Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendung '10 vor 10', Beitrag über Kampfhunde aus Rumänien

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

b. 425

Entscheid vom 9. März 2001

betreffend

Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "10 vor 10" vom 3. Oktober 2000, Beitrag über Kampfhunde aus Rumänien; Eingabe von B und Mitunterzeichnern vom 26. November 2000 (Postaufgabe)

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Marie-Louise Baumann-Bruckner (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Christine Baltzer-Bader, Sergio Caratti, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter

Juristische Pierre Rieder, Isabelle Clerc Sekretäre:

Den Akten wird entnommen:

A. Am 3. Oktober 2000 strahlte das Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) im Rahmen der Nachrichtensendung "10 vor 10" einen rund fünfeinhalbminütigen Beitrag über Kampfhunde aus Rumänien aus. In der Anmoderation wurde darauf hingewiesen, dass Kampfhunde zu Bestien werden können, was zahlreiche Fälle, auch in der Schweiz, beweisen würden. Trotzdem habe der Nationalrat einen Vorstoss für ein Kampfhundeverbot abgewiesen. Weiterhin sei die Nachfrage gross, solche Hunde, die im

Balkan abgerichtet würden, zu importieren. Es folgte eine Reportage, welche die Zuchtmethoden und das Umfeld von Kampfhunden im Norden Rumäniens beleuchtete. Dabei wurden kämpfende Hunde sowie Interviews mit einem Kampfhundehalter, einem Hundezüchter, einem Tierarzt und einer Tierschützerin gezeigt.

B. Mit Schreiben vom 26. November 2000 (Postaufgabe) erhob B (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI) gegen den erwähnten Beitrag. Die Eingabe enthielt u.a. auch den Ombudsbericht und die Unterschriften von mehr als 20 Personen, welche die Beschwerde unterstützen. Die Beschwerdeführerin rügt, der Beitrag weise Falschaussagen auf und unterschlage wichtige Informationen. Mit den unnötigerweise lange gezeigten Hundekämpfen habe SF DRS Gewalt verherrlicht. Durch den einseitig recherchierten Beitrag könne sich das Publikum nicht eine eigene Meinung zur Problematik im Zusammenhang mit den Kampfhunden bilden.

C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin), zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 15. Dezember 2000 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Weder in Bezug auf einzelne ausgestrahlte Informationen noch auf den Gesamteindruck des Beitrags sei das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG) verletzt worden. Die gezeigten Hundekämpfe hätten nicht Gewalt verherrlicht, sondern eine abstossende Wirkung vermittelt.

D. Die Stellungnahme der SRG wurde der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2001 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung

1.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 26. November 2000 (Postaufgabe), der Ombudsbericht vom 27. Oktober 2000. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).

2.

Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da die Beschwerdeführerin diese Anforderungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde erfüllt.

3.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Definition von "Kampfhunden" noch auf andere Sendungen von SF DRS hinweist ("Tagesschau", "Schweiz Aktuell") tritt die UBI auf die Eingabe nicht ein, weil nur die "10 vor 10"-Sendung bei der Ombudsstelle beanstandet wurde und daher auch nur diese das Anfechtungsobjekt bilden kann (Art. 62 Abs. 1 RTVG). Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Eingabe den Wahrheitsgehalt von gewissen Aussagen sowie die übermässige Darstellung von Gewalt und damit sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG bzw. von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG, welcher Sendungen, in denen Gewalt verharmlost oder verherrlicht wird, als unzulässig erklärt.

4.

Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung ausdrücklich festgeschrieben.

4.1

Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,

1.

Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, das Publikum müsste sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich seinerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.

4.2

Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamteindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).

4.3

Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99).

4.4

Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.

4.5

Im Lichte dieser Grundssätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei "10 vor 10" um eine Nachrichtensendung handelt, auf welche die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG anwendbar sind.

4.6

Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene in der Anmoderation und im Bericht gemachte Aussagen, welche sie als nicht sachgerecht erachtet. Überdies hätte der Beitrag gewisse Tatsachen erwähnen müssen, beispielsweise Bestimmungen aus der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung, um das Publikum ausreichend zu informieren. Der Beitrag würde insgesamt dazu beitragen, die Angst gegen bestimmte Hunderassen zu schüren und damit auch gegen ihre Halter zu hetzen.

4.6.1

Die Anmoderation des beanstandeten Beitrags begann wie folgt: "Kampfhunde können zu Bestien werden, das bewiesen dieses Jahr zahlreiche Fälle – auch in der Schweiz. (...)". Die Beschwerdeführerin moniert, die in der Schweiz in Zwischenfälle verwickelten Tiere seien keine Kampfhunde gewesen und verweist auf die Fachliteratur. Aus programmrechtlicher Sicht entscheidend ist, ob die Meinungsbildung des Publikums durch den im Beitrag verwendeten Begriff "Kampfhunde" beeinträchtigt worden ist. Dies ist aber nicht der Fall. Es ging im Beitrag, wie in der Anmoderation erwähnt, um "missbrauchte und dadurch total enthemmte Hunde", die zu kämpfenden Hunden abgerichtet werden. Für das Publikum war diese Definition ohne weiteres ersichtlich. Die mediengerechte Verarbeitung von Informationen und Sachverhalten beinhaltet zwangsläufig, dass die verwendeten Begriffe nicht immer mit denjenigen der Fachliteratur übereinstimmen (vgl. dazu auch den UBI-Entscheid b. 389 vom 26. Februar 1999 im Zusammenhang mit den Begriffen "Europa" und "EU"). Im Beitrag ging es überdies vorab um die Situation in Rumänien, wo Kampfhunde offenbar auch zum Export in westliche Staaten gezüchtet werden. Die erwähnten Vorfälle in der Schweiz dienten primär als Einstieg in die Problematik. Im anschliessenden Beitrag wurde erwähnt, dass in der Schweiz eine gewisse Nachfrage nach solchen Kampfhunden bestehen würde.

4.6.2

Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die ebenfalls in der Anmoderation gemachte Aussage, wonach der Nationalrat von einem Kampfhundeverbot nichts wissen wolle, erwecke den Eindruck, dass Hundekämpfe und die grausame Ausbildung von Kampfhunden in der Schweiz erlaubt seien, obwohl die geltende Tierschutzgesetzgebung dies verbiete. Auf die von der Beschwerdeführerin beanstandete Aussage folgte in der Anmoderation aber der Satz: "Also dürfen auch weiterhin Hunde importiert werden, die im Balkan bereits als Welpen zu wahren Todes-Maschinen abgerichtet wurden. (...)". Es wurde damit im inkriminierten Beitrag klar vermittelt, dass sich der abgelehnte Vorstoss im Nationalrat auf den Import von solchen Tieren bezogen hat.

4.6.3

Im Sinne einer umfassenden Information wäre es tatsächlich, wie die Beschwerdeführerin anführt, von Vorteil gewesen, das Verbot von den im Beitrag gezeigten Ausbildungsmethoden und auch von Hundekämpfen in der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung zu erwähnen. Es war aber nicht unerlässlich, diese Fakten dem Publikum zu vermitteln, damit sich dieses eine eigene Meinung bilden konnte (vgl. VPB 62/1998, Nr. 87, S. 897ff.). Der ganze Beitrag mit den gezeigten Szenen in Rumänien und dem Hinweis, dass eine Nachfrage auch in der Schweiz nach solchen abgerichteten Hunden bestehe, weist aber implizit darauf hin, dass entsprechende Ausbildungsmethoden in der Schweiz verboten sind. Schliesslich konnte die verantwortliche Redaktion aufgrund der in der Anmoderation erwähnten Vorfälle, die sich in der Zeit vor der Ausstrahlung des beanstan- deten Beitrags in der Schweiz ereigneten, auch von einem gewissen Vorwissen des Publikums ausgehen. Zu diesem Vorwissen ist auch das Verbot von Hundekämpfen in der Schweiz zu zählen.

4.6.4

Die Beschwerdeführerin rügt zusätzlich, die in der Anmoderation gemachte Aussage, wonach die Nachfrage nach solchen Hunden aus Rumänien gross sei, im Bildbeitrag nicht belegt worden sei. Wie bei allen illegalen Geschäften dürfte es aber auch beim Handel mit solchen abgerichteten Hunden unmöglich sein, diesen zu quantifizieren. Mit der Aussage des Hundehändlers gibt es immerhin auch einen Beleg für den Export von in Rumänien gezüchteten Hunden in die Schweiz.

4.7

Eigentliches Thema des beanstandeten Beitrags bildete die Zucht von Kampfhunden im Norden Rumäniens und das entsprechende Umfeld. Aufgrund des ausgestrahlten Beitrags konnte sich das Publikum dazu, wie auch zu den Zusammenhängen mit Vorfällen in der Schweiz, eine eigene Meinung bilden. Der Beitrag hat das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG) weder durch einzelne Aussagen noch als Ganzes verletzt. Er diente nicht dazu, die Angst gegen bestimmte Hunderassen zu schüren, sondern machte vielmehr auf illegale Geschäfte mit missbrauchten Hunden im Norden Rumäniens aufmerksam.

5.

Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG erklärt Sendungen, welche Gewalt verharmlosen oder verherrlichen, als unzulässig. Art. 7 Ziffer 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) bestimmt überdies, dass Sendungen Gewalt nicht unangemessen herausstellen dürfen. Das Ministerkomitee des Europarats hat dies in seiner Empfehlung Nr. R (97) 19 über die Darstellung von Gewalt in den elektronischen Medien noch bekräftigt. Die Empfehlung richtet sich primär gegen die "sinnlose Darstellung von Gewalt".

5.1

Eine Verherrlichung oder Verharmlosung von Gewalt ist dann anzunehmen, wenn die Gewaltdarstellungen reinem Selbstzweck dienen und unverhältnismässig sind. In der Beurteilung stellt die UBI dabei primär darauf ab, ob die ausgestrahlten Gewaltszenen für eine sachgerechte Informationsvermittlung notwendig sind oder einen künstlerischen Zweck verfolgen (vgl. zur Praxis der UBI, Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 797ff.). Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zum RTVG vom 28. September 1987 erklärt sich die ausdrückliche Erwähnung dieser Gewalttatbestände durch die verbreitete Besorgnis über ein zunehmendes Angebot brutaler, das sittliche Empfinden verletzende Filme und Sendungen (BBl 1987 III 689ff., 730).

5.2

Die Beschwerdeführerin beanstandet vorab die Länge der gezeigten Bilder mit Hundekämpfen, welche dadurch gewaltverherrlichend gewesen seien.

Ein Bruchteil der gezeigten Szenen hätte genügt, damit sich die Zuschauer ein Bild von diesen furchtbaren Kämpfen hätten machen können.

5.3

Das Verbot der Gewaltverherrlichung und Gewaltverharmlosung beinhaltet auch, dass Gewaltszenen nicht unnötigerweise lange gezeigt bzw. wiederholt gezeigt werden. Die UBI hat dies im Zusammenhang mit der Ausstrahlung von sadomasochistischen Szenen und der Bestimmung von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG über die Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit bekräftigt (vgl. UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.). Die vorliegend gezeigten Szenen mit Hundekämpfen und grausamen Ausbildungsmethoden waren allerdings nicht geeignet, Gewalt zu verherrlichen. Sie hatten vielmehr eine abstossende Wirkung. Dies wird auch durch die Anmoderation ersichtlich, in der von "missbrauchten" Hunden die Rede ist. Auch die Länge der gezeigten Szenen (1 Minute und 8 Sekunden) vermag keinen gewaltverherrlichenden Effekt zu schaffen. Die gezeigten Bilder waren in den Ablauf bzw. den Kontext der Reportage eingebettet und dienten keinem Selbstzweck. Für eine sachgerechte Berichterstattung war es erforderlich, solche Bilder auszustrahlen, andernfalls hätte der Beitrag wohl nicht eine solch abstossende Wirkung ausgeübt. Der Veranstalter hat im Übrigen das vorhandene Bildmaterial mit Hundekämpfen gekürzt und die schrecklichsten Szenen gar nicht ausgestrahlt.

5.4

Der beanstandete Beitrag hat auch Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG (Verbot von Gewaltverherrlichung bzw. Gewaltverharmlosung) nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1.

Die Beschwerde von B und Mitunterzeichnern vom 26. November 2000 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "10 vor 10" des Schweizer Fernsehens DRS vom 3. Oktober 2000, Beitrag über Kampfhunde aus Rumän-ien, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2.

Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

3.

Zu eröffnen: - (...)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 10. April 2001

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 103 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2001; der Erlass wurde am 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2000; der Erlass wurde am 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart radio e televisiun, Art. 4, Art. 62, Art. 63 und Art. 65 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2000; der Erlass wurde am 1. Januar 2002, 1. August 2002, 1. Februar 2004, 1. Januar 2005, 1. April 2006, 1. April 2007, 1. Februar 2010, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Oktober 2024 erneut konsolidiert.