951.153
Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank
vom 14. Mai 2004 (Stand am 1. Januar 2009)
Vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 2004
Der Bankrat der Schweizerischen Nationalbank (Bankrat), gestützt auf Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a des Nationalbankgesetzes vom3. Oktober 20031 (NBG), beschliesst:
1. Abschnitt Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement legt die Aufbauorganisation der Schweizerischen Nationalbank (SNB) fest, ordnet den Ablauf der Generalversammlung in Ergänzung zu den Artikeln 34–38 NBG und regelt Aufgaben und Tätigkeit von Bankrat, Direktorium und Erweitertem Direktorium2.
Art. 2 Verhältnis zu anderen Reglementen
Das Organisationsreglement bildet die interne Grundordnung der SNB. Es geht den anderen Reglementen vor.
2. Abschnitt Aufbauorganisation
Art. 3 Departemente
Die SNB ist in drei Departemente gegliedert. Jedes Departement hat einen bestimmten Geschäftskreis.
Die Organisationseinheiten des I. und III. Departements befinden sich mehrheitlich beim Sitz Zürich, diejenigen des II. Departements mehrheitlich beim Sitz Bern.
Jedes Departement wird von einem Mitglied des Direktoriums geleitet, das I. Departement von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Direktoriums.
AS 2004 3389
Ausdruck gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 24. Okt. 2008, vom BR genehmigt am 19. Dez. 2008 und in Kraft seit1. Jan. 2009 (AS 2009 51). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Jedes Mitglied des Direktoriums hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Mitglieder des Direktoriums beziehen ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter in die Departementsleitung ein.
Art. 4 Geschäftskreise
Der Geschäftskreis des I. Departements umfasst: Internationale Angelegenheiten, Volkswirtschaft, Recht und Dienste, Personalwesen, Kommunikation.
Der Geschäftskreis des II. Departements umfasst: Bargeld, Finanzen und Controlling, Systemstabilität und Überwachung, Sicherheit.
Der Geschäftskreis des III. Departements umfasst: Finanzmärkte, Asset Management, Risikomanagement, Operatives Bankgeschäft, Informatik.3
Art. 5 Generalsekretariat
Das Generalsekretariat ist die Stabsstelle des Direktoriums und des Bankrats. Es wird vom Generalsekretär oder der Generalsekretärin geleitet.
Es untersteht dem Direktorium. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Generalversammlung und den Bankrat ist es fachlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bankrats unterstellt.
Das Generalsekretariat gehört administrativ zum I. Departement.
Art. 6 Interne Revision
Die Interne Revision ist ein unabhängiges Instrument für die Überwachung und Kontrolle der Geschäftstätigkeit der SNB. Sie ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bankrats unterstellt.
Die Interne Revision gehört administrativ zum I. Departement.
Art. 74 Zweigniederlassung und Vertretungen
Die SNB hat:
eine Zweigniederlassung in Genf;
Vertretungen in Basel, Lausanne, Lugano, Luzern und St. Gallen.
Die Zweigniederlassung der SNB besorgt den Bargeldverkehr in ihrer Region. Sie untersteht dem II. Departement.
Zusammen mit den Sitzen und der Zweigniederlassung besorgen die Vertretungen der SNB die Wirtschaftsbeobachtung und die Informationsvermittlung in ihrer Region. Die dafür zuständigen Delegierten für regionale Wirtschaftskontakte unterstehen dem I. Departement.
3. Abschnitt Ablauf der Generalversammlung
Art. 8 Konstituierung
Den Vorsitz der Generalversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident beziehungsweise im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bankrats.
Die Generalversammlung wählt die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler in offener Abstimmung mit absolutem Mehr der anwesenden Aktionärinnen und Aktionäre. Die Mitglieder des Bankrats sind als Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler nicht wählbar.
Das Protokoll der Generalversammlung wird von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär beziehungsweise im Verhinderungsfall von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter geführt.
Es wird eine Präsenzliste erstellt. Diese enthält die Zahl der an der Generalversammlung anwesenden und vertretenen Aktionärinnen und Aktionäre und die Zahl der von ihnen vertretenen Aktien.
Protokoll und Präsenzliste sind zu unterzeichnen von:
der Präsidentin oder dem Präsidenten;
der Protokollführerin oder dem Protokollführer;
den Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern.
Art. 9 Beschlussfähigkeit
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 30 Aktionärinnen und Aktionäre anwesend sind, die zusammen wenigstens 10 000 Aktien vertreten.
Kommt auf die erste Einladung hin keine beschlussfähige Versammlung zustande, so ist unverzüglich eine neue Generalversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Aktionärinnen und Aktionäre und der vertretenen Aktien beschlussfähig ist. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
Anträge an den Bundesrat gemäss Artikel 36 Buchstabe f NBG (auf Änderung des NBG oder Auflösung der Nationalbank) können nur beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Aktien vertreten ist.
4. Abschnitt Bankrat
Art. 105 Aufgaben
Der Bankrat übt die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung der SNB aus.
Er hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
Er legt die Grundzüge der Organisation der Nationalbank fest und beschliesst über die Errichtung oder die Aufhebung von Zweigniederlassungen, Agenturen und Vertretungen. Er erlässt Reglemente über die Anerkennung und Vertretungen von Aktionärinnen und Aktionären, über die regionalen Wirtschaftsbeiräte sowie über die Regeln zur rechtsverbindlichen Zeichnung namens der Nationalbank.
Er regelt die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung, überwacht die Tätigkeit der internen und externen Revision und beurteilt die Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems (IKS).
Er verabschiedet das Jahresbudget und genehmigt nicht budgetierte Investitionen und Verwaltungsausgaben von einmalig mehr als 500 000 Franken beziehungsweise wiederkehrend mehr als 100 000 Franken pro Jahr. Neue Vorhaben mit einmaligen Kosten von mehr als 5 Millionen Franken bzw.
wiederkehrenden Kosten von mehr als 1 Million Franken sind in einer separaten Vorlage zu unterbreiten. Er genehmigt die jährliche Budgetabrechnung.
Er genehmigt die Höhe der Rückstellungen.
Er beurteilt das Management von Kredit- und Marktrisiken und überwacht dessen Umsetzung. Er beurteilt die Grundsätze des Anlageprozesses und überwacht deren Einhaltung.
Er nimmt die Strategien zum Ressourcenmanagement der Nationalbank, insbesondere in den Bereichen Informatik, Personal und Liegenschaften, zur Kenntnis und veranlasst deren regelmässige Überprüfung.
Er arbeitet zuhanden des Bundesrates Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Direktoriums sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus und entscheidet über Anstellung, Beförderung und Entlassung der Direktorinnen und Direktoren.
Er legt in einem Reglement die Entschädigungen für seine Mitglieder sowie die Entlöhnung der Mitglieder des Direktoriums sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter fest. Er legt die Grundsätze der Entlöhnung des Personals fest.
Er nimmt die Oberaufsicht über die Geschäftsführung durch das Erweiterte Direktorium wahr, insbesondere im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Compliance).
genehmigt am 19. Dez. 2008 und in Kraft seit1. Jan. 2009 (AS 2009 51).
Er beurteilt das Management von operationellen Risiken und überwacht dessen Umsetzung.
Er verabschiedet den Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden von Bundesrat und Generalversammlung, bereitet die Generalversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.
Er genehmigt die Gewinnausschüttungsvereinbarungen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.
Er entscheidet über die Gestaltung der Banknoten.
Er wählt die Mitglieder der regionalen Wirtschaftsbeiräte.6
Art. 11 Prüfungsausschuss
Der Bankrat setzt einen Prüfungsausschuss ein. Dieser besteht aus mindestens zwei Mitgliedern des Bankrats.
Er unterstützt den Bankrat in der Beaufsichtigung des Rechnungswesens und der finanziellen Berichterstattung sowie der Einhaltung von Gesetzen und regulatorischen Vorschriften. Er beurteilt die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS) und überwacht die Tätigkeit der externen und der internen Revision. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses werden in einem besonderen Reglement festgelegt.
Art. 12 Risikoausschuss
Der Bankrat setzt einen Risikoausschuss ein. Dieser besteht aus mindestens zwei Mitgliedern des Bankrats.
Er unterstützt den Bankrat in der Beurteilung und Überwachung des Risikomanagements und des Anlageprozesses. Die Aufgaben des Risikoausschusses werden in einem besonderen Reglement festgelegt.7
Art. 13 Entschädigungsausschuss
Der Bankrat setzt einen Entschädigungsausschuss ein. Dieser besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Bankrats, worunter dessen Präsidentin oder Präsident.
Er unterstützt den Bankrat in der Festlegung der Grundsätze der Entschädigungs- und Gehaltspolitik der SNB und stellt dem Bankrat Antrag zur Festsetzung der Löhne der Mitglieder des Direktoriums und von deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Er orientiert sich dabei an den Grundsätzen von Artikel 6a Absätze 1–6 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20008. Die Aufgaben des Entschädigungsausschusses werden in einem besonderen Reglement festgelegt.
Art. 14 Ernennungsausschuss
Der Bankrat setzt bei Vakanzen im Erweiterten Direktorium einen Ernennungsausschuss ein. Dieser besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Bankrats, worunter dessen Präsidentin oder Präsident.
Er erarbeitet bei Vakanzen die Wahlvorschläge für die Mitglieder des Direktoriums und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter im Sinne von Artikel 42 Absatz
Buchstabe h NBG.
Art. 15 Informationsrechte und -pflichten
Das Direktorium übermittelt dem Bankrat quartalsweise die veröffentlichten Zwischenergebnisse beziehungsweise Eckwerte des Jahresergebnisses mit Kurzkommentar.9
Auf Verlangen stellt es dem Bankrat alle weiteren Unterlagen zur Verfügung, die dieser für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
Ferner orientiert es den Bankrat regelmässig über die Wirtschaftslage, die Lage an den Finanzmärkten, die Geld- und Währungspolitik, die Stabilität des Finanzsystems und die Anlage der Aktiven.10
Art. 16 Sitzungen
Der Bankrat tritt in der Regel sechsmal pro Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Er kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder auf Verlangen von drei Mitgliedern zu ausserordentlichen Sitzungen einberufen werden.
Der Bankrat ist bei Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern, die oder der Vorsitzende mitgerechnet, beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
Die Mitglieder des Direktoriums nehmen in der Regel an den Sitzungen des Bankrats mit beratender Stimme teil. Der Bankrat kann Spezialistinnen und Spezialisten zu den Beratungen beiziehen.
In dringenden Fällen können Beschlüsse in Telefonkonferenzen oder auf dem Zirkularweg gefasst werden. Solche Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der Mitglieder des Bankrats gefasst. Sie sind in der nächsten Sitzung in das Protokoll aufzunehmen.
Art. 17 Tagesordnung und Protokoll
Die oder der Vorsitzende des Bankrats setzt die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied kann bis 10 Tage vor der Sitzung schriftlich die Traktandierung eines Geschäfts beantragen. Die Vorlagen an den Bankrat können in deutscher oder französischer Sprache abgefasst sein.
Das Protokoll des Bankrats wird von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär oder von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter geführt. Es soll den Wortlaut der Beschlüsse, bei Beratungen über wesentliche Fragen zudem die Begründung der Beschlüsse enthalten.
5. Abschnitt Direktorium
Art. 18 Aufgaben
Das Direktorium ist eine Kollegialbehörde. Es ist das oberste geschäftsleitende und ausführende Organ. Es vertritt die SNB in der Öffentlichkeit und erfüllt die Rechenschaftspflicht nach Artikel 7 NBG.
Zusätzlich zu den im Artikel 46 Absatz 2 NBG genannten Aufgaben obliegen dem Direktorium:
die Vorberatung der Geschäfte, die dem Bankrat vorgelegt werden, vorbehältlich derjenigen, die in die Kompetenz des Erweiterten Direktoriums fallen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b–d);
der Erlass geldpolitischer Richtlinien, einschliesslich derjenigen über die Veröffentlichung geldpolitisch wichtiger Daten;
der Erlass von anlagepolitischen Richtlinien;
der Erlass der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Allgemeinen Bedingungen für die von anderen Banken geführten Agenturen;
die Festlegung der Strategie für die Anlage der Aktiven;
der Entscheid über den Nennwert der auszugebenden Banknoten;
die Ausgabe und der Rückruf von Notentypen und Notenserien;
der Abschluss von Vereinbarungen über Bankdienstleistungen für Bundesstellen;
der Entscheid über die Aufnahme von Prozessen (ausgenommen arbeits- und mietgerichtliche Verfahren).
Art. 19 Sitzungen
Das Direktorium tritt in der Regel zweimal pro Monat zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident führt den Vorsitz. Jedes Mitglied kann die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.
Über Angelegenheiten, in denen Beschlüsse gefasst werden sollen, sind vor der Sitzung schriftliche Anträge durch die Departemente oder das Generalsekretariat einzureichen.
Die Präsidentin oder der Präsident des Bankrats ist berechtigt, an den Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme teilzunehmen; davon ausgenommen sind die Sitzungen, an denen die geld- und währungspolitischen Entscheide vorbereitet und gefällt werden.
Das Direktorium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Direktoriums und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des abwesenden Mitglieds anwesend sind. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefällt.
In dringenden Fällen können Beschlüsse in Telefonkonferenzen oder auf dem Zirkularweg gefasst werden. Solche Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung in das Protokoll aufzunehmen.
Art. 20 Tagesordnung und Protokoll
Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied kann verlangen, dass die Behandlung von Anträgen, die auf der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, auf eine spätere Sitzung vertagt wird, ausgenommen bei zeitlicher Dringlichkeit.
Das Protokoll des Direktoriums wird von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär oder von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter geführt. Es soll den Wortlaut der Beschlüsse, bei Beratungen über wesentliche Fragen zudem die Begründung der Beschlüsse enthalten.
Das Protokoll des Direktoriums wird auch der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bankrats zugestellt.
6. Abschnitt Erweitertes Direktorium
Art. 21 Zusammensetzung
Das Erweiterte Direktorium der SNB setzt sich aus den Mitgliedern des Direktoriums und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern zusammen.
Art. 2211 Aufgaben
Das Erweiterte Direktorium ist zuständig für die operativ-betriebliche Führung der SNB.
Es hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
Es erlässt die internen Weisungen.
Es verabschiedet die strategischen Projekte, die Vorgaben zum Internen Kontrollsystem und zum Management operationeller Risiken, die Ressourcenstrategien und die Personalplanung.
Es bereitet das jährliche Bankbudget sowie die jährliche Budgetabrechnung vor.
Es bereitet nicht budgetierte Investitionen und Verwaltungsausgaben sowie Grundstücks- und Beteiligungsgeschäfte vor, die dem Bankrat zur Genehmigung vorgelegt werden müssen (Art. 10 Abs. 2 Bst. c).
Es genehmigt nicht budgetierte Investitionen und Verwaltungsausgaben bis 500 000 Franken im Einzelfall und nicht budgetierte wiederkehrende Investitionen und Verwaltungsausgaben bis 100 000 Franken pro Jahr.
Es genehmigt den An- und Verkauf von Grundstücken sowie von dauernden Kapitalbeteiligungen im Betrag bis zu 500 000 Franken.
Es entscheidet über die Anstellung, Beförderung und Entlassung von Mitgliedern der Direktion mit Ausnahme der Direktorinnen und Direktoren.
Es entbindet Mitglieder der Direktion von der Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 49 NBG.
Es entscheidet über organisatorische Angelegenheiten, die von departementsübergreifender Bedeutung sind.
Es entscheidet über Liegenschaften-Angelegenheiten, die von departementsübergreifender Bedeutung sind.
Es kann Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Geschäfte bilden oder einzelne Geschäfte zur Behandlung an das Kollegium der Stellvertreterinnen und Stellvertreter delegieren. Es kann Geschäfte, die gemäss Artikel 24b diesem Kollegium obliegen, jederzeit an sich ziehen.
Art. 23 Sitzungen
Das Erweiterte Direktorium tritt in der Regel einmal pro Monat im Vorgang zur Sitzung des Direktoriums zusammen. Die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Direktoriums führt den Vorsitz.
Über Angelegenheiten, in denen Beschlüsse gefasst werden sollen, sind vor der Sitzung schriftliche Anträge durch die Departemente oder das Generalsekretariat einzureichen.
Die Präsidentin oder der Präsident des Bankrats ist berechtigt, an den Sitzungen des Erweiterten Direktoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
Das Erweiterte Direktorium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Direktoriums, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des abwesenden Mitglieds sowie eine weitere Stellvertreterin oder ein weiterer Stellvertreter anwesend sind. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bedürfen zu ihrer Gültigkeit aber der Stimmen von mindestens zwei Mitgliedern des Direktoriums. Bei Stimmengleichheit zählen die Stimmen der Mitglieder des Direktoriums und der allfälligen Stellvertreterin oder des allfälligen Stellvertreters eines abwesenden Mitglieds doppelt.
Art. 24 Tagesordnung und Protokoll
Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied kann verlangen, dass die Behandlung von Anträgen, die auf der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, auf eine spätere Sitzung vertagt wird, ausgenommen bei zeitlicher Dringlichkeit.
Das Protokoll des Erweiterten Direktoriums wird von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär oder von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter geführt. Es soll den Wortlaut der Beschlüsse, bei Beratungen über wesentliche Fragen zudem die Begründung der Beschlüsse enthalten.
Das Protokoll des Erweiterten Direktoriums wird auch der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bankrats zugestellt.
6a. Abschnitt:12 Kollegium der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
Art. 24a Zusammensetzung
Das Kollegium der Stellvertreterinnen und Stellvertreter (Kollegium) setzt sich aus den Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Mitglieder des Direktoriums zusammen.
Der Vorsitz wechselt jährlich. Der Wechsel erfolgt auf Beginn eines Jahres.
Bei Abwesenheit eines Kollegiumsmitglieds kann die Departementsleitung eine andere Person des Departements bezeichnen, die an den Kollegiumssitzungen mit Stimmrecht teilnimmt.
Art. 24b Aufgaben
Das Kollegium ist für den laufenden operativen Betrieb der Nationalbank verantwortlich und gewährleistet die Koordination in allen betrieblichen Angelegenheiten, die von departementsübergreifender Bedeutung sind.
Es hat folgende Aufgaben:
Es entscheidet in Personal- und Ausbildungsangelegenheiten von departementsübergreifender Bedeutung.
Es entscheidet über die Anstellung, Beförderung und Entlassung von Mitgliedern des Kaders und erteilt die Zeichnungsberechtigung sowie die Prokura.
Es entbindet Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht der Direktion angehören, von der Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 49 NBG.
Es entscheidet in Informatikangelegenheiten von departementsübergreifender Bedeutung.
Es ist zuständig für die bankweite Umsetzung der Vorgaben zum Internen Kontrollsystem und zum Management operationeller Risiken.
Es bewilligt nicht budgetierte Ausgaben und Investitionen bis 100 000 Franken (einmalig) bzw. 20 000 Franken (wiederkehrend) und genehmigt Überschreitungen von Fachbereichsbudgets.
Es verabschiedet Arbeitsanweisungen, die sich an Organisationseinheiten in mehr als einem Departement richten.
Ihm obliegt die Vorbereitung:
von internen Weisungen;
der strategischen Projekte, der Ressourcenstrategie und der Personalplanung;
der strategischen Vorgaben zum Internen Kontrollsystem und zum Management operationeller Risiken und der diesbezüglichen Berichterstattung an das Erweiterte Direktorium;
von Entscheidungen in organisatorischen Angelegenheiten, die von departementsübergreifender Bedeutung sind.
Art. 24c Sitzungen und Beschlüsse
Das Kollegium fasst seine Beschlüsse einstimmig. Kommt kein Beschluss zustande, so legt es das Geschäft dem Erweiterten Direktorium zur Entscheidung vor.
Der oder die Vorsitzende informiert das Erweiterte Direktorium über die Entscheidungen des Kollegiums. Eine Diskussion über diese Entscheidungen findet im Erweiterten Direktorium nur statt, sofern ein Departement dies ausdrücklich verlangt.
7. Abschnitt Weitere Bestimmungen
Art. 25 Titel
Die Mitglieder des Direktoriums werden wie folgt bezeichnet:
Präsidentin/Präsident des Direktoriums;
Vizepräsidentin/Vizepräsident des Direktoriums;
Mitglied des Direktoriums.
Deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden als stellvertretendes Mitglied des Direktoriums bezeichnet.
Art. 26 Ausstand
Die Mitglieder des Bankrats, die Mitglieder des Direktoriums und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter treten bei Geschäften in den Ausstand:
a. an denen sie ein persönliches Interesse haben;
an denen Personen beteiligt sind oder ein persönliches Interesse haben, mit denen sie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe oder Lebensgemeinschaft verbunden sind;
an denen eine juristische Person oder Gesellschaft beteiligt oder interessiert ist, deren Verwaltung oder Direktion sie angehören oder auf die sie als Aktionärin oder Aktionär oder Gesellschafterin oder Gesellschafter einen massgeblichen Einfluss haben;
in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
Istder Ausstand streitig, so entscheidet darüber das jeweilige Gremium unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
Art. 27 Rücktrittsbestimmungen für den Bankrat
Die Mitglieder des Bankrats treten spätestens auf das Datum der ordentlichen Generalversammlung des Jahres zurück, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden.
Erreichen sie vorher die maximale Amtsdauer von 12 Jahren, so treten sie auf das Datum der ordentlichen Generalversammlung des Jahres zurück, in dem sie diese Amtsdauer vollenden.
Erachtet ein Mitglied des Bankrats die gesetzlichen Voraussetzungen seiner Wahl nicht mehr als erfüllt, so erklärt es der Präsidentin oder dem Präsidenten seinen Rücktritt auf das Datum der nächsten ordentlichen Generalversammlung, auch wenn die Amtsdauer noch nicht beendet ist.
Art. 28 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den1. Mai 2004 in Kraft.