Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Beschreibung/ Link Entscheid Tele Bärn, Sendung 'News'

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

b. 422

Entscheid vom 19. Oktober 2000

betreffend

TeleBärn: Sendung "News" vom 24. Juli 2000; Eingabe von A vom 22. September 2000

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann

Juristische Pierre Rieder, Isabelle Clerc Sekretäre:

Den Akten wird entnommen:

A. Mit Eingabe vom 22. September 2000 erhob A (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die "News"-Sendung von TeleBärn vom 24. Juli 2000 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI).

B. Der Beschwerdeführer beanstandet den Kommentar zu einer Ausweisung. Dieser sei massiv ausgefallen, verunglimpfe haltlos Behörden und deren Mitarbeiter. Es handle sich um "Rufmordjournalismus", der abzulehnen sei. Der Kommentar sei verzerrend und nicht objektiv gewesen.

C. Mit Schreiben vom 25. September 2000 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Eingabe zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdevoraussetzungen nicht erfülle. Bei den fehlenden Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) handle es sich insbesondere um den Ombudsbericht sowie die Unterschriften und Angaben (Namen, Vornamen, Adresse und Geburtsjahrgang) von Personen, welche die Beschwerde unterstützen. Dem nicht von einem Rechtsbeistand vertretenen Beschwerdeführer wurde eine zusätzliche Frist von 10 Tagen eingeräumt, um die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung

1.

Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 lit. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberechtigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie – voraussetzungslos – das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 die Beschwerde unterstützende Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).

2.

Der Entscheid darüber, ob ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 63 Abs. 3 RTVG besteht, liegt im Ermessen der UBI. Diese bejaht in ständiger Praxis ein solches öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854).

3.

Ein, wie der Beschwerdeführer behauptet, nicht objektiver Kommentar im Rahmen einer "News"-Sendung stellt dagegen kein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 63 Abs. 3 RTVG dar. Gerade bei einem kontroversen Thema sollte es möglich sein, die notwendige Unterstützung von mindestens 20 Personen für eine Beschwerde zu finden.

4.

In ständiger Praxis räumt die UBI bei Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen Gelegenheit ein, die fehlenden Unterlagen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG) zu erfüllen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 10 Tagen zur Nachbesserung gewährt. Neben den Unterschriften fehlte in seiner Eingabe auch der Bericht der Ombudsstelle (Art. 62 Abs. 1 RTVG), welcher offenbar vom 4. September 2000 datiert.

5.

Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachfrist hat der Beschwerdeführer aber von der Möglichkeit, die fehlenden 20 Unterschriften von Personen, welche seine Beschwerde unterstützen, sowie den Ombudsbericht nachzureichen, nicht Gebrauch gemacht. Er kann im Übrigen auch keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung (Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG) nachweisen.

6.

Da die Eingabe damit die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 63 RTVG nicht erfüllt, tritt die UBI nicht darauf ein.

Aus diesen Gründen wird

festgestellt:

1.

Auf die Beschwerde von A vom 22. September 2000 gegen die Sendung "News" von TeleBärn vom 24. Juli 2000 wird nicht eingetreten.

2.

Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

3.

Zu eröffnen: - (...)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 26. Oktober 2000

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 103 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2000; der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart radio e televisiun, Art. 62, Art. 63 und Art. 65 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2000; der Erlass wurde am 1. Januar 2002, 1. August 2002, 1. Februar 2004, 1. Januar 2005, 1. April 2006, 1. April 2007, 1. Februar 2010, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Oktober 2024 erneut konsolidiert.