Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendung '10 vor 10', Beitrag 'Kunstfehler'
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 493
Entscheid vom 22. Oktober 2004
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "10 vor 10" vom 30. März 2004, Beitrag "Kunstfehler"; Eingabe von S vom 25. Juni 2004
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Veronika Heller, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristisches Pierre Rieder (Leiter), Nicolas Capt Sekretariat:
Den Akten wird entnommen:
A. Am 30. März 2004 strahlte Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden SF DRS) im Rahmen des Nachrichtenmagazins "10 vor 10" den Beitrag "Kunstfehler" aus (Dauer: 7 Minuten 30 Sekunden).
B. Mit Eingabe vom 25. Juni 2004 erhob Prof. Dr. S (im Folgenden auch Beschwerdeführer), vertreten durch K., Rechtsanwalt, gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz). Er beantragt, es sei festzustellen, dass der beanstandete Beitrag die programmrechtlichen Informationsgrundsätze mehrfach verletzt habe. Der Beschwerdegegnerin sei- en die Kosten und eine Parteientschädigung aufzuerlegen. Der Eingabe lag u.a. auch der Ombudsbericht bei.
C. Mit Schreiben vom 6. Juli 2004 stellte der Beschwerdeführer der UBI ein zusätzliches Schreiben zu, in welchem er eine Darstellung in seiner Eingabe korrigierte.
D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 29. Juli 2004 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf das Rechtsbegehren der Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin sei nicht einzutreten.
E. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 18. August 2004 und die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 13. September 2004 an ihren Anträgen fest.
F. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers wurde noch ein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt (Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. September 2004, Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2004). Danach wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel mehr stattfindet.
G. Barbara Janom Steiner ist vor den Beratungen des Falls in den Ausstand getreten.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).
1.1
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Individual- oder Betroffenenbeschwerde).
1.2
Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 464f.; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff; siehe auch VPB 63/1999, Nr. 96, S. 906). Der Beschwerdeführer, der im Mittelpunkt des beanstandeten Beitrags steht, erfüllt diese Voraussetzungen.
1.3
Das Beschwerdeverfahren vor der UBI ist grundsätzlich kostenlos (Art. 66 Abs. 1 RTVG). Nur für mutwillige Beschwerden können Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 2 RTVG). Parteientschädigungen können in keinem Fall entrichtet werden (vgl. Boinay, a.a.O., Rz. 551). Auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolge kann daher nicht eingetreten werden.
2.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt die mehrfache Verletzung der programmrechtlichen Informationsgrundsätze (Art. 4 RTVG) und insbesondere des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG). Er beanstandet, wesentliche Fakten seien nicht erwähnt, Fakten seien falsch oder tendenziös dargestellt bzw. in täuschender Weise aneinandergereiht und der Standpunkt des Angegriffenen sei nicht angemessen berücksichtigt worden. "10 vor 10" habe dabei journalistische Sorgfaltspflichten verletzt.
3.
In der Einleitung stellt der Moderator die Frage in den Raum, was passiere, wenn einem Arzt ein Kunstfehler unterlaufe. Der Laie nehme an, die zuständigen Gesundheitsbehörden würden sich des Falles annehmen und im Wiederholungsfall einschreiten. Das föderalistische schweizerische Gesundheitssystem biete aber Schlupflöcher. Dies zeige die folgende Recherche: Ein 72-jähriger Medizinprofessor, der seit 40 Jahren in der Schweiz lebe, sei mit einem Dutzend Haftpflichtfällen konfrontiert, doch er praktiziere ungehindert weiter. Der nachfolgende Filmbericht stellt zuerst die Leidensgeschichte von B. dar. B. sei fünf Mal vom Beschwerdeführer operiert worden. Daraus sei ein Haftpflichtfall geworden. In einem medizinischen Gutachten sei festgestellt worden, dass eine Operation nicht indiziert gewesen sei. Es folgt eine Stellungnahme des Anwalts des Beschwerdeführers. Im Weiteren wird über den Werdegang von Prof. S berichtet. Der Anwalt von B., der insgesamt 12 Haftpflichtfälle gegen den Arzt betreut hat bzw. betreut, äussert sich ebenfalls zu Prof. S. Der Leiter der Gesundheitsdirektion des Kantons St. Gallen nimmt Stellung zu den Konsequenzen, welche die zuständige Behörde aus den Haftpflichtfällen gezogen hat. Der Filmbericht endet mit Aussagen von B. zu ihrem Schicksal und ihren Perspektiven.
4.
Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Dies beinhaltet auch einen kritischen Beitrag über einen Arzt. Der Beschwerdeführer ist seit 1989 als selbständiger Neurochirurg tätig, nachdem er von 1972 – 1984 Chefarzt für Neurochirurgie im Kantonsspital von Chur war und 1984 zum Professor habilitierte. Thema des Beitrags "Kunstfehler" bildet einerseits der Fall der vom Beschwerdeführer operierten B, anderseits die berufliche Kompetenz des Beschwerdeführers in einem weiteren Rahmen. Im Stil von anwaltschaftlichem Journalismus argumentiert "10 vor 10" primär aus der Optik von B. Ist ein solcher Fokus im Lichte der Programmautonomie grundsätzlich zulässig, gilt es dabei aber die übrigen Programmbestimmungen und vorliegend insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG einzuhalten.
5.
Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sach- verhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Fehler in Nebenpunkten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale journalistische Sorgfaltspflichten (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84) wie die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz (Art. 4 Abs. 2 RTVG), der fairen Berichterstattung und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen respektiert hat.
5.1
Bei Sendungen im Stile von anwaltschaftlichem Journalismus, die überdies schwerwiegende Vorwürfe erheben und so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für Direktbetroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; 60/1996, Nr. 83, S. 745). Wenn massive Anschuldigungen an Personen, Unternehmen oder Behörden gerichtet werden, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden (unveröffentlichter BGE vom 12. September 2000,2A.32/2000).
5.2
Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamteindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343). Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.
5.3
Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf den beanstandeten Beitrag des Nachrichtenmagazins "10 vor 10" anwendbar. Es handelt sich um einen Hintergrundbericht ohne Bezug zum tagesaktuellen Geschehen. Von einem eigentlichen breitgestreuten Vorwissen hinsichtlich der beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers kann nicht ausgegangen werden. Ein über ihn in der Zeitschrift "Beobachter" publizierter Bericht liegt schon drei Jahre zurück (April 2001). Verschiedene Sequenzen im Rahmen des beanstandeten Beitrags erachtet der Beschwerdeführer als nicht sachgerecht. Er würde insgesamt als "präseniler Scharlatan" dargestellt, dem die Bewilligung zur Ausübung seines Berufs entzogen werden sollte und der nur deshalb weiter praktizieren könne, weil es im schweizerischen föderalisti- schen System Schlupflöcher gebe.
5.3.1
Hinsichtlich der Darstellung des Falls B. rügt der Beschwerdeführer insbesondere, dass der Beitrag den Eindruck erweckt habe, eine arbeitsfähige Frau sei alleine aufgrund einer nicht notwendigen und unsachgemässen Operation von Prof. S invalid geworden, zu der sie von ihm überredet worden sei. "10 vor 10" stütze ihre Argumentation einzig und unreflektiert auf das Gutachten, verschweige aber dagegen beispielsweise dass die vom Beschwerdeführer angewendete Operationstechnik staatlich anerkannt sei.
5.3.2
Der Beitrag "Kunstfehler" suggeriert tatsächlich, dass B. trotz langjähriger Rückenschmerzen vor der Betreuung durch den Beschwerdeführer voll berufstätig war ("Sie war damals noch voll berufstätig"). Aus einem Schreiben der Winterthur-Versicherung, des Krankenversicherers von B., geht hingegen hervor, dass sie bereits vor der ersten Kontaktaufnahme zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin verweist ihrerseits auf das Gutachten der Universitätsklinik Balgrist vom 7. Januar 2003, welches die Arbeitsunfähigkeit mit der ersten Kontaktaufnahme von B. mit dem Beschwerdeführer gleichsetzt und auf die fehlende Zeit, um diesen Aspekt des Sachverhalts darzustellen. Entscheidend aus programmrechtlicher Sicht ist nicht das genaue Datum der Arbeitsunfähigkeit, sondern der gesundheitliche Zustand von B. vor der Betreuung durch den Beschwerdeführer. Die Aussage im Beitrag, wonach sie noch voll berufstätig gewesen sei, vermittelt dem Publikum diesbezüglich einen nicht zutreffenden Eindruck.
5.3.3
Es ist grundsätzlich nichts daran zu beanstanden, dass die Redaktion das Gutachten der Universitätsklinik Balgrist als Grundlage ihrer Schilderung des Falls B. genommen hat. Dieses Gutachten stammt einerseits von einer renommierten Klinik und bildete andererseits die Grundlage für die vergleichsweise Erledigung des geschilderten Haftpflichtfalls. Hat schon der zahlungspflichtige Haftpflichtversicherer kein Obergutachten angefordert, so konnte es sicherlich nicht der Redaktion zugemutet werden, das Gutachten inhaltlich zu hinterfragen und weitere Meinungen einzuholen. Überdies ist im Beitrag erwähnt worden, dass der Beschwerdeführer dieses Gutachten nicht akzeptiert, wobei diese Aussage von "10 vor 10" sogleich relativiert wird ("Obwohl sich die Haftpflichtversicherung von S mit B. auf einen Betrag in Millionenhöhe geeinigt hat, distanzieren sich S und sein Anwalt vom Gutachten."). "10 vor 10" hat das Gutachten jedoch generell nur insoweit verwendet, als dessen Inhalt den Beschwerdeführer stark belastet. So wird nicht darauf Bezug genommen, dass nachträgliche operative Interventionen zu einer weiteren Verschlimmerung der Lage bei B. führten. Zusammen mit der nicht korrekten Aussage über die Arbeitsfähigkeit von B. vor der Betreuung durch Prof. S (vgl. vorne Ziffer 5.4.1) lässt dies den etwas vereinfachten Schluss aufkommen, dass ausschliesslich die Be- handlung des Beschwerdeführers die Invalidität einer vorher gesundheitlich nicht wesentlich beeinträchtigten Person verursacht habe.
5.3.4
Auch auf die spezielle Operationsmethode des Beschwerdeführers geht "10 vor 10" nicht weiter ein. Anhand von Röntgenbildnern erklärt der Off-Kommentar zwar, Prof. S habe die bei B. verschobenen Lendenwirbel mittels körpereigenem Knochen und einer Schraube versteift. Obwohl der Anwalt in seinem Statement auf die Operationsmethode hingewiesen hat, wird im Beitrag nicht weiter substanziell darauf eingegangen. Da die fachlichen Kompetenzen des Beschwerdeführers ein zentrales Thema des Beitrags "Kunstfehler" bilden, hätten Informationen über die spezielle Operationsmethode von Prof. S dem Publikum zusätzliche, nicht unwesentliche Fakten vermittelt. Dazu hätte es auch erfahren müssen, ob und warum es sich dabei um eine sehr ungewöhnliche Operationsmethode handle und wieweit sie in der Fachwelt Anerkennung geniesst. Die Erwähnung der Anerkennung durch das Bundesamt für Gesundheit (bis Ende 2003 Bundesamt für Sozialversicherung) bzw. die Kassenpflicht wäre dazu ein wichtiges Element gewesen, da der Anerkennung eine umfassende Prüfung vorangeht. Es kann diesbezüglich den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, die von einer Anerkennung erst im Jahr 2004 ausgeht. Gemäss Anhang 1 der Krankenpflege- Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) besteht zwar seit dem 1. Januar 2004 neu bei solchen Eingriffen die Pflicht, eine Zweitmeinung einzuholen. Bereits seit 1. Januar 1999 aber war dieser Eingriff im Anhang 1 der KLV bei den Leistungen aufgeführt, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und kassenpflichtig sind. Allerdings führt Anhang 1 der KLV nicht nur auf, welche Leistungen übernommen, nicht übernommen oder nur unter Vorbehalt übernommen werden. Sie kennt überdies eine zusätzliche Kategorie für Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit noch abgeklärt werden, für die jedoch die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen und in einem festgelegten Umfang übernommen werden. Genau in dieser Kategorie (mit dem Vermerk "Ja, in Evaluation″) wurde die Operationsmethode des Beschwerdeführers zuerst aufgenommen (Voraussetzung: ″Nach Misserfolg einer hinteren Spondylodese mit Pedikelschraubensystem″). Für den vorliegenden Fall der Patientin B. bestand also noch keine Anerkennung, wogegen aber Fälle von 1999 bis 2003 in die Phase ohne Genehmigungsvorbehalt fielen. Das
Publikum musste aufgrund des Beitrags und insbesondere aus den aus dem Gutachten zitierten Satz zu seiner fachlichen Kompetenz zu solchen Behandlungen davon ausgehen, dass die Operationsmethode des Beschwerdeführers nicht seriös sei. Mit einer zusätzlichen Information über die behördliche Anerkennung hätte es sich ein differenzierteres Bild über die Operationsmethode und damit auch über die diesbezüglichen fachlichen Qualitäten von Prof. S bilden können.
5.3.5
Für die Beurteilung der Seriosität und der fachlichen Qualitäten eines operierenden Arztes ist überdies relevant, zu wissen, ob die Zahl der ihm angelasteten Haftpflichtfälle ungewöhnlich häufig ist oder nicht. Die im Beitrag mehrfach erwähnten 12 Haftpflichtverfahren erscheinen tatsächlich eine hohe Zahl, umso mehr als der Anwalt von B. in einem Statement verlauten lässt, dass er noch von weiteren Haftpflichtfällen ausgehe, die von anderen Anwälten betreut würden. Dieser Frage geht "10 vor 10" aber nicht weiter nach. Es ist zwar für das Publikum erkennbar, dass es sich nicht um ein Faktum, sondern um eine persönliche Meinung handelt. Dieses kann aber davon ausgehen, dass der Anwalt von B., welcher auch die übrigen elf Haftpflichtfälle gegen Prof. S betreut bzw. betreut hat, diese Äusserung nicht leichthin gemacht hat, zumal er im Interview einen besonnenen, ruhigen Eindruck vermittelt. Das Publikum muss aufgrund der im Beitrag vermittelten Aussagen davon ausgehen, dass mehr als zwölf Haftpflichtfälle im Zusammenhang mit Prof. S bestehen. Dafür bestehen aber keine Belege. Der Anwalt des Beschwerdeführers relativiert zwar die zwölf Haftpflichtfälle in seinem Statement mit dem Hinweis auf die mehreren Tausend Operationen, die Prof. S durchgeführt habe, teilweise bei Patienten, die von der etablierten Ärzteschaft aufgegeben worden seien. Der Beitrag unterlässt es im Übrigen aber, die Anzahl Haftpflichtfälle in eine Relation zu Art und Schwierigkeit der operativen Eingriffe zu setzen. Statistische Angaben, welche einen Vergleich mit anderen Neurochirurgen für einen entsprechenden Zeitraum ermöglicht hätten, werden ebenfalls nicht angeführt.
5.3.6
Zwischen den Erläuterungen zur Operation von B. und denjenigen über die übrigen Haftpflichtfälle berichtet "10 vor 10" über eine gegen Prof. S ausgesprochene Kündigung: ″Ab 1972 war er als leitender Arzt im Kantonsspital Chur tätig, bis die Spitalleitung das Arbeitsverhältnis 1988 kündigte. S focht die Kündigung an, verlor jedoch vor Bundesgericht.″ Unbestritten ist, dass die Kündigung nicht im Zusammenhang mit den beruflichen Fähigkeiten des Neurochirurgen stand. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, in diesem Teil der Sendung sei nicht auf die Haftpflichtfälle verwiesen worden, es handle sich nur um eine zusätzliche Information über Prof. S. Aufgrund des Kontextes der ausgestrahlten Sequenz und des Titels des Beitrags ("Kunstfehler") verknüpft das Publikum die Information über die Entlassung aber unweigerlich mit der beruflichen Kompetenz des Beschwerdeführers.
5.3.7
Es fällt auf, dass das Alter von Prof. S (72) im Beitrag zweimal Eingang findet. In der heutigen Gesellschaft und in den Medien ist es inzwischen durchaus üblich, hinter jeden Namen eine Jahreszahl zu setzen. Die Betonung des Alters wird von Belang, wenn sie in einem Kontext zur vermittelten Information steht. Vorliegend kann es unter Umständen wichtig sein, zu wissen, ob ein Arzt noch über die physischen Fähigkeiten zur
Ausübung der chirurgischen Tätigkeit verfügt. Wollte der Beitrag dieses Thema aufwerfen, so bleibt er aber den Nachweis eines Zusammenhangs schuldig.
5.3.8
Der Aussage in der Anmoderation, wonach föderalistische Schlupflöcher für schwarze Schafe in der Ärzteschaft bestehen, wird im Filmbericht nicht weiter nachgegangen. Es wird zwar der Anwalt von B. zitiert, der fordert, dass Prof. S die Bewilligung zur Berufsausübung entzogen werden sollte. Der Leiter des Rechtsdiensts der Gesundheitsdirektion des Kantons St. Gallen bemerkt dazu, es sei gegen den Beschwerdeführer eine Verwarnung ausgesprochen worden. Die im Filmbericht über Prof. S vermittelten Informationen lassen aber insgesamt den Schluss zu, dass diese Sanktion viel zu milde ist, weshalb die Bemerkung des Moderators über die föderalistischen Schlupflöcher im Nachhinein plausibel erscheint.
5.3.9
Der Anwalt des Beschwerdeführers konnte in drei Statements dessen Standpunkt zu den bei B. vorgenommenen Eingriffen, zum Gutachten der Universitätsklinik Balgrist und zu den übrigen elf Haftpflichtfällen darlegen. Auch über den Verein "Aktionskomitee Eigenknochentransplantat- Fusionsoperation", dem 180 zufriedene Patienten von Prof. S angehören, wird berichtet. Allerdings wird dieser Verein etwas despektierlich als "Lobby" bezeichnet. Den Grund, weshalb Prof. S auf eine Stellungnahme vor der Kamera verzichtete, gibt "10 vor 10" überdies nicht korrekt wieder. Es wird nämlich gesagt, er habe zu den Vorwürfen nicht Stellung nehmen wollen. Verschwiegen wird aber, dass der Anwalt von B., welcher in zwei Statements seine Ansicht zu Prof. S äussern kann, den Beschwerdeführer erst mit Telefax vom 18. März 2004, d.h. am Drehtag und erst kurz vor Drehbeginn, vom Arztgeheimnis entbunden hat, obwohl der Anwalt des Beschwerdeführers bereits mit Schreiben vom 2. und 16. März 2004 dazu ersucht hatte. Am 17. März 2004 haben sich der Beschwerdeführer und sein Anwalt deshalb aus naheliegenden Gründen (noch nicht vorliegende Entbindungserklärung, Vorbereitungszeit) entschlossen, dass nur der Anwalt vor der Kamera Auskunft gibt. Diese Fakten lagen auch der "10 vor 10"-Redaktion vor. Der Standpunkt des Beschwerdeführers ist im Übrigen generell eher knapp gehalten (kurze und offensichtlich geschnittene Statements), teilweise wird er von "10 vor 10" in Frage gestellt (vgl. Zitat in Ziffer 5.3.3) und zu einigen wesentlichen Punkten (Frage der Praxisbewilligung, Entlassung aus dem Kantonsspital Chur) fehlt er ganz.
5.4
Der Beitrag "Kunstfehler" stellt den Beschwerdeführer an den Pranger. Mit Bild und mit vollem Namen, Adresse seiner Praxis und mit den Namen der Spitäler, in denen er noch als Belegarzt tätig ist, wird von seinen beruflichen Fähigkeiten als Neurologe ein einseitig negatives Bild vermittelt. Dem Publikum dürfte nicht verständlich sein, weshalb Prof. S weiterhin im Besitz einer Praxisbewilligung ist und noch als Arzt in der Schweiz tätig sein darf. Tendenziell negative Aspekte im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer werden überbetont oder nicht hinterfragt (z.B. Anzahl Haftpflichtfälle, Arbeitsunfähigkeit von B. vor der Betreuung durch Prof. S, Alter), tendenziell positive Aspekte nicht erwähnt oder relativiert (z.B. staatliche Anerkennung der Operationsmethode). Dieser tendenziöse Ansatz des Beitrags zeigt sich exemplarisch bei der Schilderung der Entlassung aus dem Kantonsspital Chur, welche nichts mit seinen beruflichen Fähigkeiten zu tun hatte, was aber für das Publikum nicht erkennbar ist. Der Standpunkt des Beschwerdeführers kommt in ungenügender Weise zur Geltung. Die in den Ziffern 5.3.2 – 5.3.9 festgestellten Mängel in ihrer Gesamtheit verunmöglichen es dem Publikum, sich eine eigene Meinung zu den beruflichen Fähigkeiten von Prof. S zu bilden.
5.5
Im Rahmen der Prüfung des beanstandeten Beitrags auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot gilt es in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob journalistische Sorgfaltspflichten verletzt wurden. Dies trifft zu. Die tendenziöse Vermittlung von Informationen und das Nichterwähnen von Fakten verletzt sowohl das Transparenzgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) wie auch die Pflicht zu einer fairen Berichterstattung. Die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme mehrmals angeführte Kürze des Beitrags rechtfertigt nicht, Fakten einseitig darzustellen. Diesbezüglich kann zusätzlich darauf hingewiesen werden, dass "10 vor 10" trotz allem Zeit gefunden hat, negative Fakten im Zusammenhang mit Prof. S zu erwähnen (Entlassung aus dem Kantonsspital Chur), die nichts mit seinen beruflichen Fähigkeiten zu tun haben. Eine zeitliche Dringlichkeit für die Ausstrahlung dieses Hintergrundberichts hat im Übrigen nicht bestanden. Da sich das Publikum aufgrund des Beitrags "Kunstfehler" keine eigene Meinung zur fachlichen Kompetenz von Prof. S hat bilden können und "10 vor 10" dabei gegen journalistische Sorgfaltspflichten verstossen hat, ist das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG verletzt worden. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Aus diesen Gründen wird beschlossen:
1.
Die Beschwerde von S vom 25. Juni 2004 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 8:0 Stimmen gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der am 30. März 2004 in der Sendung "10 vor 10" von Schweizer Fernsehen DRS ausgestrahlte Beitrag "Kunstfehler" die Programmbestimmungen verletzt hat.
2.
Die SRG wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids Bericht über die im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu erstatten.
3.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
4.
Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 8. Dezember 2004