Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Filmszene Schweiz', Kurzfilm 'Walter Tell'

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

b. 420, 421, 423

Entscheid vom 8. Dezember 2000

betreffend

Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Filmszene Schweiz" vom 2. August 2000, Kurzfilm "Walter Tell"; Eingaben von G und Mitunterzeichnern vom 18. bzw. 27. September 2000 (b. 420), V und Mitunterzeichnern vom 18. bzw. 27. September 2000 (b. 421) sowie von S und Mitunterzeichnern vom 4. Oktober 2000 (b. 423)

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann

Juristische Pierre Rieder, Isabelle Clerc Sekretäre:

Den Akten wird entnommen:

A. Als "Nachtrag zum Nationalfeiertag" strahlte Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) am 2. August 2000 um 22.55 Uhr im Rahmen der Sendung "Filmszene Schweiz" drei Kurzfilme aus. Im ersten, "Walter Tell", setzte sich die Autorin mit der Tell-Sage auseinander. Unter Beibehaltung der Hauptfiguren und von bekannten Schlüsselszenen wie dem Apfelschuss wurde die Legende komplett umgeschrieben. Der schweizerische National- held wurde als vulgärer, rülpsender und fressender Mann dargestellt, der seine Frau schlägt und seinen Sohn sexuell missbraucht. Er wird schliesslich von seinem Sohn mit einem Revolver getötet. Der Kurzfilm endet mit einer Beischlafszene zwischen dem Sohn und dessen Mutter. Formal hervorstechend ist in diesem rund zwölfminütigen fiktiven Spielfilm das Fehlen von Dialogen sowie die theatralische Inszenierung der Figuren auf einer Studiobühne und vor einem gemalten Hintergrund. Es handelt sich um eine Diplomarbeit einer Filmautorin, bei der SF DRS als Koproduzentin verantwortlich zeichnet. In der Anmoderation wird u.a. darauf hingewiesen, dass "Walter Tell" eine groteske Heldengeschichte sei.

B. Mit Schreiben vom 18. September 2000 erhob G (im Folgenden: Beschwerdeführer b. 420) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI) gegen den erwähnten Kurzfilm "Walter Tell". Die Eingabe enthielt u.a. auch den Ombudsbericht. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist reichte er die Unterschriften und notwendigen Angaben (Name, Vorname, Adresse, Geburtsjahrgang) von 74 Personen ein, welche seine Beschwerde unterstützen. In seiner Eingabe beanstandet er die "widerliche Verhöhnung der Familie Tell" und die Verspottung von nationalen Symbolen. Im Besonderen rügt er, dass Tell als "richtiger Sauhund" dargestellt worden sei und die "ekelerregende pornographische Szene" am Schluss des Films.

C. Mit Schreiben vom 18. September 2000 (Postaufgabe) erhob V (im Folgenden: Beschwerdeführer b. 421) Beschwerde bei der UBI, ebenfalls gegen den Kurzfilm "Walter Tell". Seiner Eingabe lag u.a. der Ombudsbericht bei. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist reichte er die Unterschriften und notwendigen Angaben von 32 Personen ein, die seine Beschwerde unterstützen. Der Beschwerdeführer rügt, der Film verhöhne das Nationalepos und schrecke auch nicht vor pornographischen Szenen zurück.

D. Am 4. Oktober 2000 (Postaufgabe) erhob auch S (Beschwerdeführer b. 423) Beschwerde bei der UBI gegen "Walter Tell". Seiner Eingabe lagen der Ombudsbericht sowie die Unterschriften und notwendigen Angaben von 22 Personen, welche seine Beschwerde unterstützen, bei. Beschwerdeführer b. 423 führt an, "Walter Tell" habe Menschen in Bezug auf Ihre Heimatgefühle im Innersten verletzt. Das Fernsehen sei unter einem künstlerischen Deckmantel für politische Agitationszwecke missbraucht worden. "Walter Tell" sei überdies weit entfernt von einer sachgerechten Darstellung.

E. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Eingabe vom 17. November 2000 beantragt sie, die Beschwerden abzuweisen. Es sei eine der zentralen Aufgaben der Kultur, sich auch kritisch mit vorherrschenden Meinungen auseinanderzusetzen. Der Kurzfilm sei explizit (Sendegefäss, Anmoderation) als Gegenprogramm zu den üblichen 1. August-Beiträgen präsentiert und deklariert worden. Ein diametraler Verstoss gegen das kulturelle Mandat im Sinne der Praxis der UBI liege nicht vor. Auch das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG sei nicht verletzt worden, weil es sich um eine Fiktion gehandelt habe und nicht Fakten oder Meinungen vermittelt worden seien.

F. Die Stellungnahme der SRG wurde den Beschwerdeführern b. 420, 421 und 423 am 27. November 2000 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung

1.

Die Eingaben der Beschwerdeführer datieren vom 18. September 2000 mit Nachtrag vom 27. September 2000 (b. 420 und b. 421) und vom 4. Oktober 2000 (b. 423). Der in allen drei Fällen gleichlautende Ombudsbericht wurde den Beschwerdeführern am 7. September 2000 zugestellt. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit in allen drei Fällen eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).

2.

Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da die Eingaben der Beschwerdeführer b. 420, b. 421 und b. 423 diese Anforderungen erfüllen und diese auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommen, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde in allen Fällen grundsätzlich erfüllt.

3.

Die Zuständigkeit der UBI beschränkt sich darauf, festzustellen, ob Programmbestimmungen durch die beanstandete Sendung verletzt wurden (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Sie kann dagegen nicht selbständig Massnahmen anordnen, wie dies Beschwerdeführer b. 423 in seiner Eingabe verlangt (Konsequenzen für die Verantwortlichen, Auswahlkriterien für kulturelle Ausstrahlungen).

4.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Die Beschwerdeführer monieren die Verspottung bzw. die Verhöhnung der schweizerischen Legende Tell und die angeblich pornographischen Szenen. Sinngemäss machen sie eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 RTVG (diametraler Verstoss gegen das kulturelle Mandat) und von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG (Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit) geltend. Beschwerdeführer b. 423 führt zusätzlich an, das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG sei ver- letzt worden.

5.

Der Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.

5.1

Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen ist neben dem Grundsatz der Menschenwürde und den religiösen Gefühlen auch der Jugendschutz zu zählen (vgl. auch Gabriel Boinay, La constestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 82).

5.2

Gewisse sensible Bereiche hat der Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG ausdrücklich geregelt. So erklärt er Sendungen als unzulässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden, die Gewalt verharmlosen oder verherrlichen.

5.3

Der Begriff der "unsittlichen Sendung" ist weit zu fassen (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 102). Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundlegender kultureller Werte, wozu insbesondere auch die Menschenwürde und der Jugendschutz zählen (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.).

5.4

Die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (im Folgenden; EUGF; SR 0.784.405), insbesondere Art. 7 Ziffer 1 lit. a EUGF (Verbot von Unsittlichkeit und Pornographie), gehen inhaltlich nicht weiter als diejenigen des RTVG, weshalb sich eine separate Prüfung erübrigt (vgl. dazu UBI- Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 180).

5.5

Art. 93 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553).

6.

Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzuhalten, dass es sich bei der beanstandeten Sendung um einen kurzen Spielfilm handelt, in welcher die Sage über Wilhelm Tell völlig neu erzählt wird. Der fiktive Charakter von "Walter Tell" war für das Publikum auch aufgrund der ungewöhnlichen Inszenierung und des gemalten Hintergrunds, welcher wie eine Theaterkulisse wirkte, ohne weiteres erkennbar. Die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG sind nicht anwendbar, weil dem Film kein dokumentarischer Charakter zukommt, wie dies etwa bei "L’honneur perdu de la Suisse" der Fall war, in welchem die Rolle der Schweiz im Zweiten Weltkrieg kritisch hinterfragt wurde (vgl. dazu Bundesgerichtsentscheid vom 21. November 2000 i.S. Sendungen "Temps présent" vom 6. und 11. März 1997). Zudem distanziert sich der vorliegend beanstandete Kurzfilm klar und in transparenter Weise von der Literaturvorlage, was überdies schon in der Anmoderation zum Film angekündigt wurde.

6.1

Bei Unterhaltungssendungen, wozu auch Spielfilme gehören, ist die Programmautonomie des Veranstalters am Grössten (vgl. Leo Schürmann/Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 90). So hat die UBI einen belgischen Spielfilm als mit den Programmbestimmungen vereinbar erklärt, obwohl er eine grosse Anzahl sehr schockierender Gewaltszenen zeigte. Die spezielle Art der Umsetzung, welche den Zuschauern ermöglichte, eine Distanz zu den Gewaltdarstellungen zu schaffen, und die Ausstrahlung in einem adäquaten Sendegefäss waren für die Beurteilung entscheidend (vgl. VPB 61/1997, Nr. 70, S. 655ff.). Auch die Ausstrahlung von Unterhaltungssendungen bzw. Spielfilmen unterliegt aber Grenzen im Programmrecht. Diese dürfen insbesondere nicht diametral gegen das kulturelle Mandat verstossen (vgl. UBI-Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246f.), nicht die öffentliche Sitt- lichkeit gefährden, nicht Gewalt verherrlichen bzw. verharmlosen und sie müssen dem Jugendschutz Rechnung tragen. Nicht zu beurteilen hat die UBI dagegen Fragen des Stils und des Geschmacks sowie die künstlerische Qualität von Spielfilmen.

6.2

Obwohl es sich bei Tell "nur" um eine Sagengestalt handelt, stellt er doch eine Figur mit erheblichem Symbolcharakter und gemeinhin den schweizerischen Volkshelden dar. Indem Tell nun als äussert vulgärer Mann dargestellt wird, der seine Frau schlägt und seinen Sohn sexuell missbraucht, war der inkriminierte Kurzfilm durchaus geeignet, nationale Gefühle von Menschen zu verletzen. Das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG verpflichtet aber die Veranstalter nicht, ein nur den traditionell schweizerischen Werten nahestehendes Programm auszustrahlen. Vielmehr soll "die Vielfalt des Landes und seiner Bevölkerung" berücksichtigt und der Öffentlichkeit nähergebracht werden (Art. 3 Abs. 1 lit. b RTVG). Dies beinhaltet eben auch Sendungen für Minderheiten, welche nationale Traditionen komplett in Frage stellen oder ablehnen.

6.3

Die Ausstrahlung von "Walter Tell" erfolgte in einem speziellen Sendegefäss ("Filmszene Schweiz"), welches das schweizerische Filmschaffen berücksichtigt. Insoweit kommt die Beschwerdegegnerin Art. 3 Abs. 1 lit. e RTVG nach, welcher die Veranstalter anhält, die schweizerische audiovisuelle Produktion besonders zu berücksichtigen. Die Auswahl der Filme bildet Teil der Programmautonomie des Veranstalters. Die Sendung vom 2. August 2000 wurde als Nachtrag zum Nationalfeiertag angekündigt und war als "Gegenprogramm" zu den Feierlichkeiten zum 1. August konzipiert. In der Anmoderation wurde schon darauf hingewiesen, dass der schweizerische Nationalheld in "Walter Tell" als "richtiger Sauhund" dargestellt werde und, dass es sich um eine "groteske Heldengeschichte" handle. Die Bemerkung in der Abmoderation, wonach das Publikum nun mehr über den schweizerischen Mythos wisse, war offenkundig ironisch gemeint. Die sehr künstliche Inszenierung mit der speziellen Kulisse und ohne Dialoge schaffte überdies eine beträchtliche Distanz zur gezeigten Handlung (vgl. dazu auch VPB 61/1997, Nr. 70, S. 66).

6.4

Ein diametraler Verstoss gegen das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG liegt damit insgesamt nicht vor. Nicht jede Sendung muss einen Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten. Es bildet auch Bestandteil der Programmautonomie von Art. 5 Abs. 1 RTVG, einen Beitrag auszustrahlen, welcher in wenig subtiler und wenig differenzierter Art und Weise die Tell-Sage völlig umschreibt. Hinsichtlich der Beurteilung der von der verantwortlichen Redaktion angeführten und von den Beschwerdeführern bestrittenen filmischen Qualität von "Walter Tell" ist die UBI nicht zuständig.

6.5

Die Beschwerdeführer rügen zusätzlich die angeblich pornographischen Szenen. Bei der Beurteilung einer Sendung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Bestimmung über die Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit (Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG) hat die UBI den gesellschaftlichen Änderungen bezüglich des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen Rechnung zu tragen. Im Rahmen ihrer Praxis hat sie denn auch die Ausstrahlung von Männer-Striptease (vgl. UBI-Entscheid b. 360 vom 27. Februar 1998 i.S. Sendung "Ventil") oder einer Reihe von erotischen Filmen mit dem Programmbestimmungen als vereinbar erklärt (VPB 53/1989, Nr. 47, S. 335ff; vgl. auch Boinay, a.a.O., Rz. 83). Entsprechende Darstellungen dürfen aber nicht als Selbstzweck dienen oder Menschen zu Unterhaltungszwecken zum Objekt voyeuristischer Neigungen entwürdigen (vgl. UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 181; Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel/Frankfurt 1992, S. 339 und 345). Die von den Beschwerdeführern gerügten Sexszenen gingen über das übliche Mass von solchen Darstellungen nicht hinaus. Eine Gefährdung der öffentliche Sittlichkeit von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG liegt daher nicht vor. "Walter Tell" bezweckte offensichtlich vor allem, mit der kompletten Infragestellung einer in der Schweiz noch vielerorts sehr hoch gehaltenen Heldengestalt zu provozieren. Dieser Effekt wurde mit den gezeigten Inzestszenen noch verstärkt.

6.6

Auch wenn der beanstandete Kurzfilm von schlechtem Geschmack zeugen mag, hat er keine Programmbestimmungen verletzt. Die dagegen erhobenen Beschwerden sind deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Aus diesen Gründen wird

festgestellt:

1.

Die Beschwerden von G und Mitunterzeichnern vom 18. bzw. 27 September 2000 (b. 420), V und Mitunterzeichnern vom 18 bzw. 27. September 2000 (b. 421) sowie von S und Mitunterzeichnern vom 4. Oktober 2000 (b. 423) werden, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Filmszene Schweiz" des Schweizer Fernsehens DRS vom 2. August 2000, Kurzfilm "Walter Tell" die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2.

Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

3.

Zu eröffnen: - (...)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 29. Dezember 2000

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 103 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2000; der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2000; der Erlass wurde am 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart radio e televisiun, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 62, Art. 63 und Art. 65 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2000; der Erlass wurde am 1. Januar 2002, 1. August 2002, 1. Februar 2004, 1. Januar 2005, 1. April 2006, 1. April 2007, 1. Februar 2010, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Oktober 2024 erneut konsolidiert.