Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Spielfilm 'The Glimmer Man'

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

b. 522

Entscheid vom 27. Januar 2006

betreffend

Schweizer Fernsehen DRS: Spielfilm "The Glimmer Man", ausgestrahlt am 13. und 14. August 2005; Eingabe von S und mitunterzeichnenden Personen vom 19. Oktober 2005

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller

Juristisches Pierre Rieder (Leiter), Nicolas Capt Sekretariat:

Den Akten wird entnommen:

A. Schweizer Fernsehen DRS strahlte am 13. August 2005, 22.50 Uhr, und 14. August 2005, 02.25 Uhr, auf SF 1 den Spielfilm "The Glimmer Man" (USA 1996, Dauer: 1 h 30 Minuten) aus. Im Mittelpunkt dieses Actionfilms stehen zwei Polizisten, welche auf der Spur eines Serienmörders sind, der in Los Angeles sein Unwesen treibt.

B. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2005 erhob S (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Verbreitung des Films "The Glimmer Man" Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im

Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz). Er beantragt, es sei festzustellen, die Ausstrahlung des Spielfilms habe Programmbestimmungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) verletzt. Seiner Beschwerdeschrift lagen auch der Ombudsbericht und die Unterschriften von 87 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere zwei Szenen, in denen Vertreter des Staates exzessiv Gewalt anwenden würden. Diese Darstellungen seien gemäss Art. 6 Abs. 1 letzter Satz RTVG unzulässig, weil sie die öffentliche Sicherheit gefährden und Gewalt verharmlosen bzw. verherrlichen würden.

C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 24. November 2005 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. "The Glimmer Man" sei am späten Samstagabend für ein mündiges Zielpublikum gesendet worden. Dieses sei fähig, zwischen Fiktion und Wahrheit zu unterscheiden. Im Actionfilm, welcher ausschliesslich unterhalten soll, werde bewusst nicht die Realität dargestellt, sondern es werden fiktive Phantasien ausgelebt. "The Glimmer Man" sei zwar ein harter Actionfilm, welcher sich aber nicht vom üblichen, noch tolerierbaren Standard dieses Genre unterscheide. Die Beschwerdegegnerin verweist im Übrigen auch auf die internationale Rezeptionsgeschichte des Films (im Kino, auf Video, im Fernsehen).

D. Mit Schreiben vom 28. November 2005 hat die UBI den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung

1.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).

2.

Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer die genannten Anforderungen erfüllt, kann auf seine Beschwerde eingetreten werden.

3.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 letzter Satz RTVG geltend. Durch die Ausstrahlung zweier explizit gerügter Szenen würde die öffentliche Sicherheit gefährdet sowie Gewalt verherrlicht bzw. verharmlost.

4.

Im Mittelpunkt des Films "The Glimmer Man" stehen zwei Polizisten: Jack Cole (gespielt von Steven Seagal) und Jim Campbell (gespielt von Keenen Ivory Wayans). Cole wird als Polizist von New York nach Los Angeles abkommandiert, zur Aufklärung einer Serie von rätselhaften Ritualmorden. Sein Partner Campbell bekundet anfänglich grosse Mühe mit ihm, der wenig von Dienstregeln hält und auch sonst unkonventionell vorgeht. Als die Ex-Frau von Cole tot aufgefunden wird, umgebracht im Stil der Ritualmorde, fällt der Tatverdacht zuerst auf Cole selbst, insbesondere durch falsch gelegte Spuren. Nun wird Cole von seiner Vergangenheit im Vietnamkrieg eingeholt, in dem er meist hinter den feindlichen Linien Geheimaufträge zu verrichten hatte, lautlos, wie ein wandelnder Blitz. Daher rührt auch sein Deckname und der Titel des Films. ″Glimmer Man″ muss gleichsam auferstehen, um mit seinem ehemaligen Vorgesetzten Mr. Smith (gespielt von Brian Cox) abzurechnen. Dieser arbeitet weiterhin für die US-Regierung, ist korrupt und in illegale Geschäfte mit der russischen Mafia verwickelt. Dabei geht es um den Schmuggel von chemischen Waffen. Mit Hilfe von Campbell klärt Cole schliesslich die illegalen Waffengeschäfte auf. Beide haben sich auf der Todesliste von Mr. Smith befunden. Im Showdown trifft Cole dann auf den Mörder seiner Frau, auf den Sicherheitsbeauftragten eines Industriellen, der ebenfalls an den kriminellen Waffengeschäften beteiligt gewesen ist und Campbell schwer verletzt hat. Cole geht auch aus dieser Auseinandersetzung siegreich hervor und tötet - nachdem er früher den Ritualmörder zur Strecke gebracht hat - seinen Widersacher.

4.1

Die erste der vom Beschwerdeführer beanstandeten Szenen spielt sich nach einem Kampf der beiden Protagonisten gegen eine Übermacht von Russen ab. Dank überlegener Kampfkunsttechnik haben sich die beiden Polizisten durchgesetzt. Cole stellt fest, dass ein verletzt am Boden liegender Russe wahrscheinlich nicht auf Englisch einvernommen werden könne, weil er dieser Sprache kaum mächtig sei. Campbell meint darauf hin, dass er dann eben Russisch mit ihm spreche. Er packt den Kopf des Russen und schlägt diesen mehrmals gegen die Haube eines Autos. Den Rat von Cole, man sollte dem reglosen Verletzten seine Rechte vorlesen, schlägt Campbell aus, weil es ohnehin keinen Sinn mache. Danach verlassen die beiden Polizisten den Ort.

4.2

In der zweiten gerügten Szene fahren die beiden Hauptdarsteller mit Mr. Smith, dem ehemaligen Chef von Cole, in eine abgelegene Gegend. Um den Mann zum Sprechen zu bringen, schiesst ihm Cole zuerst in den Fuss, anschliessend in die Hand. Er droht dem wehrlos am Boden Liegenden auch noch die andere, unversehrte Hand zu durchschiessen. Danach sagt der Verletzte aus. Er bittet darauf die beiden Polizisten, einen Krankenwagen zu rufen. Cole antwortet ihm, dass er nur in einen Fuss geschossen habe. Er könne ja auf dem andern ins Spital hüpfen. Die Polizisten fahren weg und lassen den Verletzten zurück.

5.

Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Dies beinhaltet namentlich auch die Ausstrahlung von Actionfilmen. Bei der fiktionalen Unterhaltung ist die Programmautonomie naturgemäss am grössten (VPB 66/2002, Nr. 17, E. 4.5, S. 182 ["OOPS"]; siehe auch UBI- Entscheid b. 468 vom 19. März 2004, E. 5.2 ["Lüthi und Blanc"]). Es gilt dabei aber, die anwendbaren Programmbestimmungen einzuhalten. Vorliegend geht es primär um Art. 6 Abs. 1 RTVG.

5.1

Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach "The Glimmer Man" in der Schweiz bereits in den Kinos gelaufen sei, über andere Kanäle wie Video/DVD erworben werden könne sowie auf Schweizer Fernsehen DRS bereits zweimal gezeigt und dabei nie beanstandet worden sei, ist grundsätzlich nicht beachtlich. Der Programminhalt kann je nach Art der Ausstrahlung (Kino, Video/DVD, Fernsehen) unterschiedlich beurteilt werden. Im schweizerischen System der Programmaufsicht, welche auf einer formellen Beschwerde beruht, werden mögliche Rechtsverletzungen nicht systematisch abgeklärt. Die Erfahrung zeigt im Gegenteil, dass gegen Unterhaltungssendungen und insbesondere auch gegen Spielfilme wenig Beschwerden eingereicht werden.

5.2

Art. 6 Abs. 1 1. Satz RTVG erklärt Sendungen für unzulässig, welche die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, deren verfassungsmässige Ordnung oder die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gefährden. Der Beschwerdeführer sieht diesen Tatbestand vorliegend vor allem durch die "Missachtung jeglicher Rechtsstaatlichkeit" der beiden Protagonisten erfüllt, welche auch vor Folter und massivsten Misshandlungen nicht zurückschrecken würden.

5.2.1

Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RTVG ist nicht leichthin anzunehmen. Sie liegt nur dann vor, wenn eine bestimmte Sendung tatsächlich eine Gefährdung bewirkt, unter Bezugnahme auf deren konkretes Umfeld (UBI-Entscheide b. 483 und b. 486 vom 14. Mai 2004, E. 5.1.3 ["Drohung"]). "The Glimmer Man" ist ein Actionfilm von typisch US-amerikanischer (Mainstream)-Prägung und auf den bekannten Genredarsteller und früheren Kampfsportmeister Steven Seagal zugeschnitten. Dieser stellt denn auch in etlichen Actionszenen seine Kampfkünste unter Beweis. Als unkonventioneller Polizist und Buddhist, der ohne bürokratische Umschweife dem Guten zum Durchbruch verhelfen will, erweckt er zunächst grossen Argwohn. Am Schluss steht er aber als - immer noch etwas unnahbarer - Held da. In unverkennbarer Actionfilm-Manier hat er teilweise ganz im Alleingang, teilweise nur mit der Unterstützung seines Partners, nicht nur die Ritualmorde aufgeklärt, sondern auch den illegalen Waffenhändlerring ausgehoben.

5.2.2

Der Beschwerdeführer weist zu Recht auf die Bedeutung hin, welche der Beachtung von rechtsstaatlichen Prinzipien in einem demokratischen Staat zukommt. Er führt zusätzlich an, die elektronischen Medien könnten mit der Ausstrahlung von Filmen wie ″The Glimmer Man″ eine rechtstaatsfeindliche und folterfreundliche Stimmung erzeugen. In der Politik und namentlich durch die US-Regierung würde zur Terrorismusbekämpfung teilweise jedes Mittel legitimiert.

5.2.3

"The Glimmer Man" bewirkt nun aber in keiner Weise eine konkrete Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit des Bundes oder der Kantone bzw. der verfassungsmässigen Ordnung. Wie in anderen Actionfilmen oder auch in Kriminalfilmen halten selbst Vertreter des Staates grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien nicht ein oder treten diese gar mit Füssen. Ein rechtsstaatlich konformes Verhalten kann in solchen Filmgenres nicht verlangt werden. Denn fiktionale Programmbeiträge stellen naturgemäss die Realität, wozu beispielsweise auch der für polizeiliche Hand- lungen zulässige Rechtsrahmen zählt, nicht sachgerecht dar (UBI- Entscheid b. 468 vom 19. März 2004, E. 5.2ff.). Im Vordergrund stehen der Aufbau und Ablauf der Handlung, welche je nach Genre beispielsweise mit unterhaltenden, komödiantischen oder Spannung erzeugenden Mitteln vorwärts getrieben wird. Beim Actionfilm bewegt sich der äussere Handlungsablauf durch Stunts, Verfolgungsjagden und Kampfszenen, denen Gewalt anhaftet. Doch vermag das Publikum den fiktiven Charakter solcher Szenen ohne weiteres zu erkennen, auch in "The Glimmer Man", einem Mainstream-Actionfilm, welcher primär der Unterhaltung dient. Dies fällt dem Publikum umso leichter, als die Showelemente äusserst stark betont sind, die dem Film jeglichen Realitätsbezug nehmen (siehe nachstehend Ziffer 6.1.5). Deshalb ist ″The Glimmer Man″ weder dazu geeignet, einer folterfreundlichen und gegen die Rechtsstaatlichkeit gerichteten Politik Vorschub zu leisten noch vermögen die beiden beanstandeten Szenen die staatliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 1. Satz RTVG in konkreter Weise zu gefährden.

6.

Darüber hinaus gilt es zu prüfen, ob in "The Glimmer Man" Gewalt verherrlicht bzw. verharmlost und dadurch Art. 6 Abs. 1 letzter Satz RTVG verletzt wird. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zum RTVG vom 28. September 1987 sind diese Gewalttatbestände auf Grund einer verbreiteten Besorgnis über ein zunehmendes Angebot brutaler, das sittliche Empfinden verletzender Filme und Sendungen in das Gesetz aufgenommen worden (BBl 1987 III 689ff., 730). Art. 7 Ziffer 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) bestimmt überdies, dass Sendungen Gewalt nicht unangemessen herausstellen dürfen. Die EÜGF-Bestimmung entfaltet keine weitergehende Wirkung als die Regelung im RTVG, weshalb sich eine separate Beurteilung erübrigt. Die rechtlich nicht verbindliche Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats Nr. R (97) 19 hebt ausserdem die "sinnlose Darstellung von Gewalt" hervor.

6.1

Im Zusammenhang mit der Darstellung von Gewalt ist zwischen Informationssendungen und fiktionalen Programmbeiträgen zu unterscheiden. Im Rahmen von Informationssendungen ist eine Verherrlichung oder Verharmlosung von Gewalt anzunehmen, wenn die Gewaltdarstellungen reinen Selbstzwecken dienen und unverhältnismässig sind. In ihrer Rechtsprechung prüft die UBI dabei, ob die ausgestrahlten Gewaltszenen für eine sachgerechte Informationsvermittlung notwendig sind (VPB 66/2002, Nr. 49, E. 4.2 und 5.7ff. ["Geiselnahme"]; siehe auch UBI-Entscheid b. 479 vom 5. Dezember 2003 ["Bilder der Leichen von Saddam Husseins Söhnen"]). Im Bereich der Fiktion ist dagegen primär entscheidend, ob die Ausstrahlung dem Publikum eine gebührende Distanz zu den gezeigten Gewaltdarstellungen ermöglicht. So können etwa die besondere Machart eines Films sowie der Einsatz besonderer formaler und ästhetischer Mittel eine entsprechende Distanz schaffen (UBI-Entscheid b. 430 vom 4. Mai 2001, teilweise zusammengefasst in medialex 2/01, S. 113 ["Nickelodeon"]), selbst bei eindringlichen Gewaltbildern (VPB 61/1997, Nr. 70, S. 655ff. ["Mann beisst Hund"]). Zusätzlich ist im Rahmen des Tatbestands der Gewaltverherrlichung bzw. Gewaltverharmlosung jeweils auch die Intensität bzw. Eindringlichkeit der ausgestrahlten Gewaltdarstellungen zu prüfen. Schliesslich gilt es auch, die Art der Einbettung in das Programm zu berücksichtigen. Zu nennen sind dabei etwa die Ausstrahlungszeit, das Sendegefäss und warnende Hinweise.

6.1.1

Die Darstellung von Gewalt beschränkt sich in "The Glimmer Man" keineswegs auf die beiden vom Beschwerdeführer explizit beanstandeten Szenen. Der Film enthält viele weitere Gewaltszenen. Meist sieht sich Cole bzw. der Schauspieler Steven Seagal mehreren Widersachern gegenüber und setzt diese in Schlägereien ausser Gefecht. Oft sind diese Kämpfe sehr blutig und enden tödlich. So etwa, wenn sich Cole in einem Auto gegen zwei Russen zur Wehr setzen muss, die ihn beseitigen wollen. Sehr heftig ist auch der Schlusskampf. Ebenso sind die Opfer der Ritualmorde, erschossene und an Wänden gekreuzigte Ehepaare, dargestellt.

6.1.2

Die Beschwerdegegnerin erachtet es als Tatsache, dass heftige Gewaltszenen zum üblichen Inhalt von Actionfilmen gehören. Diese Einschätzung trifft wohl zu und lässt sich insbesondere bei Kinofilmen beobachten. Gehäufte Gewaltdarstellungen finden sich im Übrigen nicht nur in genretypischen Produktionen (z.B. Action-, Kriegs- und Horrorfilme), sondern verbreitet auch in Filmen, welche die Filmkritik durchaus lobend erwähnt. Zu nennen sind, um nur Beispiele zweier Regisseure unter vielen zu nennen, die Filme von Martin Scorsese ("Casino", "GoodFellas", "Gangs of New York" etc.) oder Quentin Tarantino ("Kill Bill" Vol. 1 und 2, "Pulp Fiction" u.a.). Inspiriert durch Filme aus Hongkong haben überdies choreographierte Kampfsport- bzw. Kampfkunstszenen in den letzten Jahren weltweit einen ganz neuen Stellenwert im Kino erhalten. "Crouching Tiger, Hidden Dragon" von Ang Lee, in dem vorab spektakuläre Kampfszenen vorkommen, ist im Jahr 2000 mit vier Oscars ausgezeichnet worden. Dass insbesondere Kinofilme immer mehr und heftigere Gewaltdarstellungen enthalten, stellt für Fernsehveranstalter aber keine Rechtfertigung dar, entsprechende Ausstrahlungen ohne vorherige sorgfältige Prüfung weiterzuverbreiten.

6.1.3

Die Wirkung von Gewaltdarstellungen auf das Publikum und besonders auf Jugendliche ist ein viel und meist auch kontrovers diskutiertes Thema (VPB 66/2002, Nr. 49, E. 5.2ff., S. 548ff.; Michael Kunczik, Gewalt und Medien, 2006). Die Wirkungen sind vielfältig und hängen nicht nur von der konkreten Darstellung ab. Der Inhalt der ganzen Sendung bzw. des Films sowie der Handlungskontext sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Überdies spielt die Persönlichkeit der jeweiligen Zuschauerin bzw. des Zuschauers eine Rolle, das Wertesystem, in dem diese sich bewegen, wie auch deren Alter, Geschlecht oder etwa deren Fähigkeit zur Differenzierung. Weitere Einflussfaktoren bilden das konkrete Umfeld (allein, mit Eltern, Bekannten etc.), die generelle Lebenssituation sowie die aktuelle Stimmung beim Betrachten von Gewaltdarstellungen. Der Effekt kann entsprechend ein ganz unterschiedlicher sein (unterhaltend, erregend, ärger- oder Frust auslösend, Steigerung von Aggressionen etc.). Im Rahmen der programmrechtlichen Beurteilung können die ganz unterschiedlichen Persönlichkeiten innerhalb des Publikums und deren jeweiliges Umfeld beim Betrachten von Gewaltdarstellungen naturgemäss nicht berücksichtigt werden (siehe zu den Beurteilungskriterien der UBI, Ziffer 6.1).

6.1.4

Der Beschwerdeführer beanstandet zwei Gewaltdarstellungen explizit. Es handelt sich dabei nicht um Gewaltexzesse, die sich vom ganzen Rest des Films markant unterscheiden würden. Der zweiten der beanstandeten Szenen, in welcher die beiden Polizisten den Bösewicht Mr. Smith "verhören", kommt überdies eine dramaturgisch zentrale Rolle zu, indem sie der Aufklärung der illegalen Waffengeschäfte dient. Bei einem Weglassen dieser Szene müsste die Filmhandlung umgeschrieben werden. Die beiden beanstandeten Szenen können deshalb nicht losgelöst vom Inhalt des ganzen Films auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 letzter Satz RTVG geprüft werden. Der Einbezug des Kontextes drängt sich auch deshalb auf, weil im Lichte des Tatbestandes der Gewaltverherrlichung bzw. Gewaltverharmlosung zu prüfen ist, ob die Machart und die Gestaltungselemente des Films eine Distanzierung zu den Gewaltdarstellungen erlauben. Die Inszenierung von Gewalt wird dadurch als solche erkennbar und geht über reinen Selbstzweck hinaus. Hingegen stellt das künstlerische Gelingen bzw. der künstlerische Anspruch eines Films keine Rolle bei der Beurteilung des Tatbestands der Gewalt (Präzisierung der Rechtsprechung). Auch kommerzielle Unterhaltungsfilme können aufgrund ihrer Machart oder entsprechender Gestaltungselemente Gewaltdarstellungen relativieren.

6.1.5

In "The Glimmer Man" finden sich etliche gestalterische Elemente, welche eine gebührende Distanz zu den Gewaltszenen schaffen. Im Vordergrund steht dabei die Figur von Cole, der einerseits durch seine äussere Erscheinung mit Pferdeschwanz-Frisur und tibetanischer Gebetskette, anderseits durch seine innere Haltung (Buddhist) aus dem üblichen Rahmen von Polizistencharakteren fällt. Als Buddhist, der eigentlich Gewaltlosigkeit predigt, wird er seinen Prinzipien leicht selbstironisch wiederholt untreu. Auch seine individuelle Arbeitsweise hat offensichtlich wenig mit derjenigen eines realen Polizisten gemein. Bei den Kämpfen geht es augenscheinlich vor allem darum, dass der Schauspieler Steven Seagal als Cole seine Kampfsportkünste zur Schau stellen kann. Selbst in heiklen Situationen, etwa wenn er einer Übermacht von bewaffneten Widersachern gegenüber- steht, die er ohne weiteres - aber völlig realitätsfern - allein unter Einsatz seines Körpers zur Strecke bringt, bleibt er der Held. In einem Restaurant, in dem er Mr. Smith besucht, hat er etliche kämpferische Auseinandersetzungen zu absolvieren, und er nimmt sich beiläufig noch die Zeit, um Telefonate entgegenzunehmen. Unterstützung erfährt Cole einzig durch seinen ungleichen Partner Campbell, welcher im Widerstreit mit seiner Männlichkeit steht. Zu Hause lagert dieser eine grosse Menge von getrocknetem Hirschpenis. Laut Cole würden diese der Potenzsteigerung dienen. Beim Betrachten von Filmen wie "Casablanca" vergiesst Campbell hemmungslos Tränen. Allerdings steht er nicht dazu, wenn Cole ihm in dieser Lage mit einem Taschentuch das Gesicht abwischt. Die Komik solcher Situationen wird noch durch den Ton verstärkt, den die beiden Protagonisten untereinander anschlagen. Locker, vielfach ironisch und sarkastisch fallen die Sprüche, in völliger Distanz zum scheinbaren Ernst ihrer jeweiligen Lage. Diese wundersamen Gestaltungselemente verdeutlichen beispielhaft, dass es in "The Glimmer Man" in keiner Weise um das wirklichkeitsgerechte Abbilden des Polizeialltags in Los Angeles geht. Vielmehr handelt es sich um eine Art Märchen für das (wohl überwiegend männliche) Zielpublikum, in dem eine klare und einfache Trennung von Guten und Bösen besteht und im Übrigen kaum Raum für Differenzierungen

und Tiefe bleibt. Dass am Ende trotz der zeitweise sehr widrigen Umstände die Guten auf der ganzen Linie gewinnen, versteht sich von selbst. Durch alle diese Gestaltungselemente wird eine genügende Distanz zu den Gewaltdarstellungen geschaffen.

6.2

Die Beschwerdegegnerin betont, "The Glimmer Man" sei für ein Zielpublikum gezeigt worden, das seit vielen Jahren am späten Samstagabend (ca. 23 Uhr) unter dem Signet "Thriller" härtere Action-, Horror-, Sciencefiction- und Kriminalfilme zu sehen bekomme und diese dort auch erwarte. Sinngemäss weist sie darauf hin, dass beim Publikum Transparenz darüber bestanden habe, um welche Art von Film es sich bei "The Glimmer Man" handelt.

6.2.1

Im Unterschied zu ausländischen Gesetzgebungen (z.B. Frankreich) sieht das schweizerische Rundfunkrecht keine Klassifikation von Sendungen im Hinblick auf den Jugendschutz vor. Solche Klassifikationen setzen den Veranstaltern Grenzen, beispielsweise im Hinblick auf die zeitliche Programmierung. Trotz fehlender gesetzlicher Bestimmungen ist die Ausstrahlungszeit auch in der Schweiz bei der programmrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Dies gilt gemäss Rechtsprechung der UBI insbesondere für Filme mit erotischen oder gewalttätigen Inhalten (vgl. Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 83; VPB 61/1997, Nr. 70, S. 659). In letzter Zeit hat die UBI die Bedeutung der Ausstrahlungszeit allerdings mit Verweis auf die technischen Umgehungsmöglichkeiten zum Betrachten von programm- rechtlich heiklen Ausstrahlungen relativiert (siehe UBI-Entscheid b. 501 vom 17. Dezember 2004, E. 5ff. ["The Guardian"]).

6.2.2

"The Glimmer Man" wurde das erste Mal um 22.50 Uhr ausgestrahlt. Damit erfüllt Schweizer Fernsehen DRS auf jeden Fall die Anforderungen an eine späte Ausstrahlungszeit. Hingegen hat der Veranstalter darauf verzichtet, im Rahmen einer Anmoderation oder mit einer Schrifteinblendung dem Publikum warnende Hinweise auf den gewalttätigen Inhalt zu vermitteln. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin blendete Schweizer Fernsehen DRS vor der Ausstrahlung von "The Glimmer Man" lediglich ein Signet mit dem neutralen Text "Spielfilm" und nicht ein solches mit dem treffenderen Titel "Thriller" ein. Da Schweizer Fernsehen DRS auf SF 1 am Samstagabend jeweils Filme mit speziellen und häufig auch gewalttätigen Inhalten (Thriller, Action, Horror, Science Fiction) ausstrahlt, wäre es aus programmrechtlicher Sicht vorteilhaft, das Publikum und namentlich auch neue Zuschauerinnen und Zuschauer mit einem entsprechenden Signet darauf vorzubereiten bzw. vorzuwarnen.

6.2.3

Die mangelnde Kennzeichnung stellt vorliegend allerdings einen Nebenpunkt dar, weil der Inhalt des beanstandeten Films dem Publikum noch in genügender Weise erlaubt hat, von den gezeigten, auch teilweise heftigen Gewaltbildern zu abstrahieren (siehe dazu Ziffer 6.1.5). Aus diesem Grund hat "The Glimmer Man" im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 letzter Satz RTVG Gewalt verherrlicht oder verharmlost.

6.3

Die UBI hält abschliessend aber fest, dass die Anhäufung von Darstellungen ungezügelter Gewalt im beanstandeten Film durchaus kritische Fragen aufwirft. Es besteht namentlich die Gefahr, dass die Hemmschwelle bei der Ausstrahlung von Filmen, die gewalttätige Inhalte beinhalten, schrittweise immer tiefer fällt. Gewalt stellt überdies ein immer grösseres gesellschaftliches Problem dar. Unabhängig davon, welche Rolle dabei dem Fernsehen zukommt, haben Veranstalter bei der Auswahl von Unterhaltungsfilmen mit gewalttätigen Inhalten besondere Sorgfaltspflichten wahrzunehmen - sowohl was die Beurteilung der Inhalte angeht als auch bei der zeitlichen Programmierung.

7.

Da "The Glimmer Man" keine Programmbestimmungen verletzt hat, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

Aus diesen Gründen wird beschlossen:

1.

Die Beschwerde von S und mitunterzeichnenden Personen vom 19. Oktober 2005 wird mit 8:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Ausstrahlung des Spielfilms "The Glimmer Man" am 13. und 14. August auf Schweizer Fernsehen DRS die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2.

Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3.

Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 3. Mai 2006

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 103 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2005; der Erlass wurde am 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 27. November 2005; der Erlass wurde am 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart radio e televisiun, Art. 5, Art. 6, Art. 62, Art. 63, Art. 64 und Art. 65 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2005; der Erlass wurde am 1. April 2006, 1. April 2007, 1. Februar 2010, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Oktober 2024 erneut konsolidiert.