Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Beschreibung/ Link Entscheid SAT 1 Schweiz, Play and Win, Fehlersuchquiz 'Britt'

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

b. 507

Entscheid vom 25. August 2005

betreffend

SAT 1 (Schweiz): Sendung "PLAY AND WIN" vom 15. Januar 2005, Fehlersuchquiz "Britt"; Eingabe von W vom 11. März 2005

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller

Juristisches Pierre Rieder (Leiter), Nicolas Capt Sekretariat:

Den Akten wird entnommen:

A. SAT 1 (Schweiz) strahlte täglich, in der Regel zwischen 00.10 und 01.00 Uhr, die Sendung "PLAY AND WIN" aus. Bei dieser von der Voice Publishing AG produzierten Gameshow geht es um Rätselspiele. Ein Moderator oder eine Moderatorin führt durch die Sendung und erklärt das jeweilige Spiel sowie die Möglichkeiten für die Zuschauenden, daran teilzunehmen. Das Publikum kann sich per Telefon oder per Postkarte an den Gewinnspielen beteiligen.

B. Am 4. Februar 2005 wurde die Ausstrahlung von "PLAY AND WIN" eingestellt. Das Statthalteramt des Bezirks Zürich hat ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet, um allfällige Verstösse gegen die Lotteriegesetzgebung zu prüfen. Mit einer Verfügung hat es die sofortige Sperrung der bei der interaktiven Gameshow einbezahlten Telefoneinnahmen angeordnet.

C. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat seinerseits mit Verfügung vom 25. April 2005 die Bewilligung zum Betrieb von drei Telefonnummern widerrufen. Eine dieser drei Telefonnummern diente offenbar dazu, dass sich das Publikum an der Sendung "PLAY AND WIN" beteiligen konnte. Die Verfügung des BAKOM ist bei der zuständigen Rekurskommission angefochten worden.

D. Mit Eingabe vom 11. März 2005 (Postaufgabe) erhob W (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die in der Nacht vom 14. auf den 15. Januar 2005 ausgestrahlte Sendung "PLAY AND WIN" Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz). Er beanstandet das Fehlersuchquiz mit den zwei Bildern der SAT-1-Moderatorin Britt. Die UBI solle feststellen, dass kein sachgerechter Ausgang des Gewinnspiels gewährleistet gewesen sei. Seiner Eingabe lag auch der Ombudsbericht bei.

E. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (SR 784.40; im Folgenden: RTVG) wurde SAT 1 Schweiz (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 15. April 2005 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Dem Beschwerdeführer seien wegen mutwilliger Beschwerdeführung Kosten aufzuerlegen.

F. In seiner Replik vom 6. Mai 2005 fragt sich der Beschwerdeführer, ob es sich bei der Videoaufzeichnung, welche der UBI zugestellt worden ist, tatsächlich um das beanstandete Fehlersuchquiz handle. Das Publikum würde bei "PLAY AND WIN" im Übrigen als Geldeinnahmequelle missbraucht und müsse deshalb geschützt werden.

G. Mit Schreiben vom 18. Mai 2005 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme mit Hinweis auf ihre Beschwerdeantwort.

H. Der Beschwerdeführer hat der UBI am 22. Juni 2005 mitgeteilt, dass SAT 1 Schweiz der UBI nicht die korrekte Videoaufzeichnung zugestellt habe, weil insbesondere das Logo der Beschwerdegegnerin und eine Grafikeinblendung fehlen würden.

I. Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 19. Juli 2005 festgehalten, dass sie der UBI die effektiv ausgestrahlte Sendung in der vollen Länge zugestellt habe.

J. Am 20. Juli 2005 teilte die UBI den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung

1.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).

2.

Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Der Beschwerdeführer hat sich am beanstandeten Fehlersuchquiz "Britt" direkt mit einer Postkarte beteiligt. Er besitzt insofern eine besondere Nähe zum Gegenstand der inkriminierten Sendung.

2.1

Art. 64 Abs. 3 RTVG sieht vor, dass die UBI die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder sistieren kann, "soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen oder unbenützt geblieben sind". Die Bestimmung dient vor allem dazu, den Missbrauch der Programmbeschwerde zur Durchsetzung ausschliesslich individueller Interessen zu verhindern (BGE S. 1221f.). Wenn erhebliche öffentliche Interessen an einer programmrechtlichen Beurteilung bestehen, ist in jedem Fall eine sofortige Behandlung der Beschwerde angezeigt. Voraussetzung ist, dass zumindest eine parallele Zuständigkeit der UBI besteht und nicht eine spezialgesetzliche Regelung ausschliesslich anwendbar ist (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 494 vom 22. Oktober 2004, E. 2.1.2).

2.2

Der Beschwerdeführer vertritt offensichtlich die Ansicht, dass er bei korrekter Auslegung des Gewinnspiels der einzige Gewinner sei. Im betreffenden Quiz hätten nämlich nicht nur ein, sondern drei Fehler gezählt werden können. Er moniert überdies, die Teilnahmebedingungen seien für das Publikum nicht transparent gewesen, insbesondere hinsichtlich einer allfälligen Beteiligung am Quiz mit Postkarte.

2.3

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Bundesgesetzes über Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG; SR 935.51) und der Preisbekanntgabeverordnung (PBV; SR 942.211) geltend macht, kann auf seine Eingabe nicht eingetreten werden. So ist die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit von solchen Gewinnspielen in Quizsendungen primär lotterierechtlicher Natur (siehe dazu auch die Antwort des Bundesrates vom 16. Februar 2005 auf die Interpellation Hess Bernhard, 04.3767,

"Quizsendungen oder TV-Lotterie"; siehe dazu auch Ziffer 3.2 nachfolgend). Ausschliesslich unter die Lotteriegesetzgebung fällt der Aspekt, ob das Gewinnspiel korrekt abgewickelt worden ist und ob dabei die Chancengleichheit zwischen den verschiedenen Arten der Teilnahme (Telefon, Postkarte) gewährleistet ist. Bezüglich der rechtmässigen Einblendung des Preises, insbesondere für Telefonanrufe, gilt die Preisbekanntgabeverordnung (siehe UBI-Entscheid b. 494 vom 22. Oktober 2004, E. 1.4). Für eine programmrechtliche Beurteilung besteht in den genannten Bereichen mit ausschliesslicher anwendbarer Spezialgesetzgebung kein eigenständiger Beurteilungsraum mehr.

2.4

Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe auch darauf aufmerksam, dass die Teilnahmebedingungen für das Fernsehpublikum, insbesondere hinsichtlich der Teilnahme mittels Postkarte, in unverständlicher Weise vermittelt worden seien. Diese Rüge fällt nicht ausschliesslich in den Geltungsbereich der Lotteriegesetzgebung und berührt auch das Programmrecht. Da bei Letzterem der Schutz des Publikums im Vordergrund steht, besteht zudem ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Behandlung, ohne den Ausgang der übrigen Verfahren im Zusammenhang mit der beanstandeten Sendung abzuwarten.

2.5

Nicht eintreten kann die UBI allerdings auf die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Ombudsberichts. Die Beschwerde im Sinne von Art. 62ff. RTVG richtet sich gegen die beanstandete Sendung. Beim Ombudsbericht handelt es sich nicht um eine rechtlich anfechtbare Verfügung, sondern um eine Meinungsäusserung der zuständigen Ombudsstelle im Rahmen dieses Verfahrens gemäss Art. 60f. RTVG, welches dem Beschwerdeverfahren vor der UBI vorgelagert ist. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 61 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten vermitteln. Die UBI ist im Übrigen nicht Aufsichtsinstanz über die Ombudsstellen.

3.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453).

3.1

Die beanstandete Sendung "PLAY AND WIN", welche insgesamt rund 55 Minuten dauert, beinhaltet zwei Spiele. Beim ersten handelt es sich um ein Kartenspiel. Es gilt zu erraten, wie viele Karos die abgebildeten vier Karten enthalten. Dieses Spiel bildet den Hauptteil der Sendung und dauert rund 45 Minuten. Keine der telefonisch zugeschalteten Personen konnte die richtige Zahl erraten und damit den Jackpot knacken. Die verbleibenden rund 10 Minuten widmet "PLAY AND WIN" dem Fehlersuch- quiz, welches der Beschwerdeführer explizit beanstandet hat. Dabei werden zwei praktisch identische Bilder der SAT-1-Moderatorin Britt nebeneinander eingeblendet. Im Quiz gilt es, den Fehler im rechten Bild aufzudecken. Es handelt sich um einen fehlenden Balken im Hintergrund. Die Zuschauenden werden mit Verweis auf die Gewinnmöglichkeiten aufgefordert, den Fehler zu erraten und anzurufen. Die von den Anrufenden ausgewählte Person gibt die korrekte Antwort wieder und wird Gewinnerin des Quiz.

3.2

Bei "PLAY AND WIN" handelt es sich um eine interaktive Gameshow. Bei dieser Unterhaltungssendung geht es offensichtlich vor allem darum, möglichst viel Geld mit Telefonanrufen über eine Mehrwertdienstnummer zu generieren. Das RTVG sieht Empfangsgebühren, Werbung, Zuwendung von Sponsoren sowie Finanzhilfen durch den Bund als mögliche Arten der Finanzierung von konzessionierten schweizerischen Rundfunkveranstaltern vor (Art. 17ff.). Die Finanzierung mittels interaktiven Angeboten wie Gameshows regelt das RTVG dagegen nicht. Mangels konkreter Gebots- bzw. Verbotsbestimmungen lassen sich keine grundsätzlichen rundfunkrechtlichen Einwendungen gegen diese Art der Finanzierung formulieren (siehe auch UBI-Entscheid b. 494 vom 22. Oktober 2004, E. 2.1.2).

3.3

Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese bezieht sich insbesondere auf die Gestaltung der Programme und die Themenwahl. Bei Unterhaltungssendungen ist die Programmautonomie des Veranstalters am Grössten (VPB 66/2002, Nr. 17, S. 181f., E. 4.5). Es gilt dabei aber, die übrigen Programmbestimmungen und vorliegend insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG einzuhalten.

3.4

Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. ["Rentenmissbrauch"]). Fehler in Nebenpunkten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale journalistische Sorgfaltspflichten wie die Prinzipien der Wahrhaftigkeit und der Transparenz gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG respektiert hat (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84).

3.5

Vorliegend handelt es sich nach dem Gesagten um eine Unterhaltungssen- dung. Während das Sachgerechtigkeitsgebot bei fiktiver Unterhaltung grundsätzlich nicht anwendbar ist (UBI-Entscheid b. 468 vom 19. März 2004, E. 5.6), bedarf es bei den übrigen Unterhaltungssendungen einer differenzierten Betrachtung. Gemäss der Rechtsprechung der UBI ist das Sachgerechtigkeitsgebot bei entsprechenden Sendungen insoweit anwendbar, als ein Informationsgehalt für das Publikum besteht (UBI-Entscheid b. 429 vom 9. März 2001, E. 5). Dies hat die UBI auch im Zusammenhang mit Fragen bei einem Quiz festgestellt. "PLAY AND WIN" unterscheidet sich von anderen Quizsendungen im Fernsehen vor allem durch die Interaktivität. Es gibt keine Kandidatinnen und Kandidaten, welche ins Studio eingeladen werden. Das Publikum nimmt durch seine direkte Beteiligung via Telefon die Rolle der Kandidatinnen und Kandidaten und damit eine entscheidende Funktion ein. Ohne Beteiligung von Personen aus dem Publikum würde die Sendung keinen Sinn machen. Die Zuschauenden müssen die Teilnahmebedingungen kennen, um sich ein grundsätzliches Bild über die Sendung machen zu können und auch, um entscheiden zu können, ob sie sich allenfalls an einem Gewinnspiel beteiligen wollen. Insoweit ist der Informationsgehalt der Teilnahmebedingungen für die Gameshow zu bejahen. Es handelt sich um Aspekte mit Programmnatur (BGE 126 II 7 E. 3b, S. 10 ["Verkehrsinformationen"]), welche dem Sachgerechtigkeitsgebot unterstehen.

4.

Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist damit entscheidend, dass das Publikum während einer "PLAY AND WIN"-Ausstrahlung über die Teilnahmebedingungen ausreichend informiert wird. Dies gebietet der mit dem Programmrecht verfolgte Zweck, nämlich das Publikum vor Missbrauch und Manipulation durch den Veranstalter zu schützen.

4.1

Während der ganzen Sendung werden neben den jeweiligen Karten- bzw. Bilderspielen die Mehrwertdienstnummer 0901 451 000 mit dem Preis (CHF 1.50/pro Anruf) sowie mit kleiner, kaum lesbarer Schrift der Hinweis für die Teilnahme per Postkarte (Karte an "PLAY AND WIN", Rümlang) eingeblendet. Im Übrigen animiert die "PLAY AND WIN"-Moderatorin mit dem Verweis auf die Gewinnmöglichkeiten das Publikum kontinuierlich, die eingeblendete Nummer anzurufen. Insgesamt dreimal erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass es auch möglich sei, statt anzurufen, eine Postkarte einzuschicken und die Gewinnmöglichkeiten dabei die gleichen seien. Die Telefonnummer sei auf die Postkarte zu schreiben und diese mit A-Post einzusenden. Die Teilnehmenden müssten überdies mindestens 16 Jahre alt sein. Die Hinweise auf die Teilnahme per Postkarte macht die Moderatorin ausschliesslich im Rahmen des ersten Spiels mit den Karten.

4.2

Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Teilnahmebedingungen für die Gameshow und damit auch für das Fehlersuchquiz bis zur Einstellung der Sendung auf dem Teletext sowie der

Web-Site von SAT 1 hätten eingesehen werden können. Die Moderatorin habe selber auf die Teilnahmebedingungen und die entsprechenden Publikationsstellen in der Sendung hingewiesen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin hat die Moderatorin aber überhaupt nicht die einschlägige Teletextseite erwähnt und einzig mündlich in schwer verständlicher Weise auf die Web-Site von "PLAY AND WIN" aufmerksam gemacht. Über weitergehende Informationen zu den Teilnahmebedingungen, abgesehen von den erwähnten Einblendungen, in welchen die Telefonnummer und der dafür zu entrichtende Preis im Vordergrund stehen, verfügt das Publikum nicht.

4.3

Um die notwendige Transparenz für das Publikum zu gewährleisten, ist es nicht erforderlich, dass die Moderatorin die Teilnahmebedingungen zu Beginn jeder Sendung vorliest bzw. im Detail vorstellt. Bei Unterhaltungssendungen wie "PLAY AND WIN" dürfen diesbezüglich nicht zu hohe Anforderungen an die Dauer und den Detaillierungsgrad von solchen Informationen gestellt werden. Erforderlich ist jedoch, dass die Moderatorin das Publikum in jeder Sendung zumindest über die wichtigsten Punkte im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen orientiert. Überdies sollten in der Sendung regelmässig Hinweise auf sachdienliche Plattformen eingeblendet werden, in denen die Teilnahmebedingungen im Detail eingesehen werden können (z.B. Web-Site, Teletext), wie dies etwa bei VIVA- Swizz in einer vergleichbaren Game-Show geschieht (Fr. 1.50/pro Anruf/Versuch, wap …, www…, Infos txt S. …).

4.4

Die vorliegend beanstandete Sendung "PLAY AND WIN" mit dem Fehlersuchquiz erfüllt diese programmrechtlichen Mindeststandards nicht. Hinsichtlich der Beteiligung mittels Postkarte konnte sich das Publikum kein korrektes Bild über die Teilnahmebedingungen machen. Es ging nicht wie bei einer Teilnahme mittels Telefonanruf darum, die richtige Antwort zu erraten. Das Einsenden einer Postkarte bot der betreffenden Person einzig die Möglichkeit, an einer der folgenden Sendungen teilzunehmen, ohne selber anrufen zu müssen. Nach dem Zufallsprinzip wurde aus den eingegangenen Postkarten eine Person ausgewählt, die in einer der darauf folgenden Sendungen angerufen wurde. Auf dieses Prinzip hat die Moderatorin aber während der ganzen Sendung nicht aufmerksam gemacht. Der mündliche und erst noch schwerverständliche Hinweis auf die Web-Site, auf welcher die Teilnahmebedingungen hätten eingesehen werden können, ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht genügend. Erschwerend kommt hinzu, dass die Zustelladresse für Postkarten im Vergleich zur anzurufenden Telefonnummer kaum lesbar war. Die ständigen Appelle der Moderatorin, um das Publikum zum Anrufen zu bewegen, trugen nicht dazu bei, die Transparenz über die Teilnahmebedingungen zu erhöhen. Offensichtlich sollten mit "PLAY AND WIN" möglichst grosse Einnahmen mit der Mehrwertdienstnummer erwirtschaftet werden.

4.5

Da sich das Publikum keine zutreffende Meinung zu den Teilnahmebedingungen zum Fehlersuchquiz mittels Postkarte hat bilden können, ist das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt worden.

5.

Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, beim Fehlersuchquiz habe das rechte Bild drei Fehler und nicht nur einen enthalten. Durch eine nicht korrekte Auslegung des Wortes "Fehler" sei das Sachgerechtigkeitsgebot zusätzlich verletzt worden.

5.1

Beim Fehlersuchquiz an sich handelt es sich um ein Spiel, das einzig der Unterhaltung dient und aus programmrechtlicher Sicht keinen Informationswert enthält. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist deshalb nicht auf die Auslegung des Wortes "Fehler" im Rahmen eines solchen Quiz anwendbar. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die Meinungsbildung des Publikums in keiner Weise beeinträchtigt worden ist. Die Moderatorin fragt das Publikum ausnahmslos nach dem Fehler (in der Einzahl) und nicht nach mehreren Fehlern ("Wo ist der Fehler?"). Den Zuschauenden dürfte die Lösung des Quiz, das Fehlen des rechten Balkens im rechten Bild, im Rahmen der verfügbaren Zeit ohne weiteres aufgefallen sein. Ebenso offensichtlich erscheint, dass es sich bei den anderen vom Beschwerdeführer angeführten Punkten (das SAT 1-Logo und eine Grafikeinblendung) nicht um den gesuchten Fehler handelt. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer angeführten Rügen sind daher unbegründet.

5.2

Die vom Beschwerdeführer monierte angebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Ausstrahlung der beanstandeten Sendung und der Aufzeichnung der Sendung, welche der UBI zugestellt wurde, ist aus den in Ziffer

5.1

erwähnten Gründen für die programmrechtliche Beurteilung unbeachtlich.

6.

Durch die ungenügende Orientierung über die Teilnahmebedingungen am Fehlersuchquiz hat die beanstandete "PLAY AND WIN"-Sendung das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Der Antrag der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer aufgrund von mutwilliger Beschwerdeführung Verfahrenskosten aufzuerlegen, muss bei einem solchen Verfahrensausgang nicht geprüft werden.

Aus diesen Gründen wird beschlossen:

1.

Die Beschwerde von W vom 11. März 2005 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 9:0 Stimmen gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die auf SAT 1 (Schweiz) am 15. Januar 2005 ausgestrahlte Sendung "PLAY AND WIN", Fehlersuchquiz "Britt", die Programmbestimmungen verletzt hat.

2.

SAT 1 Schweiz wird aufgefordert, der UBI innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 (festgestellte Programmrechtsverletzung) Bericht über die im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu erstatten.

3.

Verfahrenskosten werden keine erhoben.

4.

Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 28. November 2005

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 103 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2005; der Erlass wurde am 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 2. März 2005; der Erlass wurde am 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart radio e televisiun, Art. 4, Art. 5, Art. 60f, Art. 61, Art. 62, Art. 62ff, Art. 63, Art. 64, Art. 65 und Art. 67 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2005; der Erlass wurde am 1. April 2006, 1. April 2007, 1. Februar 2010, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Oktober 2024 erneut konsolidiert.