Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Schweiz Aktuell', Beitrag 'Skandal um Tessiner Kurhaus'
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 492
Entscheid vom 20. August 2004
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Schweiz Aktuell" vom 10. Februar 2004, Beitrag "Skandal um Tessiner Kurhaus"; Eingabe von B vom 1. Juni 2004
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Veronika Heller, Heiner Käppeli, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristisches Pierre Rieder Sekretariat:
Den Akten wird entnommen:
A. Von Montag bis Freitag strahlt Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) um 19 Uhr jeweils die Sendung "Schweiz Aktuell" aus. In der rund 20-minütigen Sendung wird mit Nachrichten, Reportagen und Interviews über aktuelle Ereignisse aus Politik, Wirtschaft, Kultur und Sport aus den Regionen berichtet. Im Rahmen der Sendung vom 10. Februar 2004 strahlte "Schweiz Aktuell" den Beitrag "Skandal um Tessiner Kurhaus" aus.
B. Mit Eingabe vom 1. Juni 2004 erhob B (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde im Sinne von Art. 62ff. des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) bei der Unabhängigen Be- schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI) gegen den erwähnten Beitrag. Dieser sei auf der einschlägigen Internetadresse (http://www.sfdrs.ch/system/frames/news/schweiz-aktuell/index.php) immer noch abrufbar. Der Beschwerdeführer stellt fünf Anträge. Neben der Feststellung einer Programmrechtsverletzung beantragt er, SF DRS sei zu verpflichten, einen neuen Bericht durch "Schweiz Aktuell" auszustrahlen, diesen neuen Bericht auf der erwähnten Internetadresse zu platzieren, den alten Bericht dagegen von dieser Internetadresse zu entfernen, was schon vorsorglich bis zur Ausstrahlung des neuen Berichts geschehen solle. Kosten und Entschädigungen seien von SF DRS zu tragen.
C. Der Eingabe lag auch der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 4. Mai 2004 bei. Die Ombudsstelle argumentierte, die 20-tägige Frist sei nicht eingehalten worden (Art. 60 Abs. 1 RTVG).
D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 22. Juni 2004 beantragt sie, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer wurde am 24. Juni 2004 eine Kopie der Stellungnahme der SRG zugestellt.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 464f.; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff; siehe auch VPB 63/1999, Nr. 96, S. 906). Der Beschwerdeführer spielt im Rahmen des beanstandeten Beitrags über das Kurhaus "Sanavita" eine wichtige Rolle und ist deshalb grundsätzlich beschwerdebefugt. Die Eingabe ist auch hinreichend begründet und die 30-tägige Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 62 RTVG).
2.
Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor der Ombudsstelle die Beanstandungsfrist eingehalten hat. Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG sind Beanstandungen gegen Sendungen schweizerischer Veranstalter innert 20 Tagen nach der Ausstrahlung schriftlich bei der Ombudsstelle des Veranstalters einzureichen. Hierbei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (BGE 124 II 265). Die Beanstandungsfrist gilt gemäss Rechtsprechung der UBI grundsätzlich für alle ausgestrahlten Sendungen schweizerischer Veranstalter, unabhängig davon, ob es sich um eine Erstausstrahlung oder um eine Wiederholung handelt (vgl. etwa UBI- Entscheide b. 392/393 vom 28. Oktober 1999, E. 1).
2.1
Die Erstausstrahlung des beanstandeten Beitrags erfolgte am 10. Februar 2004 auf SF DRS, eine Wiederholung am 11. Februar 2004. Der Beschwerdeführer hat seine Beanstandung aber erst am 21. April 2004 bei der Ombudsstelle und damit lange nach Ablauf der 20-tägigen Beanstandungsfrist eingereicht. Er argumentiert jedoch, dass der beanstandete Beitrag immer noch im Archiv der Web-Site von SF DRS abgelegt sei und damit für die Öffentlichkeit immer noch zugänglich sei. Die Beanstandungsfrist habe er deshalb eingehalten.
2.2
Die Botschaft zum geltenden RTVG (BBl 1987 III 689) und auch die diesbezüglichen Materialien äussern sich nicht zur Frage, ob und allenfalls inwieweit Rundfunkausstrahlungen im Internet in den Geltungsbereich des RTVG und damit auch in das für die UBI relevante Programmrecht fallen. Web-TV und -Radio sind ein neueres Phänomen, weshalb sich der damalige Gesetzgeber noch nicht mit dieser Unterstellungsfrage auseinanderzusetzen hatte (vgl. dazu auch Martin Dumermuth, Radio- und Fernsehprogramme auf dem Internet, in: medialex 1/98, S. 15ff.). Auch in der Rechtsprechung finden sich keine klaren Antworten. Im Zusammenhang mit dem Sponsoring der Weiterverwertung einer Rundfunksendung im Internet haben sowohl das BAKOM mit Verfügung vom 29. September 1999 wie auch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im Beschwerdeentscheid vom 18. Dezember 2000 die Frage explizit offen gelassen (siehe dazu auch medialex, 4/99,
2.3
Wer Radio- und Fernsehprogramme veranstalten will, benötigt eine Konzession (Art. 10 Abs. 1 RTVG). Das Programmrecht knüpft daran an und bestimmt, dass die UBI Beschwerden gegen ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter zu beurteilen hat (Art. 58 Abs. 2 RTVG). Bis heute ist noch kein Veranstalter für Rundfunkausstrahlungen im Web konzessioniert worden. Entsprechende Ausstrahlungen sind damit bis anhin kommunikationsrechtlich ausschliesslich der Gesetzgebung über das Fernmelderecht unterstellt (vgl. dazu auch Marc R. Bütler , Information Highway – Rundfunk- oder Fernmeldedienst?, in: Information Highway: Beiträge zu rechtlichen und tatsächlichen Fragen, herausgegeben von Reto M. Hilty, Bern 1996, S. 171ff.; siehe überdies Art. 2 des Fernmeldegesetzes, SR 784.10 sowie die Ausführungen in der entsprechenden bundesrätlichen Botschaft, BBl 1996 III 1424).
2.4
Im angestrebten neuen RTVG soll die Frage, ob Rundfunkausstrahlungen im Internet der Rundfunkgesetzgebung zu unterstellen sind, geregelt werden. Der bundesrätliche Entwurf zu einem neuen RTVG ist ausdrücklich technologieneutral ausgestaltet. Dem RTVG sollen daher auch über das Internet verbreitete Radio- und Fernsehprogramme unterstellt werden, soweit sie publizistisch relevant sind (Botschaft zur Totalrevision des RTVG, BBl 2003, S. 1598).
2.5
Vorliegend geht es um eine Sendung, welche im Fernsehen von einem für dieses Medium konzessionierten Veranstalter (SF DRS bzw. die SRG) ausgestrahlt worden ist. Nach wie vor kann die beanstandete Sendung auf der Web-Site von SF DRS heruntergeladen werden und ist damit der Öffentlichkeit zugänglich. SF DRS räumt damit Personen, welche die Fernsehausstrahlung nicht sehen konnten oder welche die Sendung noch einmal sehen möchten, Gelegenheit ein, dies zu einem beliebigen Zeitpunkt zu tun. Der Inhalt der Ausstrahlung im Medium Internet ist mit derjenigen im Fernsehen für den Zuschauenden identisch. Es handelt sich damit um eine zusätzliche Ausstrahlung einer Sendung, welche an sich den Programmbestimmungen unterliegt, in einem anderen elektronischen Medium. Ob sich alleine durch das unterschiedliche Verbreitungsmedium eine unterschiedliche Behandlung bezüglich der Unterstellung unter das Programmrecht sachlich rechtfertigen lässt, erscheint fraglich. Es gilt deshalb zu prüfen, ob im vorliegend zu beurteilenden Fall noch weitere Unterschiede zwischen der Ausstrahlung im Fernsehen und im Internet bestehen.
2.6
Dem RTVG ist gemäss Art. 1 Abs. 1 RTVG der Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen unterstellt. Dazu gehören auch vergleichbar aufbereitete Darbietungen und Informationen wie insbesondere Teletext. Im Mittelpunkt steht daher neben dem Medium der Programmcharakter (vgl. dazu auch Botschaft 1987 III 689ff.). Ein Programm im Sinne des RTVG stellt eine Folge von Sendungen dar, die vom Veranstalter zusammengestellt, zeitlich angesetzt und kontinuierlich angeboten werden. Bei dem vom Beschwerdeführer angeführten Link zum beanstandeten Beitrag handelt es sich um ein eigentliches Archiv in elektronischer Form mit "Schweiz Aktuell"-Ausstrahlungen von 1999 – 2004. Dieser explizit als "Archiv" bezeichnete Link auf der Web-Site von SF DRS ermöglicht das individuelle Herunterladen einer frei wählbaren früheren Sendung von "Schweiz Aktuell" zu einem beliebigen Zeitpunkt, selbst Jahre nach der Erstausstrahlung. Der Zugang ist damit zwar öffentlich, die Sendefolge und der Zeitpunkt der Ausstrahlung werden aber nicht wie in einem eigentlichen Programm vom Veranstalter festgelegt. Es handelt sich vorliegend deshalb nicht um eine Wiederholung einer Ausstrahlung im Rahmen eines Programms. In einem elektronischen Archiv abrufbare Fernsehausstrahlungen stellen daher kein Programm oder in vergleichbarer Weise aufbereitete Informationen dar. Sie fallen deshalb nicht in den Geltungsbereich des RTVG bzw. des für die UBI relevanten Programmrechts. Die Frist für die Beanstandung von Sendungen (Art. 60 Abs. 1 RTVG) würde im Übrigen ihren Sinn verlieren, wenn neben Sendungen aus einem Programm auch Ausstrahlungen, die in einem öffentlich zugänglichen elektronischen Archiv gespeichert sind, dem Programmrecht unterstehen würden.
3.
Die im Archiv der Web-Site von SF DRS abrufbare Version der beanstandeten Sendung kann deshalb in casu nicht für die Berechnung der Beanstandungsfrist im Sinne von Art. 60 Abs. 1 RTVG herangezogen werden. Da die 20-tägige Beanstandungsfrist damit nicht eingehalten worden ist (siehe Ziffer 2.1), kann auf die vorliegende Eingabe nicht eingetreten werden.
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde von B vom 1. Juni 2004 gegen Schweizer Fernsehen DRS, Sendung "Schweiz Aktuell" vom 10. Februar 2004, Beitrag "Skandal um Tessiner Kurhaus", wird mit 7:2 Stimmen nicht eingetreten.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 24. September 2004