellung von Ausrüs- Mohammad Ali; tungen und Unterstützung für das alias Ja’fari, Mo- syrische Regime für das gewalthammad Ali; alias same Vorgehen gegen Demonst- Jafari-Najafabadi, ranten in Syrien. Mohammad Ali)
Generalmajor; Befehlshaber des (alias Qasim Korps der Iranischen Revolutions- Soleimany) garden (Qods-Einheit des IRGC), beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. Stellvertretender Befehlshaber des Taeb, Hassan; alias Iran Korps der iranischen Revolutions- Taeb, Hosein; alias garden im Bereich Nachrichten- Taeb, Hossein; alias dienste, beteiligt an der Bereitstel- Taeb, Hussayn; lung von Ausrüstungen und alias Hojjatoleslam Unterstützung für das syrische Hossein Ta’eb) Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. Geschäftspartner von Mahir Al-Assad; finanziert das Regime. Geschäftspartner von Mahir (alias Ri’af Al-Assad; finanziert das Regime. Al-Quwatli) Leiter des militärischen Abschirmdienstes der Stadt Hama; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten. Generalmajor; Leiter der Abteilung für innere Sicherheit des Nachrichtendienstes, Beteiligung die Zivilbevölkerung. Enger Verbündeter und Onkel Makhlouf in Latakia mütterlicherseits von Bashar und (alias Abu Rami) Mahir Al-Assad; Geschäftspartner und Vater von Rami, Ihab und Iyad Makhlouf. Verbündeter von Mahir Al-Assad bei der Shabiha-Miliz; direkte Beteiligung an der Repression und die Zivilbevölkerung und Koordinierung von Gruppen der Shabiha- Miliz. Verteidigungsminister; verant- Mahmoud wortlich für das Verhalten und die Einsätze der an der Repression und die Zivilbevölkerung beteiligten syrischen Streitkräfte.
Stellvertreter von Mahir Al-Assad; Befehlshaber der an der Repression beteiligten Militärpolizeieinheit der 4. Militärdivision. Direktor des Versorgungsbüros des syrischen Verteidigungsministeriums, der Beschaffungsstelle für sämtliche Rüstungsgüter der syrischen Armee. Cousin von Bashar Al-Assad; früherer Leiter der Firma «Nizar Oilfield Supplies»; Sehr enger Vertrauter einflussreicher Regierungsbeamter; Finanzierung der Shabiha-Miliz in der Region Latakia. Brigadegeneral; Leiter der Abteilung 293 (innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Damaskus; Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus; Berater des Präsidenten Bashar Al-Assad für strategische Fragen und militärnachrichtendienstliche Angelegenheiten. (alias Jami Jami) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Dayr az-Zor; unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Dayr az-Zor und Alboukamal. Stellvertretender Vizeminister; Al-Turkmani ehemaliger Verteidigungsminister; Sondergesandter des Präsidenten Bashar Al-Assad. Unterregionalsekretär der arabi- Bukhaytan schen sozialistischen Baath-Partei seit 2005; 2000–2005 Direktor für nationale Sicherheit der Regionalformation der Baath-Partei; ehemaliger Gouverneur von Hama (1998–2000); enger Vertrauter von Präsident Bashar Al-Assad und von Mahir Al-Assad; massgeblicher Entscheidungsträger innerhalb des Regimes in Bezug auf die Repression gegen die Zivilbevölkerung.
Verantwortlich für die Tötungen in Hama im Jahr 1980; wurde als Sonderberater des Präsidenten Bashar Al-Assad nach Damaskus zurückberufen. des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Idlib; unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung im Gouvernement Idlib. Brigadegeneral; Berater des Präsidenten in Sicherheitsfragen; Berater des Präsidenten in Bezug auf repressives und gewaltsames Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung. Zamrini des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Homs; unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Homs. (Adnuf) Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung); unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. Brigadegeneral; Leiter der Direktion für allgemeinen Nachrichtendienst (GID) – Informationsabteilung; unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. Shabiha-Miliz; Verbündeter von Mahir Al-Assad in Angelegenheiten der Shabiha-Miliz; unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung sowie Koordinierung der Shabiha-Miliz- Gruppen. Enger Partner von Mahir Al-Assad in geschäftlichen Angelegenheiten; bekannt als finanzieller Förderer des syrischen Regimes.
Präsident der Industriekammer (Fares Shihabi) Aleppo; unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht. Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik), Homs; unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht. Präsident von Issam Anbouba Est. (Agrarindustrie); unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht. Justizminister; Verbindungen zum Awwad Damaskus syrischen Regime, unterstützt u.a. dessen Politik und Praxis der willkürlichen Festnahme und Inhaftierung. Informationsminister; Verbindun- Mahmoud gen zum syrischen Regime, unterstützt und fördert u.a. dessen Informationspolitik. Generalmajor; Kommandeur der Spezialeinsatzkräfte; verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien. Oberst; Leiter des syrischen militärischen Nachrichtenwesens, Abteilung Dera’a; verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Dera’a. Ayyub Generalstabschef (Personal und Arbeitskräfte); verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien. Generalleutnant; Generalstabschef; verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien. General; Bataillonskommandeur in der Republikanischen Garde; steht Mahir Al-Assad und Präsident Al-Assad nahe; ist an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt.
General; Sicherheitschef der 4. Division; Berater von Mahir Al-Assad und Koordinator der Operationen der Sicherheitskräfte. Ist für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens verantwortlich. Leitet die Milizen der Familie Berri; verantwortlich für die regierungstreuen Milizen, die sich an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Aleppo beteiligen. Mitglied der syrischen Cyber- Armee; ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt. Leiter der Direktion für allgemeines Nachrichtenwesen; verantwortlich für die Anwendung von Zivilist; Leiter der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte); ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt. Mitglied der syrischen Cyber- Armee; ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt. Stellvertretender Innenminister; verantwortlich für die gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. Leiter der Direktion für allgemeines Nachrichtenwesen; verantwortlich für die Anwendung von
Bataillonskommandeur in der 4. Division; verantwortlich für die gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Deïr el-Zor. Generalmajor; Kommandeur der 18. Panzerdivision. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Homs. Leitet die Kanzlei Sabbagh et 1959 in Damaskus. Associés (Damaskus); Mitglied Adresse: Kasaa, rue der Anwaltschaft von Paris; Anwar al Attar, al-Midani- Rechtsberater, Financier und Gebäude, Damaskus. Beauftragter von Rami Makhlouf und Khaldoun Makhlouf; zusam- Syrischer Reisepass Nr. men mit Bashar Al-Assad an der 004326765, ausgestellt am Finanzierung eines Immobilien- 2.11.2008, gültig bis projekts in Latakia beteiligt; November 2014. unterstützt das Regime finanziell. Generalstabschef (Logistik and Versorgung); verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien. Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftstreitkräfte; verantwortlich für die Anwendung von Finanzminister; trägt Verantwor- Al-Jleilati kus. tung für die syrische Wirtschaft. Minister für Wirtschaft und Nidal Al-Shaar Handel; trägt Verantwortung für die syrische Wirtschaft. Generalleutnant und Stabschef; als Generalmajor und Stellvertretender Stabschef; als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. Brigadegeneral der 14. Division; als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. Brigadegeneral der 103. Brigade der Division der republikanischen Garde; als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.
81. Talal Makhluf Brigadegeneral der 103. Brigade der Division der republikanischen Garde; als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. 82. Nazih Hassun Brigadegeneral; Nachrichtendienst der syrischen Luftwaffe; als 83. Maan Jdiid Hauptmann der Präsidentengarde; als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. 84. Muahmamd Division politische Sicherheit; als Al-Shaar Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. 85. Khald Al-Taweel Division politische Sicherheit; als 86. Ghiath Fayad Division politische Sicherheit; als 87. Jawdat Ibrahim Safi Brigadegeneral; Befehlshaber des 154. Regiments; erteilte den Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo’adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu schiessen. 88. Muhammad Ali Generalmajor; Befehlshaber der Durgham 4. Division; erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo’adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu schiessen. 89. Ramadan Mah- Generalmajor; Befehlshaber des moud Ramadan 35.
Regiments der Sondereinsatzkräfte; erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Baniyas und Deraa zu schiessen. 90. Ahmed Yousef Brigadegeneral; Befehlshaber der Jarad 132. Brigade; erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Deraa zu schiessen und dabei Maschinengewehre und Flugabwehrgeschütze einzusetzen. 91. Naim Jasem Sulei- Generalmajor; Befehlshaber der man 3. Division; erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schiessen.
Sultan 65. Brigade; erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schiessen. militärischen Operationen in Idlib; erteilte den Befehl, Anfang September 2011 auf Demonstranten in Idlib zu schiessen. Sondereinsatzkräfte; befahl den Soldaten, die Toten einzusammeln und sie dem syrischen Geheimdienst («Muchabarat») zu übergeben; verantwortlich für die Gewalt in Bukamal. Brigadegeneral; Befehlshaber im 45. Regiment; Befehlshaber der militärischen Operationen in Homs, Baniyas und Idlib. Brigadegeneral; Befehlshaber im 45. Regiment; Befehlshaber der militärischen Operationen in Homs; erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Homs zu schiessen. 134. Brigade; erteilte den Befehl, während der Beisetzung von tags zuvor getöteten Demonstranten in Talbiseh auf Häuser und auf Menschen auf Dächern zu schiessen. Brigadegeneral; Befehlshaber des 555. Regiments; Erteilte den Mo’adamiyeh zu schiessen. Brigadegeneral; erteilte den Al-Herak zu schiessen. Brigadegeneral; erteilte den Al-Herak zu schiessen. 106. Brigade, Präsidentengarde; erteilte den Befehl, Demonstranten mit Stöcken zu schlagen und sie anschliessend zu verhaften; verantwortlich für die Unterdrückung von friedlichen Demonstranten in Douma.
Hassan 5. Division; erteilte den Befehl, auf Demonstranten im Gouvernement Deraa zu schiessen. Suwayda (Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen); verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Suwayda. Deraa (Direktion für allgemeine Sicherheit); verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Deraa. Leiter der Ermittlungsabteilung Khattib (Direktion für politische Sicherheit); verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen. Leiter der Operationsabteilung Ibrahim (Direktion für politische Sicherheit); verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen. Deraa (Direktion für politische Sicherheit); verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen. Eigentümer des Transportunter- Mahran) Khwanda Reisepässe: Nr. 3298 858, nehmens Qadmous Transport Co.; gültig bis 9.5.2004; unterstützt logistisch die regie- Nr. 001452904, gültig bis rungsfreundlichen Milizen 29.11.2011; («Schabbihas») bei der gewaltsa- Nr. 006283523, gültig bis men Unterdrückung der Zivilbe- 28.6.2017. völkerung. Gesundheitsminister. Unter seiner Halqi Provinz Daraa Verantwortung wurden Krankenhäuser angewiesen, Demonstranten die Behandlung zu verweigern. Präsidialamtsminister; Berater des Azzam Provinz Sweida Präsidenten. Minister für Kommunikation und Ghani Sabouni kus Technologie. Unter seiner Verantwortung wird der freie Zugang zu den Medien ernstlich behindert.
Minister für Öl und mineralische al-Bukamal, Deir Ezzor Ressourcen; verantwortlich für die Politik in den Bereichen Öl und mineralische Ressourcen, die eine bedeutende Quelle zur finanziellen Unterstützung des Regimes darstellen. Minister für Industrie; verantwortkus lich für die Politik in den Bereichen Wirtschaft und Industrie, die eine bedeutende Quelle zur finanziellen Unterstützung des Regimes darstellen. Minister für Bildung. Unter seiner Rashed Provinz Aleppo Verantwortung werden Schulen als Behelfsgefängnisse genutzt. Minister für Verkehr. Unter seiner Provinz Hama Verantwortung wird logistische Unterstützung für die Repression geleistet.
B. Unternehmen und Organisationen Name Adresse Gründe
1. Bena Properties Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das Regime. 2. Al Mashreq Postfach 108, Damaskus Kontrolliert von Rami Makhlouf; Investment Fund Tel.: +963 11 2110059, finanziert das Regime. (Amif) (alias +963 11 2110043; Sunduq Al Mashrek Fax: +963 933 333149 Al Istithmari) 3. Hamcho Internatio- Bagdad-Strasse, Postfach Kontrolliert von Mohamed nal (alias Hamsho 8254, Damaskus; Hamcho bzw. Hamsho; International Tel.: +963 11 2316675; finanziert das Regime. Group) Fax: +963 11 2318875; www.hamshointl.com info@hamshointl.com; hamshogroup@yahoo.com 4. Military Housing Unternehmen für öffentliche Establishment Arbeiten, kontrolliert von Riyad (alias Milihouse) Chaliche und dem Verteidigungsministerium; finanziert das Regime. 5. Direktion für Unmittelbar an der Repression politische Sicherheit beteiligte staatliche Stelle Syriens. 6. Direktion für Unmittelbar an der Repression allgemeinen Nach- beteiligte staatliche Stelle Syriens. richtendienst 7. Direktion für Unmittelbar an der Repression militärischen beteiligte staatliche Stelle Syriens. Nachrichtendienst 8. Nachrichtendienst Unmittelbar an der Repression der Luftwaffe beteiligte staatliche Stelle Syriens. 9. Qods-Einheit des Die Qods- bzw.
Quds-Einheit ist IRGC (alias Quds- eine Spezialeinheit des Korps der Einheit) iranischen Revolutionsgarden (IRGC); die Qods-Einheit ist beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien; 10. Mada Transport Tochterunternehmen der Wirtschaftliche Einheit, die das Cham – Holding Regime finanziert. (Sehanya daraa Highway, PO Box 9525; Tel.: +963 11 9962 11. Cham Investment Tochterunternehmen der Wirtschaftliche Einheit, die das Group Cham Holding Regime finanziert. (Sehanya daraa Highway, PO Box 9525; Tel.: +963 11 9962
Name Adresse Gründe
Insurance Bldg. Yousef Im staatlichen Eigentum stehende Al-azmeh sqr., Damaskus, Bank, die das Regime finanziell P.O.Box: 2337 Damaskus; unterstützt. Tel.: +963 11 2456777 und 2218602; Fax: +963 11 2237938 und 2211186; Publicrelations@reb.sy; Website: www.reb.sy 13. Addounia TV (alias Tel.: +963 11 5667274, Aufstachelung zur Gewalt gegen Dounia TV) +963 11 5667271; die Zivilbevölkerung in Syrien. Fax: +963 11 5667272; http://www.addounia.tv Cham Holding, Building Unter der Kontrolle von Rami Daraa Highway, Ashrafiy- Makhlouf; grösste Holdinggesellat Sahnaya Rif Dimashq, schaft Syriens, zieht Nutzen aus P.O Box 9525; dem Regime und unterstützt es. Tel.: +963 11 9962, +963 11 66814000, +963 11 6731044; Fax: +963 11 673274; info@chamholding.sy www.chamholding.sy Anschrift: Dair Ali Jordan Herstellung und Lieferung von Tel Middle East Highway, P.O. Box 13052, Telekommunikationsausrüstung für Company) Damaskus; das Militär. Tel.: +963 11 2212345; Fax: +963 11 44694450; sales@eltelme.com Website: www.eltelme.com Anschrift: Daa’ra High- Bau von Kasernen, Grenzposten ons Co. way, Damaskus; und anderen Gebäuden für militäri- Tel.: +963 11 6858111; sche Zwecke. Mobiltel.: +963 933 240231 Anschrift: Adra Free Zone Investitionen in örtliche Rüstungs- (alias Soroh Al Area Damaskus; projekte, Herstellung von Waffen- Cham Company) Tel.: +963 11 5327266; teilen und dazugehörigen Erzeug- Mobiltel: nissen; zu 100 % im Eigentum von +963 933 526812, Rami Makhlouf. +963 932 878282; Fax: +963 11 5316396; sorohco@gmail.com; http://sites.google.com/ site/sorohco
Name Adresse Gründe
Thawra Street, Unter der Kontrolle von Rami Ste Building 6. Etage, Makhlouf; unterstützt das Regime P.O. Box 2900; finanziell: zahlt im Rahmen seines Tel.: +963 11 6126270; Lizenzvertrags 50 % seines Fax: +963 11 23739719; Gewinns an die Regierung. info@syriatel.com.sy; Website: http://syriatel.sy/ Zweigstelle Damaskus, Im staatlichen Eigentum stehende of Syria Postfach 2231, Moawiya Bank, die das Regime finanziell St., Damaskus; unterstützt. Postfach 933, Yousef Azmeh Square, Damaskus; Zweigstelle Aleppo, Postfach 2, Kastel Hajjarin St., Aleppo; SWIFT/BIC CMSY SYDA; Alle Filialen weltweit;Website: http://cbs-bank.sy/Enindex.php; Tel.: +963 11 2218890; Fax: +963 11 2216975 Geschäftsleitung: dir.cbs@mail.sy Al Qudsi building, 2nd Fernsehkanal, der sich an Desin- Floor, Baramkeh, Damas- formationskampagnen und Aufkus; stachelung zu Gewalt gegen Tel: +963 11 2260805; Demonstranten beteiligt. Fax: +963 11 2260806 E- Mail: mail@champress.com www.champress.net Al Watan Newspaper, Tageszeitung, die sich an Desin- Damaskus, Duty Free formationskampagnen und Auf- Zone; stachelung zu Gewalt gegen Tel.: +963 11 2137400; Demonstranten beteiligt. Fax: +963 11 2139928 Barzeh Street, PO Box Unterstützt die syrische Armee bei de recherches syrien 4470, Damaskus der Beschaffung von Ausrüstung, (CERS) (alias die unmittelbar zur Überwachung CERS, Centre von Demonstranten und Repression d’Etude et de gegen Demonstranten dient. Recherche Scientifique; alias SSRC, Scientific Studies and Research Center; alias Centre de Recherche de Kaboun
Name Adresse Gründe
23. Business Lab Maysat Square Al Rasafi Scheinfirma, die zur Beschaffung Street Bldg. 9, von sensibler Ausrüstung für das PO Box 7155, Damaskus; CERS dient. Tel.: +963 11 2725499; Fax: +963 11 2725399 24. Industrial Solutions Baghdad Street 5, Scheinfirma, die zur Beschaffung PO Box 6394, Damaskus; von sensibler Ausrüstung für das Tel./Fax: +963 11 4471080 CERS dient. 25. Mechanical Const- PO Box 35202, Scheinfirma, die zur Beschaffung ruction Factory Industrial Zone, von sensibler Ausrüstung für das (MCF) Al- Qadam Road, CERS dient. Damaskus 26. Syronics – Syrian Kaboon Street, PO Box Scheinfirma, die zur Beschaffung Arab Co. for Elect- 5966, Damaskus; von sensibler Ausrüstung für das ronic Industries Tel.: +963 11 5111352; CERS dient. Fax: +963 11 5110117 27. Handasieh – Orga- PO Box 5966, Abou Bakr Scheinfirma, die zur Beschaffung nization for Engi- Al Seddeq Str., Damaskus, von sensibler Ausrüstung für das neering Industries PO Box 2849, Al Mouta- CERS dient. nabi Street, Damaskus, PO Box 21120, Baramkeh, Damaskus; Tel.: +963 11 2121816, +963 11 2121834, +963 11 2214650, +963 11 2212743, +963 11 5110117 28. Syria Trading Oil Prime Minister Building, Im staatlichen Eigentum stehendes Company (Sytrol) 17 Street Nissan, Damas- Unternehmen mit Zuständigkeit für kus die gesamte Erdölausfuhr aus Syrien; unterstützt das Regime finanziell. 29.
General Petroleum New Sham- Building of Im staatlichen Eigentum stehendes Corporation (GPC) Syrian Oil Company, Erdölunternehmen; unterstützt das PO Box 60694, Regime finanziell. Damaskus PO Box: 60694; Tel.: +963 11 3141635; Fax: +963 113141634; E-Mail: info@gpc-sy.com 30. Al Furat Petroleum Dummar - New Sham - Zu 50 % im Eigentum von GPC Company Western Dummer 1st. stehendes Joint Venture; unterstützt Island, Property 2299, das Regime finanziell. AFPC Building; PO Box 7660, Damaskus; Tel.: +963 11 6183333, +963 11 31913333; Fax: +963 11 6184444, +963 11 31914444; Email: afpc@afpc.net.sy
Name Adresse Gründe
31. Industrial Bank Dar Al Muhanisen Buil- Staatliche Bank; beteiligt sich an ding, 7th Floor, Maysaloun der Finanzierung des Regimes. Street, P.O. Box 7572 Damaskus; Tel.: +963 11 222 8200, +963 11 222 7910; Fax: +963 11 222 8412 32. Popular Credit Dar Al Muhanisen Buil- Staatliche Bank; beteiligt sich an Bank ding, 6th Floor, Maysaloun der Finanzierung des Regimes. Street, Damaskus; Tel. +963 11 222 7604, +963 11 221 8376; Fax: +963 11 221 0124 33. Saving Bank Al- Furat St., Merjah, P.O. Staatliche Bank; beteiligt sich an Box: 5467, Damaskus; der Finanzierung des Regimes. Tel.: +963 222 8403; Fax: +963 224 4909, +963 245 3471; E-Mail: s.bank@scsnet.org, post-gm@ net.sy 34. Agricultural Coope- Agricultural Cooperative Staatliche Bank; beteiligt sich an rative Bank Bank Building, Tajhez, der Finanzierung des Regimes. P.O. Box 4325, Damaskus; Tel.: +963 11 221 3462, +963 11 222 1393; Fax: +963 11 224 1261; www.agrobank.org 35. Syrian Lebanese Syrian Lebanese Commer- Tochtergesellschaft der Commer- Commercial Bank cial Bank Building, 6th cial Bank of Syria.; beteiligt sich Floor, Makdessi Street, an der Finanzierung des Regimes. Hamra, P.O. Box 11-8701, Beirut, Libanon; Tel.: +961 1 741666; Fax: +961 1 738228; +961 1 753215, +961 1 736629; Website: www.slcb.com.lb 36. Deir ez-Zur Petro- Dar Al Saadi Building 1st, Joint Venture von GPC; leistet leum Company 5th, and 6th Floor, Zillat finanzielle Unterstützung für das Street, Mazza Area, P.O.
Regime. Box 9120, Damaskus; Tel.: +963 11 662 1175, +963 11 662 1400; Fax: +963 11 662 1848 37. Ebla Petroleum Head Office Mazzeh Villat Joint Venture von GPC; leistet Company Ghabia, Dar Es Saada16, finanzielle Unterstützung für das P.O. Box 9120, Damaskus; Regime. Tel.: +963 11 669 1100 38. Dijla Petroleum Building No. 653, 1st Joint Venture von GPC; leistet Company Floor, Daraa Highway, finanzielle Unterstützung für das P.O. Box 81, Damaskus Regime.
Anhang 318
Erdöl und Erdölprodukte
Bezeichnung Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, «slack wax», Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche, durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgesteine Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)
Ziff. I der V des EVD vom 7. Dez. 2011, in Kraft seit 9. Dez. 2011 (AS 2011 6269).