Funtauna

951.262

Verordnung
über Härtefallmassnahmen für Unternehmen
im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Härtefallverordnung, HFMV 20)

vom 25. November 2020 (Stand am 14. Januar 2021)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 9 Buchstaben a und c sowie 12 des Covid-19-Gesetzes
vom 25. September 20201,

verordnet:

1. Abschnitt Grundsatz

Art. 1

Der Bund beteiligt sich gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 im Rahmen des von der Bundesversammlung bewilligten Verpflichtungskredits (Art. 14) an den Kosten und Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, sofern:

  1. die vom Kanton unterstützten Unternehmen die Anforderungen nach dem 2. Abschnitt erfüllen;

  2. die Ausgestaltung dieser Massnahmen den Anforderungen nach dem 3. Abschnitt entspricht;

  3. der Kanton die Anforderungen nach dem 4. Abschnitt und den Artikeln 16–18 erfüllt.

Er beteiligt sich nicht an den Kosten oder Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen:

  1. an deren Kapital Bund, Kantone oder Gemeinden mit mehr als 12 000 Einwohnern insgesamt zu mehr als 10 Prozent beteiligt sind;

  2. die im jeweiligen Kanton weder eine Geschäftstätigkeit ausüben noch eigenes Personal beschäftigen.

2. Abschnitt Anforderungen an die Unternehmen

Art. 2 Rechtsform und UID-Nummer

Das Unternehmen hat die Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person mit Sitz in der Schweiz.

Es verfügt über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer).

Art. 2a2 Unternehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen

Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, können beantragen, dass die Anforderungen nach den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstaben b und c, 4 Absatz 1 Buchstabe c, 5, 5a und 8 je Sparte separat beurteilt werden.

Art. 3 Zeitpunkt der Gründung und Umsatz

Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton belegt, dass:

  1. es vor dem 1. März 2020 in das Handelsregister eingetragen worden ist oder, bei fehlendem Handelsregistereintrag, vor dem 1. März 2020 gegründet worden ist;

  2. 3es im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens 50 000 Franken erzielt hat;

  3. seine Lohnkosten überwiegend in der Schweiz anfallen.

Nahm das Unternehmen die Geschäftstätigkeit auf den 1. Januar 2020 oder später auf oder wurde es 2019 oder 2018 gegründet und sind darum die Geschäftsjahre 2019 oder 2018 überlang, so gilt als durchschnittlicher Umsatz nach Absatz 1 Buchstabe b der Umsatz, der zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 29. Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate.

Art. 4 Vermögens- und Kapitalsituation

Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton belegt, dass es:

  1. profitabel oder überlebensfähig ist;

  2. die Massnahmen, die zum Schutz seiner Liquidität und seiner Kapitalbasis nötig sind, ergriffen hat;

  3. keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien hat.

Als profitabel oder überlebensfähig gilt ein Unternehmen, das:

  1. sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet;

  2. sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden hat, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen ist.4

Art. 5 Umsatzrückgang

Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton belegt, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.

Bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie kann das Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz der letzten 12 Monate verwenden.5

Für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2017 gegründet worden sind, gilt der nach Artikel 3 Absatz 2 berechnete Umsatz als durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019.

Art. 5a6 Ungedeckte Fixkosten

Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass aus dem Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten resultieren.

Art. 5b7 Entfallende Anspruchsvoraussetzungen für behördlich geschlossene Unternehmen

Für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen müssen, entfallen die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe b, 5 Absätze 1 und 1bis sowie 5a.

Art. 6 Einschränkung der Verwendung

Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass es:

  1. 8während drei Jahren oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen:

    1. keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet, und

    2. keine Darlehen an seine Eigentümer vergibt;

  2. die ihm gewährten Mittel nicht an eine mit ihm direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, überträgt; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur.

3. Abschnitt Anforderungen an die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen

Art. 7 Form

Die Härtefallmassnahmen, für deren Kosten und Verluste der Kanton die Beteiligung des Bundes in Anspruch nimmt, werden gewährt in Form von:

  1. rückzahlbaren Darlehen;

  2. Bürgschaften oder Garantien;

  3. nicht rückzahlbaren Beiträgen.

Sie können nach Branchen, Unternehmensgrösse oder Form der Instrumente unterschiedlich sein.

Für die Vergabe und die Bewirtschaftung von Bürgschaften können die Kantone Vereinbarungen mit Dritten abschliessen.

Art. 8 Höchstgrenzen

Darlehen, Bürgschaften oder Garantien belaufen sich auf höchstens 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und auf höchstens 10 Millionen Franken pro Unternehmen. Ihre Laufzeit ist auf höchstens zehn Jahre befristet.

Die nicht rückzahlbaren Beiträge belaufen sich auf höchstens 20 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und auf höchstens 750 000 Franken pro Unternehmen. Sie können gestaffelt beschlossen und ausgerichtet werden.9

In Abweichung von Absatz 2 kann der Kanton den Beitrag pro Unternehmen ausnahmsweise auf höchstens 1,5 Millionen Franken erhöhen, wenn die Eigentümer zusätzliches Eigenkapital einbringen oder Fremdkapitalgeber auf ihre Forderungen verzichten. Das zusätzliche Eigenkapital und der Forderungsverzicht müssen insgesamt mindestens dem vom Kanton zusätzlich gewährten Beitrag entsprechen.10

Bezieht ein Unternehmen Hilfen sowohl nach Absatz 1 wie nach Absatz 2, so dürfen diese gesamthaft 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und 10 Millionen Franken pro Unternehmen nicht überschreiten.

Für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2017 gegründet worden sind, gilt der nach Artikel 3 Absatz 2 berechnete Umsatz als durchschnittlicher Jahresumsatz 2018 und 2019.

Der Kanton kann auch Härtefallmassnahmen gewähren, die die Höchstgrenzen nach den Absätzen 1–3 überschreiten. Der Umfang der Beteiligung des Bundes an den Kosten und Verlusten, die dem Kanton entstehen, bleibt auf diese Höchstgrenzen beschränkt.

Art. 9 Datenbekanntgabe

Der Vertrag über Beiträge, Darlehen, Bürgschaften oder Garantien, den der Kanton mit einem Unternehmen schliesst, oder die kantonale Verfügung sieht vor, dass der Kanton bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen Daten zum betreffenden Unternehmen einholen oder diesen Amtsstellen Daten zu dem Unternehmen bekannt geben kann, soweit dies für die Beurteilung der Gesuche, die Bewirtschaftung der Unterstützungen und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.

Art. 10 Zeitlicher Rahmen

Die Darlehen, Bürgschaften oder Garantien, für die der Kanton im Verlustfall die Beteiligung des Bundes beanspruchen kann, werden zwischen dem 26. September 2020 und dem 31. Dezember 2021 zugesichert oder ausbezahlt.

Die nicht rückzahlbaren Beiträge, für deren Kosten der Kanton die Beteiligung des Bundes beanspruchen kann, werden zwischen dem 26. September 2020 und dem 31. Dezember 2021 ausbezahlt.

Art. 11 Bewirtschaftung durch die Kantone und Missbrauchsbekämpfung

Der Bund beteiligt sich nur an den Kosten und Verlusten, die dem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen entstehen, sofern dieser:

  1. für geeignete Massnahmen zur Bewirtschaftung von Darlehen, Garantien oder Bürgschaften sorgt;

  2. nach Eintritt von Darlehens- und Bürgschaftsverlusten geeignete Massnahmen ergreift, um den Forderungsbetrag wieder einbringen zu können;

  3. die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln sicherstellt.

Die für die branchenspezifischen Covid-19-Finanzhilfen in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien zuständigen Bundesstellen sind verpflichtet, den zuständigen Amtsstellen der Kantone, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Eidgenössischen Finanzkontrolle die Personendaten und Informationen herauszugeben, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.

Der Bund kann bei den Kantonen jederzeit stichprobenweise Kontrollen durchführen.11

4. Abschnitt Verfahren und Zuständigkeiten

Art. 12 Verfahren

Das Verfahren zur Gewährung von Härtefallmassnahmen, für die die Beteiligung des Bundes beansprucht wird, richtet sich nach kantonalem Recht.

Die Kantone prüfen die Gesuche. Sie können dazu automatisierte Verfahren verwenden.12

Sie können für die Prüfung Dritte beiziehen.

Art. 13 Kantonale Zuständigkeit

Zuständig für das Verfahren ist der Kanton, in dem ein Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte.

Im Falle einer Sitzverlegung des Unternehmens in einen anderen Kanton während der Geltungsdauer von Bürgschaften oder während der Laufzeit von rückzahlbaren Darlehen bleibt die kantonale Zuständigkeit davon unberührt.

5. Abschnitt Beiträge des Bundes und Berichterstattung der Kantone

Art. 1413 Umfang der Bundesbeteiligung

Der Bund beteiligt sich im Rahmen der in Artikel 12 Absätze 1 und 6 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 vorgesehenen Beiträge an den Kosten und Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen.

Art. 15 Aufteilung auf die Kantone

Der Beitrag des Bundes nach Artikel 12 Absatz 1 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 wird zu zwei Dritteln nach dem kantonalen BIP im Jahr 2016 und zu einem Drittel nach der Wohnbevölkerung im Jahr 2019 auf die Kantone aufgeteilt. Die prozentuale Aufteilung auf die einzelnen Kantone wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Sie ist im Anhang aufgeführt.14

Die Kantone melden dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bis zum 30. Juni 2021, ob und in welchem Umfang sie:

  1. den ihnen zugeteilten Bundesbeitrag nicht beanspruchen werden;

  2. Bedarf an zusätzlichen Mitteln haben.

Das WBF teilt die Mittel nach Absatz 2 Buchstabe a den Kantonen, die Bedarf nach Absatz 2 Buchstabe b gemeldet haben, nach der Aufteilung gemäss Absatz 1 zu und passt den Vertrag nach Artikel 16 bei Bedarf gemeinsam mit dem betreffenden Kanton an.15

Es kann von der Aufteilung nach Absatz 3 abweichen, wenn dadurch dem Bedarf der Kantone besser entsprochen werden kann.

Art. 1616 Vertrag

Beansprucht ein Kanton Beiträge des Bundes, so schliesst er mit dem SECO bis spätestens am 30. September 2021 einen Vertrag ab.

Der Vertrag hält insbesondere fest:

  1. die rechtlichen Grundlagen auf Bundes- und Kantonsebene;

  2. die Härtefallmassnahmen des Kantons;

  3. die Pflichten des Kantons;

  4. die finanzielle Beteiligung des Bundes an den kantonalen Massnahmen.

Art. 17 Zahlungszeitpunkt, Wiedereinbringung und Rückerstattungen

Die Kantone finanzieren den Unternehmen den gesamten zugesicherten Betrag und stellen dem Bund nachträglich Rechnung.

Beiträge des Bundes werden dem Kanton ausbezahlt:

  1. bei rückzahlbaren Darlehen: wenn die Rückzahlung nach Ablauf der Laufzeit nicht oder nicht vollständig erfolgt;

  2. bei Bürgschaften, wenn sie gezogen, oder bei Garantien, wenn sie eingefordert werden;

  3. bei nicht rückzahlbaren Beiträgen: im Jahr 2021 und für Restzahlungen im Jahr 2022.

Wiedereinbringungserträge aus Darlehen und Bürgschaften abzüglich der Kosten für die Wiedereinbringung fallen im Umfang der gesetzlichen Kostenbeteiligung zugunsten von Bund und Kantonen an.

Rückerstattungen von Unternehmen infolge missbräuchlicher Angaben und freiwillige Rückzahlungen von nicht rückzahlbaren Beiträgen nach Artikel 6 Buchstabe a Ziffer 2 fallen im Umfang der gesetzlichen Kostenbeteiligung zugunsten von Bund und Kantonen an.

Art. 18 Berichterstattung und Rechnungsstellung

Die Berichterstattung der Kantone über die geleisteten und die zugesicherten Unterstützungsmassnahmen umfasst mindestens folgende Informationen:

  1. UID-Nummern und Namen der unterstützten Unternehmen;

  2. Betrag und Form der Unterstützung pro Unternehmen;

  3. Bestätigung der Einzelfallprüfung und der Einhaltung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss dieser Verordnung;

  4. Berichterstattung über den Stand der offenen rückzahlbaren Darlehen, Bürgschaften und Garantien;

  5. Berichterstattung über Vorkehrungen zur Missbrauchsbekämpfung.

Der Kanton stellt dem SECO auf Anfrage für jede geleistete Unterstützung alle Belege zur Verfügung. Mindestens die Belege zum Gründungszeitpunkt und zum Umsatz des Unternehmens und zur Bestätigung, dass sich das Unternehmen nicht in einem Konkurs- oder Liquidationsverfahren befindet, dürfen nicht auf blosser Selbstdeklaration beruhen.17

Die Berichterstattung erfolgt über eine durch das SECO zur Verfügung gestellte Informatiklösung. Sie erfolgt im Jahr 2021 monatlich, ab 2022 halbjährlich.

Die Kantone stellen die Rechnungen nach Artikel 17 Absatz 1 dem SECO für ein Jahr gesamthaft zu. Für nicht rückzahlbare Beiträge kann der Kanton dem Bund halbjährlich Rechnung stellen.

Das WBF kann weitere Einzelheiten festlegen.

Art. 1918 Nachträgliche Kürzung und Rückforderung

Der finanzielle Rahmen nach Artikel 15 kann nachträglich gekürzt werden, wenn der Kanton die Anforderungen nach dieser Verordnung oder dem Vertrag nach Artikel 16 nicht einhält.

Der Bund kann geleistete Zahlungen von einem Kanton zurückfordern, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Anforderungen dieser Verordnung oder des Vertrags nach Artikel 16 nicht eingehalten worden sind.

6. Abschnitt Nachlassverfahren, Kapitalverlust und Überschuldung

Art. 20 Nachlassverfahren im Zusammenhang mit Härtefallmassnahmen

Abweichend von den Artikeln 293 Buchstabe a und 293a des Bundesgesetzes vom 11. April 188919 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bewilligt das Nachlassgericht einem Unternehmen auf Gesuch die provisorische Nachlassstundung, wenn das Unternehmen glaubhaft macht, dass es:

  1. die Anforderungen an Unternehmen gemäss dem 2. Abschnitt erfüllt; und

  2. Härtefallmassnahmen bereits beantragt hat oder so bald als möglich beantragen wird.

In den Fällen von Absatz 1 gilt Folgendes:

  1. Abweichend von Artikel 293b SchKG sieht das Nachlassgericht im Regelfall von der Einsetzung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters ab; sofern es aufgrund der Umstände jedoch erforderlich ist, setzt das Nachlassgericht auf Gesuch des Unternehmens oder von Amtes wegen eine Sachwalterin oder einen Sachwalter ein.

  2. Das Nachlassgericht erhebt keine Gebühr für seine Entscheide.

Art. 21 Kapitalverlust und Überschuldung

Für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Artikel 725 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR)20 und für die Berechnung einer Überschuldung nach Artikel 725 Absatz 2 OR werden nicht als Fremdkapital berücksichtigt:

  1. Darlehen, die der Kanton als Härtefallmassnahme im Einklang mit dieser Verordnung gewährt;

  2. Kredite, die er als Härtefallmassnahme im Einklang mit dieser Verordnung verbürgt oder garantiert.

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 22 Vollzug

Für den Vollzug dieser Verordnung auf Seite des Bundes ist das SECO zuständig.

Art. 23 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.

Sie gilt unter Vorbehalt von Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2021.

Artikel 21 gilt unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2031.

Absatz 3 tritt in Kraft, wenn die Änderung des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 in Kraft tritt, die die Geltungsdauer von Artikel 9 Buchstabe c dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2031 verlängert.

Prozentualer Anteil je Kanton am Höchstbetrag des Bundes

(Art. 15 Abs. 1)

Verteilschlüssel gemäss Artikel 15 Absatz 1

Nr.

Kanton

Anteil in Prozent

1

ZH

19,99 %

2

BE

11,88 %

3

LU

4,29 %

4

UR

0,33 %

5

SZ

1,56 %

6

OW

0,40 %

7

NW

0,46 %

8

GL

0,43 %

9

ZG

2,40 %

10

FR

3,09 %

11

SO

2,83 %

12

BS

4,18 %

13

BL

3,10 %

14

SH

1,02 %

15

AR

0,53 %

16

AI

0,16 %

17

SG

5,65 %

18

GR

2,20 %

19

AG

6,77 %

20

TG

2,73 %

21

TI

4,32 %

22

VD

8,79 %

23

VS

3,15 %

24

NE

2,22 %

25

GE

6,79 %

26

JU

0,74 %

Total

100,00 %