946.231.176.72
Verordnung
über Massnahmen im Zusammenhang mit
der Situation in der Ukraine
1
vom 27. August 2014 (Stand am 28. Februar 2022)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung2
und auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20023 (EmbG),4
verordnet:
1. Abschnitt Beschränkungen des Handels
Art. 15 Auflagen bezüglich doppelt verwendbarer und besonderer militärischer Güter
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Bewilligungen für die Ausfuhr von Gütern nach Anhang 2 Teil 2 und Anhang 36 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 20167 (GKV)8 im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine verweigern, wenn die Güter:
ganz oder teilweise für militärische Zwecke bestimmt sind;
für einen militärischen Endverwender bestimmt sind.
Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere Finanzdienstleistungen, oder von technischer Hilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 zugunsten von Unternehmen nach Anhang 4 muss dem SECO unverzüglich gemeldet werden.
Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Geschäfte, die für die Luft- und Raumfahrt bestimmt sind.
Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den am Geschäft beteiligten Parteien sowie zu dessen Gegenstand und Wert enthalten.
Art. 1a9 Verbot der Einfuhr von Feuerwaffen, Munition, Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver aus Russland und der Ukraine
Verboten ist die Einfuhr aus Russland und der Ukraine von:
Feuerwaffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Waffengesetzes vom 20. Juni 199710, Bestandteilen und Zubehör davon sowie Munition und Munitionsbestandteilen;
Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver zu militärischen Zwecken nach den Artikeln 5–7a des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 197711.
Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a sind Jagd- und Sportwaffen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997, die als solche eindeutig erkennbar und in derselben Ausführung nicht auch Kampfwaffen sind.
Art. 212 Meldepflicht für Güter der Ölindustrie
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1 muss dem SECO unverzüglich gemeldet werden, falls die Güter zur Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern, in Offshore-Gebieten nördlich des Polarkreises oder im Rahmen von Ton- und Schieferölprojekten durch Hydrofracking in Russland eingesetzt werden.
Die folgenden Dienstleistungen müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden, falls sie für die Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern, in Offshore-Gebieten nördlich des Polarkreises oder im Rahmen von Ton- und Schieferölprojekten durch Hydrofracking in Russland erbracht werden:
Bohrungen;
Bohrlochprüfungen;
Bohrlochmessungen und Komplettierungsdienste;
Lieferung spezialisierter schwimmender Plattformen.
Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den am Geschäft beteiligten Parteien sowie zu dessen Gegenstand und Wert enthalten.
Art. 313 Einfuhr von Gütern aus den bezeichneten Gebieten
Güter mit Ursprung in den bezeichneten Gebieten dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.
Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung in den bezeichneten Gebieten, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.
Art. 414 Ausfuhr von Gütern nach den bezeichneten Gebieten15
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1 an Personen, Unternehmen oder Organisationen in den bezeichneten Gebieten ist untersagt.16
Die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieursdienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 1 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen in den bezeichneten Gebieten sind untersagt.17
Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind.18
Das SECO kann nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, sofern dies für die Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschliesslich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird.
2. Abschnitt Finanzielle Beschränkungen
Art. 4a19 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
bezeichnete Gebiete: die Krim, Sewastopol und die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Oblaste Donetsk und Luhansk.
Art. 5 Verbot der Begebung von Finanzinstrumenten20
Die Unterstützung bei der Begebung oder die Begebung von Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen durch einen der folgenden Emittenten ist verboten:21
Banken und andere Unternehmen mit Sitz in Russland nach Anhang 2;
Banken sowie andere Unternehmen und Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, die von Banken oder Unternehmen nach Anhang 2 zu über 50 Prozent beherrscht werden;
Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.22
Die Unterstützung bei der Begebung oder die Begebung von Finanzinstrumenten durch einen der folgenden Emittenten ist verboten:
die Russische Föderation und ihre Regierung oder die Zentralbank Russlands;
juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a genannten Organisation handeln.23
Die Bewilligung wird erteilt, wenn durch die geplante Kapitalaufnahme der durchschnittliche nominelle Wert der innerhalb der letzten drei Jahre ausstehenden Finanzinstrumente des jeweiligen Gesuchstellers nicht überschritten wird. Temporäre Überschreitungen im Zusammenhang mit Refinanzierungen sind gestattet.24
Das SECO erteilt die Bewilligung nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements.
Art. 5a25 Verbot der Gewährung von Darlehen26
Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–c ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:27
zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten;
zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder anderen Drittstaaten;
zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität zugunsten von juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz oder der Europäischen Union, die von Banken oder Unternehmen nach Anhang 2 zu über 50 Prozent beherrscht werden.
Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 5 Absatz 1bis Buchstaben a und b ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten;
zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder anderen Drittstaaten.28
Das Verbot nach den Absätzen 1 und 1bis gilt nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 28. Februar 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen, einschliesslich von Bestimmungen über die Rückzahlungsfrist für jeden Bezug oder jede Auszahlung, des angewandten Zinssatzes oder der Berechnung dieses Zinssatzes sowie des Höchstbetrages, sind:
vor dem 28. Februar 2022 vereinbart worden; und
an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert worden.
Es wurde vor dem 28. Februar 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben.29
Das SECO erteilt die Bewilligung nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements.
Art. 630 Verbot des Handels mit Finanzinstrumenten
Der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–c vom 27. August 2014 bis 14. März 2022 begeben wurden, ist verboten.
Der Handel mit Finanzinstrumenten, die von Organisationen nach Artikel 5 Absatz 1bis Buchstaben a und b nach dem 14. März 2022 begeben wurden, ist verboten.
Art. 731 Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen in den bezeichneten Gebieten32
Die Gewährung von Darlehen und Krediten an Unternehmen und Organisationen in den bezeichneten Gebieten sowie die Beteiligung an der Vergabe solcher Darlehen und Kredite ist verboten.33
Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobilien in den bezeichneten Gebieten sowie die Gründung von Jointventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen in den bezeichneten Gebieten ist verboten.34
Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die direkt mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 zusammenhängen, ist verboten.
Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den bezeichneten Gebieten ist verboten.35
Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind oder welche die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur gewährleisten.36
Art. 837 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3 befinden, sind gesperrt.
Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
In Ausnahmefällen kann das SECO Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
Vermeidung von Härtefällen;
Erfüllung bestehender Verträge;
Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
Erfüllung amtlicher Zwecke von russischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen; oder
Wahrung schweizerischer Interessen.
Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 3 unter den SSID-Nummern 175-48057, 175-48067 und 175-48076 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um mit diesen Organisationen vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossene Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen spätestens am 24. August 2022 zu beenden.
Das SECO bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 3 und 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements.
Art. 938 Meldepflichten
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 8 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
3. Abschnitt Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 10 Vollzug und Kontrolle
Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 1–9.
Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Art. 11 Strafbestimmungen
Wer gegen Artikel 1, 1a, 3, 4 oder 5–8 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.39
Wer gegen Artikel 2 oder 9 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.40
Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
4. Abschnitt Veröffentlichung und Schlussbestimmungen
Art. 1241 Veröffentlichung
Die Inhalte der Anhänge 2–4 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
Art. 13 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 2. April 201442 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aufgehoben.
Art. 1443 Übergangsbestimmung
Artikel 1 Absatz 1 sowie die Artikel 3, 4 und 7 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 27. August 2014 vertraglich vereinbart wurden.
Art. 14a44 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2014
Artikel 1 Absatz 2 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 12. November 2014, 18:00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
Artikel 5 Absätze 1 und 2 in der Fassung der Änderung vom 12. November 201445 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 12. November 2014, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.46
Art. 14b47 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. März 2015
Das Verbot von Bau- und Ingenieursdienstleistungen (Ergänzung von Art. 4 Abs. 2) ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 6. März 2015, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
Die Bewilligungspflicht nach Artikel 5a ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 12. November 2014, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
Die Erweiterung der Verbote nach Artikel 7 Absätze 1, 3 und 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 6. März 2015, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
Das Verbot des Erwerbs und der Ausweitung von Beteiligungen an Immobilien sowie der Gründung von Jointventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen auf der Krim und in Sewastopol (Art. 7 Abs. 2) ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 6. März 2015, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
Art. 14c48 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Februar 2022
Die Artikel 3, 4 und 7 in der Fassung der Änderung vom 28. Februar 2022 sind, wenn sie in Verbindung mit den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk angewendet werden, nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
Artikel 5 Absatz 1 in der Fassung der Änderung vom 28. Februar 2022 und Absatz 1bis sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
Die Bewilligungspflicht nach Artikel 5a Absatz 1bis gilt nicht für Geschäfte, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
Art. 15 Inkrafttreten und Geltungsdauer49
Diese Verordnung tritt am 27. August 2014 um 18:00 Uhr in Kraft.
Die Geltungsdauer von Artikel 1a wird bis zum 30. Juni 2023 verlängert.50
Meldepflichtige beziehungsweise verbotene Güter
(Art. 2 und 4)
Zolltarif-Nr. | Bezeichnung |
|---|---|
25 | Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement |
26 | Erze, Schlacken und Aschen |
27 | Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse |
28 | Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Seltenerdmetallen oder Isotopen |
29 | Organische chemische Erzeugnisse |
3824 | Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen |
3826 | Biodiesel und seine Mischungen, keine Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 % |
7106 | Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber) in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver |
7107 00 00 | Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder in Form von Halbzeug |
7108 | Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver |
7109 00 00 | Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder in Form von Halbzeug |
7110 | Platin, in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver |
7111 00 00 | Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug |
7112 | Abfälle und Schrott aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden |
72 | Eisen und Stahl |
73 | Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl |
74 | Kupfer und Waren daraus |
75 | Nickel und Waren daraus |
76 | Aluminium und Waren daraus |
78 | Blei und Waren daraus |
79 | Zink und Waren daraus |
80 | Zinn und Waren daraus |
81 | Andere unedle Metalle; Cermets; Waren aus diesen Stoffen |
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Herstellen von Innen- oder Aussengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge: | |
8207 13 00 | Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge mit arbeitendem Teil aus Cermets |
8207 19 00 | Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, andere, einschliesslich Teile |
8401 | Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente (Patronen) für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Trennung von Isotopen |
8402 | Dampfkessel (Dampferzeuger), andere als Zentralheizungskessel, die sowohl zum Erzeugen von heissem Wasser als auch zum Erzeugen von Niederdruckdampf hergerichtet sind; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser |
8403 | Zentralheizungskessel, andere als solche der Nr. 8402 |
8404 | Hilfsapparate für Kessel der Nr. 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Russbläser, Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfmaschinen |
8405 | Gaserzeuger (Gasgeneratoren) für Generator- oder Wassergas, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche Erzeuger von Gas auf feuchtem Wege, auch mit ihren Gasreinigern |
8406 | Dampfturbinen |
8407 | Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) |
8408 | Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
8409 | Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt |
8410 | Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dazu |
8411 | Turbostrahltriebwerke, Turbopropellertriebwerke und andere Gasturbinen |
8412 | Andere Motoren und Kraftmaschinen |
8413 | Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten |
8414 | Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben, mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter |
8415 | Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehaltes der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht separat regulierbar ist |
8416 | Brenner für Feuerungen, die mit flüssigen Brennstoffen, pulverisierten festen Brennstoffen oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschliesslich ihrer Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Vorrichtungen zum Entfernen der Asche und ähnlichen Vorrichtungen |
8417 | Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschliesslich Verbrennungsöfen, nicht elektrisch |
8418 | Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415 |
8420 | Kalander und Walzwerke, andere als für Metalle oder Glas, und Walzen für diese Maschinen |
8421 | Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen |
8422 | Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Verkorken oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben und dergleichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren (einschliesslich Maschinen und Apparate zum Verpacken mittels Schrumpffolie); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure |
8423 | Wiegevorrichtungen, einschliesslich Stück-Kontrollwaagen, ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 5 cg oder weniger; Gewichte für Waagen aller Art |
8424 | Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen |
8425 | Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden und Hebeböcke |
8426 | Derrickkrane; andere Auslegerkrane sowie Kabelkrane; Laufkrane, Verladebrücken, Hubportale, Brückenkrane, Portalkarren und Krankarren |
8427 | Stapelkarren; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren |
8428 | Andere Maschinen und Apparate zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Längsförderer, Seilschwebebahnen) |
8429 | Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel, Schürfwagen (Scrapers), Löffelbagger und andere Bagger, Schaufellader und Schürflader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter |
8430 | Andere Maschinen und Apparate zur Erdbewegung, zum Abtragen, Baggern, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer |
8431 | Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Nr. 8425 bis 8430 bestimmt |
8432 | Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft zum Vorbereiten, Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze |
8435 | Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen und Apparate zum Herstellen von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken |
8436 | Andere Maschinen und Apparate für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft, die Geflügel- oder Bienenzucht, einschliesslich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brutapparate und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht |
8437 | Maschinen zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körnerfrüchten oder Hülsenfrüchten; Maschinen und Apparate für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen und Apparate der in der Landwirtschaft verwendeten Art |
8439 | Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus zellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe |
8440 | Buchbindereimaschinen und -apparate, einschliesslich Fadenheftmaschinen |
8441 | Andere Maschinen und Apparate zum Bearbeiten oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschliesslich Schneidemaschinen aller Art |
8442 | Maschinen, Apparate und Geräte (andere als Werkzeugmaschinen der Nr. 8456 bis 8465) zum Zurichten oder Herstellen von Klischees, Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen; Klischees, Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, zu grafischen Zwecken zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert) |
8443 | Maschinen und Apparate zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Nr. 8442; andere Drucker, Kopierer und Fernkopierer, auch untereinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen und Apparate |
8444 00 00 | Düsenspinnmaschinen und Maschinen zum Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
8445 | Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen sowie andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschliesslich Schussspulmaschinen) oder Haspeln von Spinnstoffen und Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen für ihre Verwendung auf Maschinen der Nr. 8446 oder 8447 |
8447 | Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- oder Tuftingmaschinen |
8448 | Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Nr. 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter, Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder überwiegend für Maschinen dieser Nummer oder der Nr. 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Litzen, Webschäfte, Nadeln, Platinen, Haken) |
8449 00 00 | Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen, am Stück oder geformt, einschliesslich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei |
8450 | Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Vorrichtung zum Trocknen |
8452 | Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Nr. 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln |
8453 | Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen |
8454 | Konverter, Giesspfannen, Giessformen zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Giessmaschinen für metallurgische Betriebe, Stahlwerke oder Metallgiessereien |
8455 | Metallwalzwerke und Walzen hierfür |
8456 | Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art, deren Arbeitsweise auf Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahlen, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemischen Verfahren, Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl beruht; Wasserstrahlschneidmaschinen |
8457 | Bearbeitungszentren, Mehrwegmaschinen und Transfermaschinen, für die Metallbearbeitung |
8458 | Drehmaschinen (einschliesslich der Drehzentren) für die spanabhebende Metallbearbeitung |
8459 | Werkzeugmaschinen (einschliesslich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen, Aussen- oder Innengewindeschneiden, für die spanabhebende Metallbearbeitung, andere als Drehmaschinen (einschliesslich Drehzentren) der Nr. 8458 |
8460 | Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Polieren oder zu anderem Feinbearbeiten von Metallen oder Cermets, mit Hilfe von Schleifscheiben oder Schleif- oder Poliermitteln, andere als Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Nr. 8461 |
8461 | Werkzeugmaschinen zum Hobeln, Waagerecht- oder Senkrechtstossen, Räumen, Verzahnen, Fertigbearbeiten der Zähne, Sägen, Trennen und andere Werkzeugmaschinen für die spanabhebende Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
8462 | Werkzeugmaschinen (einschliesslich Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschliesslich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, andere als die hiervor genannten |
8463 | Andere Werkzeugmaschinen zur spanlosen Be- oder Verarbeitung von Metallen oder Cermets |
8464 | Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas |
8465 | Werkzeugmaschinen (einschliesslich Maschinen zum Nageln, Heften, Verleimen oder anderweitigem Zusammenfügen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen |
8466 | Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nr. 8456 bis 8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art |
8467 | Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuget |
8468 | Maschinen und Apparate zum Löten oder Schweissen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, ausgenommen solche der Nr. 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten |
8469 | Schreibmaschinen, andere als Drucker der Nr. 8443; Textverarbeitungsmaschinen |
8470 | Rechenmaschinen und Taschengeräte mit Rechenfunktion, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Informationen; |
8471 | Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
8472 | Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektographen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Locher oder Heftmaschinen) |
8473 | Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Hüllen und dergleichen), erkennbar als ausschliesslich oder überwiegend für Maschinen oder Apparate der Nr. 8469 bis 8472 bestimmt |
8474 | Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschliesslich Pulver und Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand |
8475 | Maschinen zum Zusammenbauen von mit einem Glaskolben ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlichtlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren |
8476 | Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel-, Getränkeautomaten), einschliesslich Geldwechselautomaten |
8477 | Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen |
8478 | Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen |
8479 | Maschinen und mechanische Apparate mit eigenständiger Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen |
8480 | Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), für Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe |
8481 | Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile |
8482 | Wälzlager (Kugellager, Rollenlager oder Nadellager) |
8483 | Transmissionswellen (einschliesslich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnradgetriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen |
8484 | Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedenartiger Zusammensetzung in Beuteln, Umschlägen oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtungen |
8486 | Maschinen und Apparate, ausschliesslich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren, Halbleiterscheiben oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen; in Anmerkung 9 C) zu diesem Kapitel genannte Maschinen und Apparate; Teile und Zubehör |
8487 | Teile von Maschinen oder Apparaten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischen Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren |
aus Kapitel 85 | Vertrauliche Produkte des Kapitels 85; Waren des Kapitels 85, die als Post- oder Paketpostsendung (extra) versandt werden/zusammengesetzter Kode zur Verbreitung von Statistiken |
8501 | Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate |
8502 | Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
8503 | Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nr. 8501 oder 8502 bestimmt |
8504 | Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer |
8505 | Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die bestimmt sind, nach der Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen, Getriebe und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe |
8507 | Elektrische Akkumulatoren, einschliesslich Separatoren dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form |
8511 | Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter |
8514 | Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschliesslich der mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung arbeitenden Öfen; andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zur thermischen Behandlung von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung |
8515 | Maschinen und Apparate zum Löten oder Schweissen (auch zum Schneiden geeignet), elektrisch (einschliesslich solche mit elektrisch beheizten Gasen) oder mit Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahlen, mit Ultraschall, mit Elektronenstrahlen, mit Magnetimpulsen oder mit Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen und Apparate zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets |
8525 | Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder |
8526 | Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung |
8527 | Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
8528 | Monitoren und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Videoaufnahme- oder –wiedergabegerät |
8529 | Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nr. 8525 bis 8528 bestimmt erkennbar |
8530 | Elektrische Signalgeräte (andere als solche zur Nachrichtenübermittlung), Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte, für Schienenwege oder dergleichen, Strassen, Binnenwasserwege, Abstell- oder Parkplätze, Hafenanlagen oder Flugplätze (andere als solche der Nr. 8608) |
8531 | Elektrische Signalgeräte zum Geben von akustischen oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutwerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder), andere als solche der Nr. 8512 oder 8530 |
8532 | Elektrische Fest-, Dreh- oder andere einstellbare Kondensatoren |
8533 | Nichtheizende elektrische Widerstände (einschliesslich Rheostate und Potentiometer) |
8534 | Gedruckte Schaltungen |
8535 | Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Sicherungen, Überspannungsableiter, Spannungsbegrenzer, Überspannungsausgleicher, Stromentnahmevorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für Spannungen von mehr als 1000 V |
8536 | Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Überspannungsausgleicher, Stecker, Stromentnahmevorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von nicht mehr als 1000 V; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel |
8537 | Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nr. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517 |
8538 | Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nr. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt erkennbar |
8539 | Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliesslich innenverspiegelte Scheinwerferlampen und Lampen für Ultraviolett- oder Infrarotstrahlung; Bogenlampen |
8540 | Glühkathoden-, Kaltkathoden- oder Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, Röhren mit Dampf- oder Gasfüllung, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren, Fernsehbildaufnahmeröhren), andere als solche der Nr. 8539 |
8541 | Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, einschliesslich auch zu Modulen zusammengesetzte oder in Tafeln aufgemachte fotovoltaische |
8542 | Elektronische integrierte Schaltungen |
8543 | Elektrische Maschinen und Apparate mit eigenständiger Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen |
8544 | Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschliesslich Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
8545 | Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für |
8546 | Isolatoren aus Stoffen aller Art, für die Elektrotechnik |
8547 | Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingelassenen einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Nr. 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
8548 | Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgediente elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen oder Apparaten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen |
86 | Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, und Teile davon; mechanische (einschliesslich elektromechanische) Signalvorrichtungen für Verkehrswege |
8701 | Traktoren (ausgenommen Zugkarren der Nr. 8709) |
8702 | Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer |
8704 | Automobile zum Befördern von Waren |
8705 | Automobile zu besonderen Zwecken, andere als solche, die hauptsächlich zum Befördern von Personen oder Waren gebaut sind |
8706 | Chassis für Motorfahrzeuge der Nr. 8701 bis 8705, mit Motor |
8709 | Selbstfahrende Arbeitskarren ohne Hebevorrichtung, der Art, wie sie in Fabriken, Lagerhäusern, Häfen oder auf Flughäfen zum Transport von Waren auf kurzen Strecken verwendet werden; Zugkarren der Art, wie sie auf Bahnhöfen verwendet werden; Teile davon |
8710 00 00 | Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon |
8716 | Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
88 | Luft- oder Raumfahrzeuge |
89 | Wasserfahrzeuge |
9013 | Flüssigkristallanzeigen, keine anderweit genauer erfassten Waren darstellend; Laser, andere als Laserdioden; andere optische Apparate, Geräte und Instrumente, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen |
9014 | Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte |
9015 | Instrumente, Apparate und Geräte für Geodäsie, Topografie, Feldvermessung, Höhenvermessung, Fotogrammetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Telemeter |
9025 | Dichtemesser, Aräometer, Senkwaagen und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert |
9026 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder von anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmezähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Nr. 9014, 9015, 9028 oder 9032 |
9027 | Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas- oder Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschliesslich der Belichtungsmesser); Mikrotome |
9028 | Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschliesslich Zähler für die Eichung dieser Geräte |
9029 | Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Nr. 9014 oder 9015; Stroboskope |
9030 | Oszilloskope, Geräte für die Spektralanalyse und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischer oder anderer ionisierender Strahlen |
9031 | Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Kontrollieren, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren |
9032 | Instrumente, Apparate und Geräte zum selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren |
9033 00 00 | Teile und Zubehör, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 |
Banken und andere Unternehmen und Organisationen,
die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen51
(Art. 5)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzmassnahmen richten52
(Art. 8)
Unternehmen und Organisationen, die Auflagen bezüglich
doppelt verwendbarer und besonderer militärischer Güter
unterliegen53
(Art. 1)