Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Beschreibung/ Link Entscheid Radio Z, SendungTV3, Sendung 'Boulevard', Quiz: 'Gold-Joker'

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

b. 429

Entscheid vom 9. März 2001

betreffend

Radio Z: Sendung "Boulevard" vom 20. Dezember 2000, Quiz "Gold-Joker"; Eingabe von S vom 22. Januar 2001

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Marie-Louise Baumann-Bruckner (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Christine Baltzer-Bader, Sergio Caratti, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter

Juristische Pierre Rieder, Isabelle Clerc Sekretäre:

Den Akten wird entnommen:

A. Im Rahmen der Sendung "Boulevard" strahlte Radio Z vom 13. - 22. Dezember 2000 das Quiz "Gold-Joker" aus. Je Runde konnten 50 Gramm Gold gewonnen werden. Täglich konnten sich sechs Hörerinnen bzw. Hörer am Quiz beteiligen. Bei einer falschen Antwort erhöhte sich der mögliche Gewinn in der nächsten Runde entsprechend.

B. Mit Schreiben vom 22. Januar 2001 erhob S (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Be- schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Die Eingabe enthielt u.a. auch den Ombudsbericht. Die Beschwerdeführerin moniert, im Rahmen des "Gold-Quiz" sei eine Antwort von ihr fälschlicherweise nicht als korrekt bezeichnet worden. Die Frage habe gelautet: "Welches Haus in England darf die Queen als einziges nicht betreten?". Die Beschwerdeführerin habe am Telefon geantwortet, es sei das "House of Parliamant". Die richtige Antwort sei nach Meinung von Radio Z das "Unterhaus" gewesen. Ein Unterhaus gebe es allerdings nicht. Es habe sich daher um eine Fangfrage gehandelt, obwohl im beanstandeten Quiz ansonsten keine zweideutigen Fragen gestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin stellt den Informationswert für die Hörerschaft in Frage.

C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Radio Z AG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 1. Februar 2001 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Programmbestimmungen seien keine verletzt worden. Das Spiel mit dem doppeldeutigen Wort Haus/House habe eben den Reiz der Frage ausgemacht.

D. In ihrer Replik vom 5. Februar 2001 bekräftigte die Beschwerdeführerin, ihr fehle das Verständnis für zweideutige Fangfragen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete unter Hinweis auf ihre Stellungnahme vom 1. Februar 2001 auf eine Antwort (Duplik vom 12. Februar 2001).

E. Die Duplik von Radio Z wurde der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2001 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung

1.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 22. Januar 2001, der Ombudsbericht vom 16. Januar 2001. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).

2.

Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Als Telefonkandidatin war die Beschwerdegegnerin direkt am "Gold- Joker"-Quiz beteiligt. Das Erfordernis der engen Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung ist damit für Beschwerdeführerin gegeben. Da diese auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) nachkommt, erfüllt ihre Eingabe die Anforderungen an eine Betroffenenbeschwerde.

3.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Die Beschwerdeführerin moniert die angeblich fehlerhafte Fragestellung im Rahmen des Quiz "Gold- Joker". Sinngemäss macht sie eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG geltend.

4.

Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung ausdrücklich festgeschrieben.

4.1

Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,

1.

Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, das Publikum müsste sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich seinerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorg- faltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.

4.2

Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamteindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).

4.3

Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Bei Unterhaltungssendungen ist die Programmautonomie des Veranstalters am Grössten (vgl. Leo Schürmann/Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 90).

4.4

Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.

5.

Bei der beanstandeten Sendung handelt es sich um ein Quiz, ein Frage- und Antwortspiel mit einer vorgeschriebenen Zeit und mit der Aussicht auf einen Gewinn. Entsprechende Sendungen sind zurzeit sehr populär und werden von vielen Rundfunkveranstaltern im In- und Ausland in unterschiedlicher Ausgestaltung angeboten. Es handelt sich wie bei "Gold- Joker" primär um Unterhaltungssendungen, welche aber für das Publikum auch einen gewissen Informationswert aufweisen. Insoweit sind die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG anwendbar.

5.1

Die Beschwerdeführerin moniert primär die Fragestellung, welche doppeldeutig gewesen sei. Im Gegensatz zu den anderen im Rahmen des beanstandeten Quiz gestellten Fragen habe es sich um eine Fangfrage gehandelt. Ein Unterhaus im physischen Sinne gebe es eben nicht. Die Fragestellung sei deshalb nicht korrekt gewesen.

5.2

Im Rahmen der Prüfung der beanstandeten Sendung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot steht der Schutz des Pu- blikums im Vordergrund. Es ist dagegen nicht Aufgabe der UBI, rein individuelle Interessen der am Quiz beteiligten Kandidatin bei der programmrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen (VPB 64/2000, Nr. 121, S.

5.3

Die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage, welches Haus die Queen in England nicht betreten dürfe, war zweifellos falsch. Das "House of Parliamant", also das Parlamentsgebäude, darf die Königin nämlich betreten. Einzig einen Teil des Parlamentsgebäudes, nämlich das Unterhaus, bleibt ihr verschlossen. Ob es sich bei der gestellten Frage tatsächlich um eine Fangfrage gehandelt hat, ist für die vorliegende programmrechtliche Beurteilung nicht relevant. Die Programmautonomie gewährt den Veranstaltern bei der Ausstrahlung von Quizsendungen weiten Spielraum, was auch die Art der Fragen beinhaltet. Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot gilt es deshalb vorliegend einzig zu prüfen, ob die vermittelten Fakten das Publikum derart täuschten, dass ihre Meinungsbildung beeinträchtigt oder verfälscht wurde.

5.4

Die Beschwerdeführerin hat sich offensichtlich bei ihrer Antwort sehr stark auf die Wortauslegung "Haus" bzw. "House" im Sinne eines Gebäudes konzentriert. Sie wusste, dass das Unterhaus nicht in einem separaten Gebäude residiert, sondern Teil des Parlamentsgebäudes bildet. Ober- und Unterhaus sind aber offizielle Bezeichnungen für die beiden Teile der Legislative in Grossbritannien. Das Wort "Haus" bezeichnet in diesen Fällen eine Institution und nicht ein Gebäude. Indem in der beanstandeten Quizfrage ein Teil ("Haus" bzw. "House") dieser offiziellen Bezeichnungen des britischen Parlaments übernommen wurde, ist das Publikum nicht getäuscht worden. Ob Ober- und Unterhaus in jeweils separaten Gebäuden untergebracht sind, spielt für die Meinungsbildung der Zuhörerschaft in diesem Zusammenhang keine Rolle.

5.5

In einem Quiz, das primär eine Unterhaltungssendung ist, bedarf es insbesondere auch im Medium Radio einer kurzen und möglichst einfachen Fragestellung, damit das Publikum das Spiel gut mitverfolgen kann. Es ist nicht möglich und aus programmrechtlicher Sicht nicht notwendig, Fragen so zu formulieren, damit sie jede andere Auslegung von darin enthaltenen Wörtern ganz ausschliessen und insbesondere dem unterschiedlichen Vorwissen der Kandidatinnen und Kandidaten in jedem Fall Rechnung tragen.

5.6

Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG wurde durch die beanstandete Fragestellung nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1.

Die Beschwerde von S vom 22. Januar 2001 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Boulevard" von Radio Z vom 20. Dezember 2000, Quiz "Gold Joker", die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2.

Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

3.

Zu eröffnen: - (...)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 10. April 2001

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 103 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2001; der Erlass wurde am 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2000; der Erlass wurde am 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart radio e televisiun, Art. 4, Art. 62, Art. 63 und Art. 65 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2000; der Erlass wurde am 1. Januar 2002, 1. August 2002, 1. Februar 2004, 1. Januar 2005, 1. April 2006, 1. April 2007, 1. Februar 2010, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Oktober 2024 erneut konsolidiert.