Funtauna

974.01

Verordnung
über die internationale Entwicklungszusammenarbeit
und humanitäre Hilfe

vom 12. Dezember 1977 (Stand am 1. Januar 2022)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. März 19761 über die
internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (Gesetz),

verordnet:

1. Abschnitt Allgemeines

Art. 1 Bundesämter

Folgende Bundesämter sind mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt:

  1. 2die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA);

  2. das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)3 des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)4.

Der Bundesrat oder das zuständige Departement können andere Bundesämter und ‑stellen mit der Durchführung von Massnahmen der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe betrauen.

Art. 2 Zuständigkeit, Stufen der Zusammenarbeit

In die Zuständigkeit fallen namentlich:

  1. die Vorbereitung der Bundesrats- und Parlamentsgeschäfte;

  2. 5die Verwaltung der Verpflichtungskredite;

  3. die Vorbereitung und Verhandlung einzelner Massnahmen, die autonom oder mit Partnern und Vermittlern durchgeführt werden;

  4. die Pflege der Beziehungen zu Partnern oder Vermittlern;

  5. die Durchführung und Bewertung der einzelnen Massnahmen.

Im Falle der Mitsprache ist das zuständige Bundesamt durch die Meinung des Mitspracheberechtigten nicht gebunden.6

Im Falle der Mitwirkung kann das zuständige Bundesamt Entscheidungen nur mit Zustimmung des mitwirkenden Bundesamtes treffen.

Art. 3 Vorgehen

Als bilaterale Massnahmen gelten insbesondere:

  1. Aktionen des Bundes, die direkt oder in Regie durchgeführt werden;

  2. Aktionen, die der Bund in Zusammenarbeit mit anderen Staaten zugunsten von Partnerländern durchführt;

  3. Beiträge und andere Leistungen an Vermittler, wie private und öffentliche Institutionen sowie Kantone und Gemeinden;

  4. Beiträge und andere Leistungen an internationale Organisationen für Aktionen, die in bestimmten Ländern oder Regionen durchgeführt werden.

Als multilaterale Massnahmen gelten Beiträge und andere Leistungen an internationale Organisationen, namentlich für die Durchführung ihrer allgemeinen Programme.

Als autonom gelten Massnahmen, die der Bund zugunsten einzelner oder mehrerer Länder oder im Rahmen besonderer Aufgaben zur allgemeinen Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe einseitig durchführt.

2. Abschnitt Entwicklungszusammenarbeit

Art. 4 Gesamtkonzeption

Die DEZA7 und das SECO sowie die Eidgenössische Finanzverwaltung erarbeiten gemeinsam die Gesamtkonzeption des schweizerischen Beitrages an die internationale Entwicklungszusammenarbeit. Die Koordination obliegt der DEZA.

Art. 5 Mitgestaltung der internationalen Entwicklungspolitik

Das EDA und das WBF bereiten gemeinsam die schweizerische Haltung vor, wenn an internationalen Konferenzen oder in internationalen Organisationen oder Gremien allgemeine Probleme oder mehrere Formen der Entwicklungszusammenarbeit zugleich behandelt werden. Wenn nötig beteiligen sich andere Departemente an der Vorbereitung. Die Koordination obliegt dem für die Konferenz, die Organisation oder das Gremium zuständigen Bundesamt.

Dieses Bundesamt vertritt die Schweiz an der Konferenz, in der Organisation oder dem Gremium; andere Bundesämter oder -stellen nehmen wenn nötig an den Verhandlungen teil.

Art. 6 Technische Zusammenarbeit

Die DEZA ist für die technische Zusammenarbeit zuständig. Das SECO hat Mitspracherecht.8

Stipendien für die Ausbildung in der Schweiz von Angehörigen der Entwicklungsländer können auch aufgrund des jeweiligen Bundesbeschlusses über die Ausrichtung von Stipendien an ausländische Studierende in der Schweiz gewährt werden. In diesem Fall sind das Eidgenössische Departement des Innern und die Eidgenössische Stipendienkommission, in welcher die DEZA vertreten ist, zuständig.

Art. 7 Bilaterale Finanzhilfe

Die DEZA ist für die bilaterale Finanzhilfe unter Mitwirkung des SECO zuständig.

Nimmt die bilaterale Finanzhilfe die Form von Mischkrediten oder ähnlichen Massnahmen an, so ist das SECO unter Mitwirkung der DEZA zuständig.

Die DEZA und das SECO bestimmen gemeinsam für alle Massnahmen der bilateralen Finanzhilfe die begünstigten Länder, die auf sie entfallenden Beträge und die Bedingungen, unter denen die Massnahme durchgeführt wird.

Die DEZA und das SECO führen die Verhandlungen über Massnahmen der bilateralen Finanzhilfe gemäss Absatz 1 gemeinsam, wenn diese mit Verhandlungen über Wirtschaftsabkommen zusammenhängen oder wenn ihre wirtschaftliche Bedeutung für die Schweiz es verlangt.

Der Bundesrat kann in Einzelfällen die Zuständigkeiten anders festlegen.

Art. 8 Multilaterale Finanzhilfe

Die multilaterale Finanzhilfe ist eine gemeinsame Aufgabe der DEZA und des SECO.

Die DEZA und das SECO bestimmen gemeinsam für alle Massnahmen der multilateralen Finanzhilfe die begünstigten Institutionen, die auf sie entfallenden Beträge und die Bedingungen, unter denen die Massnahme durchgeführt wird. Sie legen gemeinsam die schweizerische Haltung in den leitenden Gremien der internationalen und regionalen Institutionen der Entwicklungsfinanzierung fest.

Die DEZA koordiniert den Gesamtbereich der multilateralen Finanzhilfe, namentlich die Vorbereitung der Bundesrats- und Parlamentsgeschäfte. Sie verwaltet die Verpflichtungskredite.9

Der Bundesrat bestimmt, welches der beiden Bundesämter für jede einzelne internationale oder regionale Institution der Entwicklungsfinanzierung die Koordination wahrnimmt und ihr gegenüber als zuständiges Bundesamt auftritt.

Art. 9 Handelspolitische Massnahmen

Das SECO ist für die handelspolitischen Massnahmen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit zuständig. Die DEZA hat Mitspracherecht.

Art. 10 Massnahmen zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Mittel

Das SECO ist für Massnahmen zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Mittel im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit zuständig. Die DEZA hat Mitspracherecht.

Art. 11 Neue Formen und Mischformen

Neue Formen und Mischformen fallen je nach ihrem Charakter in die Zuständigkeit der DEZA oder des SECO oder anderer Bundesämter oder -stellen.

3. Abschnitt Humanitäre Hilfe

Art. 1210 Gesamtkonzeption

Die DEZA und die Eidgenössische Finanzverwaltung erarbeiten gemeinsam die Gesamtkonzeption des schweizerischen Beitrages an die internationale humanitäre Hilfe. Die Koordination obliegt der DEZA.

Art. 13 Mitgestaltung der internationalen humanitären Hilfe

Das EDA bereitet die schweizerische Haltung an internationalen Konferenzen und in internationalen Organisationen und Gremien, die sich mit humanitärer Hilfe befassen, vor. Wenn nötig beteiligen sich andere Departemente an der Vorbereitung. Die Koordination obliegt dem für die Konferenz, Organisation oder das Gremium zuständigen Bundesamt.

Dieses Bundesamt vertritt die Schweiz an der Konferenz, in der Organisation oder dem Gremium; andere Bundesämter und -stellen nehmen wenn nötig an den Verhandlungen teil.

Art. 14 Massnahmen

Die DEZA ist für Massnahmen der humanitären Hilfe zuständig.11

Für die operationelle humanitäre Hilfe verfügt die DEZA über das Schweizerische Korps für Katastrophenhilfe im Ausland (SKH). Dieses wird von Delegierten für Katastrophenhilfe im Ausland geführt.12

Die Zuständigkeiten nach dem Bundesratsbeschluss vom 26. Januar 197213 über die Durchführung des internationalen Weizenabkommens von 1971 (Übereinkommen betreffend Nahrungsmittelhilfe) bleiben vorbehalten.

Die DEZA und das Bundesamt für Landwirtschaft14 des WBF führen die Massnahmen nach dem jeweiligen Bundesbeschluss über die Lieferung von Milchprodukten im Rahmen der Lebensmittelhilfe durch.

4. Abschnitt Finanzkompetenzen, Kontrolle der Verwendung der Mittel

Art. 15 Finanzkompetenzen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit

Der Bundesrat beschliesst Massnahmen, die voraussichtlich mehr als 20 Millionen Franken kosten.15

Die Finanzkompetenzen der einzelnen Departemente und Bundesämter werden durch Anhang 1 bestimmt.

Art. 16 Finanzkompetenzen im Bereich der humanitären Hilfe

Der Bundesrat beschliesst Massnahmen, die voraussichtlich mehr als 20 Millionen Franken kosten.16

Die Finanzkompetenzen der einzelnen Departemente und der DEZA werden durch Anhang 2 bestimmt.17

Art. 1718 Mehrkosten

Übersteigen die Kosten von beschlossenen Massnahmen den bewilligten Kredit um nicht mehr als einen Viertel, so können die zuständigen Departemente oder Bundesämter im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen die Mehrkosten beschliessen.

Art. 1819 Änderungen

Die zuständigen Bundesämter können nötigenfalls beschliessen, eine Massnahme zu ändern, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen.

Art. 19 Form der Beschlüsse

Massnahmen, Mehrkosten und Änderungen werden schriftlich begründet und beschlossen.

Art. 20 Kontrolle der Verwendung der Mittel

Die zuständigen Bundesämter üben die Kontrolle über die Verwendung der Mittel aus, die sie den Partnern oder Vermittlern zur Verfügung stellen.

Für den Nachweis über die Verwendung der Mittel erlassen diese Bundesämter in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle wenn nötig besondere Vorschriften.

5. Abschnitt Vollzug

Art. 2120 Vertragliche Regelung

Mit den Partnern und Vermittlern werden über die Durchführung der Massnahmen, soweit es deren Art erlaubt, Vereinbarungen getroffen.

Unter dem Vorbehalt der Kreditbewilligung können die zuständigen Bundesämter völkerrechtliche Vereinbarungen von beschränkter Tragweite sowie privat- oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen treffen. Völkerrechtliche Vereinbarungen, die nicht von beschränkter Tragweite sind und die sich auf Projekte oder Programme beziehen, können unter dem Vorbehalt der Kreditbewilligung vom zuständigen Departement getroffen werden.

Art. 22 Personal

Die zuständigen Bundesstellen können für die Durchführung von Massnahmen der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe geeignetes Personal privatrechtlich anstellen. Dieses wird persönlich und wenn nötig beruflich auf den Einsatz vorbereitet.

Art. 23 Materialbeschaffung

Für die Materialbeschaffung gilt die Einkaufsverordnung vom 8. Dezember 197521. Dabei sind die Verhältnisse im Partnerland und der allgemeine Entwicklungseffekt zu berücksichtigen.

6. Abschnitt Besondere Organe

Art. 24 Interdepartementales Komitee
für internationale Entwicklung und Zusammenarbeit22

Das Interdepartementale Komitee für internationale Entwicklung und Zusammenarbeit (IKEZ) setzt sich aus Vertretern der DEZA, des SECO und der Eidgenössischen Finanzverwaltung zusammen. Vertreter weiterer Bundesstellen, namentlich der Politischen Direktion des EDA, des Bundesamtes für Kultur und des Bundesamtes für Gesundheit des Eidgenössischen Departementes des Innern, des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation23 und des Bundesamtes für Landwirtschaft des WBF, des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und des Generalsekretariates des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes können an den Sitzungen des IKEZ teilnehmen, wenn Fragen behandelt werden, die ihre Zuständigkeiten berühren.24

Dem IKEZ obliegen insbesondere:

  1. die Vorbereitung von Beschlüssen des Bundesrates über Fragen der Konzeption des schweizerischen Beitrages an die internationale Entwicklungszusammenarbeit;

  2. die Vorbereitung von Beschlüssen des Bundesrates über einzelne Fragen und Massnahmen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, die von grundsätzlicher Bedeutung sind;

  3. Entscheidungen, in Zweifelsfällen, über die Durchführung der Verordnung, wobei wichtige Fragen dem Bundesrat unterbreitet werden;

  4. die Beratung des Finanzplanes für die «öffentliche Entwicklungshilfe» der Schweiz.

Die DEZA stellt den Präsidenten, koordiniert die Arbeiten und führt das Sekretariat. Jede Stelle, die im IKEZ vertreten ist, kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Art. 25 Beratende Kommission für internationale Zusammenarbeit25

Die Beratende Kommission für internationale Zusammenarbeit (beratende Kommission) setzt sich aus höchstens 15 Mitgliedern zusammen. Diese dürfen nicht der Bundesverwaltung angehören.26

Die beratende Kommission

  1. berät den Bundesrat in Fragen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe und der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas;

  2. prüft namentlich Ziele, Prioritäten und Gesamtkonzeption der Zusammenarbeit;

  3. kann eigene Vorschläge unterbreiten.27

Die gemeinsamen Sitzungen mit der konsultativen Kommission für Handelspolitik werden von den Präsidenten der beiden Kommissionen geleitet. Die Sitzungen werden nach Bedarf, auf Initiative der beiden Präsidenten oder wenn es eine der beiden Kommissionen verlangt, einberufen.

Die DEZA führt das Sekretariat der beratenden Kommission und der gemeinsamen Sitzungen.

Art. 2628

7. Abschnitt Besondere Aufgaben

Art. 27 Information und Pflege der Beziehungen im Inland

Die zuständigen Bundesämter informieren die Öffentlichkeit über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und die humanitäre Hilfe im Allgemeinen sowie über den schweizerischen Beitrag.29

Sie pflegen die Beziehungen zu den Kantonen, Gemeinden und Hochschulen sowie zu den schweizerischen Organisationen und privaten Kreisen, soweit es der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe dient.

Die DEZA koordiniert die Zusammenstellung und Veröffentlichung der Statistik über die «öffentliche Entwicklungshilfe» der Schweiz.

Art. 28 Konferenz für Entwicklungszusammenarbeit

Die DEZA und das SECO führen jährlich die Konferenz für Entwicklungszusammenarbeit durch. Sie laden dazu Vertreter der Kreise ein, die an Fragen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit interessiert sind.

Die Konferenz dient dem Meinungs- und Erfahrungsaustausch über aktuelle Probleme der Entwicklungszusammenarbeit und soll das Verständnis der Öffentlichkeit für die Entwicklungspolitik fördern.

Zur Vorbereitung und Durchführung der Konferenz können ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Personen und Institutionen beigezogen werden.

Art. 29 Forschung und Unterricht

Die DEZA fördert die wissenschaftliche Forschung und unterstützt die akademische Ausbildung und allgemein den Unterricht im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe. Das SECO hat im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit Mitspracherecht.

Das SECO kann im Rahmen seiner Zuständigkeitsbereiche Forschungsaufträge erteilen.

8. Abschnitt ...

Art. 3030

8a. Abschnitt31 Gesellschaft zur Unterstützung des Bundes bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Entwicklungs- und Transitionsländern

Art. 30a Zweck und Aufgaben

Der Bund schafft zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Mittel, namentlich von Investitionen in Entwicklungsländern, eine Gesellschaft in der Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft.

Der Bund hält mindestens zwei Drittel der Stimmrechte und des Kapitals der Gesellschaft.

Art. 30b Wahrnehmung der Aktionärsrechte

Der Bundesrat übt die Rechte des Aktionärs aus.

Das WBF bereitet die eignerpolitischen Geschäfte vor und koordiniert diese mit den Fachstellen des Bundes.

Art. 30c Strategische Ziele

Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele fest. Er orientiert sich dabei an den anerkannten Prinzipien der Entwicklungszusammenarbeit und an den Grundsätzen der Subsidiarität und der Nachhaltigkeit.

Der Verwaltungsrat der Gesellschaft erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Zielerreichung und stellt die notwendigen Informationen für die Überprüfung der Zielerreichung zur Verfügung.

Art. 30d Finanzierung

Die Gesellschaft finanziert sich durch eigene Geschäftstätigkeit.

9. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts

Es wird insbesondere die Verordnung vom 13. September 197232 über die technische Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern aufgehoben.

Art. 32 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. März 201033

1 Das WBF:

  1. bereitet das notwendige Vertragswerk für die Beteiligung des Bundes an der Gesellschaft vor und stellt dem Bundesrat Antrag; es stellt dabei sicher, dass die Pflichten der Gesellschaft (Art. 30c Abs. 2) vertraglich verankert werden;

  2. bereitet die Übertragung des Portfolios vom SECO auf die Gesellschaft vor und stellt dem Bundesrat Antrag;

  3. unterbreitet dem Bundesrat die weiteren eignerpolitischen Geschäfte (Wahl und Mandate der Bundesvertreter in Verwaltungsrat und der externen Revisionsstelle);

  4. trifft alle weiteren für die Umsetzung von Buchstabe a und b notwendigen Vorkehrungen.

2 Buchstabe b erfolgt in Rücksprache mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

Finanzkompetenzen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit

(Art. 15)

Verpflichtungsbetrag

Finanzkompetenz für Massnahmen
der technischen Zusammenarbeit (Art. 6)

Finanzkompetenz
für Massnahmen der bilateralen Finanzhilfe, für die die DEZA
zuständig ist
(Art. 7 Abs. 1)

Finanzkompetenz
für Massnahmen der bilateralen Finanzhilfe, für die das SECO
zuständig ist
(Art. 7 Abs. 2)

Finanzkompetenz
für Massnahmen der multilateralen Finanzhilfe, für welche die DEZA die Koordination hat
(Art. 8 Abs. 4)

Finanzkompetenz
für Massnahmen der multilateralen Finanzhilfe, für welche das SECO die Koordination hat
(Art. 8 Abs. 4)

Finanzkompetenz für handelspolitische Massnahmen und Massnahmen zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Mittel
(Art. 9 und 10)

über
20 Mio. Fr.

Bundesrat

Bundesrat

Bundesrat

Bundesrat

Bundesrat

Bundesrat

über
10 Mio. Fr.
bis
20 Mio. Fr.

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
mit Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartementes

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des Eidgenössischen Finanzdepartementes

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung mit Zustimmung des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartementes

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des Eidgenössischen Finanzdepartementes

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
mit Zustimmung des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des
Eidgenössischen Finanzdepartementes

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
mit Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartementes

bis
10 Mio. Fr.

DEZA

DEZA

SECO

DEZA mit
Zustimmung des
SECO

SECO mit
Zustimmung der
DEZA

SECO

Finanzkompetenzen im Bereich der humanitären Hilfe

(Art. 16)

Verpflichtungsbetrag

Finanzkompetenz für Massnahmen der humanitären Hilfe
(inkl. Massnahmen der Katastrophenhilfe im Ausland)

über 20 Mio. Fr.

Bundesrat

über 10 Mio. Fr.
bis 20 Mio. Fr.

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten mit
Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartementes

bis 10 Mio. Fr.

DEZA