Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Lüthi und Blanc', angebliche Querschnittlähmung im Zusammenhang mit einer Knochenmarktransplantation

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

b. 468

Entscheid vom 19. März 2004

betreffend

Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Lüthi und Blanc", angebliche Querschnittlähmung im Zusammenhang mit einer Knochenmarktransplantation; Eingabe von H und B sowie mitunterzeichnenden Personen vom 10. April 2003

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Veronika Heller, Heiner Käppeli, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter

Juristisches Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand Sekretariat:

Den Akten wird entnommen:

A. Am Sonntag strahlt Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS oder SF 1) jeweils eine rund 25-Minuten dauernde Folge der Serie "Lüthi und Blanc" aus (vgl. zu dieser Serie http://www.lbf.ch mit einer Kurzbeschreibung aller Folgen und der auftretenden Personen).

B. Mit Eingabe vom 10. April 2003 erhoben H, Präsidentin der Stiftung F, und B, Stiftungsrat, (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden:

Beschwerdeinstanz, UBI) gegen die Serie "Lüthi und Blanc". Sie beantragen, es sei festzustellen, dass die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) durch die Darstellung einer Querschnittlähmung, welche im Zusammenhang mit einer Knochenmarktransplantation nach einer Lumbalanästhesie aufgetreten ist, Art. 26 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) verletzt habe. Die Serie sei überdies einzustellen. Die Beschwerdeführer haben zusätzlich eine Schlichtungsverhandlung angeregt, mit dem Ziel eine gütliche Einigung zu erzielen. Der Eingabe lagen u.a. auch der Ombudsbericht und die Unterschriften von 72 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen.

C. Die UBI bzw. ein von ihr bestimmtes Mitglied kann gemäss Art. 3 des Geschäftsreglements (SR 784.409) versuchen, durch Schlichtungsverhandlungen eine Beschwerde gütlich zu erledigen. Entsprechende Bemühungen, welche bis 28. Dezember 2003 dauerten, scheiterten jedoch in der vorliegenden Beschwerdesache.

D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die SRG zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 5. Februar 2004 beantragt sie, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich mit der SFK um eine juristische Person, welche nicht befugt seien, eine Beschwerde bei der UBI einzureichen. Eventualiter beantragt die SRG, die Beschwerde abzuweisen, da die Serie "Lüthi und Blanc" keine Programmbestimmungen verletzt habe.

E. In ihrer Replik vom 23. Februar 2004 halten die Beschwerdeführer an ihrem Antrag bezüglich der Feststellung einer Programmrechtsverletzung fest. Dagegen ziehen sie den Antrag, die Serie einzustellen, zurück, da in der am 9. November 2004 ausgestrahlten Folge von "Lüthi und Blanc" der medizinische Sachverhalt klar gestellt worden sei. Im Übrigen beantragen sie, auf die Beschwerde einzutreten, weil die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt seien.

F. In ihrer Duplik vom 12. März 2004 hält die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Das von der Beschwerdeführerin als verletzt erachtete Sachgerechtigkeitsgebot könne nicht auf Soaps wie "Lüthi und Blanc" angewendet werden. Anschliessend wurde die Duplik den Beschwerdeführern zugestellt und gleichzeitig den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung

1.

Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist demnach legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 lit. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberechtigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie - voraussetzungslos - das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 die Beschwerde unterstützende Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).

1.1

Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer sind Stiftungen wie generell juristische Personen und Vereinigungen in keinem Fall berechtigt, eine Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG bei der UBI einzureichen (BGE 123 II 69). Der Umstand, dass die F mit S assoziert ist, berechtigt sie auch nicht zu einer Behördenbeschwerde gemäss Art. 63 Abs. 2 RTVG, weil ihr keine öffentlichen Aufgaben übertragen worden sind und ihr hierbei hoheitliche Befugnisse zukämen (BGE 121 II

1.2

Mehr als 20 im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG legitimierte Personen unterstützen die Beschwerde. Die Eingabe erfüllt damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG). Da die Eingabe zusammen mit dem Bericht der Ombudsstelle auch fristgerecht eingereicht worden (Art. 62 Abs. 1 RTVG) und hinreichend begründet ist (Art. 62 Abs. 2 RTVG), kann grundsätzlich darauf eingetreten werden.

1.3

Die UBI hat festzustellen, ob durch eine beschwerdefähige Sendung Programmbestimmungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter Frist setzen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleich oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden

(Art. 67 Abs. 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI allenfalls dem Departement beantragen, Massnahmen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c RTVG zu verfügen. Sie kann dagegen nicht selbständig Veranstalter verpflichten, Richtigstellungen auszustrahlen. Den Antrag, die Serie "Lüthi und Blanc" abzusetzen, haben die Beschwerdeführer zurückgezogen und er ist damit gegenstandslos geworden.

2.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Sinngemäss machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1 RTVG geltend. Diese Bestimmung stellt bezüglich des Sachgerechtigkeitsgebots die lex specialis im Vergleich zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a RTVG und dem von den Beschwerdeführern angeführten Art. 26 Abs. 2 Bst. b RTVG dar.

3.

In der am 29. Dezember 2002 ausgestrahlten Folge 120 von "Lüthi und Blanc" wird u.a. gezeigt, dass der Financier Michael Frick im Zusammenhang mit einer bei einer Knochenmarkentnahme vorgenommenen Lumbalanästhesie eine Querschnittlähmung erlitten hat und sich im Folgenden nur noch im Rollstuhl bewegen kann. Michael Frick hat vorgängig seinem an Leukämie erkrankten Vater, Jean-Jacques Blanc, im Rahmen einer Transplantation Knochenmark gespendet. Dass Michael Frick der Sohn von Jean-Jacques Blanc ist, war erst seit kurzem bekannt. Zuvor hatten sich die beiden lange Zeit geschäftlich unerbittlich bekämpft. Deshalb hatte sich Jean-Jacques Blanc zuerst gegen die Knochenmarkspende gewehrt. Die bevorstehende Knochenmarktransplantation bildete schon in den der Ausstrahlung vom 29. Dezember 2002 vorgehenden Folgen ein Thema (insbesondere Folgen 115 – 119). Rund 10 Monate nach dem vermeintlichen Auftreten einer Querschnittlähmung bei Michael Frick gesteht dieser in der am 9. November 2003 ausgestrahlten Folge 151 von "Lüthi und Blanc" seiner Sekretärin, dass er simuliert habe. Es sei medizinisch ausgeschlossen, dass jemand, der Knochenmark spende, mit einer Querschnittlähmung im Rollstuhl lande. Gleichzeitig ersucht er die Sekretärin unter Androhung von Gewalt, niemandem davon zu erzählen.

4.

Anfechtungsobjekt bildet primär die am 29. Dezember 2002 ausgestrahlte Folge 120 von "Lüthi und Blanc". Die Beschwerdeführer beanstanden, SF DRS habe den falschen Eindruck vermittelt, Knochenmarkspenden seien gefährlich. In einem der Beschwerdeschrift beigelegtem Schreiben legt der für Anästhesie zuständige Chefarzt einer Universitätsklinik dar, dass Knochenmarkentnahmen für eine Transplantation in der Regel unter Vollnarkose vorgenommen werden, wobei auch Regionalanästhesien möglich sei- en. Komplikationen kommen dabei höchst selten (bei älteren Patienten) vor. Querschnittlähmungen seien in den letzten Jahren gemäss neueren Studien keine festgestellt worden. Obwohl es sich bei der Soap "Lüthi und Blanc" um eine frei erfundene Unterhaltungssendung handle, erscheine der gezeigte medizinische Handlungsablauf dem Publikum als plausibel, argumentieren die Beschwerdeführer. Die bei Michael Frick hervorgerufene Lähmung habe denn auch zu einem Rückgang der Bereitschaft zu Knochenmarkspenden geführt. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies. Soaps bzw. Serien wie "Lüthi und Blanc" seien im Übrigen ein Paradebeispiel für Fiktion und deshalb seien solche Sendungen nicht zur Wahrheit bzw. zur unverfälschten Wiedergabe von Fakten verpflichtet.

5.

Schon seit mehreren Jahren wird sonntags auf SF DRS jeweils eine Folge der Eigenproduktion "Lüthi und Blanc" ausgestrahlt. Sie verfügt über ein für schweizerische Verhältnisse sehr grosses und treues Publikum. Die in Mundart gesprochene Serie erzählt eine fortlaufende Geschichte, in deren Mittelpunkt zwei durch eine Ehe verbundene Familien (Lüthi und Blanc) und eine Schokoladefabrik stehen. Am Anfang jeder Folge steht eine kurze Zusammenfassung derjenigen von letzter Woche. Die wichtigsten Figuren sind praktisch seit Beginn der Serie dabei und charakterisieren sich durch ein klares Profil, mit welchem sie auch durch das Publikum identifiziert werden. Während Jean-Jacques Blanc beispielsweise einen Unternehmer alter Schule darstellt, etwas stur, konservativ denkend, aber mit ethischer Verantwortung, ist Michael Frick, der Finanzgeschäfte tätigt, jedes Mittel Recht, um seine Macht und seinen Profit zu steigern oder um sich andere persönliche Vorteile zu verschaffen.

5.1

Bei "Lüthi und Blanc" handelt es sich um eine Unterhaltungssendung. Die Abgrenzung zu Informationssendungen kann aufgrund neuerer Sendeformate (Infotainment, Talksendungen, Reality-TV) zwar nicht immer ohne weiteres vorgenommen werden. Das Drehbuch von "Lüthi und Blanc" ist aber frei erfunden und lehnt sich auch nicht an die wahre Geschichte einer Schokoladendynastie an. Der fiktive Charakter dieser typischen Soap ist für das Publikum klar erkennbar. Wie etwa auch Spielfilme oder satirische Sendungen unterstehen fiktive Serien wie "Lüthi und Blanc" dem Schutz der verfassungsrechtlich garantierten Kunstfreiheit von Art. 21 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101).

5.2

Auch auf fiktive, unterhaltende Serien ist der überwiegende Teil der Programmbestimmungen in vollem Umfang anwendbar. Das gilt insbesondere für das kulturelle Mandat (Art. 3 Abs. 1 RTVG), den Schutz der Menschenwürde, den Jugendschutz, das Verbot der Gewaltverherrlichung und Gewaltverharmlosung (Art. 6 Abs. 1, letzter Satz RTVG) oder das Verbot von Schleichwerbung (Art. 15 Abs. 2 der Radio und Fernsehverordnung, SR 784.401) Wenn die UBI in stetiger Rechtsprechung betont, dass die

Programmautonomie der Veranstalter (Art. 5 Abs. 1 RTVG) bei Unterhaltungssendungen bzw. Fiktion am Grössten sei, bezog sich dies jeweils auf das Verhältnis zu den Informationsgrundsätzen von Art. 4 RTVG und insbesondere zum Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz 364 vom 26.6.1998 sowie dazugehöriger unveröffentlichter BGE vom 19.2.99/2A.470/1998). Gemäss dem zitierten bundesgerichtlichen Entscheid ist es in solchen Fällen vor allem entscheidend, dass für das Publikum erkennbar ist, dass die Sendung "keinerlei Anspruch auf einen irgendwie gearteten informativen Wahrheitsgehalt erheben kann" (E. 2b).

5.3

Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung bzw. im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamteindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).

5.4

Den Beschwerdeführern ist zuzugestehen, dass Handlungsabläufe wie die Knochenmarktransplantation bei "Lüthi und Blanc" auch bei fiktiven Unterhaltungssendungen einigermassen plausibel sein sollten. Ausnahme sind besondere Genres wie Science Fiction-Filme, die sich gerade durch übernatürliche Elemente auszeichnen. Auch bei der eigentlichen Fiktion steht aber die sachgerechte Darstellung von Handlungsabläufen nicht im Vordergrund. So entspricht die Tätigkeit und Arbeitsweise von Polizei oder Justiz in Wirklichkeit in vielem wohl nicht mit den in den Kriminalfilmen gezeigten Vorgehensweisen überein. Fiktion und Unterhaltung verfolgen einen anderen Zweck als Nachrichtensendungen oder eine dokumentarische Ausstrahlung. Das Publikum soll mit einer erdachten Geschichte unterhalten, in den Bann gezogen und emotional berührt werden, wobei die Qualität je nach Ausstrahlung eine ganz unterschiedliche sein kann. Komplizierte Vorgänge beispielsweise wissenschaftlicher, technischer oder juristischer Natur haben sich dabei vielfach zu Lasten einer realitätsgerechten Darstellung der erfundenen Geschichte zu unterzuordnen bzw. werden instrumentalisiert, um eine besondere Wirkung zu erzeugen. Sie werden dabei vereinfacht, unpräzise oder gar falsch dargestellt. Vielfach tritt in fiktiven Produktionen das Unwahrscheinliche ein, was in der Realität nicht oder nur in Ausnahmefällen geschieht. Dies trifft auch für den vorliegend in "Lüthi und Blanc" beanstandeten Sachverhalt zu. Der Einbezug einer Knochentransplantation dient einerseits dazu, den Vater (Blanc) und seinen unehelichen Sohn (Frick) einander näher zu bringen, in dem nur eine

Knochenmarkspende von Frick das Leben von Blanc retten kann. Anderseits unterstreicht Frick mit der Vortäuschung einer Querschnittlähmung seinen fiesen Charakter. Die Produzenten der Serie haben die Knochenmarkspende bzw. die -transplantation offensichtlich deshalb in die Serie eingebaut und gleichzeitig instrumentalisiert, um die erwähnten dramaturgischen Effekte zu erzielen. Der medizinische Vorgang bei einer Knochenmarktransplantation ist dagegen von untergeordneter Bedeutung.

5.5

Obwohl der fiktive Charakter von "Lüthi und Blanc" klar ersichtlich ist, diente die Darstellung der vermeintlich verunglückten Knochenmarktransplantation zumindest einem Teil des Publikums zur Meinungsbildung über das Thema Knochenmarkspenden. Der von den Beschwerdeführern glaubhaft angeführte – wenigstens kurzfristige – Rückgang der Bereitschaft zu lebenswichtigen Knochenmarkspenden ist hierfür ein Indiz. Die Produzenten der Serie haben diese Wirkung offensichtlich nicht gewollt. Sie bezweckten zwar das Publikum über den Gesundheitszustand von Michael Frick (angebliche Querschnittlähmung) bewusst zu täuschen, nicht aber dieses hinsichtlich der Meinungsbildung zum Thema Knochenmarkspenden zu beeinflussen und noch viel weniger zielten die Produzenten darauf ab, die Bereitschaft der Bevölkerung zu Knochenmarkspenden zu verringern. Deshalb hat SF DRS wohl auch prompt reagiert und in der Sendung "Quer" vom 21. Februar 2004 versucht, Fakten im Zusammenhang mit allfälligen Gefahren von Knochenmarkspenden zu vermitteln. Auch Michael Frick hat in der Serie selber in einer wohl kaum dem ursprünglichen vorgesehenen Drehbuch entsprechenden Fassung unmissverständlich erklärt, dass niemand aufgrund einer Knochenmarkspende eine Querschnittlähmung erleiden könne. Mit dieser Klarstellung im Rahmen der beanstandeten Serie haben die Produzenten den Anliegen der Beschwerdeführer wenigstens teilweise Rechnung getragen.

5.6

Eine Querschnittlähmung als Folge einer Lumbalanästhesie im Rahmen einer Knochenmarktransplantation ist in der Realität wohl sehr unwahrscheinlich. Auch in der Serie ist dieser Sachverhalt nicht eigentlich eingetreten, da Michael Frick die Lähmung nur simuliert. Dies war aber für das Publikum bis zu seinem Geständnis nicht erkennbar. Diese gewollte Täuschung der Zuschauenden, welche aufgrund des Charakters von Michael Frick im Nachhinein nicht völlig überrascht, bildet Teil der bei der Unterhaltung und insbesondere bei der Fiktion erhöhten Programmautonomie der Veranstalter (Art. 5 Abs. 1 RTVG). Eine Anwendung der Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG und des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1 RTVG auf fiktive Unterhaltungssendungen ist in der Regel denn auch nicht möglich, weil sie nicht eigentliche (d.h. reale) Informationen bzw. Fakten vermitteln, sondern frei erfundene, welche Handlungsabläufe möglichst realitätsgerecht erscheinen lassen sollen. Indem dem Publikum "Fakten" vorenthalten werden, wie die Simulation der Quer- schnittlähmung von Frick, soll Spannung und Dramaturgie erzeugt werden. Ziel ist dabei, das Publikum zu unterhalten, was auch Teil des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 Bst. a RTVG ist. Die Grenze von fiktiver Unterhaltung liegt in den sensiblen Bereichen des kulturellen Mandats (insbesondere Jugendschutz, Menschenwürde, religiöse Gefühle, Gewalt), gegen welches auch nicht diametral verstossen werden darf (UBI- Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, teilweise veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246f.). Die im Zusammenhang von fiktiver Unterhaltung ebenfalls vielfach relevanten Aspekte von Moral und Geschmack fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI.

5.7

Es stellt sich die Frage, ob ein diametraler Verstoss gegen das kulturelle Mandat vorliegt, weil die Schilderung der Lumbalanästhesie im Zusammenhang mit der Knochenmarktransplantation gewisse negative Auswirkungen auf die Bereitschaft zu Knochenmarkspenden gezeitigt hat. Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus hat die UBI gefolgert, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters. Die UBI hat im Zusammenhang mit einer Satiresendung schon einmal entschieden, dass ein sachlich nicht zu rechtfertigender Vergleich diametral gegen das kulturelle Mandat verstossen kann (UBI-Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, teilweise veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246f.). Im konkreten Fall ist allerdings der medizinische Sachverhalt nur vermeintlich falsch dargestellt worden. Da es sich bei "Lüthi und Blanc" um eine Serie handelt, erfolgt die Auflösung der Geschichte nicht wie in einem Spielfilm noch gleichentags, sondern erst nach zahlreichen weiteren Folgen. Angesichts der erwähnten unbeabsichtigten Beeinflussung des Publikums hinsichtlich der Gefahren bei Knochenmarkspenden erscheint allerdings bedauerlich, dass das Geständnis von Michael Frick erst rund 10 Monate - bedingt auch durch die mehrmonatige Sommerpause - nach der vermeintlichen Querschnittlähmung erfolgte. Ein diametraler Verstoss gegen das kulturelle Mandat liegt aber auch deshalb nicht vor, weil SF DRS mit dem unmissverständlichen Votum von Michael Frick sich selber in konstruktiver Weise bemüht hat, allfällige negative Auswirkungen der beanstandeten Folge von "Lüthi und Blanc" zu korrigieren. Überdies hat sie die Problematik in einer Sendung ("Quer"), welche Unterhaltungs- und Informationselemente vereinigt, aufgegriffen und Fakten zu möglichen Gefahren im Zusammenhang mit Knochenmarkspenden vermittelt. Damit hat sie auch dem ausserordentlichen Umstand Rechnung getragen, dass eine fiktive Unterhaltungsserie die Meinungsbildung zu einem medizinischen Thema beeinflussen kann.

5.8

Die beanstandete Schilderung der Lumbalanästhesie im Zusammenhang mit einer Knochenmarktransplantation, welche keine Fakten im Sinne der Informationsgrundsätze vermittelt hat, verletzt daher weder das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG) noch andere Programmbestimmungen wie insbesondere das kulturelle Mandat (Art. 3 Abs. 1 RTVG). Sie ist durch die den Veranstaltern zustehende Programmautonomie (Art. 5 Abs. 1 RTVG) gedeckt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1.

Die Beschwerde von H und B sowie mitunterzeichnenden Personen vom 10. April 2003 wird, soweit darauf eingetreten werden kann, mit 9:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Lüthi und Blanc" von Schweizer Fernsehen DRS, angebliche Querschnittlähmung im Zusammenhang mit einer Knochenmarktransplantation, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2.

Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3.

Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 18. Mai 2004

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 103 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2004; der Erlass wurde am 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 21 — gelesen in der Fassung vom 8. Februar 2004; der Erlass wurde am 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart radio e televisiun, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 26, Art. 62, Art. 63, Art. 64, Art. 65 und Art. 67 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2005, 1. April 2006, 1. April 2007, 1. Februar 2010, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Oktober 2024 erneut konsolidiert.
  • Geschäftsreglement der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, Art. 3 — der Erlass wurde am 1. April 2007 und 1. Januar 2012 erneut konsolidiert.