Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendungen 'Kassensturz', Beiträge über Steuervergleiche

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

b. 459

Entscheid vom 26. September 2002

betreffend

Schweizer Fernsehen DRS: Sendungen "Kassensturz" vom 19. und 26. März 2002, Beiträge über Steuervergleiche; Eingabe von K und mitunterzeichnenden Personen vom 7. Juni 2002 (Postaufgabe)

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Sergio Caratti, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter

Juristisches Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand Sekretariat:

Den Akten wird entnommen:

A. Das Konsumentenmagazin "Kassensturz" von Schweizer Fernsehen DRS (SF DRS) strahlte am 19. und 26. März 2002 jeweils einen Beitrag zur unterschiedlichen Steuerbelastung in den Schweizer Kantonen bzw. Gemeinden aus. Thematisiert wurde dabei auch die geplante Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA), welcher zu mehr Steuergerechtigkeit führen solle. Im ersten Beitrag wurde am Beispiel der Berner Oberländer Gemeinde Lauterbrunnen die Problematik des heutigen Steuersystems aufgezeigt. Der zweite Beitrag zielte auf die unterschiedliche steuerliche Behandlung von bestimmten Kategorien von Steuerpflichtigen je nach Kanton und endete mit einem Interview mit Bundesprä- sident Kaspar Villiger zu den unterschiedlichen Steuerbelastungen und zur NFA.

B. Mit Eingabe vom 7. Juni 2002 (Datum der Postaufgabe) erhob K (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die erwähnten Sendungen. Er beanstandet, dass die Vielfalt der Ansichten zum Finanzausgleich überhaupt nicht zur Geltung gekommen sei. In beiden Beiträgen hätte zumindest ein Gegner der NFA zu Wort kommen sollen. Insgesamt hätten die Beiträge Leute aus bestimmten Kantonen, insbesondere auch aus Zug, diskriminiert. Der Beschwerdeführer beantragt, "Kassensturz" zu verpflichten, eine neue Sendung zum NFA auszustrahlen, die dessen Problematik und die Vielfalt der Meinungen zeige. Seiner Eingabe lagen u.a. auch die Unterschriften von mehr als 20 Personen, welche seine Beschwerde unterstützen, bei.

C. Im Rahmen der ihr eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte die Beschwerdeführer der UBI den Ombudsbericht zu (Art. 62 Abs. 1 RTVG).

D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 8. Juli 2002 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Die UBI könne insbesondere einen Veranstalter nicht dazu verpflichten, eine neue Sendung bestimmten Inhalts auszustrahlen. Die beanstandeten Beiträge hätten in informativer und substanzieller Weise Fragen bezüglich der Steuerbelastung in der Schweiz thematisiert. Im Interview mit Bundespräsident Villiger sei deutlich zum Ausdruck gekommen, dass es verschiedene Meinungen zur NFA gebe. Die beanstandete Sendung habe weder das Sachgerechtigkeits- noch das Vielfaltgebot verletzt.

E. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 21. August 2002 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung

1.

Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 7. Juni 2002 (Postaufgabe), der dazugehörige Ombudsbericht vom 10. Mai 2002. Die 30-tägige Frist gemäss Art. 62 Abs. 1 RTVG zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten.

2.

Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Anforderungen. Die Beschwerde ist überdies im Sinne von Art. 62 Abs. 2 RTVG hinreichend begründet.

2.1

Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer auch mehrere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 460). Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG können dabei Sendungen beanstandet werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zusätzlich müssen diese Sendungen in einem thematischen Zusammenhang stehen (vgl. dazu auch Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 758). Die vorliegende Beschwerde, welche sich gegen die "Kassensturz"- Sendungen vom 19. und 26. März 2002 richtet, erfüllt diese Voraussetzungen. Die UBI kann grundsätzlich darauf eintreten.

2.2

Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Eingabe, dass der "Kassensturz" dazu verurteilt werden müsse, eine Sendung auszustrahlen, welche die Problematik des NFA thematisiere und die Vielfalt der Meinungen dazu berücksichtige. Darauf kann die UBI nicht eintreten. Sie hat gemäss Art. 65 Abs. 1 RTVG primär festzustellen, ob durch eine oder mehrere Sendungen Programmbestimmungen verletzt worden sind. Tritt ein Veranstalter nach einer rechtskräftigen festgestellten Programmrechtsverletzung keine geeigneten Vorkehren, um gleiche oder ähnliche Rechtsverletzung in Zukunft zu vermeiden, kann die UBI dem Departement beantragen, geeignete Massnahmen zu treffen (Art. 67 RTVG).

3.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt die Einseitigkeit der Berichterstattung und macht damit sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und Vielfaltgebots von Art. 4 Abs. 1 RTVG geltend.

4.

Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der BV und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung ausdrücklich festgeschrieben.

4.1

Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,

1.

Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, das Publikum müsse sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich seinerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.

4.2

Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamteindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).

4.3

Das Vielfaltgebot will im Sinne von Art. 93 Abs. 2 BV einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Vielmehr sind Radio und Fernsehen verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln. Auf Gesetzesstufe findet sich das Vielfaltgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wieder. Es richtet sich im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot primär an die Programme in ihrer Gesamtheit. Ausnahme bilden Abstimmungs- oder Wahlsendungen (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568).

4.4

Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer ge- stalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99).

4.5

Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch, den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.

5.

Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei "Kassensturz" um ein wöchentlich ausgestrahltes Konsumentenmagazin handelt, worauf die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG anwendbar sind (siehe auch VPB 64/2000, Nr. 121, S. 1219ff).

6.

Die beiden beanstandeten Beiträge bildeten zwei Folgen zum gleichen Thema, nämlich der unterschiedlichen Steuerbelastung in Kantonen und Gemeinden. Im ersten Beitrag vom 19. März 2002 wurde insbesondere am Beispiel der Berner Oberländer Gemeinde Lauterbrunnen die Gründe und das Ausmass für das Entstehen einer "Steuerhölle" (Gemeinde mit hoher Steuerbelastung) aufgezeigt. Dabei kam zum Ausdruck, dass die Ursache für die hohen Steuern in Lauterbrunnen primär in der topographischen Lage liegen, als Gemeinde mit einer relativ grossen und bergigen Fläche und wenig Einwohnern. Die Infrastrukturausgaben (z.B. Abfallentsorgung, Feuerwehr) seien viel höher als in anderen Gemeinden. In mehreren Interviews mit Politikern und einem Wissenschafter wurden die Folgen des heutigen Systems und insbesondere des Steuerwettbewerbs erörtert. Der Moderator meinte abschliessend, dass die NFA zu einem wirksameren Finanzausgleich führen könnte, gab allerdings zu Bedenken, dass mit dem Widerstand von finanzstarken Kantonen wie Zürich und Zug zu rechnen sei. Der zweite Beitrag vom 26. März 2002 nahm mehrmals Bezug auf die vorangegangene Ausstrahlung. Im Spiel "Taxopoly" wurde am Beispiel eines Gross-, Kleinverdieners und einer alleinerziehenden Mutter die je nach Gemeinde sehr unterschiedliche Steuerbelastung für den jeweiligen Haushalt aufgezeigt und die "Steuerhöllen" und "Steuerparadiese" (Gemeinde mit niedriger Steuerbelastung) für die jeweiligen Kategorien gegenübergestellt. Betont wurde wie im ersten Beitrag, dass "Steuerhöllen" in der Regel unverschuldet entstehen würden, aufgrund der topographischen Lage und nicht weil zu wenig ökonomisch mit den Haushaltsmitteln umgegangen werde. Der Beitrag endete mit einem Interview mit Bundespräsident Villiger.

6.1

Thema der beanstandeten Beiträge war also nicht primär die NFA, welche ein komplexes Gesetzgebungsprojekt mit einer langen Vorgeschichte darstellt (vgl. dazu die entsprechende bundesrätliche Botschaft, BBl 2002, S. 2291ff.), sondern die Problematik der unterschiedlichen Steuerbelastung in Schweizer Gemeinden aus Sicht der benachteiligten Steuerzahler. Dieser Ansatz erscheint verständlich, ist doch der "Kassensturz" von SF DRS erklärterweise ein kritisches Konsumentenmagazin. Die Wahl des Themas bildet im Übrigen Bestandteil der Programmautonomie von Art. 5 Abs. 1 RTVG. Es handelte sich um keine eigentlichen Abstimmungssendungen zur NFA, welche erhöhte Anforderungen an das Vielfaltgebot mit sich bringen würden (vgl. vorne Ziffer 4.3). Das Vielfaltgebot von Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG ist vorliegend, auch weil es sich um zwei Folgebeiträge zum gleichen Thema handelt, nur begrenzt anwendbar und entfaltet für den Veranstalter keine weitergehenden Pflichten als das Sachgerechtigkeitsgebot.

6.2

Der Beschwerdeführer rügt die Einseitigkeit der Beiträge. Die verschiedenen Ansichten zum NFA seien nicht zum Ausdruck gekommen. So sei kein einziger Gegner der NFA zu Wort gekommen. Der Beitrag habe verschwiegen, dass andere Faktoren wie der Reallohn nicht berücksichtigt worden seien. Im Kanton Zug müsse die Bevölkerung hohe Mieten und andere Kosten zahlen. Mit dem NFA behindere der Bund den freien Markt.

6.3

Dem Beschwerdeführer gilt es entgegen zu halten, dass bereits heute ein Finanzausgleich besteht. Dieser erachten aber selbst Politiker aus Kantonen mit günstigen Steuern, wie der im ersten Beitrag befragte Franz Marty (Regierungsrat Kanton Schwyz) als ungenügend, weil die Unterschiede zwischen Kantonen bzw. Gemeinden zu gross geworden seien. Ein Dozent der Universität St. Gallen sagte im gleichen Beitrag aus, dass diese Unterschiede nicht ökonomisch begründet werden könnten und dass aus diesem Grunde "Steuerparadiese" mitunter Geld verschleudern würden. Selbst der Moderator räumte aber ein, dass der NFA insbesondere auch aus den Kantonen Zürich und Zug noch ein einiger Widerstand erwachsen werde. Obwohl kein eigentlicher Gegner der NFA zu Wort gekommen ist, gilt es darauf zu verweisen, dass durch die Interviews ein differenziertes Bild von der geplanten Neugestaltung des Finanzausgleichs vermittelt wurde. Insbesondere Bundespräsident Villiger verteidigte im Übrigen trotz den gezeigten Beispielen mit den unterschiedlichen Steuerbelastungen die Vorteile eines Steuerwettbewerbs zwischen den öffentlichen Haushalten, also die Marktprinzipien. Es dürften keine falschen Anreize gesetzt werden. Mit der NFA sollten aber die Standortnachteile von benachteiligten Regionen ausgeglichen werden, so dass auch Randregionen ihre öffentlichen Aufgaben in vernünftiger Weise wahrnehmen könnten. Insgesamt gelte es einen mehrheitsfähigen Kompromiss zu finden.

6.4

Da es sich bei den beanstandeten Beiträgen um keine Abstimmungssendungen handelte, war es im Lichte der programmrechtlichen Informationsgrundsätze auch nicht notwendig, einen expliziten Gegner der NFA zu präsentieren bzw. zu befragen. Zum eigentlichen Thema der Sendungen, nämlich den Ursachen und dem Ausmass der unterschiedlichen Steuerbelastung in Kantonen bzw. Gemeinden und allfälliger Perspektiven, konnte sich das Publikum durch die beiden Beiträge im Einzelnen und insgesamt ein eigenes Bild machen. Illustrative Beispiele (insbesondere Gemeinde Lauterbrunnen), Interviews mit verschiedenen Betroffenen bzw. Politikern und einem Wissenschafter sowie das innovative Spiel "Taxopoly" veranschaulichten dieses nicht eben telegene Thema in verständlicher Weise. Auch dem Transparenzgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG wurde hinreichend Genüge geleistet, indem jederzeit erkennbar war, dass der "Kassensturz" vor allem aus Sicht der betroffenen Steuerzahler argumentierte.

6.5

Die beanstandeten Beiträge verletzen keine Programmbestimmungen. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1.

Die Beschwerde von K und mitunterzeichnenden Personen vom 7. Juni 2002 wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendungen "Kassensturz" von Schweizer Fernsehen DRS vom 19. und 26. März 2002, Beiträge über Steuervergleiche, die Programmbestimmungen nicht verletzt haben.

2.

Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3.

Zu eröffnen: - (...)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 19. November 2002

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 103 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2002; der Erlass wurde am 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 3. März 2002; der Erlass wurde am 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart radio e televisiun, Art. 4, Art. 5, Art. 60, Art. 62, Art. 63, Art. 65 und Art. 67 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2002; der Erlass wurde am 1. Februar 2004, 1. Januar 2005, 1. April 2006, 1. April 2007, 1. Februar 2010, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Oktober 2024 erneut konsolidiert.