Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Lüthi und Blanc', Folge 43: 'Unbefleckte Empfängnis'
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 428
Entscheid vom 9. März 2001
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Lüthi und Blanc" vom 16. Dezember 2000, Folge 43: "Unbefleckte Empfängnis"; Eingabe von F vom 19. Januar
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann-Bruckner (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Christine Baltzer-Bader, Sergio Caratti, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristische Pierre Rieder, Isabelle Clerc Sekretäre:
Den Akten wird entnommen:
A. Schweizer Fernsehen DRS strahlt jeweils am Sonntagabend die Mundartserie "Lüthi und Blanc" aus. Im Mittelpunkt dieser schweizerischen Soap stehen verschiedene Personen, die untereinander durch Familie, Freundschaft und eine Schokoladenfabrik verbunden sind.
B. Mit Schreiben vom 19. Januar 2001 ersuchte F (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im
Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI) um Beurteilung der Sendung "Lüthi und Blanc" vom 16. Dezember 2000. Die Eingabe enthielt u.a. auch den Ombudsbericht. Der Beschwerdeführer moniert, "unbefleckte Empfängnis" sei als Titel einer Unterhaltungssendung nicht vertretbar.
C. Mit Schreiben vom 23. Januar 2001 hat die UBI dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde zurzeit wahrscheinlich nicht erfülle. Gleichzeitig wurde ihm eine Nachfrist gewährt, um die fehlenden Unterschriften und notwendigen Angaben von 20 legitimierten Personen nachzureichen, womit seine Eingabe als Popularbeschwerde gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) behandelt werden könnte.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 19. Januar 2001, der Ombudsbericht vom 12. Januar 2001. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).
2.
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 lit. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberechtigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie - voraussetzungslos - das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 die Beschwerde unterstützende Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).
2.1
Eine Betroffenenbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG) liegt vor, wenn der Beschwerdeführer entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder er ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das ihn von den übrigen Zuschauern unterscheidet (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 464f.; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff; siehe auch VPB 63/1999, Nr. 96, S. 906). Der Beschwerdeführer kann eine entsprechende Nähe nicht nachweisen, da er sich als gläubiger Katholik nicht von vielen anderen, ebenfalls diesem Glauben zugehörigen Zuschauern unterscheidet.
2.2
Die UBI bejaht in ständiger Praxis ein öffentliches Interesse gemäss Art. 63 Abs. 3 RTVG bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854). Der Entscheid liegt im Ermes- sen der UBI. Diese hat sich bereits in etlichen Entscheiden mit Glaubensfragen und dem Umgang mit religiösen Gefühlen auseinandergesetzt (vgl. VPB 61/1997, Nr. 67, S. 634ff.). Im Sinne der Praxis der UBI zu Art. 63 Abs. 3 RTVG stellt die vorliegend beanstandete Sendung deshalb keine neue rechtlichen Fragen, die grundlegend für die Programmgestaltung sind. Ein öffentliches Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde besteht nicht.
3.
In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (in Analogie zu Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021). Sie hat den Beschwerdeführer eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist hat der Beschwerdeführer aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen für eine Programmbeschwerde sind deshalb nicht erfüllt und die UBI tritt auf die vorliegende Eingabe nicht ein.
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde von F vom 19. Januar 2001 gegen die Sendung "Lüthi und Blanc" von Schweizer Fernsehen DRS vom 16. Dezember 2000, Folge 43: "Unbefleckte Empfängnis", wird nicht eingetreten.
2.
Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3.
Zu eröffnen: - (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 12. März 2001