Beschreibung/ Link Entscheid Tele Bärn, Sendung 'News'
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 422
Entscheid vom 19. Oktober 2000
betreffend
TeleBärn: Sendung "News" vom 24. Juli 2000; Eingabe von A vom 22. September 2000
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann
Juristische Pierre Rieder, Isabelle Clerc Sekretäre:
Den Akten wird entnommen:
A. Mit Eingabe vom 22. September 2000 erhob A (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die "News"-Sendung von TeleBärn vom 24. Juli 2000 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI).
B. Der Beschwerdeführer beanstandet den Kommentar zu einer Ausweisung. Dieser sei massiv ausgefallen, verunglimpfe haltlos Behörden und deren Mitarbeiter. Es handle sich um "Rufmordjournalismus", der abzulehnen sei. Der Kommentar sei verzerrend und nicht objektiv gewesen.
C. Mit Schreiben vom 25. September 2000 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Eingabe zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdevoraussetzungen nicht erfülle. Bei den fehlenden Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) handle es sich insbesondere um den Ombudsbericht sowie die Unterschriften und Angaben (Namen, Vornamen, Adresse und Geburtsjahrgang) von Personen, welche die Beschwerde unterstützen. Dem nicht von einem Rechtsbeistand vertretenen Beschwerdeführer wurde eine zusätzliche Frist von 10 Tagen eingeräumt, um die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 lit. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberechtigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie – voraussetzungslos – das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 die Beschwerde unterstützende Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).
2.
Der Entscheid darüber, ob ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 63 Abs. 3 RTVG besteht, liegt im Ermessen der UBI. Diese bejaht in ständiger Praxis ein solches öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854).
3.
Ein, wie der Beschwerdeführer behauptet, nicht objektiver Kommentar im Rahmen einer "News"-Sendung stellt dagegen kein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 63 Abs. 3 RTVG dar. Gerade bei einem kontroversen Thema sollte es möglich sein, die notwendige Unterstützung von mindestens 20 Personen für eine Beschwerde zu finden.
4.
In ständiger Praxis räumt die UBI bei Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen Gelegenheit ein, die fehlenden Unterlagen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG) zu erfüllen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 10 Tagen zur Nachbesserung gewährt. Neben den Unterschriften fehlte in seiner Eingabe auch der Bericht der Ombudsstelle (Art. 62 Abs. 1 RTVG), welcher offenbar vom 4. September 2000 datiert.
5.
Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachfrist hat der Beschwerdeführer aber von der Möglichkeit, die fehlenden 20 Unterschriften von Personen, welche seine Beschwerde unterstützen, sowie den Ombudsbericht nachzureichen, nicht Gebrauch gemacht. Er kann im Übrigen auch keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung (Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG) nachweisen.
6.
Da die Eingabe damit die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 63 RTVG nicht erfüllt, tritt die UBI nicht darauf ein.
Aus diesen Gründen wird
festgestellt:
1.
Auf die Beschwerde von A vom 22. September 2000 gegen die Sendung "News" von TeleBärn vom 24. Juli 2000 wird nicht eingetreten.
2.
Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3.
Zu eröffnen: - (...)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 26. Oktober 2000