Sichere Kläranlagen
Sichere Kläranlagen
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz müssen bereits bei der Planung einer neuen Kläranlage mitberücksichtigt werden. So lassen sich kostspielige und oft unbefriedigende Nachrüstungen vermeiden.
1 Zu dieser Publikation
Wie sind Kläranlagen zu planen, zu bauen und ein‑ 1.2 Weitere Informationen zurichten, damit Leben und Gesundheit der Mitarbei‑ tenden nicht gefährdet wird? Mit weiteren wichtigen Aspekten wie beispielsweise der Explosions-, Vergiftungs- und Erstickungsgefahr befassen In dieser Publikation finden Sie die massgebenden Schutz‑ sich folgende Suva-Publikationen: ziele sowie konkrete Lösungsvorschläge zur Beseitigung • «Explosionsschutz – Grundsätze, Mindestvorschriften, von Gefährdungen, die in Kläranlagen immer wieder zu Zonen», www.suva.ch/2153.d Unfällen führen. • «Ist Ihre Biogasanlage sicher?», www.suva.ch/66055.d
Die Anlagen müssen sicher betrieben werden können, Für vertiefte Abklärungen verweisen wir in den einzelnen sowohl bei Normalbetrieb als auch bei Sonderbetrieb, Kapiteln auf weiterführende Publikationen mit Angabe d. h. bei Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei des Links für den Download (PDF) oder für die Bestellung der Störungsbehebung usw. Die Erfahrung zeigt, dass es (wie oben unter www.suva.ch). bei Arbeiten im Sonderbetrieb besonders häufig zu Unfällen kommt.
1.1 Die Publikation richtet sich an:
Betreiber von Kläranlagen (Verbände, Gemeinden, Produktionsbetriebe)
Betriebsleiter von Kläranlagen
planende Ingenieure
Durchführungsorgane des Plangenehmigungs- oder Planbegutachtungsverfahrens
Die Anliegen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes müssen bereits bei der Planung einer neuen Anlage oder einer Anlageerweiterung berücksichtigt werden. So lassen sich kostspielige und unbefriedigende Nachrüstungen vermeiden.
Die vorliegende Schrift beschränkt sich auf Gefährdungen aus dem mechanischen, steuerungstechnischen und baulichen Bereich, behandelt also das Thema nicht ab‑ schliessend.
2 Begriffe, Erläuterungen
Kläranlagen sind in allen Teilen so zu planen und zu bauen, dass die Mitarbeitenden und Dritte in der Anlage nicht gefährdet werden. Das gilt sowohl für den Normal- wie für den Sonderbetrieb. 2.1 Grundsätzliche Pflichten des Arbeitgebers 2.4 Häufigste Gefahren in Kläranlagen
Im Unfallversicherungsgesetz Art. 82 Abs.1 wird der Bei Normalbetrieb oder im Sonderbetrieb in Kläranlagen Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen ist üblicherweise mit folgenden Gefährdungen zu rechnen: und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die • Absturz in offene Gruben, Kanäle, Klärbecken nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der • Absturz von Leitern oder Treppen Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen • Stolpern, Ausgleiten, Stürzen in der Ebene angemessen sind. • Absturz von Lasten oder Gegenständen
Automatischer Anlauf von Maschinen oder Anlagen- Der Arbeitgeber sorgt dafür: komponenten im Sonderbetrieb (Reinigung, Wartung,
dass geeignete und sichere Arbeitsmittel eingesetzt Reparatur) und diese Instand gehalten werden. • Elektrischer Strom
dass die Mitarbeitenden ausgebildet bzw. instruiert sind • Ertrinken, Ersticken, schädigende Einwirkung von und sich entsprechend verhalten. Gasen
Feuer, Hitzeeinwirkung, Explosionen
Kontakt mit gesundheitsgefährdenden Chemikalien,
2.2 Normalbetrieb Infektionen durch Mikroorganismen, Einnahme von
Brauchwasser Normalbetrieb ist, wenn die Anlage ihren Einsatzauftrag • gehörgefährdender Lärm usw. erfüllt, für den sie vorgesehen und gebaut ist. Eine automatische Anlage erfüllt ihren Auftrag weitgehend selbst- Tragen Sie beim Betreiben der Anlage diesen präsenten ständig. Die Tätigkeiten des Menschen beschränken sich Gefahren Rechnung. Wir zeigen Ihnen, wie Sie mit auf Prozessleitungs- und Überwachungsaufgaben. baulichen, technischen und organisatorischen Massnahmen die Arbeitssicherheit erhöhen.
2.3 Sonderbetrieb / Instandhaltung
Zum Sonderbetrieb gehören alle anderen Betriebsarten, um den Normalbetrieb aufrechtzuerhalten. Dies sind:
Montage der Anlage
Inbetriebnahme der Anlage
Inspektion (Messen, Prüfen, Erfassen)
Instandsetzen (Reparatur, Austausch, Ausbessern)
Wartung (Reinigung und Pflege)
Beheben von Störungen
Demontage oder Umbau von Anlageteilen
3 Anforderungen an technische Anlagen, Maschinen
und Arbeitsmittel In den Betrieben dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden.
3.1 Schutzziele 3.2 Sicherheitsnachweis bei der
Beschaffung / Konformitätserklärung Obenstehender Grundsatz steht in der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten Wer in der Schweiz eine neue Maschine in Verkehr bringen (Art. 24 VUV). Dieser gilt auch für Kläranlagen. Daraus will, muss die grundlegenden Sicherheits- und Gesundlassen sich für technische Systeme folgende Schutzziele heitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie ableiten: 2006 / 42 / EG, Anhang I erfüllen.
Schutzziele für den Normalbetrieb Die Maschinenrichtlinie (MRL) verlangt vom Inverkehr-
Technische Systeme sind so zu gestalten, dass weder bringer eine Risikobeurteilung und eine Risikominderung Mitarbeitende noch andere Personen in Gefahrenstellen der zu bauenden Maschine. Risikobeurteilung und Risiko‑ automatischer Abläufe treten oder greifen können. Es minderung müssen dokumentiert und die Dokumentation gilt zu berücksichtigen, dass sich Personen nicht wie muss als Teil der technischen Unterlagen beim Inverkehrvorgesehen verhalten. bringer verfügbar sein.
Aus technischen Systemen darf nichts austreten, was Mitarbeitende oder andere Personen schaden kann. Diese Anforderung gilt auch für Kläranlagen, wobei der Auch bei einem Systemfehler nicht (wegfliegende Teile, Kläranlagenbetreiber / Auftraggeber in vielen Fällen zuerst Strahlung, elektromagnetische Felder usw.). abklären muss, wer die Funktion des Inverkehrbringers für den neu zu bauenden bzw. zu ändernden Teil der Klär- Schutzziele für den Sonderbetrieb anlage mit allen Verpflichtungen (gemäss MRL) überneh- Für Arbeiten im Sonderbetrieb wie Rüsten / Umrüsten, men wird, z. B.: Einrichten / Einstellen, Teachen, Fehler suchen / beheben • Schweizer Hersteller, Importeur, General- oder Total‑ und Reinigen sowie bei der Instandhaltung müssen die unternehmer Arbeitsmittel vorher in einen nicht gefährdenden Zustand • Kläranlagenbetreiber aufgrund von Direktimport der versetzt werden. Maschine
Kläranlagenbetreiber aufgrund von Eigenbau Für den Sonderbetrieb hält Art. 43 VUV folgendes fest: (z. B. Projektierung in eigener Verantwortung oder mit Mitarbeitende Unterstützung eines externen Planers)
müssen die Arbeiten ausführen können, ohne Schaden zu erleiden und, 3.2.1 Definition einer Anlage gemäss MRL Art. 2
dürfen durch ein Fehlverhalten des Systems nicht Gemäss der Begriffsbestimmung von Maschinen gefährdet werden. (MRL Artikel 2 Buchstabe a – vierter Aufzählungspunkt) gelten Maschinen und unvollständige Maschinen, welche
so angeordnet und gesteuert werden, dass sie als Direktimport durch den Kläranlagenbetreiber Gesamtheit funktionieren, um ein gemeinsames Ergebnis Bei einem Direktimport wird der Betreiber zum Inverkehrzu erfüllen, als eine Maschine. Eine Gesamtheit von bringer. Er ist dafür verantwortlich, dass ein Nachweis der Maschinen im Sinn der Maschinenrichtlinie 2006 / 42 / EG Sicherheit vorhanden ist, z. B.: liegt vor, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind: • eine Konformitätserklärung oder – für unvollständige
Die einzelnen Einheiten werden zusammengebaut, um Maschinen – eine Einbauerklärung eine gemeinsame Aufgabe ausführen zu können, bei- • eine Betriebsanleitung mit Angaben über Aufstellung, spielsweise die Fertigung eines bestimmten Produkts. bestimmungsgemässe Verwendung, Restrisiken,
Die einzelnen Einheiten sind funktional so miteinander Störungsbehebung und Instandhaltung oder eine verbunden, dass der Betrieb jeder einzelnen Einheit Montageanleitung für unvollständige Maschinen unmittelbar den Betrieb anderer Einheiten oder der An‑ Die Betriebsanleitung muss in der schweizerischen lage als Ganzes beeinflusst, so dass eine Risiko‑ Amtssprache des Landesteils verfügbar sein, wo die beurteilung für die gesamte Anlage erforderlich ist. Kläranlage liegt.
Die einzelnen Einheiten verfügen über ein gemeinsames Steuerungssystem (z. B. ein Leitsystem). Im Fall einer mangelhaften Lieferung (z. B. sicherheits‑ technische Mängel, fehlende Konformitätserklärung, Zum Zwecke der Anwendung der MRL darf die Kläranlage fehlende Anleitungen) muss er selbst für die notwendigen in verschiedene Abschnitte unterteilt werden, von denen Nachbesserungen sorgen. jede eine getrennte Anordnung oder sogar eine unabhängige Maschine (beispielsweise eine mechanische Reini- Eigenbau (z. B. Projektierung in eigener Verantwortung gung) sein kann. Sogar eine einzige Linie kann in einzelne oder mit Unterstützung eines ext. Planers) Maschinen unterteilt werden, wenn der Betrieb der Lässt der Kläranlagenbetreiber Maschinen selber bauen Maschine keine andere Maschine / unvollständige Maschine (Eigenbau) und in Betrieb nehmen, wird er faktisch zum unmittelbar beeinflusst. Wenn jedoch Risiken durch die Hersteller. Er ist daher verpflichtet, die Voraussetzungen Schnittstellen zu anderen Teilen der Anlage entstehen, für das Inverkehrbringen gemäss Art. 2 der Verordnung
müssen diese im Verfahren der Risikobeurteilung und über die Sicherheit von Maschinen (MaschV) zu erfüllen. Risikominderung behandelt werden. Falls erforderlich müssen die Installations-, Bedienungs- und Wartungsan- Vor der Inbetriebnahme der Maschine muss der Kläranlaleitungen angepasst werden. genbetreiber sicherstellen, dass die Maschine die grund‑ legenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforde- 3.2.2 Aufgaben des Inverkehrbringers: rungen erfüllt, die in Anhang I der MRL aufgeführt sind. Schweizer Inverkehrbringer (z. B. Schweizer Hersteller, Er muss insbesondere dafür sorgen, dass eine Risiko‑ Importeur, General- oder Totalunternehmer) beurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine Der Inverkehrbringer muss dem Käufer (Kläranlagenbe- geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfordetreiber) einer neuen Maschine zusammen mit der Maschine rungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter folgende Dokumente aushändigen: Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung
eine Konformitätserklärung oder – für unvollständige konstruiert und gebaut werden (MRL Anhang I Allgemeine Maschinen – eine Einbauerklärung Grundsätze Nummer 1). Die Risikobeurteilung und die
eine Betriebsanleitung mit Angaben über Aufstellung, Massnahmen zur Risikominderung müssen dokumentiert bestimmungsgemässe Verwendung, Restrisiken, sein (siehe MRL Anhang VII). Störungsbehebung und Instandhaltung usw. oder eine Montageanleitung für unvollständige Maschinen Bei Anlagen können die einzelnen bereits vorhandenen Konformitätserklärungen im «Nachweis der Sicherheit» Die Betriebsanleitung muss in der Amtssprache des Lan- berücksichtigt werden, so dass sich der Nachweis in erster desteils verfügbar sein, wo die Kläranlage liegt. Linie auf die Schnittstellen zwischen den einzelnen Anlagekomponenten beschränkt.
Was muss der Kläranlagebetreiber beim Eigenbau berücksichtigen?
Die Schutzmassnahmen an den Schnittstellen treffen und dokumentieren. Die Massnahmen müssen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutz‑ anforderungen von Anhang I MRL erfüllen (d. h. eine Risikobeurteilung gemäss SN EN ISO 12100 durchführen).
Die Betriebsanleitung zur Verfügung stellen (Inhalt gemäss MRL Anhang I Nummer 1.7.4.2). Es reicht nicht, bloss eine Sammlung von Einzelanleitungen zu besitzen. Es braucht eine Betriebsanleitung für die Anlage als Ganzes.
Eine Konformitätserklärung ausstellen (Inhalt siehe MRL Anhang II).
Gewährleisten, dass die technischen Unterlagen gemäss MRL Anhang VII während der vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer, mindestens jedoch während 10 Jahren, verfügbar sind.
Die Mitarbeitenden instruieren / ausbilden (Art. 6 VUV).
Maschinen und Anlagen, die vor dem 1.1.1997 beschafft wurden, müssen mindestens die Anforderungen der Artikel 25 - 32 und 34 Absatz 4 der Verordnung über die Unfallverhütung erfüllen. Diese Anforderungen sind in der EKAS-Richtlinie 6512 konkretisiert.
Weitere Informationen
Informationsschrift «Arbeitsmittel. Sicherheit beginnt beim Kauf», www.suva.ch/66084.d
Abnahmecheckliste für Arbeitsmittel, www.suva.ch/66084/2
«Risiken beurteilen und mindern - Methode Suva für Maschinen», www.suva.ch/66037.d
Maschinenrichtlinie 2006 / 42 / EG sowie der dazu gehörende Leitfaden für die Anwendung
EKAS-Richtlinie «Arbeitsmittel», www.suva.ch/6512.d
Informationsschrift «Gesamtheit von Maschinen – Das Wichtigste in Kürze», www.suva.ch/CE17-1.d
Informationsschrift «Vorgehen zum Erreichen der CE-Konformität von Maschinen, unvollständigen Maschinen und persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz», www.suva.ch\CE08-18.d
3.3 Maschinensicherheit Revisionsschalter (Wartungsschalter)
3.3.1 Sicherheitsabstände
Technische Einrichtungen und deren Schnittstellen VUV Art. 30 Abs. 1 hält fest: dazwischen müssen so abgeschirmt, verkleidet oder um‑ «Arbeitsmittel und wenn nötig auch ihre Funktionswehrt sein, dass niemand in die Gefahrenstellen von einheiten müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, bewegten Teilen greifen oder treten kann (Bild 1). Dabei mit denen sie von jeder Energiequelle abgetrennt sind die jeweiligen Sicherheitsabstände nach SN EN ISO oder abgeschaltet werden können. Dabei müssen 13854 und SN EN ISO 13857 einzuhalten. Die techni- allenfalls noch vorhandene gefährliche Energien schen Einrichtungen erfüllen ihre Schutzfunktion nur, abgebaut werden können. Die Einrichtungen müssen wenn sie richtig bemessen sind und nur mit Werkzeug ent- sich gegen Wiedereinschalten sichern lassen, wenn fernt werden können. sich daraus eine Gefährdung für Arbeitnehmer ergibt.»
Bleibt eine Restgefährdung bestehen, die sich mit technischen Massnahmen nicht beseitigen lässt, muss Korrekte Sicherheitsabschaltungen sind für die Gewähreine Not-Halt-Einrichtung installiert werden. leistung der Sicherheit von entscheidender Bedeutung. Am meisten Unfälle ereignen sich im Sonderbetrieb. Sie Der Betreiber (Arbeitgeber) muss die Mitarbeitenden sind oft die Folge ungewollter, unerwarteter Bewegungen über die Restgefährdungen informieren und sie zu den von Anlageteilen. erforderlichen Schutzmassnahmen anleiten. Mit dem Revisionsschalter können sich die Mitarbeitenden Weitere Informationen für Instandhaltungs-, Revisions-, Reparatur- und ähnliche • Broschüre «Sicherheitsabstände helfen Unfälle Arbeiten vor dem Eingreifen in die Anlage wirksam vermeiden», www.suva.ch/66137.d schützen. Der Revisionsschalter unterbricht und trennt die Energiezufuhr zu den Gefahr bringenden Aktoren und 3.3.2 Schalteinrichtungen in Maschinensteuerungen baut gespeicherte Energie ab. Die Verantwortung für die Sicherheit von Maschinen trägt grundsätzlich der Inverkehrbringer. Er muss die geltenden gesetzlichen Vorschriften (europäische Richtlinien) be‑ achten und die Risiken beurteilen. Darauf gestützt wählt er Lösungen, die dem Stand der europäischen Normen entsprechen. Andererseits muss auch der Betreiber in der Lage sein, offensichtliche Mängel an seinen Maschinen zu erkennen und zu beurteilen.
1 Die technische Einrichtung weist keine Gefährdungen mehr auf. Alle bewegten Teile sind verkleidet.
Anforderungen an den Revisionsschalter Für den elektrischen Wartungsschalter stehen zwei
Alle in einem System vorhandenen gefährlichen Energien verschiedene Ausführungsmöglichkeiten zur Verfügung: (elektrische, pneumatische, hydraulische, gespeicherte Energien) müssen mit einem einzigen Revisionsschalter Direkte Abschaltung unwirksam gemacht werden. Die Abschaltung der elektrischen Energiezufuhr kann mit
Die Anlage soll nach Möglichkeit vom Bedienungsort einem direkt allpolig wirkenden Revisionsschalter erfolgen. des Revisionsschalters aus gut überblickbar sein.
Der Revisionsschalter muss zwangsöffnende Kontakte Wenn der Bemessungsstrom nicht höher als 16 A ist, ist aufweisen, wenn er die elektrische Energie unterbricht. anstelle eines Revisionsschalters auch eine Steckverbin-
Der Revisionsschalter muss so gestaltet sein, dass der dung möglich. Das Wiedereinstecken wird verhindert Schaltzustand klar ersichtlich ist. Dies wird in der Regel durch abschliessbare Vorrichtungen. dadurch erreicht, dass er zwei Schalterstellungen aufweist: 0 (Aus) und I (Ein).
Der Revisionsschalter muss so angeordnet sein, dass ein schnelles und bequemes Betätigen möglich ist.
Der Revisionsschalter muss leicht als solcher erkennbar sein. Dies kann z. B. durch die Beschriftung «Revisions‑ schalter» und eine deutliche Bezeichnung (oder grafische Darstellung) des von ihm ausgeschalteten Bereichs der Anlage erreicht werden.
Ein ungewolltes oder unbefugtes Wiedereinschalten der Anlage muss verhindert werden. Es sind Schalter zu verwenden, die sich in der Nullstellung (nicht aber in der Einschaltstellung) mit individuellen Vorhängeschlössern 2 Revisionsschalter mit direkter 3 Revisionsschalter mit indirekter Abschaltung. Abschaltung. abschliessen lassen. Die Mitarbeitenden müssen geeignete Vorhängeschlösser zur Verfügung haben.
Hat der Sicherheitsschalter zusätzlich die Funktion eines Indirekte Abschaltung Not-Halt-Schalters, ist der Griff rot und die Unterlage Die Abschaltung der Energiezufuhr kann auch indirekt des Griffes gelb zu gestalten. (mittelbar) über ein Sicherheitsschütz erfolgen. Dabei muss das Öffnen der Kontakte am Bedienungsort der Die elektrischen Schalter müssen die Anforderungen der Schalteinrichtung erkennbar sein, z. B. mittels einer beim SN EN 60204-1 «Elektrische Ausrüstung von Maschinen» Revisionsschalter angeordneten weissen Anzeigelampe.
und SN EN 62626-1 «Gekapselte Niederspannungsgeräte» erfüllen. Detaillierte Information: Dokument CE93-9 «Der Revisionsschalter» / Factsheet «Schalteinrichtungen in Maschinensteuerungen: Revisionsschalter» unter www.suva.ch/33066/03.d.
Not-Halt-Geräte Die Not-Halt-Funktion wendet aufkommende Gefährdungen ab oder mindert bereits bestehende Gefährdungen. Dies geschieht, indem sie gefährdende Bewegungen und andere gefährdende Funktionen so schnell wie möglich stillsetzt, ohne zusätzliche Gefährdungen zu erzeugen. Weil es eine ergänzende Schutzmassnahme ist, kann sie andere Schutzeinrichtungen (Schutzverdecke, Lichtgitter, Revisionsschalter usw.) nicht ersetzen.
Stellteile für die Not-Halt-Funktion müssen schnell zu‑ gänglich sein. Sie sind wie folgt zu platzieren:
in unmittelbarer Nähe jedes Arbeitsplatzes
auf jedem Bedienpanel
bei jeder Tippsteuerung 4 Not-Halt-Gerät (Drucktaster)
Das Not-Halt-Stellteil muss rot sein, der unmittelbare Hintergrund um das Stellteil gelb.
Der Gebrauch von Not-Halt-Geräten mit Schutzkragen (gegen unbeabsichtigtes Betätigen) sollte vermieden werden.
Das Stellteil der Not-Halt-Funktion muss bei jedem Betätigen einrasten. Das Gerät muss manuell entriegelt werden. Es darf nicht zum Wiederanlauf der Maschine führen, sondern den Wiederanlauf nur freigeben.
Detaillierte Information bietet das Factsheet «Not-Halt-Geräte» unter www.suva.ch/33066/04.d.
5 Not-Halt-Gerät (Seilzugschalter)
Positionsschalter Ein Positionsschalter setzt die Maschine still, wenn die dazu gehörige trennende Schutzeinrichtung nicht geschlossen ist. Die Positionsschalter werden auch Endschalter oder Überwachungsschalter genannt.
Beim Öffnen des Schutzverdecks wird ein Stromkreis unterbrochen und die Gefahr bringende Bewegung dadurch gestoppt. Abhängig vom Risiko muss die Stellung der Schutzeinrichtung mit 1 oder 2 Positionsschaltern erfasst werden. Wenn nur ein einzelner Positionsschalter notwendig ist, muss dieser zwangsläufig betätigt werden und zwangsöffnende Kontakte aufweisen.
Der Positionsschalter muss so eingebaut sein, dass ein 6 Überwachungsschalter. Manipulieren („Überbrücken“) verhindert wird.
Detaillierte Information bietet das Factsheet «Positionsschalter» unter www.suva.ch/33066/10.d.
Betriebsartenwahlschalter Ist eine Anlage so konstruiert und gebaut, dass mehrere Betriebsarten mit unterschiedlichen Schutzmassnahmen möglich sind, so muss sie mit einem in jeder Stellung abschliessbaren Betriebsartenwahlschalter ausgestattet sein. Jede Stellung des Wahlschalters muss deutlich erkennbar sein und darf nur einer Betriebsart entsprechen.
Beim Umschalten von einer Betriebsart auf eine andere müssen alle vorher gespeicherten Befehle für gefährliche Funktionen gelöscht werden.
Detaillierte Information bietet das Factsheet «Betriebs‑ artenwahlschalter» unter www.suva.ch/33066/15.d. 7 Betriebsartenwahlschalter.
Tippsteuerung 3.3.3 Schutz vor elektrischem Strom Die Tippsteuerung bewirkt, dass ein Schaltbefehl nur so Viele Elektrounfälle werden durch Isolationsschäden lange ansteht, wie der Tipp-Taster betätigt wird. Dadurch verursacht. Solche Schäden entstehen am häufigsten an wird ein grosser Teil der Verantwortung auf die Bedien- transportablen Geräten sowie anderen Anschlusskabeln person übertragen. Sie muss sich vergewissern, dass und Anschlusssteckern. Die Schäden werden verursacht sich keine Personen in der Gefahrenzone befinden, bevor durch Feuchtigkeit, Nässe, Korrosion, Verschmutzung sie die Bewegung in Gang setzt. Die Bewegung ist un‑ und mechanische Beschädigung. verzüglich anzuhalten, sobald jemand die Gefahrenzone betritt. Damit bei einem Fehler in der Tippsteuerung die Eine besondere Gefährdung besteht an diesen Orten: gefährliche Bewegung stillgesetzt werden kann, muss • In feuchten Räumen (relative Luftfeuchtigkeit ca. 75 – 90%) jede Tippsteuerung mit einer Not-Halt-Funktion ausge- • In nassen Räumen (relative Luftfeuchtigkeit > 90%) rüstet sein. Dies kann ein Not-Halt-Gerät oder ein Revisi- • In korrosionsgefährdeten Räumen onsschalter mit Not-Halt-Funktion sein. • In Räumen mit Bade- und Duscheinrichtungen
In engen Räumen aus gut leitenden Werkstoffen, Detaillierte Information bietet das Factsheet «Schalt‑ • In Metallbehältern, Tanks, Silos usw. einrichtungen in Maschinensteuerungen. Tippsteuerung» • In Labors oder Versuchsräumen unter www.suva.ch/33066/06.d. • Auf Baustellen
Bei der Benutzung von transportablen elektrischen Geräten im Freien (z. B. Rasenmäher, Handwerkzeuge)
Fehlerstromschutzschaltung (RCD / FI) An Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung durch elektrischen Strom muss auf Grund von Feuchte und Nässe für Steckdosen bis und mit 32 A Nennstromstärke die Fehlerstromschutzschaltung – mit maximaler Nennauslösestromstärke von 30 mA – verwendet werden. Seit dem 1. Januar 2010 müssen bei Neuinstallationen sämtliche freizugänglichen Steckdosen mit einem RCD geschützt sein.
Detaillierte Informationen bietet die Niederspannungs- Installations-Norm (NIN 2015) oder das Bulletin 9 / 2010 des ESTI.
8 Tippsteuerung mit Not-Halt-Taster
4 Anforderungen an bauliche
und andere Einrichtungen
Bauliche und andere Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie keine Gefahr darstellen.
4.1 Sichere Verkehrswege und Zugänge 4.1.1 Gitterroste und Abdeckungen
Aussparungen am Boden mit einer Öffnung grösser als 20 mm sind mit einer mindestens 100 mm hohen Fussleiste Art. 19 VUV: (Bordleiste) zu sichern. Aussparungen grösser als «¹Verkehrswege, wie Werkstrassen, Rampenauffahr- 180 mm müssen mit einer unverrückbaren, trittfesten ten, Gleise, Ein- und Ausgänge sowie Treppen, Abdeckung oder einem Geländer gesichert werden. müssen im Innern von Gebäuden sowie auf dem • Roste und Abdeckungen müssen aus beständigen und Betriebsgelände nach Zahl, Lage, Abmessungen und rutschfesten Materialien, z. B. Stahl oder Kunststoff, Beschaffenheit so gestaltet und wenn nötig bezeich‑ gefertigt sein. Es dürfen keine Holzbohlen oder Schalnet sein, dass sie gefahrlos benützt werden können. tafeln verwendet werden (Bild 9 bis Bild 12). ²Gebäude- und Anlageteile, die nicht ebenerdig lie- • Die einzelnen Elemente sind so zu befestigen, dass sie gen, müssen über Treppen oder Rampenauffahrten flach aufliegen und sich nicht unbeabsichtigt verschiezugänglich sein. Für wenig begangene Gebäude- ben lassen (Bild 10). oder Anlageteile oder bei geringen Höhenunter- • Muss ein Element, z. B. zu Reinigungszwecken, entfernt schieden sind ortsfeste Leitern zulässig.» oder aufgeschwenkt werden, muss sichergestellt sein, dass es nicht versehentlich abstürzen kann (Bild 11). Jedes Element muss für sich alleine tragend aufliegen, beim Entfernen benachbarter Elemente muss die Trag- Art. 27 VUV: fähigkeit gewährleistet bleiben. «Arbeitsmittel müssen für den Normalbetrieb, den • Wird ein Gitterrost mit Fahrzeugen befahren, muss die Sonderbetrieb (Art. 43) und die Instandhaltung höchstzulässige Belastung gut lesbar und in dauerhafter gefahrlos zugänglich sein, oder es müssen die not- Schrift angegeben sein. wendigen Schutzmassnahmen getroffen werden. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheits- Weitere Informationen schutz nach der Verordnung 3 vom 18. August 199344 • Checkliste «Verkehrswege für Personen», zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), namentlich bezüglich www.suva.ch/67001.d Ergonomie, zu erfüllen..» • Checkliste «Bodenöffnungen», www.suva.ch/67008.d • Checkliste «Wandöffnungen», www.suva.ch/67082.d
Ungesicherte Absturzstellen mit einer Höhe von über 500 mm wie z. B. Absturzstellen an Klärbecken, offene Gruben und Kanäle, Podeste und Laufstege oder Bodenöffnungen mit über 180 mm Breite sind mit fest angebrachten Geländern, entsprechend hochgezogenen Umfassungsmauern oder mit einer unverrückbaren, trittfesten Abdeckung zu sichern.
9 Mit Gitterrosten abgedeckte Verbindungskanäle. Der Verkehrsweg ist 10 Jedes Element des Gitterrostes ist so befestigt, dass es sich nicht frei. unbeabsichtigt verschieben lässt.
11 Seitliche Führung des Rostes. Sie verhindert, dass die Roste beim 12 Roste und Abdeckungen müssen aus beständigen Materialien, z. B. Verschieben in die Tiefe stürzen. Stahl oder Kunststoff, gefertigt sein.
4.1.2 Geländer und Umfassungsmauern
Bei der Planung von Geländern und hochgezogenen Umfassungsmauern sind folgende Punkte zu beachten:
Das Geländer bzw. die Umfassungsmauer muss eine Mindesthöhe von 1100 mm aufweisen.
Der Freiraum zwischen Handlauf und Knieleiste bzw. Knie- und Fussleiste darf 500 mm nicht überschreiten.
Fussleisten sind – unabhängig von der Geländer‑ gestaltung – über allen Arbeitsplätzen und Verkehrs‑ wegen erforderlich und müssen mindestens 10 cm hoch sein. Fehlen die Fussleisten, darf die Entfernung 14 Geländer entlang der Sturzkan- 15 Durch Absenken des Terrains ten zur Sicherung offener Kanäle. übernimmt die vorhandene zwischen Boden und unterer Knieleiste nicht mehr als Beckenmauer die Funktion der 30 cm betragen (Bild 13). 110 cm hohen Absturzsicherung.
Der Abstand zwischen den Pfosten ist vorzugsweise auf 1500 mm begrenzt.
Bei Unterbrechung des Handlaufs darf der Freiraum zwischen zwei Geländersegmenten nicht kleiner als 5 cm und nicht grösser als 12 cm sein.
Bei Leiterzugängen sind unterbrochene Geländer mit selbstschliessenden Türen zu verbinden.
Gespannte Ketten und Seile dürfen nur dort angebracht werden, wo keine direkte Absturzgefahr besteht.
Auch im Sonderbetrieb muss verhindert werden, dass Personen in Bodenöffnungen abstürzen. Deshalb: Schächte und dergleichen in geöffnetem Zustand immer mit mobilen Abschrankungen umwehren (Bild 18).
Weitere Informationen • Merkblatt «Geländer», www.suva.ch/44006.d 16 Beckenmauer, auf die Höhe von mind. 110 cm über Terrain hochgezogen.
13 Masse für Geländer. Fussleisten sind, unabhängig von der Geländer- 17 Die Wechsel-Lade-Kippmulde 18 Mobile Abschrankungen zum gestaltung, über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen unbedingt erforderlich. (WELAKI) ist beidseitig bequem Sichern von Bodenöffnungen sind Fehlen Fussleisten, darf die Entfernung zwischen Boden und unterer und gefahrlos zugänglich. Das immer vor dem Öffnen aufzustellen. Knieleiste nicht mehr als 30 cm betragen. Ein- und Aushängen der Trossen 1) Pfosten, 2) Handlauf, 3) Knieleiste, 4) Fussleiste wird damit erleichtert.
4.1.3 Böden Stolperunfälle haben zum Teil schlimme Folgen. Eine
Verkehrswege müssen so gestaltet sein, dass das Stolpern sorgfältige Planung der Anlage, unter Berücksichtigung und Ausrutschen möglichst verhindert wird. der vorgenannten Ursachen, kann wesentlich dazu beitragen, die in der Praxis häufig vorkommenden Stolper‑ Ursachen für das Stolpern können sein: unfälle zu vermeiden.
Unebenheiten im Bodenbelag (Türschwellen, Abdeckungen usw.) Weitere Informationen
hervorstehende Teile (Türstopp, Scharniere, Schieber- • Checkliste «Böden», www.suva.ch/67012.d griffe, Anschlussstutzen usw.)
kleine Öffnungen im Bodenbelag oder in Abdeckungen
Nässe, Schnee oder Eis
herumliegende Gegenstände wie Werkzeuge, Ersatzteile, Schläuche, Kabel
verstellte Verkehrswege, schlechte Lichtverhältnisse
19 und 20 Die nicht benutzte Aussparung im Gitterrost lässt sich mit 21 Versenkte Scharniere in Gehbereichen. einer Klappe schliessen.
22 Eine gute Beleuchtung trägt dazu bei, dass notwendige Arbeiten, z. B. 23 Die Windsicherung dieser Türe bildet keine Stolperstelle, da sie an der bei Störfällen, auch während der Nacht sicher ausgeführt werden können. Wand angeordnet ist.
4.1.4 Treppen Weitere Informationen
Das Risiko von Treppenstürzen lässt sich verhindern oder • Checkliste «Verkehrswege für Personen», zumindest reduzieren, wenn folgende Regeln eingehalten www.suva.ch/67001.d werden:
Treppen in einem Gebäude sollten alle dasselbe Steigungsverhältnis aufweisen. Eine Treppe gilt als bequem begehbar, wenn bei einer Stufenhöhe von 17 cm die Auftrittstiefe 29 cm beträgt.
Nach Möglichkeit die Treppe geradlinig führen. Bei Richtungsänderungen Zwischenpodeste vorsehen.
Der Treppenbelag muss rutschhemmend sein, insbesondere im Freien und in nassen Zonen.
Die seitlichen Sturzstellen der Treppe müssen mit einem Geländer gesichert sein. Umwandete Treppen müssen mit mindestens einem Handlauf versehen sein. Ab einer Treppenbreite von 150 cm sind 2 Handläufe anzubringen.
24 Abmessungen bei Treppen
4.1.5 Ortsfeste Leitern
Ortsfeste Leitern sind nur erlaubt, wenn sie selten be‑ gangen werden müssen (ca. einmal monatlich). Wenn sie häufigerer benutzt werden, dürfen diese nur eine geringe Höhe aufweisen (höchstens 2 m). Ortsfeste Leitern dürfen nur dort eingesetzt werden, wo kein Transport von sperrigem und schwerem Material stattfindet.
Bei der Planung ortsfester Leitern ist Folgendes zu berücksichtigen:
Schachtleitern müssen in der Regel der Norm SN EN 25 und 26 Leiteraufstieg mit Rückenschutz und Zwischenpodest. Der Leiterausstieg ist mit einer selbstschliessenden Geländertüre, die Dach- 14396 entsprechen, Steigleitern zu maschinellen Anlagen kante mit einem Geländer gesichert. der Norm SN EN ISO 14122-4.
Bei der Wahl der Leiter und ihrer Befestigungselemente sind den Faktoren Korrosion, Alterung, elektrolytische Ströme, Kontrollierbarkeit sowie einwirkende Medien Rechnung zu tragen. In Abwasser- und Klärschlammbereichen sind Aluminium-Leitern, auch beschichtete, in der Regel nicht beständig.
Alle Elemente der Leiter, z. B. Sprossen, Holme, Ein- und Ausstiege, sind so zu bemessen, dass die Leiter ohne Gefährdung begangen werden kann. Ortsfeste Leitern sind mit Ausstiegshilfen zu versehen (Bild 27).
Leiterzugänge mit unterbrochenem Geländer sind mit selbstschliessenden Türen zu verbinden (Bild 26).
Leitern, die Höhenunterschiede von mehr als 3 m überbrücken, sind ab einer Höhe von 2 m mit einem Rückenschutz zu versehen. In Abständen von mindestens 10 m sind Zwischenpodeste anzubringen (Bild 25).
Anstelle eines Rückenschutzes ist bei geradlinigen Leiteraufstiegen von mehr als 10 m Höhe die Benutzung 27 Einstieg in einen Schacht mit Hilfe einer Haltevorrichtung (Höhe mindestens 1 m). eines Steigschutzes zulässig.
Bei der Wahl der Absturzsicherung ist darauf zu achten, dass eine verletzte Person in nützlicher Frist gerettet werden kann.
Ortsfeste Leitern gelten nicht als Arbeitsplatz. Müssen regelmässig Arbeiten in der Höhe ausgeführt werden, sind bequem erreichbare und gegen Absturz gesicherte Arbeitspodeste vorzusehen.
Weitere Informationen
Factsheet «Ortsfeste Leitern», www.suva.ch/33045.d
Checkliste «Ortsfeste Leitern», www.suva.ch/67055.d
4.1.6 Temporärer Zugang zu Bedienelementen und Technische Anlagen
hoch gelegenen Anlagenteilen Bei der Instandhaltung von technischen Anlagen auf Für die Bedienung sowie regelmässige Instandhaltungs- Flachdächern ist Folgendes zu berücksichtigen: arbeiten in der Höhe müssen ortsfeste Arbeitsbühnen mit • Bei sämtlichen Arbeiten auf Dächern sind ab einer Geländer und Zugangstreppen vorhanden sein. Bei Absturzhöhe von 3 m Massnahmen gegen Absturz zu seltenem Gebrauch oder wenn keine ortsfesten Arbeits- treffen. bühnen möglich sind, können mobile Arbeitsbühnen oder • Sichere Zugänge und Arbeitsplätze an den technischen Rollgerüste eingesetzt werden. Anlagen müssen gewährleistet werden.
Es wird empfohlen, beim Zugang zum Dach einen Achtung: Hubarbeitsbühnen dürfen nur von dafür ausge- Anlageplan anzubringen, aus dem dauerhaft und klar bildeten Personen bedient werden. ersichtlich ist, wie die Absturzsicherung auf dem
Checkliste «Hubarbeitsbühnen Teil 1: Planung des Ein- Dach gewährleistet wird. Dieser Plan ist Bestandteil der satzes. Gefahrenermittlung und Massnahmenplanung», Dokumentation zur Anlage. www.suva.ch/67064/1.d • Personen, die mit Anseilschutz arbeiten, müssen
Checkliste «Hubarbeitsbühnen Teil 2: Kontrolle am Ein- nachweislich mindestens 1 Tag im Verwenden der satzort. Gefahrenermittlung und Massnahmenplanung», Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) www.suva.ch/67064/2.d ausgebildet sein.
Bei Dächern mit umlaufenden, normenkonformen Tragbare Leitern dürfen nur verwendet werden, wenn es Geländern müssen vorzugsweise Zugänge über Treppen, keine sicherere Möglichkeit gibt, die Arbeit auszuführen. Ausstiegsluken, Leitern mit Rückenschutzkorb oder Es dürfen darauf nur Arbeiten ausgeführt werden, die eine Steigschutzeinrichtung (SN EN 353-1/2) erstellt werden. geringe Kraftanstrengung erfordern.
Merkblatt «Tragbare Leitern. Richtig umgehen mit Oblichter aus Kunststoff dürfen nur als «durchbruchsi- Anstell- und Bockleitern», www.suva.ch.44026.d cher» bezeichnet werden, wenn sie durch einen Kollektiv-
Checkliste «Tragbare Leitern. Gefahrenermittlung und schutz gesichert sind (Gittereinlage, Auffangnetz usw. ). Massnahmenplanung», www.suva.ch/67028.d Zurzeit kann kein Hersteller für die Durchbruchsicherheit seines Kunststoffs Langzeitgarantien abgeben. Entspre- 4.1.7 Mindestausstattung von Flachdächern mit chend gelten für Lichtbänder und Lichtkuppeln aus
Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz Kunststoff folgende Grundsätze: Flachdächer in Kläranlagen werden immer öfters auch für • Sie müssen mit einem baulichen Kollektivschutz die Installation von technischen Anlagen (z. B. Klimageräte, gesichert werden, z. B. mit einem Geländer oder einem Photovoltaikanlagen, Solaranlagen) genutzt oder intensiv innen- oder aussenliegenden Gitter (Bild 28). begrünt. Dies führt dazu, dass diese Dächer auch vermehrt • Für den Unterhalt der Oblichter ohne inneren Kollektivbegangen werden müssen und höhere Anforderungen für schutz in geöffnetem Zustand sind bei einer Absturz- Zugänge, Verkehrswege und Arbeitsplätze von Dritten höhe von mehr als 3,0 m Anschlageinrichtungen erfüllen müssen. Kollektive Schutzeinrichtungen (z. B. (Ankerpunkte) für den Anseilschutz anzubringen, Geländer, Brüstungen, Gitter) haben dabei grundsätzlich mind. gem. SN EN 795. Vorrang gegenüber dem Anseilschutz. • Werden die Oblichter montiert, saniert oder ausgewechselt und muss hierfür die vorhandene Kollektivschutzeinrichtung mit entfernt werden, sind die Öffnungen für die Zeit dieser Arbeiten lokal vollflächig zu sichern (z. B. mit einem Auffangnetz oder Fanggerüst).
Weitere Informationen
Merkblatt «Arbeiten auf Dächern. So bleiben Sie sicher oben», www.suva.ch/44066.d
Informationsschrift «Anschlageinrichtungen auf Dächern wollen geplant sein», www.suva.ch/44096.d
Informationsschrift «Sicher zu Energie vom Dach. Montage und Instandhaltung von Solaranlagen», www.suva.ch/44095.d
Factsheet «Durchbruchsichere und beschränkt durchbruchsichere Dachflächen», www.suva.ch/33027.d
Checkliste «Kleinarbeiten auf Dächern. Gefahrenermittlung und Massnahmenplanung»,
28 Ein Fachwerk verhindert das Durchbrechen der nicht tragfähigen
Oberlichtkonstruktion.
4.1.8 Fluchtwege
Es ist damit zu rechnen, dass jeder beliebige Ort einer Kläranlagen fluchtartig verlassen werden muss, z. B. infolge Brand, Explosion, Wassereinbruch usw.
Deshalb müssen sämtliche Fluchtwege die Bestimmungen von Verordnung 4 des Arbeitsgesetzes erfüllen. Im Wesentlichen ist Folgendes zu beachten:
Notausgänge und Fluchtwege sind gut sichtbar zu be‑ zeichnen (grün-weiss leuchtende Symbole, Bild 29 ).
Notausgänge müssen sich in Fluchtrichtung öffnen lassen und jederzeit benutzt werden können (Panikentriegelung).
Die Beleuchtung muss auch bei Stromausfall gewährleistet sein (Notbeleuchtung, die bei Stromausfall automatisch wirksam wird). 29 Richtig bezeichneter Fluchtweg.
Fluchtwege sind stets freizuhalten.
Weitere Informationen • Checkliste «Fluchtwege. Gefahrenermittlung und Massnahmenplanung», www.suva.ch/67157.d
4.2 Sicherer Umgang mit flexiblen
Grossverpackungen (Big Bag)
In Kläranlagen hat der Einsatz flexibler Grosspackmittel (FIBC), sogenannte Big Bags, in den letzten Jahren stark zugenommen. Immer öfter werden beispielsweise Flockungshilfsmittel pulverförmig in Grosspackmittel angeliefert und vor Ort aufbereitet. Die damit verbundenen Gefahren und notwendigen Sicherheitsmassnahmen sind jedoch nicht überall bekannt. Folgende Punkte sind zu beachten:
Die notwendigen Hilfsmittel für das Handling der Big Bags müssen zur Verfügung stehen (z. B. Kran, Stapler usw.)
Big Bags müssen während des Entleerens mechanisch abgestützt werden. Sie dürfen nicht über eine längere Zeit an den Laschen mit einem Kran aufgehängt sein (Bild 30). Beim Umschlag brennbarer Schüttgüter müssen die erforderlichen Erdungsmassnahmen getroffen werden, um elektrostatische Entladungen zu verhindern.
Der Zugang zum Wechseln des Big Bags muss sicher sein.
Der Zugang zu automatisch arbeitenden Austragssystemen ist abzusichern. Diese müssen mit einem Revisionsschalter ausgerüstet sein.
Bei Staubentwicklung ist ein wirksames Absaugsystem 30 Entleerstation mit mechanischer Abstützung. zu installieren.
Auf die Tragpflicht der Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) muss mit entsprechenden Hinweisschildern aufmerksam gemacht werden (z. B. Atemschutz, Schutzbrille). Welche PSA im Umgang mit Stoffen getragen werden muss, ist dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen.
Weitere Informationen
Checkliste «Big Bags – Flexible Grosspackmittel (FIBC)», www.suva.ch/67128.d
Checkliste «Anschlagmittel», www.suva.ch/67017.d
Checkliste «Lastaufnahmemittel», www.suva.ch/67198.d
Checkliste «Krane in Industrie und Gewerbe», www.suva.ch/67159.d
4.3 Schutz vor Ertrinken
Trotz baulicher Massnahmen, die verhindern sollen, dass Personen hineinstürzen, ist damit zu rechnen, dass jemand in ein Becken stürzen kann. An exponierten Stellen muss daher geeignetes Rettungsmaterial bereitstehen. Insbesondere empfiehlt es sich, unmittelbar bei Becken mit bewegtem Wasser – wie beim Sandfang- und beim Belüftungsbecken – Rettungsringe (nach SN EN 14144) und Rettungsstangen zu platzieren. Sie müssen so angebracht werden, dass sie schnell greifbar sind.
Notausstiege: Jeder in sich geschlossene Beckenteil muss mit einem fest eingebauten Notausstieg ausgerüstet 31 Rettungsring mit Wurfleine sein. Dieser muss mindestens 1 m unter den niedrigsten Betriebswasserstand hinabreichen.
Festhaltevorrichtung: In Becken mit rotierenden Wasserwalzen und Wassertiefen von mehr als 1,35 m muss auf den Seiten mit Abwärtsströmung auf der ganzen Länge eine geeignete Festhaltvorrichtung zur Selbstrettung vorhanden sein.
Arbeiten an Becken ausserhalb der gesicherten Bereiche Das Ertrinken in gefüllten Becken muss auch dann verhindert werden, wenn Arbeiten ausnahmsweise ausserhalb der gesicherten Bereiche ausgeführt werden. Bei Arbeiten auf oder unmittelbar an der Wasseroberfläche 32 Rettungsstange, vorzugsweise unsinkbar, mit 3/4-Haken sind zwingend Rettungswesten zu tragen (Bild 33).
Die Alleinarbeit bei Arbeiten mit Schwimmweste ist nicht erlaubt.
Weitere Informationen • Checkliste «Bauarbeiten am, im oder über Wasser. Gefahrenermittlung und Massnahmenplanung», www.suva.ch/67153.d
33 Sicherung durch Rettungswesten bei Arbeiten ausserhalb der Geländer
und bei gefüllten Becken.
5 Sicherer Betrieb der
Kläranlage
Der Arbeitgeber ist für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz in seinem Betrieb verantwortlich. Er ist verpflichtet, die nötigen Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu treffen.
5.1 Alleinarbeit Andere Arbeiten wie Rundgänge oder Arbeiten im
Sonderbetrieb mit geringer Gefährdung: Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer Für diese Arbeiten werden heute z. B. Personen-Notsignalallein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber mit den Anlagen eingesetzt, die direkt im Hörer eines mobilen notwendigen Schutzmassnahmen überwachen lassen. Telefons, im Funkgerät oder im Handy integriert sind. Sie Damit wird gewährleistet, dass die allein arbeitende lösen automatisch Alarm aus, wenn sich der Träger eine Person nach einem Unfall oder in einer kritischen Situation gewisse Zeit nicht mehr bewegt (Bild 34). rechtzeitig Hilfe bekommt. Die notwendigen Schutzmassnahmen werden aus der Wahrscheinlichkeit eines Unfalles in Zusammenhang mit dem Schadenausmass ermittelt. Die Art der Überwachung, welche die jeweiligen Anforderungen erfüllt, kann anschliessend aus der Beurteilungsmatrix entnommen werden.
Alleinarbeit ist nicht zulässig, wenn die Arbeit zu einer Verletzung führen kann, welche die sofortige Hilfe einer zweiten Person nötig macht.
Auf Kläranlagen trifft dies insbesondere in folgenden Fällen zu: a) Arbeiten in Behältern, Silos, engen Räumen, Schächten, 34 Telefonhörer mit integrierter Personen-Notsignal-Anlage. Eine geeignete Alarmorganisation muss aufgebaut sein. Gruben und Kanälen: Eine ständige Überwachung durch eine zweite Person ist vorgeschrieben. b) Arbeiten an technischen Systemen im Sonderbetrieb, Weitere Informationen z. B. Beheben von Störungen, Instandhaltungsarbeiten: • «Alleinarbeit kann gefährlich sein.», Solche Arbeiten dürfen nur in Sichtweite und Ruf‑ www.suva.ch/44094.d verbindung zu anderen Personen ausgeführt werden. und Checkliste «Allein arbeitende Personen» www.suva.ch/67023.d
5.2 Instandhaltung 5.2.1 Arbeiten an der laufenden Anlage
In Kläranlagen müssen erfahrungsgemäss regelmässig Durch die systematisch geplante und durchgeführte Arbeiten bei laufender Anlage durchgeführt werden (Pro- Instandhaltung muss der sichere und funktional richtige beentnahmen, Reinigungsarbeiten, Bedienung von Hand- Zustand einer Anlage oder einer Maschine während der schiebern, Störungssuche oder –behebung, usw.). Diese ganzen Einsatzdauer erhalten bleiben. Deshalb ist jeder Arbeiten sind bereits in der Planung der Anlage zu berück‑ Inverkehrbringer verpflichtet, seiner Lieferung alle not- sichtigen und dürfen nur vorgenommen werden, wenn: wendigen Instandhaltungsanleitungen beizulegen. Falls • die regulären Schutzvorrichtungen (Geländer, notwendig hat er in seinen Anweisungen auch die techni- Abdeckungen, usw.) montiert sind bzw. sich in deren schen Hilfsmittel, die Spezialwerkzeuge oder die Persön- Schutzstellung befinden. liche Schutzausrüstung (PSA), die an der Anlage benutzt (Beispiele: Probeentnahme mit geeigneten Hilfsmitteln werden müssen, aufzuführen. oder Reinigungsarbeiten aus sicherem Standort).
oder eine Sonderbetriebseinrichtung vorhanden ist bei Trotz allen Vorbereitungsarbeiten kommt es bei Instand- demontierten Schutzvorrichtungen. haltungsarbeiten immer wieder zu schweren oder gar tödlichen Unfällen. Aus diesem Grund gelten bei allen Als Sonderbetriebseinrichtungen gelten beispielsweise Arbeiten im Sonderbetrieb die acht lebenswichtigen Tipp-Steuerungen oder Dreistellungs-Zustimmtaster. Regeln der Instandhaltung. Diese Regeln beinhalten unter Wichtige Bedingungen für den Einsatz von Sonderbeanderem auch das konsequente Abschalten und Sichern triebseinrichtungen sind: der Anlage vor jedem Eingriff. • Der Automatikbetrieb ist ausgeschaltet.
Bei mehrachsigen Maschinen ist die Bewegung auf Weitere Informationen eine Achse reduziert.
«Instandhaltung planen und überwachen», • Energien bzw. Geschwindigkeiten sind reduziert. www.suva.ch/66121.d • Benachbarte Gefahrenstellen sind abgeschirmt.
«Instandhaltung von Maschinen und Anlagen. Gefahrenermittlung und Massnahmenplanung», (Siehe Kp. 3.3.2 Schalteinrichtungen an Maschinen – Tippsteuerung) www.suva.ch/67192.d
«Acht lebenswichtige Regeln für die Instandhaltung», www.suva.ch/88813.d
35 Die Messsonden des Belüftungsbeckens können zum Beispiel mit
einer Kette zum Geländer am Beckenrand hochgezogen und so ohne Gefährdung kontrolliert und gereinigt werden.
5.3 Arbeiten in und an leeren Becken oder in • Zur Beseitigung einer vorhandenen oder entstehenden engen Räumen gefährlichen Atmosphäre muss ein geeigneter, leistungsfähiger Ventilator zur Verfügung stehen 5.3.1 Arbeiten in und an leeren Becken (mobil oder fest installiert). Das Abstürzen in leere Becken muss verhindert werden, • Während dem Aufenthalt sind geeignete Messgeräte wenn Arbeiten ausnahmsweise ausserhalb der gesicherten bzw. Mehrstoffmessgeräte zur Bestimmung des Gehal- Bereiche ausgeführt werden. Bei leeren Becken ist je tes an Sauerstoff, brennbaren Gasen und Dämpfen, nach Dauer der Arbeiten ein Seitenschutz oder ein Hilfs- Schwefelwasserstoff und Kohlenmonoxid zu tragen. gerüst zu erstellen. Bei Arbeiten von geringem Umfang, • Den Mitarbeitern sind die folgenden Persönlichen d. h. von weniger als 2 Personenmanntagen, darf mit Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen: Anseilschutz gearbeitet werden. − Isoliergeräte für die Selbstrettung während dem Aufenthalt in Kanälen und zur ersten Versorgung von 5.3.2 Arbeiten in Pumpwerken, Regenbecken, Verunfallten mit einer Einsatzdauer von 15-30 Min. Schächten und Kanälen − Rettungsgurt oder Sicherheitskleid mit eingenähter In Schächten, Gruben und Kanälen ist häufig eine gefähr- Nackenöse liche Atmosphäre vorhanden. Dies führt zu Vergiftungs-, − Geschlossene Arbeitskleidung, rutschfestes Explosions- und Erstickungsgefahren für Personen, Schuhwerk, Handschuhe, Schutzhelm und –brille welche diese Bereiche betreten oder sich darin aufhalten. − Spritzwassergeschützte Hand- oder Helmlampe
Die in Schächte, Gruben oder Kanäle eingestiegenen Unter die Begriffe Schächte und Gruben fallen u. a. auch Personen müssen immer von aussen überwacht werden. Pumpensümpfe, Brunnenschächte, verrohrte Bohrungen, Die überwachende Person leitet in kritischen Situationen Sickerwasserschächte, Abwassersammler, Schieber- oder nach einem Unfall sofort Rettungsmassnahmen ein. schächte, Regenbecken, Faulgruben, Abscheider und Bau‑ werke für die Klärschlammbehandlung. Unter den Begriff Weitere Informationen Kanäle fallen u. a. auch Trink-, Brauch- und Abwasserka- • «Sicheres Einsteigen und Arbeiten in Schächten, Gruben näle, Rauchgas- und Abluftanlagen und Rohrleitungen. und Kanälen», www.suva.ch/44062.d
«Explosionsschutz - Grundsätze, Mindestvorschriften,
Charakteristisch für das Unfallgeschehen beim Einsteigen Zonen», www.suva.ch/2153.d und Arbeiten in Schächten, Gruben und Kanälen ist, dass • «Richtlinien betreffend Arbeiten in Behältern und engen die Unfallauswirkungen meist schwerwiegende Folgen Räumen, www.suva.ch/1416.d haben (bis zum Todesfall).
Nur wenn die vorgeschriebenen Massnahmen getroffen werden, ist gewährleistet, dass weder die einsteigende Person noch deren Retter selbst zum Opfer werden. • Für den sicheren Einstieg müssen geeignete Hilfsmittel bzw. Einrichtungen zur Verfügung stehen: − Festinstallierte Einstiege, z. B. Treppen oder Leitern − Tragbare Leitern − Höhensicherungsgeräte mit Aufhänge-Vorrichtung und Rettungskurbel, Suva-Merkblatt «Sicherheit durch Anseilen», www.suva.ch/44002.d.
5.4 Gesundheitsschutz • Verschmutze Arbeitskleider nicht zu Hause waschen. Reinigung entweder in der betriebseigenen Wasch‑
5.4.1 Mikrobiologische Gefahren maschine oder in einer Wäscherei vornehmen. Die
Bei Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen muss betriebseigene Waschmaschine darf nur für diesen immer mit einer Exposition gegenüber Mikroorganismen Zweck benutzt werden. Dem Wäscherei-Personal bitte gerechnet werden. Diese können Infektionen, Sensibili- mitteilen, dass die Kleiderreinigung wie infektionsversierungen (Allergien) oder toxische Wirkungen hervorrufen. dächtige Wäsche zu behandeln ist. Folgende Massnahmen können das Risiko verringern: • Für Transporte zu aussenliegenden Sonderbauwerken
Bauliche und technische Massnahmen, welche die die möglichen Übertragungsketten von Krankheits‑ Aerosolbildung reduzieren. erregern auf Drittpersonen (z. B. Familienmitglieder)
Reinigungsarbeiten wie das Entfernen von Ablagerungen unterbrechen. Bei Betriebs- oder Privatfahrzeugen in Abwasserkanälen, Pumpensümpfen und Sammlern einen minimalen Schutz einsetzen, z. B. Einsatz von Einnicht von Hand, sondern mit Saugwagen oder Hilfsge- weg-Kunststoffsitz- und Kofferraumabdeckungen. räten ausführen. Wenn Hochdruckreiniger eingesetzt • Bei Arbeiten in Kanalisationen und Kläranlagen besteht werden, sind personenbezogene Schutzmassnahmen ein erhöhtes Hepatitis-A-Infektionsrisiko. Deshalb ist (Schutzbrille, partikelfiltrierende Halbmaske des Typs für Mitarbeitende, die solche Arbeiten ausführen, FFP3, geeignete Schutzkleidung) erforderlich. neben der Hepatitis-B-Impfung auch eine Hepatitis-A-
Die persönliche Ausrüstung, Werkzeuge und Geräte Schutzimpfung empfohlen. nach erfolgter Arbeit gründlich reinigen und allenfalls • Zapfstellen, die kein Trinkwasser abgeben, gut sichtbar desinfizieren. kennzeichnen (Bild 36).
Pausen-, Umkleide- und Waschbereiche räumlich trennen. Weitere Informationen
In den Garderoben ein „Schwarz-Weiss-Bereich“ • «Verhütung blutübertragbarer Infektionen» erstellen (d. h. separate Schrankabteile für Arbeits- und www.suva.ch/2869/31.d Privatkleidung).
Nicht Essen oder Trinken ausserhalb des Pausenraumes.
Vor dem Essen, Trinken oder Rauchen Hände waschen.
Dusch- und Waschgelegenheiten mit geeigneten Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie hygienische Mittel zum Trocknen der Hände zur Verfügung stellen. Armaturen ohne Handberührung bevorzugen.
Den Mitarbeitenden geeignete Hautschutz- und Pflegemittel zur Verfügung stellen. Die Kosten dafür muss der Arbeitgeber tragen.
Einrichtungen zum Trocknen durchnässter Schutz- und
Arbeitskleidung bis zur weiteren Benutzung. • Einrichtungen zum Reinigen von verschmutztem Schuhwerk (z. B. Fussmatten, Rost) und abwaschbarer Schutzkleidung (z. B. Waschanlagen für Stiefel und Schutzkleidung).
36 Kennzeichen für kein Trinkwasser
5.4.2 Umgang mit chemischen Stoffen 5.4.3 Lärm
Werden chemische Produkte unsachgemäss gelagert Arbeitsmittel müssen so gestaltet sein, dass die Gesundheit oder verwendet, kann dies die Gesundheit schädigen, oder die Sicherheit nicht durch Lärm oder Vibrationen z. B. Vergiftungen, Verätzungen, Brände und Explosionen. beeinträchtigt wird. Mit technischen und organisatorischen Massnahmen muss dafür gesorgt werden, dass die Mitarbeitenden Erreicht oder überschreitet der auf einen Arbeitstag von bestmöglich geschützt sind. 8 Stunden berechnete energieäquivalente Dauerschall-
Umschlags-, Dosierungs- und Lagerorte für chemische druckpegel LEQ 85 dB(A), sind die notwendigen Mass- Stoffe (z. B. Fällungs- oder Flockungsmittel) müssen nahmen zu treffen (Bilder 37 und 38). mit den notwendigen Warnzeichen (z. B. Warnung vor ätzenden Stoffen) und Gebotszeichen versehen sein Auf Kläranlagen wird dieser Grenzwert in der Regel in der (z. B. Augenschutz benutzen). Die PSA muss vor Ort Nähe von folgenden Arbeitsmitteln überschritten: verfügbar sein. Eine Augendusche / Augenspülflasche • Schlammzentrifugen muss vor Ort angebracht sein. • Kompressoren
Die Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Chemikalien • Gasmotoren müssen griffbereit sein.
Die Mitarbeitenden müssen anhand der Sicherheitsdatenblätter über den korrekten Umgang mit chemischen Produkten instruiert sein.
Die Notfallorganisation regelt z. B. Verhalten bei Havarien oder Erste-Hilfe-Massnahmen.
Weitere Informationen
Regel 8 aus den «Zehn lebenswichtigen Regeln für Gewerbe und Industrie», www.suva.ch/88824.d
Checkliste «Säuren und Laugen», www.suva.ch/67084.d
EKAS Richtlinie «Säuren und Laugen», www.suva.ch/6501.d
Broschüre «Gefährliche Stoffe. Was man darüber 37 Gebotszeichen zur Kennzeichnung von Räumen und Zonen mit gehörgefährdendem Lärm (Suva-Bestellnummer 1729 / 5). wissen muss», www.suva.ch/11030.d
38 Verschiedene Gehörschutzmittel
6 Publikationen und
Bezugsquellen
6.1 Weitere Publikationen zum Thema
PrSG Bundesgesetz über die Produktsicherheit, SR 930.11 Maschinenrichtlinie 2006 / 42 / EG UVG, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, SR 832.20 Druckgeräteverwendungsverordnung, SR 832.312.12 SN EN 12255-10 Kläranlagen, Sicherheitstechnische Baugrundsätze SN EN ISO 13849-1 Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen – Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze
6.2 Bezugsquellen
Suva- und EKAS-Publikationen:
Suva Gesundheitsschutz Postfach
6002 Luzern
Telefon 041 419 58 51 [email protected] www.suva.ch
Publikationen mit SR-Nummern: www.bundespublikationen.ch
Normen: www.snv.ch
Das Modell Suva Die vier Grundpfeiler
Die Suva ist mehr als eine Gewinne gibt die Suva in Versicherung; sie vereint Form von tieferen Prämien an Prävention, Versicherung die Versicherten zurück. und Rehabilitation.
Die Suva wird von den Sozial- Die Suva ist selbsttragend; partnern geführt. Die ausgewo- sie erhält keine öffentlichen gene Zusammensetzung des Gelder. Suva-Rats aus Vertreterinnen und Vertretern von Arbeitgeberverbänden, Arbeitnehmerverbänden und des Bundes ermöglicht breit abgestützte, tragfähige Lösungen.
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Auskünfte Bereich Gewerbe und Industrie Tel. 058 411 12 12 [email protected]
Bestellungen www.suva.ch/44050.d
Titel Sichere Kläranlagen
Gedruckt in der Schweiz Abdruck – ausser für kommerzielle Nutzung – mit Quellenangabe gestattet. Erstausgabe: 1994 Überarbeitete Ausgabe: Juni 2020
Publikationsnummer 44050.d
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