Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

51-22 2023-19-10 GSG Urteil

Rubrum

Interkantonales Geldspielgericht Urteil vom 19. Oktober 2023

Besetzung

Robert Zimmermann (Präsident), Peter Vetter (Vizepräsident), Olivier Derivaz (Richter), Filippo Gianoni (Richter), Tobias Grasdorf (Ersatzrichter), Timothy Schertenleib (Gerichtsschreiber) im Verfahren 51-22 X AG, vertreten durch RA lic. Iur. A Beschwerdeführerin gegen Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa), Erlachstrasse 12, 3012 Bern Vorinstanz (Verfügung vom 13. Oktober 2022, Qualifikation des Spielgeräts "Y" als Geschicklichkeits-spiel-gerät, Feststellungsverfügung)

Sachverhalt

A Die X AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ersuchte die Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa, nachfolgend: Vorinstanz) mit Schreiben vom 14. Februar 2022 um die Feststellung, dass ihr Spielgerät "Y" nicht unter die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 (Geldspielgesetz, BGS, SR 935.51) falle, da es sich um ein Geschicklichkeitsspiel handle, das weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werde (im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. b BGS). Gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Spielbeschreibung V1.00 vom 27. Januar 2022 ist Y ein "elektronisch gesteuertes, kastenförmiges Spielgerät". Es handelt sich um ein mechanisches Kugelspiel, bei dem die Spielerinnen und Spieler die Aufgabe haben, eine Metallkugel nach ihrem Fall zwischen mehreren Stiftreihen hindurch mit einer horizontal verschiebbaren Vorrichtung aufzufangen. Die Elektronik steuert die Spielfreigabe durch Annahme einer Münze (Schweizer Franken oder Jeton) und die Auszahlung von drei Münzen nach einem erfolgreichen Spiel. Das Spielgerät kontrolliert über Schalter und Sensoren selbständig, ob eine Kugel bereitliegt, bestimmt die Anzeige von verschiedenen Texten auf dem Display ("Welcome", "Door Open", "Error", "Ready" etc.) und gibt eine Meldung, wenn ein Fehler auftritt (Türe offen, Defekt etc.). Das Programm erzeugt keine akustischen Effekte. Um ein Spiel zu starten, muss eine Münze eingeworfen werden. Wird anschliessend die Start-Taste gedrückt, fällt eine Kugel in die Stiftreihen. Durch das Drehen eines am Gehäuse angebrachten Knopfs ("Drehknauf") wird die Vorrichtung zum Auffangen der Kugel unter der untersten Stiftreihe hin und her bewegt. Der Spieler versucht, die aus einem der acht Durchlässe herabfallende Kugel aufzufangen. Das Spiel kann auf drei Arten enden: Fängt der Spieler die Kugel auf, werden drei Münzen in der Höhe des Spieleinsatzes ausbezahlt. Fängt er die Kugel nicht auf, ist das Spiel zu Ende. Rollt die Kugel am Spielfeld vorbei wieder an die Ausgangsposition zurück, kann sie durch drücken der Start-Taste erneut ins Spiel gebracht werden. B

Auf Begehren der Beschwerdeführerin erliess die Vorinstanz am 13. Oktober 2022 eine Verfügung. Darin wiess sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um Feststellung, das Spielgerät Y falle gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b BGS nicht unter die Bestimmungen des BGS, ab. Zudem auferlegte sie der Beschwerdeführerin Gebühren in der Höhe von Fr. 6'850.–. C Am 21. November 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim interkantonalen Geldspielgericht (nachfolgend: Geldspielgericht). Sie beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Spielgerät Y gestützt auf Art. 1 Abs. 2 Bst. b BGS nicht unter die Bestimmungen des Geldspielgesetzes falle. Eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. D Am 24. November 2022 forderte das Geldspielgericht die Beschwerdeführerin unter Androhung eines Nichteintretens auf, bis zum 16. Dezember 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 10'000.– zu leisten. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung innert Frist nach. E Am 22. Dezember 2022 teilte das Bundesamt für Justiz mit, es verzichte auf die Teilnahme am Verfahren. Es behielt sich jedoch alle Rechte im Zusammenhang mit einem möglichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht vor. F Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung. Sie beantragt deren Abweisung, soweit darauf eingetreten werden könne. Zudem übermittelte sie dem Geldspielgericht ihre Verfahrensakten. G Am 28. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und am 4. April 2023 die Vor-instanz eine Duplik.

Erwägungen

1.1

Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche Behörde Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen mit dem Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat geschaffenen Organisationen beziehungsweise deren Organe (Art. 12 des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats vom 20. Mai 2019, GSK, Bernische Systematische Gesetzessammlung [BSG] 945.4-1, nachfolgend: Geldspielkonkordat). Die Gespa ist als interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde eine durch das Geldspielkonkordat geschaffene Organisation (Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Art. 19 ff. GSK, insbesondere Art. 20 GSK). Verfügungen (im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) der Gespa sind deshalb vor dem Geldspielgericht anfechtbar. Entsprechend ist das Geldspielgericht für die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Gespa vom 13. Oktober 2022 zuständig.

1.2

Gemäss Art. 14 Abs. 3 GSK richtet sich das Verfahren vor dem Geldspielgericht nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz des Bundes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und, soweit dieses nichts anderes bestimmt, nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 37 VGG).

1.3

Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.4

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Das Geldspielgericht entscheidet mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen (Art. 12 GSK).

1.5

Das Geldspielgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vor-instanz gegeben waren. Stellt das Gericht fest, dass die Zuständigkeit der unteren Instanz nicht gegeben war, hebt sie deren Entscheid auf (Art. 7 VwVG; vgl. Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 Rz. 24; Michel Daum/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 7 Rz. 15; vgl. auch BVGE 2015/35 E. 2.1). Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die sachlich zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung erlassen (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG). Weist der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nach, besteht ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung (Art. 25 Abs. 2 VwVG).

1.6

Ein schutzwürdiges Interesse ist gegeben, wenn glaubhaft ein aktuelles rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses besteht und keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen ent-ge-gen-ste-hen (vgl. BVGE 2015/35 E. 2.2.1). Einem Feststellungsbegehren ist nur zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller an der Beseitigung einer Unklarheit betreffend öffentlichrechtliche Rechte oder Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, zu seinem Nachteil Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen und durch den Erlass einer Feststellungsverfügung mithin nachteilige Dispositionen vermieden werden können (vgl. BGE 108 Ib 540 E. 3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.1). Ein Feststellungsbegehren im Sinne von Art. 25 VwVG ist zudem nur zulässig, wenn das geltend gemachte schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (sogenannte Subsidiarität der Feststellungsverfügung). Dieses Erfordernis gilt allerdings nicht absolut: Es reicht aus, dass das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden kann als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung. Ein Interesse an der Klärung bloss abstrakter, theoretischer Rechtsfragen genügt nicht (BGE 137 II 199 E. 6.5; vgl. auch BVGE 2015/35 E. 2.2.2).

1.7

Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht und die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, hat die Beschwerdeführerin – als bewilligte Veranstalterin, die in der Schweiz bereits automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele betreibt – ein gesteigertes und tatsächliches Interesse an der Feststellung, dass das von ihr entwickelte Spielgerät Y nicht in den Anwendungsbereich des Geldspielgesetzes fällt. Ist das Geldspielgesetz nicht anwendbar, kommen insbesondere die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend Bewilligung, Angebot und Schutz von Spielerinnen und Spielern vor exzessivem Geldspiel nicht zur Anwendung. Da die Beschwerdeführerin die Bewilligungspflicht des Spielgeräts Y in Frage stellt, kommt zudem eine rechtsgestaltende Verfügung im Rahmen eines Spielbewilligungsverfahrens nicht in Betracht. Würde die Beschwerdeführerin das Spielgerät Y ohne Weiteres aufstellen, liefe sie Gefahr, sich nach Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS strafbar zu machen. Erhebliche öffentliche oder private Interessen, die einer Feststellungsverfügung entgegenstehen würden, werden schliesslich weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Vor-instanz ist damit zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten.

1.8

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, das in Frage stehende Spielgerät Y sei zwecks umfassender Prüfung in Augenschein zu nehmen. Dabei sei das Spielgerät gegebenenfalls zu bespielen, damit sich das Gericht einen Eindruck von dessen Charakteristik verschaffen könne. Der Augenschein diene der Klärung des Sachverhaltes und der Frage, ob das Spielgerät als automatisiert zu gelten habe. Die Vorinstanz äussert sich zu diesem Antrag nicht.

1.9

Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der in Abs. 2 (nicht abschliessend) aufgeführten Beweismittel, darunter der Augenschein (Bst. d). Im Verwaltungsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 VwVG; vgl. bspw. BGE 138 V 125 E. 2.1). Dieser Anspruch der Verfahrensparteien ist Teil ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Das Gericht kann Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 144 II 427 E. 3.1.3).

1.10

Die Funktionsweise des Spielgeräts Y kann aufgrund der Spielbeschreibung (vgl. Sachverhalt Bst. A) ohne Weiteres nachvollzogen werden. Insbesondere ist die Funktionsweise insofern genügend nachvollziehbar, als dass eine Beurteilung der Rechtsfrage möglich ist, ob das Geldspiel automatisiert durchgeführt wird (vgl. E. 8). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Betrachtung des Spielgeräts und dessen Vorführung das Gericht bezüglich Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu anderen Schlüssen führen würde. Der Sachverhalt kann damit rechtsgenügend festgestellt werden und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines Augenscheins ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

1.11

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass das Spielgerät Y gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b BGS nicht unter die Bestimmungen des BGS falle, zu Recht abwies.

1.12

Die Vorinstanz beschränkte den Verfahrensgegenstand auf die Art und Weise der Durchführung des Spielgeräts Y, und insbesondere auf die Frage, ob das Geldspiel automatisiert durchgeführt wird. Entsprechend prüfte sie nicht, ob es sich bei Y um ein Geschicklichkeitsspiel im Sinne von Art. 3 Bst. d BGS handelt. Dieses Vorgehen wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt.

1.13

Die Vorinstanz ist der Meinung, das Spielgerät Y werde automatisiert durchgeführt. Zur Begründung führt sie aus, "automatisiert durchführen" bedeute, dass wesentliche Teile des Spielablaufs über elektronische oder mechanische Apparate oder ähnliche Einrichtungen abgewickelt würden. Es sei eindeutig, dass das Spielgerät Y mit den eingebauten elektronischen Komponenten und somit automatisiert durchgeführt werde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich das Spielfeld und die horizontal verschiebbare Vorrichtung, mit der die Spieler versuchten, die Kugel aufzufangen, teilweise ausserhalb des elektronischen Schaltkreises des Spielgeräts befinde. Entscheidend sei der Ablauf und die Charakteristik des Spiels als Ganzes: Dieses beginne in der Regel mit der Leistung eines Einsatzes und ende im Fall eines Gewinns mit dessen Auszahlung. Das Geldspiel Y werde vom Leisten des Einsatzes bis zur allfälligen Gewinnauszahlung vollständig über das Gerätegehäuse und somit automatisiert durchgeführt. Es handle sich um ein elektronisch gesteuertes Spielgerät. Die Durchführung des Spiels sei ohne die verbauten Komponenten, die Hardware und die Software nicht möglich. Deshalb handle es sich bei Y um ein automatisiert durchgeführtes Geldspiel, dessen Spielablauf in den wesentlichen Teilen durch Selbststeuerung oder -regelung im oder über den Automaten abgewickelt werde und das innerhalb eines kurzen Zeitraums mit dem Entscheid über Gewinn oder Verlust ende.

1.14

Die Beschwerdeführerin entgegnet, die Vor-instanz habe den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt. Zur umfassenden und vollständigen Abklärung, ob Y automatisiert durchgeführt werde, wäre die Begutachtung des Spielgeräts notwendig gewesen. Mit der Ablehnung ihres Antrags auf einen Augenschein – inklusive Vorführung des Spielgeräts – habe die Vor-instanz auch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen. "Automatisierung" bedeute "sich selbst bewegend". Dabei würden zuvor festgelegte Abläufe nach bestimmten Vorgaben selbständig von einer Maschine oder Software durchgeführt. "Automatisiert durchführen" bedeute gemäss Botschaft zum Geldspielgesetz, dass wesentliche Teile des Spielablaufs über elektronische oder mechanische Apparate oder ähnliche Einrichtungen abgewickelt würden. Zumindest der für die Spieler entscheidende Spielvorgang sei bei Y nicht automatisiert, nämlich das durch die manuelle Betätigung des Drehknaufes für einen Spielgewinn erforderliche Auffangen der durch das Nagelbrett fallenden Kugel. Dieses wesentliche Spielmerkmal von Y erfordere vom Spieler ein physisches Eingreifen und Ausrichten der Fangvorrichtung auf die Austrittsstelle der durch das Spielfeld fallenden Kugel. Die Argumentation der Vor-instanz, es liege ein automatisiertes Spiel vor, wenn die Leistung des Einsatzes und im Falle eines Gewinnes dessen Auszahlung, über das Gerätegehäuse durchgeführt werde, greife zu kurz. Y verfüge zwar über eine Selbststeuerung beziehungsweise Selbstregelung, diese sei aber auf die Spielfreigabe und Gewinnausgabe beschränkt. Das elektronische Erfassen des Leistens eines Einsatzes und das gesteuerte Auszahlen eines Gewinnes seien jedem Geldspiel immanent und beträfen gerade nicht die "wesentlichen" Teile des "Spielablaufes". Vielmehr würden sich die Geldspiele dadurch unterscheiden, wie ein Gewinn erzielt werden könne, wobei gerade dieses Spielelement die Charakteristika eines Geldspiels ausmache. Zudem verfüge Y im Gegensatz zu andern Spielgeräten nicht über ein nachgelagertes Zusatz- beziehungsweise Zufallsspiel. Schliesslich liege aufgrund der tiefen Gewinnaussichten und der hohen Geschicklichkeitsanforderungen weder ein sozial gefährliches Spiel vor noch berge das Spielgerät die Gefahr, Gegenstand von Betrug und Geldwäscherei zu werden. Deshalb sei eine Regulierung durch das Geldspielgesetz weder verhältnismässig noch notwendig.

1.15

Geschicklichkeitsspiele sind Geldspiele, bei denen der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt (Art. 3 Bst. d BGS). Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden, sind Grossspiele (Art. 3 Bst. e BGS). Für Geschicklichkeitsspiele, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden, gilt das Geldspielgesetz nicht (Art. 1 Abs. 2 Bst. b BGS).

1.16

Veranstalterinnen von Grossspielen unterliegen einer Bewilligungspflicht (Art. 21 BGS). Eine solche Bewilligung kann gewährt werden, wenn die Veranstalterin unter anderem die rechtmässige Herkunft der zur Verfügung stehenden Geldmittel nachweist, eine einwandfreie Geschäfts-füh-rung und deren Unabhängigkeit gegen aussen gewährleistet, über genügend Mittel verfügt sowie Gewähr dafür bietet, dass die Gewinne ausbezahlt werden, und über ein Sicherheits- und ein Sozial-konzept verfügt (Art. 22 BGS). Darüber hinaus braucht es für die Durchführung von Grossspielen eine Bewilligung (Art. 24 Abs. 1 BGS). Diese kann gewährt werden, wenn das Spiel auf sichere und transparente Weise durchgeführt werden kann und die Veranstalterin angemessene Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel vorsieht (Art. 25 Abs. 1 Bst. a und b BGS und Art. 71 ff. BGS).

1.17

Es ist durch Auslegung zu ermitteln, was unter "automatisiert durchgeführt" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. b BGS zu verstehen ist. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalische Auslegung). Das Gericht hat sich jedoch bei der Auslegung von Erlassen stets von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten zu lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abzustellen, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt. Ist der Text hingegen nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm (historische Auslegung) und ihren Zweck (teleologische Auslegung) sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (systematische Auslegung; vgl. zum Ganzen BGE 146 V 51 E. 8.1 und 145 III 109 E. 5.1, je m.w.H.).

1.18

Der hier relevante Teil von Art. 1 Abs. 2 Bst. b BGS lautet auf Deutsch: "Geschicklichkeitsspiele, die weder automatisiert […] durchgeführt werden". Der französische Text verwendet die Formulierung: "jeux d'adresse qui ne sont exploités ni de manière automatisées". Der italienische Text lautet: "giochi di destrezza il cui svolgimento non è né automatizzato". Das deutsche "automatisieren" bedeutet "auf vollautomatische Fabrikation, Steuerung o.Ä. einstellen" (<www.duden.de/rechtschreibung/automatisieren>, abgerufen am 16.6.2023). Der französische und der italienische Text verwenden von ihrem Sinn her gleiche oder sehr ähnliche Begriffe ("de manière automatisé" respektive "automatizzato"; vgl. <dictionnaire.lerobert.com/definition/automatiser> respektive <www.treccani.it/vocabolario/automatizzare>, beide abgerufen am 16.6.2023). Der im französischen Text verwendete Begriff "exploité" weist eher in die Richtung, dass das Spiel automatisiert "betrieben" respektive "genutzt" wird (vgl. <dictionnaire.lerobert.com/definition/exploiter> und <www.larousse.fr/dictionnaires/francais-allemand/exploiter>, beide abgerufen am 16.6.2023) und weniger darauf, dass das Spiel vollständig automatisiert abläuft. Der italienische Begriff "svolgimento" entspricht im Deutschen den Begriffen "Abwicklung", "Durchführung" oder "Ausführung" (<www.grandidizionari.it/Dizionario_Italiano-Tedesco/parola/S/svolgimento.aspx? query=svolgimento>, abgerufen am 16.6.2023). "Durchführen" kann entweder eher im Sinne von "etwas in allen Einzelheiten verwirklichen" oder im Sinne von "ausführen", "mit etwas beschäftigt sein" respektive "etwas stattfinden lassen", "etwas veranstalten" verstanden werden (<www.duden.de/rechtschreibung/durchfuehren>, abgerufen am 16.6.2023). Der italienische und der deutsche Gesetzestext enthalten entsprechend mehrere Bedeutungsebenen, während der französische Text eher darauf schliessen lässt, dass das Spiel lediglich automatisiert betrieben werden, und nicht, dass das Spiel vollständig automatisiert ablaufen muss. Es ist damit zu beurteilen, wie vollständig das Spiel automatisiert sein muss, damit es als "automatisiert durchgeführt" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. b BGS gilt.

1.19

In systematischer Hinsicht ist diesbezüglich zu beachten, dass bei Geschicklichkeitsspielen der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt (Art. 3 Bst. d BGS; vgl. auch Art. 2 der Verordnung über die Geldspiele vom 7. November 2018, Geldspielverordnung, VGS, SR 935.511). Auch bei einem automatisiert durchgeführten Geschicklichkeitsspiel muss deshalb der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängen; mithin kann der Spielablauf, der über Gewinn oder Nichtgewinn entscheidet, nicht vollständig automatisiert oder automatisch ablaufen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann damit nicht entscheidend sein, ob das Spiel manuell – vom Spieler oder der Spielerin – beeinflussbar ist oder nicht. Ist ein Spiel vom Spieler respektive von der Spielerin nicht beeinflussbar, kann es kein Geschicklichkeitsspiel sein. Dies spricht dafür, dass es für das Vorliegen einer Automatisierung genügt, dass lediglich der Betrieb respektive die Durchführung des Spiels automatisiert ist, nicht zwingend auch das Spiel selber. Der Begriff "automatisiert" bezieht sich entsprechend in erster Linie auf die Art der Durchführung respektive der Veranstaltung des Spiels. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist eine solche Auslegung mit der Definition eines Geldspiels vereinbar. Das elektronische Erfassen des Geldeinsatzes und das gesteuerte Auszahlen eines Gewinns sind entgegen ihrer Behauptung nicht jedem Geldspiel immanent: Art. 3 Bst. a BGS definiert Geldspiele als Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht. Dass diese elektronisch erfasst werden müssten, ist nicht erforderlich. Zu denken ist beispielsweise an Kartenspiele mit Geldeinsatz (die vor Ort und nicht über einen Computer durchgeführt werden).

1.20

In die gleiche Richtung weisen im Rahmen der historischen Auslegung auch die Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015 (BBl 2015 8387). Darin wird ausgeführt, "automatisiert durchführen" bedeute, dass "wesentliche Teile des Spielablaufs über elektronische oder mechanische Apparate oder ähnliche Einrichtungen abgewickelt werden" (Botschaft zum Geldspielgesetz, 8438). Entscheidend ist mithin, dass wesentliche Teile des Spielablaufs über mechanische Apparate durchgeführt werden, nicht dass diese wesentlichen Teile des Spiels selber automatisch ablaufen.

1.21

Für diese Auslegung der Formulierung "automatisiert durchgeführt" sprechen auch Ziel und Zweck des Geldspielgesetzes. Zu deren Ermittlung kann die Entstehungsgeschichte als Hilfsmittel dienen, da es sich um ein relativ junges Gesetz handelt (vgl. BGE 138 II 440 E. 13). In teleologischer Hinsicht zielt das Geldspielgesetz darauf ab, die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren der Geldspiele zu schützen (Art. 2 Bst. a BGS). Es handelt sich um einen Auftrag mit Verfassungsrang, der entsprechend stark zu gewichten ist (Art. 106 Abs. 4 BV). Im Vordergrund steht der Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel, das heisst vor Spielsucht und vor dem Tätigen von Spieleinsätzen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen (Botschaft zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8387, 8406 und 8409). In den Geltungsbereich des Geldspielgesetzes sollen grundsätzlich alle Spiele fallen, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht (Botschaft zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8387, 8406). Der Bundesrat führt in seiner Botschaft aus, bei Geschicklichkeitsspielen, die weder automatisiert noch interkantonal oder online durchgeführt würden, und deshalb nicht in den Geltungsbereich des Geldspielgesetzes fielen, handle es sich um "sozial ungefährliche Spiele", wie etwa verschiedene Jass-Formen (Botschaft zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8387, 8433). Geschicklichkeitsspiele, die weder automatisiert noch interkantonal oder online durchgeführt werden, unterstehen grundsätzlich keinen rechtlichen Regeln, da sie nicht unter das Geldspielgesetz fallen. Insbesondere braucht es für deren Durchführung keine Bewilligung, auch wenn es den Kantonen gemäss Botschaft freisteht, Geschicklichkeitsspiele gewissen Regeln zu unterwerfen (Botschaft zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8387, 8433).

Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, bei Y werde nur eine Münze eingesetzt und es könnten nur drei Münzen gewonnen werden. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Wert der Münzen, wird das Gerät mit Jetons betrieben, frei gewählt werden kann, so dass auch höhere Einsätze möglich sind. Zudem besteht gerade beim Spiel mit Jetons die Gefahr, dass der Überblick über die eingesetzte Summe verloren geht. Darüber hinaus sind ohne Weiteres ähnliche Geldspielgeräte vorstellbar, bei denen mit höheren Einsätzen – Geldscheinen, Kreditkarten, Kryptowährungen etc. – gespielt werden kann. Schliesslich führen auch bei Spielgeräten wie Y die sofortige Auszahlung des Gewinns und die schnelle Abfolge von Spielen dazu, dass die Spielerinnen und Spieler ihre Verluste aus dem Blick verlieren. Insgesamt geht deshalb auch von Geldspielgeräten wie Y eine Gefahr von exzessivem Geldspiel und Spielsucht aus. Würden solche Spielgeräte vom Anwendungsbereich des Geldspielgesetzes generell ausgenommen, kämen insbesondere dessen Art. 71 ff. zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel nicht zur Anwendung. Das Ziel, die Bevölkerung vor den Gefahren von Geldspielen zu schützen, spricht damit dafür, den Begriff der "automatisiert durchgeführten" Geschicklichkeitsspiele so auszulegen, dass alle Spiele erfasst werden, deren wesentliche Teile automatisiert betrieben werden, das heisst, ohne Zutun von anderen Personen, beispielsweise über einen elektronischen Apparat oder einen Computer.

1.22

Insgesamt ist nach dem Gesagten zu schliessen, dass es für ein automatisiert durchgeführtes Geschicklichkeitsspiel im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. b BGS genügt, dass wesentliche Teile des Spiels automatisiert betrieben werden, das heisst, ohne Zutun von anderen Personen, beispielsweise über einen elektronischen oder mechanischen Apparat oder einen Computer. "Automatisiert durchgeführt" ist entsprechend nicht zwingend so zu verstehen, dass der Spielvorgang an sich automatisiert ablaufen muss, sondern kann auch so verstanden werden, dass das Spiel über einen elektronischen Apparat oder einen Computer in Gang gesetzt wird, abläuft und einen allfälligen Gewinn auszahlt. Welchen Einfluss der Spieler oder die Spielerin auf den Ausgang des Spiels hat, ist für die Frage der "automatisierten Durchführung" nicht allein entscheidend.

1.23

Zu prüfen ist entsprechend, ob das Spielgerät Y "automatisiert durchgeführt" wird im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. b BGS wie in E. 7 ausgelegt.

1.24

Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die Vor-instanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Ihre Rügen zielen jedoch im Wesentlichen darauf ab, die Vor-instanz habe die Funktionsweise rechtlich falsch beurteilt, stellt doch die Frage, ob Y automatisiert durchgeführt wird, im Wesentlichen eine Rechtsfrage dar. Konkrete und substantiierte Rügen bezüglich falscher oder unvollständiger Feststellungen des Sachverhalts macht die Beschwerdeführerin demgegenüber nicht. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt damit insofern umfassend abgeklärt und korrekt festgestellt, als sie sich auf die Spielbeschreibung der Beschwerdeführerin stützte. Entsprechend durfte die Vorinstanz auf die Durchführung eines Augenscheins verzichten, obwohl die Beschwerdeführerin einen solchen beantragte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (Art. 33 Abs. 1 VwVG).

1.25

Zwar ist der Spielablauf des Spielgeräts Y wie die Beschwerdeführerin vorbringt im Wesentlichen durch das Fangen der Kugel durch den Spieler oder die Spielerin beeinflusst. Dies ist jedoch wie dargelegt (E. 7) nicht allein entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob das Spiel automatisiert durchgeführt wird, da der Gewinn bei jedem Geschicklichkeitsspiel im Sinne des Geldspielgesetzes von der Geschicklichkeit des Spielers oder der Spielerin abhängt. Zu prüfen ist deshalb, ob dieser wesentliche Teil des Spiels – das Fangen der Kugel – automatisiert, das heisst ohne Zutun von anderen Personen, beispielsweise über einen elektronischen Apparat oder einen Computer durchgeführt wird. Das Spielgerät Y ist ein elektronisch gesteuerter Apparat. Das Spiel wird durch Drücken einer Taste elektronisch in Gang gesetzt. Das Gerät kontrolliert elektronisch über Schalter und Sensoren, ob der Spieler oder die Spielerin das Spiel gewonnen (die Kugel aufgefangen) oder verloren hat oder ob das Spiel von Neuem beginnt. Der Apparat kommuniziert über das Display mit dem Spieler oder der Spielerin und schüttet gegebenenfalls automatisch den Gewinn aus. Das Spiel läuft vollständig, das heisst vom Leisten des Einsatzes bis zu einer allfälligen Gewinnausschüttung über den Apparat und ohne Zutun von anderen Personen ab. Damit wird das Spiel im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. b BGS automatisiert durchgeführt. Dass Y nicht über ein nachgelagertes Zusatz- beziehungsweise Zufallsspiel verfügt, ändert daran nichts.

1.26

Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Feststellung, dass das Spielgerät Y gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b BGS nicht unter die Bestimmungen des Geldspielgesetzes fällt, zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag abzuweisen.

1.27

Das Geldspielgericht befindet von Amtes wegen über die Kostenverlegung (Marcel Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 63 Rz. 26).

1.28

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat daher die auf Fr. 10'000.– festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2, i.V.m. Art. 59 Geldspielkonkordat und Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der von der Beschwerdeführerin in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

1.29

Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Ihr Antrag auf Einholung einer Honorarnote ist damit gegenstandslos. Auch die Vor-instanz hat als Behörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das interkantonale Geldspielgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Justiz. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Im Namen des Interkantonalen Geldspielgerichts Robert Zimmermann, Präsident Timothy Schertenleib, Gerichtsschreiber Zustellung erfolgt an (Einschreiben mit Rückschein):

  • die X AG, vertreten durch RA lic. iur. A

  • die Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa), Erlachstrasse 12, 3012 Bern

  • das Bundesamt für Justiz, z.H. Frau Susanne Kuster Stellvertretende Direktorin, Bundesrain 20, 3003 Bern Bern, den 26. Oktober 2023. Timothy Schertenleib, Gerichtsschreiber