Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen, Sendung "Kassensturz" vom 06.02.2007, Beitrag über einen prominenten Schönheitschirurgen
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 555
Entscheid vom 31. August 2007
betreffend
Schweizer Fernsehen: Sendung "Kassensturz" vom 6. Februar 2007, Beitrag über einen prominenten Schönheitschirurgen; Eingabe von S vom 2. Mai 2007
Es wirken mit:
Vorsitz: Regula Bähler (Vizepräsidentin)
Mitglieder: Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Denis Masmejan Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller
Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder (Leiter), Marianne Rais Amrein
Den Akten wird entnommen:
A. Das Schweizer Fernsehen strahlt wöchentlich das Konsumentenmagazin "Kassensturz" auf SF 1 aus. In den Sendungen vom 19. Dezember 2006, 6. Februar 2007 und 13. Februar 2007 zeigte es jeweils einen Beitrag über Schönheitschirurgen. In den beiden erst genannten Sendungen testete der "Kassensturz" mit einem Lockvogel und mit versteckter Kamera verschiedene Schönheitschirurgen. Es ging darum, abzuklären, ob diese bereit seien, an F, der amtierenden Miss Argovia, Schönheitsoperationen vorzunehmen. Die Beiträge vom 6. und 13. Februar 2007 befassten sich hauptsächlich mit dem Schönheitschirurgen M aus Zürich.
B. Mit Eingabe vom 2. Mai 2007 (Datum Postaufgabe) erhob S (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Unabhängige Beschwerdeinstanz) gegen den Beitrag vom 6. Februar 2007. Der Beitrag sei durch illegale Filmaufnahmen und unzureichende Recherchierarbeiten zustande gekommen und habe keine brisanten Verfehlungen zu Tage gebracht. Der Beitrag beruhe weitgehend auf gravierenden, aber nicht bewiesenen Vorwürfen gegen M. Das Schweizer Fernsehen solle sich dafür entschuldigen und dem betroffenen Chirurgen eine Genugtuungszahlung leisten. Der Eingabe lag auch der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 4. April 2007 bei.
C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) wurde die SRG SSR idée suisse, Zweigniederlassung Schweizer Fernsehen (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, zur Stellungnahme eingeladen. In einer ersten Antwort vom 4. Juni 2007 beantragt sie, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Dem Beschwerdeführer fehle die Beschwerdebefugnis und die Eingabe sei nicht hinreichend begründet. Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid fehle, da strafrechtliche Rechtsbehelfe im Vordergrund stünden. Im Übrigen stelle der Beschwerdeführer unzulässige Anträge.
D. In einer zweiten Stellungnahme vom 6. Juli 2007 stellt die Beschwerdegegnerin zusätzlich den Antrag, das Verfahren im Sinne von Art. 96 Abs. 3 RTVG zu sistieren. In materieller Hinsicht bestehe keine Rechtsverletzung. Der Einsatz der versteckten Kamera sei zulässig, wenn nicht anders auf öffentlich relevante Missstände hingewiesen werden könne. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Auch dem Sachgerechtigkeitsgebot sei Genüge getan worden. Dem betroffenen Arzt und seinem Anwalt sei über mehrere Wochen mündlich und schriftlich Gelegenheit geboten worden, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Dies hätten sie unterlassen, was in der betreffenden Sendung auch ausgeführt worden sei.
E. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2007 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
F. Carine Egger Scholl ist vor der Beratung der vorliegenden Beschwerdesache in den Ausstand getreten.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Am 1. April 2007 ist das neue RTVG vom 24. März 2006 in Kraft getreten. Dieses sieht in den Übergangsbestimmungen vor, dass auf zu diesem Zeitpunkt hängige Aufsichtsverfahren das neue Verfahrensrecht bereits anwendbar ist (Art. 113 Abs. 1 RTVG). Die vorliegende Beschwerde wurde zwar nach dem 1. April 2007 eingereicht, die beanstandete Sendung war aber zu diesem Zeitpunkt bereits bei der Ombudsstelle hängig. Da sich der rechtserhebliche Sachverhalt vor Inkrafttreten des RTVG ereignet hat, gelten für die materielle Beurteilung gemäss Art. 113 Abs. 2 RTVG die Bestimmungen des alten Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (aRTVG; AS 1992 601). Für die Eintretens- und Verfahrensfragen gilt grundsätzlich das neue Recht.
2.
Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist diese auch im Sinne von Art. 95 Abs. 3 RTVG hinreichend begründet. So verweist der Beschwerdeführer auf den Bericht der Ombudsstelle, welche seine Beanstandung mit einer eingehenden Begründung als teilweise berechtigt erachtet hat. Auch aus der eigentlichen Beschwerdeschrift geht hervor, welche Punkte ("illegale Filmaufnahmen", "unbewiesene, aber happige Unterstellungen") er als programmrechtswidrig erachtet. Seine Beanstandung an die Ombudsstelle vom 12. Februar 2007, welche ebenfalls Bestandteil seiner Eingabe bildet, konkretisiert die Rügen.
2.1
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese zu sistieren, weil zivil- und strafrechtliche Rechtsbehelfe im Sinne von Art. 96 Abs. 3 RTVG zur Verfügung stehen. Die Bestimmung dient primär dazu, den Missbrauch der Programmbeschwerde zur Durchsetzung ausschliesslich individueller Interessen zu verhindern. Überdies gewährleistet sie, dass sich die UBI auf ihre eigentlichen Aufgaben konzentrieren kann (BGE 123 II 69 E. 3b; 120 Ib 156; VPB 64/2000 Nr. 121 S. 1221f. E. 4.1 ["Saldo"]). Die vorliegende Beschwerde wurde nicht durch den im Beitrag porträtierten Arzt eingereicht. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Missbrauch der Programmbeschwerde vorliegt. Vielmehr berührt der Beitrag bzw. die dagegen erhobene Beschwerde in erheblicher Weise den Schutz der freien Meinungsbildung des Publikums. Der Beschwerdeführer macht denn nicht nur geltend, der Einsatz der versteckten Kamera sei unzulässig, sondern auch, dass der Beitrag nicht sachgerecht gewesen sei. Im Übrigen betrifft der Einsatz der versteckten Kamera programmrechtlich relevante Fragen. Der Persönlichkeitsschutz hat auch eine rundfunkrechtliche Dimension, welche in den Zuständigkeitsbereich der UBI fällt (Urteil 2A.74/2007 des Bundesgerichts vom 5. Juli 2007 E. 4.2.2 ["Nutzlose Adressregister", "Schwindel mit Adresseinträgen"]; Urteil 2A.31/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000, 2 b cc ["Vermietungen im Milieu"]; UBI-Entscheid b. 544 vom 4. Mai 2007 ["Pelz-frei-Label"], E. 3.4ff.). Das Verfahren vor der UBI kann unabhängig vom Ausgang von straf- oder zivilrechtlichen Verfahren durchgeführt werden (siehe zu den straf- und zivilrechtlichen Aspekten, Franz Riklin, Recherchen mit versteckter Kamera – strafrechtlich legal?, in: medialex 2/07, S. 55f. und Peter Studer, Zur Rechtslage der "Versteckten Kamera": Was gilt es beim Einsatz dieser gefährlichen journalistischen Waffe zu beachten?, in Jusletter vom 5. März 2007). Es bestehen auch keine zwingenden sachlichen Gründe (z.B. unklarer Sachverhalt), die vorliegende Beschwerdesache wegen anderer laufender Verfahren zu sistieren. Die programmrechtliche Prüfung durch die UBI kann unabhängig davon erfolgen.
2.2
Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich seiner Legitimation auf das Bestehen eines öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der vorliegenden Sache (Art. 96 Abs. 1 RTVG). Der diesbezügliche Entscheid liegt im Ermessen der UBI (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. ["Werbespot Schweizerische Flüchtlingshilfe"] und UBI-Entscheid b. 527 vom 30. Juni 2006, E. 2.3 ["Meteo"]). Die UBI bejaht in ständiger Praxis ein solches öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind. Im vorliegenden Fall besteht ein öffentliches Interesse, weil die UBI noch nie über die Zulässigkeit von ausgestrahlten Bildern, welche mit einer versteckten Kamera aufgenommen wurden, zu befinden hatte. Diese Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Programmgestaltung. Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG liegt deshalb vor.
2.3
Nicht eingetreten werden kann auf die Anträge des Beschwerdeführers, wonach das Schweizer Fernsehen eine Entschuldigung auszustrahlen und eine Genugtuungszahlung zu leisten habe. Die UBI hat primär festzustellen, ob durch eine Sendung Programmbestimmungen bzw. Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 aRTVG bzw. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter eine Frist setzen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 aRTVG bzw. Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem Departement beantragen, geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c aRTVG bzw. Art. 89 Abs. 1 Bst. b und 89 Abs. 2 RTVG zu verfügen. Von sich aus kann die UBI dagegen keine Massnahmen wie die vom Beschwerdeführer beantragten anordnen. Unter dem neuen RTVG kann die UBI bei wiederholten Verstössen gegen die Pflichten nach Art. 4 Abs. 1 und 3 RTVG eine Verwaltungssanktion (Busse) aussprechen (Art. 97 Abs. 4 RTVG i.V. mit Art. 90 Abs. 1 Bst. h RTVG).
2.4
Nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fällt im Übrigen die grundsätzliche Frage, ob und allenfalls in welchem Rahmen Personen betreffende verdeckte Recherchen im Rahmen eines Konsumentenmagazins an sich zulässig sind. Die Vorbereitung von Programmen bildet nicht Teil der Aufsichtstätigkeit der UBI (Art. 56 Abs. 1 aRTVG; siehe auch Art. 86 Abs. 2 RTVG). Die UBI hat einzig ausgestrahlte Sendungen auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen Bestimmungen zu beurteilen (Art. 58 Abs. 2 aRTVG bzw. Art. 86 Abs. 5 RTVG). Soweit verdeckt recherchierte bzw. mit versteckter Kamera aufgenommene Bilder auch ausgestrahlt werden, unterliegen diese Aufnahmen jedoch der Prüfungsbefugnis der UBI.
3.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 ["Mansour – Tod auf dem Schulhof"]).
3.1
Gegenstand der Beschwerde bildet einzig der "Kassensturz"-Beitrag vom 6. Februar 2007. Die Beiträge vom 19. Dezember 2006 über die Praktiken anderer Schönheitschirurgen und vom 13. Februar 2007, welcher sich ebenfalls mit M beschäftigt, wurden vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Inhalte des Beitrags vom 19. Dezember 2006 werden aber in der Sendung vom 6. Februar 2007 wieder thematisiert. Insoweit ist auch dieser in die Beurteilung einzubeziehen. Der Beitrag vom 13. Februar 2007 besteht aus zusätzlichen Vorwürfen betreffend die berufliche Tätigkeit von M.
3.2
Die Moderatorin bemerkt in der Einleitung zum beanstandeten Beitrag vom 6. Februar 2007, es sei erstaunlich und erschreckend, dass Schönheitschirurgen auch bei "schönen und perfekten Frauen" zahlreiche Eingriffe vornehmen würden. Der "Kassensturz" habe vor Weihnachten mit der amtierenden Miss Argovia F Schönheitschirurgen aufgesucht und dabei mit versteckter Kamera getestet, zu welchen Operationen diese bereit wären. Danach folgen entsprechende Belege (Fettabsaugen, Brustvergrösserung) aus drei Kliniken, welche aus dem Filmbericht vom 19. Dezember 2006 stammen. Anschliessend erwähnt die Moderatorin, F habe auch dem bekannten "Promi-Chirurg" M in Begleitung einer "Kassensturz"- Journalistin, welche mit versteckter Kamera gefilmt habe, einen Besuch abgestattet. M sei kein Unbekannter. Der Kassensturz habe schon vor Jahren über ihn berichtet, weil Frauen schlechte Erfahrungen mit ihm gemacht hätten.
3.3
Zu Beginn des Filmberichts zeigt der "Kassensturz" F bei einem ihrer Auftritte und stellt ihre Körpermasse vor. Der Off-Kommentar erwähnt, sie habe sich beim bekannten Schönheitschirurgen M für eine Brustvergrösserung angemeldet. Die mit versteckter Kamera aufgenommenen Bilder zeigen die amtierende Miss Argovia zuerst im Wartezimmer mit einem Ordner mit Bildern von Patientinnen vor und nach der Operation. Der Off-Kommentar führt aus, die Bilder seien nicht anonymisiert. Dies stelle eine krasse Verletzung des Arztgeheimnisses dar, wenn die Frauen dazu ihre Einwilligung nicht gegeben hätten. Die folgenden Sequenzen betreffen die Untersuchung der Brust von F durch M. Im Kommentar dazu wird bemerkt, es falle auf, wie auffällig oft der Schönheitschirurg die Brüste berühre. Seine Diagnose, welche ebenfalls ausgestrahlt wird, kommentiert die Redaktion dahingehend, dass M zwar mehrmals betont habe, F solle sich gut überlegen, ob sie eine Operation wolle. Er sei aber bereit gewesen, die Brüste der 19-jährigen zu vergrössern. Der dazu interviewte "renommierte Facharzt für plastische Chirurgie" P äussert sich wegen des Alters der Miss Argovia kritisch zu diesem Entscheid. Im Weiteren wird im Off-Kommentar bemängelt, dass die Aufklärung über die Operationsrisiken ungenügend sei. P kritisiert überdies, dass der porträtierte Schönheitschirurg schon beim ersten Besuch eine Operationsvollmacht verlangt habe. In der letzten Sequenz mit Bildern von der versteckten Kamera rühmt M seine grosse Erfahrung und seine Begabung.
3.4
Die von M behauptete Begabung für Schönheitsoperationen stellt der "Kassensturz" anschliessend anhand von verschiedenen Beispielen in Frage. Zuerst werden Archivaufnahmen aus einem "Kassensturz"-Beitrag vom 5. Oktober 1993 ausgestrahlt, in welchem vier Patientinnen von M über Komplikationen berichteten. Danach bemerkt Margrit Kessler von der Patientenorganisation, dass sich noch heute Frauen bei ihnen über den Schönheitschirurgen wegen Komplikationen beklagen. Der Off- Kommentar erwähnt anschliessend, dass zwar viele Frauen mit der Arbeit von M zufrieden seien. Doch Sc, plastischer Chirurg in Aarau, und ein Kollege von ihm hätten mehrmals Patientinnen von M nachoperieren müssen. Sc bestätigt, dass sich Klagen gegen M gehäuft hätten. Danach wird im Kommentar darauf hingewiesen, dass "Kassensturz" von einer laufenden Strafuntersuchung gegen den Schönheitschirurgen wegen Körperverletzung wisse. Es gelte aber die Unschuldsvermutung.
3.5
Der letzte Teil des Filmberichts thematisiert den Vorwurf von mehreren Patientinnen, M sei ihnen "körperlich zu nahe getreten". Als Beleg führt der "Kassensturz" an, der Schönheitschirurg habe unnötigerweise immer wieder F Brüste angefasst. F bemerkt, sie habe sich bei ihm nicht wohl gefühlt. Mehrere Patientinnen hätten gegenüber dem Konsumentenmagazin bestätigt, M habe sie unangenehm berührt. Vor der Kamera wollte aber nur die "Zürcher Jetsetterin" D über ihre negativen Erfahrungen mit dem
Schönheitschirurgen berichten, welche sich vor zwölf Jahren ereignet haben.
3.6
Nach dem Filmbericht weist die "Kassensturz"-Moderatorin darauf hin, dass die Redaktion M bereits vor der Ausstrahlung des ersten Beitrags über Schönheitschirurgen mit allen gegen ihn gerichteten Vorwürfen konfrontiert und ihn gebeten habe, dazu vor der Kamera oder schriftlich Stellung zu nehmen. Auch danach habe der "Kassensturz" mehrere vergebliche Versuche unternommen, um den Schönheitschirurgen zu einer Stellungnahme zu bewegen. Insgesamt dauert der Beitrag über M rund elf Minuten.
3.7
Im Studio stellt anschliessend die Moderatorin K, Mitglied des Vorstandes der Schweizerischen Gesellschaft für plastische Chirurgie, im Lichte der beiden kritischen Beiträge über Schönheitschirurgen Fragen. K gibt zu bedenken, Schönheitsoperationen hätten auch einen therapeutischen Wert. Der Leidensdruck der Patientinnen und Patienten müsse ernst genommen werden. Im Übrigen weist er auf die Qualitätskontrollen seitens der Gesellschaft hin. Dieses Studiogespräch dauert rund sieben Minuten.
3.8
Der Beschwerdeführer rügt primär die mit versteckter Kamera aufgenommenen Bilder und macht damit sinngemäss eine Verletzung des rundfunkrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit geltend. Zusätzlich führt er aus, bei den Vorwürfen gegen M handle es sich weitgehend um nicht bewiesene Unterstellungen. Es ist daher auch die Vereinbarkeit des Beitrags mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz aRTVG zu prüfen.
4.
Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 aRTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, politischen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Der Veranstalter hat dabei jedoch die rundfunkrechtlichen Bestimmungen über den Programminhalt einzuhalten. Vorliegend betrifft dies insbesondere den rundfunkrechtlichen Persönlichkeitsschutz (VPB 69/2005 Nr. 71 S. 830ff. ["IV-Rente"]; UBI-Entscheid b. 544 vom 4. Mai 2007 ["Pelz-frei-Label"]) und das Sachgerechtigkeitsgebot (siehe dazu Ziffer 6ff.).
4.1
Eine Namensnennung oder die Ausstrahlung eines Bildes berührt die Privatsphäre der betroffenen Person. Durch die Nennung eines Namens und/oder die Ausstrahlung eines Bildes in einer Sendung ohne Einverständnis der betreffenden Person kann zudem deren soziales Ansehen in gravierender Weise beeinträchtigt werden. Vor allem aber wird die Person ihrer Freiheit beraubt, selber darüber zu entscheiden, ob sie in der Öffentlichkeit erscheinen will oder nicht. Der verfassungsrechtliche Persönlichkeitsschutz und insbesondere der in Art. 13 BV verankerte Schutz der Privatsphäre gewährleisten deshalb einen Schutz vor der Veröffentlichung privater Daten, wozu auch Bilder gehören. Lehre und Rechtsprechung gehen in diesem Zusammenhang von einem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus (BGE 128 II 259 E. 3.2 S. S. 268; siehe dazu auch Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 44ff.).
4.2
Obwohl Grundrechte im Prinzip ein Mittel gegen Eingriffe des Staates darstellen, müssen sie von den Rundfunkveranstaltern ebenfalls eingehalten werden. Dies ergibt sich direkt aus dem Programmrecht. Für Fernsehveranstalter, welche dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters ihrer Ausstrahlungen unterstehen, schreibt Art. 7 Ziffer 1 vor, dass alle Sendungen im Hinblick auf ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten müssen. Das EÜGF ist auf Ausstrahlungen des Schweizer Fernsehens anwendbar, da dessen Sendungen in anderen Staaten, welche die Konvention ratifiziert haben, empfangbar sind. Aber auch die übrigen Veranstalter haben die Grundrechte anderer sinngemäss zu respektieren. Behörden wie die UBI haben aufgrund von Art. 35 Abs. 3 BV dafür zu sorgen, dass "Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden". Das neue RTVG, welches vorliegend hinsichtlich der materiell-rechtlichen Bestimmung noch keine Anwendung findet, übernimmt im Übrigen in Art. 4 Abs. 1 die Regelung von Art. 7 Ziffer 1 EÜGF, wonach alle Rundfunksendungen die Grundrechte zu beachten haben.
4.3
Die UBI zählt im Übrigen verschiedene grundlegende Werte wie die Menschenwürde, den Jugendschutz oder die religiösen Gefühlen zu den sensiblen Bereichen innerhalb des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG, für welche erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens gelten (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 66/2002, Nr. 17, S. 180f. E. 4.1 ["OOPS"]). Dazu gehört mit dem Schutz der Privatsphäre auch der rundfunkrechtliche Persönlichkeitsschutz (VPB 69/2005 Nr. 71
4.4
Die programmrechtliche Prüfung hat deshalb die aus dem Grundrecht von Art. 13 BV abgeleiteten Grundsätze im Zusammenhang mit der Nennung von Namen und dem Publizieren von Personenbildern zu berücksichtigen. Im Prinzip verbietet sich die identifizierende Berichterstattung aus der Privatsphäre einer Person ohne deren Einwilligung.
4.5
Diese Grundsätze erfahren freilich eine Relativierung: So stehen ihnen ins- besondere die ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Bestimmungen über die Medienfreiheit (Art. 17 BV) und die Autonomie der Veranstalter in der Programmgestaltung (Art. 93 Abs. 3 BV) gegenüber. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang das öffentliche Interesse an einer Berichterstattung zu berücksichtigen. Zwischen diesen divergierenden, verfassungsrechtlich geschützten Positionen ist im Einzelfall eine Güterabwägung vorzunehmen (siehe dazu auch VPB 61/1997 Nr. 67 S. 637 E. 3 ["Viktors Spätprogramm"]). Wenn jemand in der Öffentlichkeit bewusst die Aufmerksamkeit beansprucht und damit aus der Privatsphäre tritt, ist es erlaubt, den Namen der betreffenden Person zu nennen. Gegen Bilder einer öffentlichen Veranstaltung wie von einer Demonstration können sich identifizierbare Betroffene ebenso wenig auf ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht berufen. Zusätzlich ist bei der Güterabwägung zu gewichten, dass das Bild im Medium Fernsehen ein zentrales Gestaltungselement darstellt (VPB 64/2000 Nr. 120 S. 1217 E. 6.4 ["Schweiz Aktuell"]). Was Personen des öffentlichen Lebens betrifft, müssen diese in Kauf nehmen, dass sie unabhängig von einem öffentlichen Auftritt Erwähnung finden oder ein Bild von ihnen gezeigt wird. Dabei gelten aber auch für sie gewisse Beschränkungen zum Schutz der Privatsphäre. Schliesslich ist bei der Güterabwägung im Einzelfall ebenfalls zu berücksichtigen, dass eine Berichterstattung über einen Sachverhalt ohne Namensnennung oder weitere identifizierende Elemente vielfach keinen Sinn macht (BGE 129 III 529 E. 4.3 S. 543).
4.6
Liegen in einem konkreten Fall weder überwiegende öffentliche Interessen an einer Nennung des Namens oder der Ausstrahlung des Bildes noch eine Einwilligung der betroffenen Person vor, gebietet sich eine Anonymisierung. Die Nennung des Namens hat sich beispielsweise auf ein Kürzel oder ein Pseudonym zu beschränken und das Gesicht ist unkenntlich zu machen. Trotzdem wird ein Kreis von Insidern aufgrund der Beschreibung des Sachverhalts die anonymisierte Person allenfalls identifizieren können. Dies gilt es hinzunehmen. Eine vollständige Verschleierung der Fakten, welche eine Identifizierung ermöglichen, würde eine Einschränkung der Themenwahl zur Berichterstattung bewirken und damit im Widerspruch zur Programmautonomie sowie zum öffentlichen Interesse am freien Empfang von Informationen stehen.
4.7
Diese allgemeinen Grundsätze der UBI zum rundfunkrechtlichen Persönlichkeitsschutz sind grundsätzlich auch auf mit versteckter Kamera aufgenommene Bilder anwendbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Betroffene eine Einwilligung zur Ausstrahlung der Aufnahmen allenfalls erst nachträglich erteilen können. Da sie von der Existenz einer Kamera nichts wissen, können sie sich auch in keiner Weise auf deren Einsatz vorbereiten oder darauf reagieren (siehe dazu UBI-Entscheid b. 544 vom 4. Mai 2007 ["Pelz-frei-Label"]). Es handelt sich um einen gravierenden Eingriff in die
Privatsphäre der betroffenen Personen. Ohne deren nachträgliche Einwilligung sind daher für die Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss der Einsatz einer versteckten Kamera das einzige Mittel für einen Rundfunkveranstalter darstellen, um einen Sachverhalt von erheblicher Tragweite wie die Aufdeckung gesellschaftlich relevanter Missstände überhaupt dokumentieren zu können und damit auch Wesentliches zur Meinungsbildung des Publikums beizutragen. Es gilt schliesslich, den Umständen im Einzelfall gebührend Rechnung zu tragen.
5.
Im Licht dieser Grundsätze ist festzustellen, dass der betroffene Schönheitschirurg auch nachträglich keine Einwilligung zur Ausstrahlung der mit der versteckten Kamera aufgenommenen Bilder gegeben hat. Auf die Kontaktbemühungen der "Kassensturz"-Redaktion hat M nicht reagiert. Daraus kann aber keineswegs ein Einverständnis zur Ausstrahlung der Bilder abgeleitet werden. Vielmehr benötigt der Rundfunkveranstalter einen ausdrücklichen und unmissverständlichen Beweis für die nachträgliche Zustimmung der betroffenen Person.
5.1
Liegt kein nachträgliches Einverständnis der betroffenen Person vor, den Beitrag in einer nicht anonymisierten Form auszustrahlen, ist zu prüfen, ob die Ausstrahlung der Bilder das einzige Mittel darstellt, um Informationen von erheblichem öffentlichem Interesse zu dokumentieren. Gegebenfalls ist zusätzlich abzuklären, ob der Fernsehveranstalter nicht andere Möglichkeiten hat, den mit versteckter Kamera aufgenommenen Sachverhalt zu verarbeiten, welche weniger stark in die Privatsphäre der betroffenen Person eingreifen als mit der Ausstrahlung der Aufnahmen. Diesbezüglich ist auf den vorliegend nicht beanstandeten Beitrag vom 19. Dezember 2006 zu verweisen, welcher sich ebenfalls mit den Praktiken von Schönheitschirurgen beschäftigt hat. Zwei Ärzte, welche auch mit versteckter Kamera aufgenommen wurden, stellten sich gegen die Ausstrahlung der Bilder. Der "Kassensturz" respektierte offensichtlich deren informationelles Selbstbestimmungsrecht und befragte dafür im ausgestrahlten Filmbericht F über ihre Erfahrungen mit diesen Schönheitschirurgen.
5.2
Im Gegensatz zu den erwähnten Beispielen aus dem Beitrag vom 19. Dezember 2006 wurden die mit versteckter Kamera aufgenommenen Bilder aus der Praxis von M auch ohne dessen Einwilligung ausgestrahlt. Die Beschwerdegegnerin rechtfertigt dies damit, dass die verantwortliche Redaktion aus Gründen der Beweisnot nicht anders auf öffentliche relevante Missstände hinweisen konnte. So würden die Aufnahmen zeigen, dass der Schönheitschirurg Werbung mit Photos von ehemaligen Patientinnen betreibe und damit deren Persönlichkeitsrechte verletze. Dokumentiert würde überdies die Verletzung von Aufklärungspflichten. M habe ungenügend über die Risiken der Operation und Komplikationen kommuniziert.
Unzulässig sei auch gewesen, dass er bereits nach einem 20-minütigen Gespräch eine Operationsvollmacht verlangt habe. Die Aufnahmen würden schliesslich auch belegen, dass der Schönheitschirurg F auffallend oft an den Brüsten berührt habe. Die Beschwerdegegnerin macht damit das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses geltend.
5.3
Ob M mit dem Ordner mit Photos von ehemaligen Patientinnen tatsächlich Persönlichkeitsrechte verletzt, vermögen die ausgestrahlten Bilder nicht zu belegen. Wie im Off-Kommentar durch die Redaktion selber ausgeführt wird, wäre dies dann der Fall, wenn keine Einwilligung der Patientinnen vorliegen würde. Darüber geht aus den beanstandeten Aufnahmen aber nichts hervor.
5.4
Hinsichtlich der Behauptungen, M habe Aufklärungspflichten verletzt und zu schnell eine Operationsvollmacht verlangt, teilt der vom "Kassensturz" herbeigezogene Experte P zwar die Bedenken der Redaktion weitgehend. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin bestand aber keine Beweisnot, um diese Mängel zu dokumentieren. Wie im Beitrag vom 19. Dezember 2006 (F über entsprechende Mängel bei anderen Schönheitschirurgen) oder dem zweiten Beitrag über M vom 13. Februar 2007 (R, ehemalige Patientin von M, über mangelnde Aufklärungspflichten) hätten die entsprechenden Vorwürfe durch Befragen des Lockvogels oder ehemaliger Patientinnen erhärtet werden können. Die Meinungsbildung des Publikums wäre dadurch nicht beeinträchtigt worden. Es bestand somit weder ein Beweisnotstand noch eine Notwendigkeit, die behaupteten Mängel mit versteckt aufgenommenen Bildern zu dokumentieren. Ob die gezeigten Sachverhalte allenfalls überwiegende öffentliche Interessen darstellen, ist daher nicht mehr zu prüfen.
5.5
Im beanstandeten Beitrag wirft der "Kassensturz" dem Schönheitschirurgen ebenfalls vor, er fasse unnötigerweise immer wieder an die Brüste von F. Dazu werden entsprechende Bilder gezeigt. Ob dies tatsächlich unnötigerweise geschehen ist, angesichts einer möglichen Operation der Brust, bleibt aber offen. Es fehlt diesbezüglich eine Einschätzung des befragten Experten. F hat sich im Übrigen im Filmbericht zur Untersuchung bei M geäussert und dargelegt, warum sie sich bei ihm "total unwohl gefühlt" habe. Die entsprechenden Aussagen hätten für die Meinungsbildung des Publikums ausgereicht, um die entsprechenden Vorwürfe zu untermauern.
5.6
Eine weitere mit versteckter Kamera aufgenommene Sequenz zeigt, wie sich M selber rühmt, indem er auf seine Tausenden von Brustoperationen und seine Begabung für solche Eingriffe hinweist. Diese Informationen sind im Zusammenhang mit der Meinungsbildung des Publikums von geringem öffentlichem Interesse und stellen keine Rechtfertigung für die Ausstrahlung der betreffenden Aufnahmen dar.
5.7
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass keine sachliche Notwendigkeit bzw. keine sachliche Rechtfertigung bestand, die mit versteckter Kamera aufgenommenen und nicht anonymisierten Aufnahmen auszustrahlen. Die damit verbundenen Informationen hätten auch auf andere, die Privatsphäre des Schönheitschirurgen weniger berührende Weise dokumentiert werden können, stellen offensichtlich kein überwiegendes öffentliches Interesse dar oder können gar keinen Mangel belegen. Ob es sich bei M tatsächlich um eine Person des öffentliches Lebens handelt, wie die Beschwerdegegnerin argumentiert, spielt im Zusammenhang mit der Frage der Rechtfertigung von verdeckt aufgenommenen Bildern keine Rolle. Der beanstandete Beitrag verletzt durch die Ausstrahlung dieser Aufnahmen den rundfunkrechtlichen Persönlichkeitsschutz.
6.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob zusätzliche eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1 1. Satz aRTVG vorliegt.
6.1
Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. ["Rentenmissbrauch"]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob die zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.
6.2
Bei Sendungen im Stile des anwaltschaftlichen Journalismus, in denen schwerwiegende Vorwürfe erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201 ["Im Glarner Baugewerbe herrscht Filz"]). Wenn massive Anschuldigungen an Personen, Unternehmen oder Behörden gerichtet werden, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000, E. 2b/cc ["Vermietungen im Milieu"]).
6.3
Der Beschwerdeführer moniert, der Beitrag habe keine brisanten Verfehlungen an den Tag gebracht und stelle eine Ansammlung von schwerwiegenden, aber nicht bewiesenen "Unterstellungen" gegenüber M dar. Der Filmbericht besteht tatsächlich aus einer Vielzahl von neuen und alten Vorwürfen, welche die berufliche Tätigkeit des Schönheitschirurgen betreffen. Neben den mit versteckter Kamera aufgenommenen Sachverhalten (vgl. dazu vorne Ziffern 5.3 – 5.6 ) betreffen diese namentlich Klagen bei der Patientenorganisation, aus einem "Kassensturz"-Beitrag vom 5. Oktober 1993 entnommene Vorwürfe wegen Komplikationen nach Operationen und ein von der "Jetsetterin" D geschilderter Vorfall wegen sexueller Belästigung, der sich vor zwölf Jahren ereignet haben soll. Zusätzlich weist der "Kassensturz" auf eine laufende Strafuntersuchung gegen M wegen Körperverletzung hin. Dass der Schönheitschirurg trotz verschiedenster Bemühungen der Redaktion auf eine Stellungnahme verzichtet hat, dass bezüglich der laufenden Strafuntersuchung die Unschuldsvermutung gilt und dass der Arzt die im Beitrag vom 5. Oktober 1993 ausgesprochenen Vorwürfe bestritten hat, wird in der vorliegend beanstandeten Sendung explizit erwähnt.
6.4
Die Art und Tragweite der einzelnen Vorwürfe waren für das Publikum aufgrund des beanstandeten Filmberichts ebenso ersichtlich wie die dafür angeführten Belege. Die Vorwürfe werden im Beitrag überdies teilweise selber relativiert. So geht aus dem Rückblick zum "Kassensturz"-Beitrag vom 19. Dezember 2006 hervor, dass die vom Experten bei M gerügten Punkte (ungenügende Aufklärung über Operationsrisiken, vorschnelles Verlangen einer Operationsvollmacht) nicht ausserordentliche Sachverhalte darstellen, sondern auch bei anderen Schönheitschirurgen vorkommen. Das Studiogespräch mit dem Vorstandsmitglied der Schweizerischen Gesellschaft für plastische Chirurgie relativiert die Vorwürfe zusätzlich in eine andere Richtung. Es zeigt, dass im Zusammenhang mit Schönheitsoperationen nicht nur körperliche Aspekte berücksichtigt werden müssen, sondern dass auch der Leidensdruck der Patientinnen und Patienten eine wichtige Rolle spielt. Diese therapeutische Dimension der Schönheitschirurgie blendet der Filmbericht weitgehend aus. So wissen die Zuschauenden nicht, ob und allenfalls wie der "Kassensturz"-Lockvogel F die Motive ihrer Brustvergrösserung gegenüber M begründet hat. Offensichtlicher Zweck und Ziel des Tests mit der Miss Argovia ist, zu veranschaulichen, dass M selbst eine Frau mit als perfekt geltenden Körpermassen operieren würde. Der in einem Konsumentenmagazin nicht unübliche Stil des anwaltschaftlichen Journalismus, welcher sich für die mutmasslich Geschädigten einsetzt, ist für das Publikum ebenfalls klar erkennbar.
6.5
Der Filmbeitrag wirkt aufgrund der Anhäufung von Vorwürfen und den dazu fehlenden Stellungnahmen des Schönheitschirurgen einseitig. Dieses Ungleichgewicht hat sich der betroffene Arzt aber zu einem beträchtlichen
Teil selber zuzuschreiben, wurde ihm doch mehrfach die Möglichkeit eingeräumt, sich vor der Kamera oder zumindest schriftlich zu den Vorwürfen zu äussern. Er ist zwar keineswegs zu einer Stellungnahme verpflichtet. Verweigert er aber die Zusammenarbeit, darf der Veranstalter den Beitrag trotzdem ausstrahlen. Im Beitrag muss darauf hingewiesen, dass der Betroffene auf eine Stellungnahme verzichtet und die gegebenenfalls angeführten Gründe dafür sind zu erwähnen (Denis Barrelet, Droit de la communication, Berne 1998, S. 221, Rz. 779). Vorliegend hat die Moderation nach Ausstrahlung des Filmberichts ausgeführt, warum eine Stellungnahme von M zu den Vorwürfen fehlt.
6.6
Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebot stellt sich noch die Frage, ob der "Kassensturz" mit der Anhäufung von alten und neuen Vorwürfen, deren Relevanz unterschiedlich ist, eine "Geschichte" in irreführender Weise aufgebauscht bzw. inszeniert hat und damit die Meinungsbildung des Publikums zu den beruflichen Fähigkeiten von M insgesamt verfälscht hat (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 264 ["Rentenmissbrauch"]) hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund der vermittelten Informationen konnte sich das Publikum auch ein eigenes Bild über die Relevanz der Vorwürfe machen (siehe dazu eingehend Ziffer 6.4). Im Filmbericht selber wurde überdies ausdrücklich erwähnt, dass viele Frauen mit der Arbeit von M zufrieden seien.
6.7
Der beanstandete Beitrag hat aus den erwähnten Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz aRTVG nicht verletzt.
7.
Aufgrund der Verletzung des rundfunkrechtlichen Persönlichkeitsschutzes (siehe dazu vorne Ziffer 5ff.) erweist sich die Beschwerde aber insgesamt als begründet und ist deshalb gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Aus diesen Gründen wird beschlossen:
1.
Die Beschwerde von S vom 2. Mai 2007 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 6:0 Stimmen gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der am 6. Februar 2007 in der Sendung "Kassensturz" des Schweizer Fernsehens auf SF 1 ausgestrahlte Beitrag über einen prominenten Schönheitschirurgen die Programmbestimmungen (rundfunkrechtlicher Persönlichkeitsschutz) verletzt hat.
2.
Die SRG SSR idée suisse wird aufgefordert, der UBI innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 (festgestellte Rechtsverletzung) über die im Sinne von Art. 67 Abs. 2 aRTVG bzw. Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
3.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
4.
Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 20. Dezember 2007