Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung 'Quer', Beitrag über Transsexualität

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

b. 556

Entscheid vom 19. Oktober 2007

betreffend

Schweizer Fernsehen, SF 1: Sendung "Quer" vom 9. März 2007, Beitrag über Transsexualität; Eingabe von H vom 13. Mai 2007

Es wirken mit:

Vorsitz: Regula Bähler (Vizepräsidentin)

Mitglieder: Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller

Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder (Leiter), Marianne Rais Amrein

Den Akten wird entnommen:

A. In der - inzwischen nicht mehr bestehenden - Sendung "Quer" strahlte das Schweizer Fernsehen auf SF 1 am 9. März 2007 einen Beitrag über Transsexualität aus. Ein wesentlicher Bestandteil bildet darin die Geschichte von A, die vor ihrer Geschlechtsumwandlung S war. So werden zwei Filmberichte über und mit ihr gezeigt. Daneben nimmt sie auch eine wichtige Rolle im Studiogespräch ein, an dem auch ein spezialisierter Psychotherapeut und eine betroffene Mutter beteiligt sind. Insgesamt dauerte der Beitrag gut 27 Minuten.

B. Das Zivilgericht Basel-Stadt hat bereits am 6. März 2007 mit einer vorsorglichen Verfügung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG "verboten, am Freitag, 9. März 2007, in der Sendung "Quer" vom 9. März 2007 das Interview bzw. das Gespräch mit S, heute unter dem Namen A lebend, auszustrahlen".

C. Mit Eingabe vom 13. Mai 2007 (Datum Postaufgabe) erhob H (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den erwähnten Beitrag bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Unabhängige Beschwerdeinstanz). Er beanstandet neben der erwähnten "Quer"-Ausstrahlung auch weitere auf TSR und TSI ausgestrahlte Sendungen. Hintergrund der Geschichte von S/A sei nicht die hoch gespielte Transsexualität, sondern ein extremer Narzissmus. Zahlreiche Unwahrheiten seien verbreitet worden. Er rügt u.a die Missachtung der superprovisorischen Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt durch das Schweizer Fernsehen. Die UBI solle die Glaubwürdigkeit der Aussagen von S/A überprüfen. Die beteiligten Fernsehunternehmen und die an der Sendung beteiligten Personen seien überdies zu verpflichten, ihr Bedauern über die ungenügenden Recherchen und die Beleidigung der Familie auszudrücken. Der Eingabe lag u.a. der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 30. März 2007 bei.

D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) wurde die SRG SSR idée suisse, Zweigniederlassung Schweizer Fernsehen (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 15. Juni 2007, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. Dem Beschwerdeführer fehle die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG. Diesem stünden überdies zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offen (Art. 96 Abs. 3 RTVG). Auch auf die anderen Rügen könne nicht eingetreten werden (Beanstandungen von Sendungen der TSR und TSI, Antrag auf Erweiterung der Kompetenzen der Ombudsstelle). Materiell liege im Übrigen keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor. Es sei für das Publikum jederzeit erkennbar gewesen, dass es sich um einen subjektiven Erlebnisbericht aus der Sicht von S/A gehandelt habe.

E. In seiner Replik vom 3. Juli 2007 beantragt der Beschwerdeführer, auf seine Eingabe einzutreten. Er habe durchaus eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten "Quer"-Sendung. S/A habe in den Medien eine Rufmordkampagne gegen die Angehörigen geschürt. Die SRG sei wegen der Nichtbeachtung der superprovisorischen Verfügung zu rügen und er sei zu entschädigen. Die UBI solle anerkennen, dass das Schweizer Fernsehen Art. 4 Abs. 1 aRTVG verletzt habe. Dieses sei zu verpflichten, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um künftig solche Fehler zu vermeiden.

F. In ihrer Duplik vom 24. August 2007 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen und Vorbringen fest und bestreitet die Argumente des Beschwerdeführers.

G. Die Duplik der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 29. August 2007 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

H. Mit Schreiben vom 5. September 2007 beantragt der Beschwerdeführer, die Beratung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin erklärt sich mit Schreiben vom 7. September 2007 grundsätzlich damit einverstanden.

I. Die UBI teilte den Verfahrensbeteiligten am 21. September 2007 mit, dass die Beratung unter Ausschluss des Publikums am 19. Oktober 2007 stattfinden werde.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung

1.

Am 1. April 2007 ist das neue RTVG vom 24. März 2006 in Kraft getreten. Dieses sieht in den Übergangsbestimmungen vor, dass auf zu diesem Zeitpunkt hängige Aufsichtsverfahren das neue Verfahrensrecht anwendbar ist (Art. 113 Abs. 1 RTVG). Die vorliegende Beschwerde wurde zwar nach dem 1. April 2007 eingereicht. Ein aufsichtsrechtliches Verfahren war am 1. April 2007 aufgrund des Verfahrens vor der Ombudsstelle bereits hängig. Da sich der rechtserhebliche Sachverhalt vor Inkrafttreten des neuen RTVG ereignet hat, gelten für die materielle Beurteilung gemäss Art. 113 Abs. 2 RTVG die Bestimmungen des alten Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (aRTVG; AS 1992 601). Für die Eintretens- und Verfahrensfragen gilt grundsätzlich das neue Recht.

2.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Stillstand der Fristen aufgrund der Gerichtsferien, Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).

3.

Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. ["Drohung"]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.).

3.1

Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Legitimation des Beschwerdeführers. Dieser und seine Familie seien im Beitrag nicht genannt worden und ihre Herkunft sei nicht erkennbar gewesen.

3.2

Der Beschwerdeführer wird zwar in der beanstandeten Sendung nicht erwähnt und die konfliktreiche Familiengeschichte ist auch nicht eigentlicher Gegenstand des Beitrags. A nimmt aber mehrmals direkt oder indirekt Bezug auf ihre Eltern. Aufgrund der ganzen familiären Vorgeschichte, welche sich in verschiedenen, teilweise noch laufenden Gerichtsverfahren manifestiert, und die auch in direktem Zusammenhang mit der Transsex- ualität steht, hat der Beschwerdeführer eine weit engere Beziehung zum Gegenstand der Sendung als das übrige Publikum. Er erfüllt daher die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde.

4.

Die Beschwerdegegnerin weist überdies darauf hin, dass dem Beschwerdeführer für seine Rügen geeignete straf- und zivilrechtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen würden. Es sei deshalb im Sinne von Art. 96 Abs. 3 RTVG nicht auf die Beschwerde einzutreten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin macht der Beschwerdeführer aber primär eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend, weil sich das Publikum keine eigene Meinung zur Transsexualität von S/A habe bilden können. Diese Frage ist programmrechtlicher Natur und fällt in die ausschliessliche Prüfungszuständigkeit der UBI. Grundsätzlich ist deshalb auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. Auf die entsprechenden strafrechtlichen Rechtsbehelfe gemäss Art. 96 Abs. 3 RTVG ist der Beschwerdeführer lediglich zu verweisen, soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zusätzlich die Verletzung strafrechtlich relevanter Tatbestände wie derjenige der Ehrverletzung geltend macht.

4.1

Ebenfalls nicht von der UBI zu beurteilen sind die Folgen der Nichtbeachtung der superprovisorischen Verfügung, welche das Zivilgericht Basel- Stadt der Beschwerdegegnerin am 6. März 2007 auferlegt hat. Das Schweizer Fernsehen hat gemäss eigener Darstellung zu spät davon Kenntnis erhalten und diese daher nicht befolgt. Die Folgen der Nichtbeachtung sind Ausfluss des zivilrechtlichen Verfahrens, weshalb sie durch das Zivilgericht Basel-Stadt zu beurteilen sind.

4.2

Soweit in der Beschwerde auch Sendungen von TSR und TSI beanstandet werden, ist nicht darauf einzutreten. Diese Ausstrahlungen hätten zuerst vor der zuständigen Ombudsstelle gerügt werden müssen (Art. 92 Abs. 1 RTVG bzw. Art. 60 Abs. 1 aRTVG).

4.3

Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Forderung des Beschwerdeführers, die UBI solle die Ombudsstelle anweisen, bei schwerwiegenden Vorwürfen den der Sendung zu Grunde liegenden Sachverhalt näher abzuklären. Es ist primäre Aufgabe der Ombudsstellen, zwischen den Beteiligten bei einem Beanstandungsverfahren zu schlichten bzw. zu vermitteln (Art. 93 Abs. 1 RTVG).

4.4

Nicht einzutreten ist schliesslich auf den Antrag des Beschwerdeführers, das Schweizer Fernsehen bzw. die Verantwortlichen sollen ihr Bedauern aussprechen. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine Sendung Programmbestimmungen verletzt worden sind (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter eine Frist setzen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem Departement beantragen, geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. b und 89 Abs. 2 RTVG zu verfügen. Von sich aus kann die UBI dagegen keine Massnahmen wie die vom Beschwerdeführer beantragte anordnen. Das RTVG gibt der UBI einzig die Kompetenz, bei wiederholten Verstössen gegen die Pflichten nach Art. 4 Abs. 1 und 3 RTVG eine Verwaltungssanktion (Busse) auszusprechen (Art. 97 Abs. 4 RTVG i.V. mit Art. 90 Abs. 1 Bst. h RTVG). Keine solche Zuständigkeit hat die UBI bei Verstössen gegen Art. 4 Abs. 2 RTVG (Sachgerechtigkeitsgebot).

4.5

Zur programmrechtlichen Beurteilung ist es nicht erforderlich, Zeugen aus dem Familienkreis einzuvernehmen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt. Die UBI hat die ausgestrahlte Sendung zu beurteilen und nicht den ganzen Sachverhalt um S/A und die damit verbundenen Familienkonflikte restlos abzuklären, um so weniger als schon eine erhebliche Dokumentation vorliegt und etliche Quellen dazu angeführt werden.

5.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 ["Mansour – Tod auf dem Schulhof"]).

5.1

Der beanstandete "Quer"-Beitrag über die Transsexualität beginnt mit der Vorstellung von A durch den Moderator. Sie habe einen langen Weg hinter sich und sei nun endlich das, was sie schon immer sein wollte, nämlich eine Frau, nachdem sie als Mann geboren worden sei. Der Moderator stellt einleitend ebenfalls den Psychotherapeuten R vor, welcher erkläre könne, was bei einem Menschen passiere, welcher mit einem Geschlecht auf die Welt komme, aber nach dem anderen empfinde und auch so leben möchte.

5.2

Das danach eingespielte erste Filmdokument zeigt A, wie sie als Junge ihre Jugendjahre erlebt hat. Auf einem Spaziergang durch Basel, wo sie aufgewachsen ist, beschreibt sie ihre Kindheit. So habe sie sich schon im Kindergarten stark für Puppenstuben interessiert, weibliche Spielzeuge seien ihr lieber gewesen und sie hätte sich schon immer gerne geschminkt. Der Filmbericht endet mit dem Kommentar, diese Doppelrolle, aussen Mann, innen Frau, habe A 20 Jahre lang gespielt.

5.3

Im anschliessenden Gespräch im Studio erläutert A zuerst, dass ihre Einstellung von den Eltern nicht toleriert worden sei, auch etwa hinsichtlich Haarlänge oder Kleidung. Der Moderator verweist sodann auf ihre anschliessende bürgerliche Karriere als Arzt und Offizier, ihre Heirat und die beiden Kinder. A bemerkt, sie habe in dieser Zeit ein Doppelleben geführt, zu Hause sei sie eine Frau gewesen, in der Öffentlichkeit ein Mann. Dies hätten lange Zeit auch die Ehefrau, mit der sie eine lesbische Liebe verbunden habe, und die Kinder akzeptiert. R bemerkt, über die Ursache von transsexuellen Neigungen wisse man nichts. Es handle sich dabei aber nicht um eine psychische Störung. Bei transsexuellen Menschen gäbe es nicht mehr psychische Störungen als bei anders veranlagten Menschen, allerdings lebten diese aufgrund der häufigen Konflikte mit Angehörigen vielfach in einem grossen Spannungsfeld.

5.4

Der zweite eingespielte Filmbericht zeigt, wie sich A trotz Bilderbuchkarriere entschliesst, eine "Geschlechtsanpassungs-Operation" vorzunehmen und die damit verbundenen Folgen. Die Ehefrau sei schockiert gewesen und habe den Entscheid nicht akzeptiert. A sei danach zuerst freiwillig und anschliessend zwangsweise in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden. Sie habe ihre Praxisbewilligung im Kanton Tessin und auch die Beziehung zu ihren Kindern und den übrigen Familienmitgliedern verloren. In der Zwischenzeit habe sie wieder Halt gefunden. Sie praktiziere als Ärztin in der Deutschschweiz und sei seit einiger Zeit mit einer neuen Partnerin befreundet. Abschliessend erklärt A, sie bereue die Operation nicht, sie habe zwischen Operation und weiterleben oder nicht entscheiden müssen.

5.5

Im darauf folgenden Studiogespräch wird noch einmal ausgeführt, der Preis der Geschlechtsanpassung sei für A hoch gewesen, sie habe alles verloren, vor allem auch die Beziehung zu ihren Kindern. Danach bemerkt der Moderator, es gehe nun darum, zu erörtern, was im Umfeld eines transsexuellen Menschen passiere. Er stellt eine weitere Gesprächspartnerin vor, die Mutter eines Transsexuellen, der nun ebenfalls als Frau lebt. A äussert sich lediglich noch zweimal am Schluss des Beitrags. Sie beschreibt ihre sexuellen Neigungen vor und nach der Operation und bemerkt, dass sie nun wahrscheinlich der glücklichste Mensch der Welt sei.

5.6

Der Beschwerdeführer macht ausschliesslich eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1 aRTVG geltend. Die Beschwerde berührt dagegen nicht den rundfunkrechtlichen Persönlichkeitsschutz (Urteil 2A.74/2007 des Bundesgerichts vom 5. Juli 2007 E. 4.2.2 ["Nutzlose Adressregister", "Schwindel mit Adresseinträgen"]; Urteil 2A.31/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000, 2 b cc ["Vermietungen im Milieu"]; UBI-Entscheid b. 544 vom 4. Mai 2007 ["Pelz-frei-Label"], E. 3.4ff.). Der Beschwerdeführer oder andere Familienmitglieder werden weder namentlich genannt noch sind sie im Bild zu sehen. Bei eingeblendeten Familienphotos wurden ausser S/A alle anderen Personen unkenntlich gemacht.

6.

Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 aRTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Es ist jedem Veranstalter erlaubt, sich mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Es ist deshalb auch zulässig, das Thema der Transsexualität anhand konkreter Beispiele zu behandeln. Der Veranstalter hat dabei jedoch die Programmbestimmungen und vorliegend namentlich das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz aRTVG einzuhalten.

6.1

Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. ["Rentenmissbrauch"]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob die zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 3. Auflage, Zürich 2006, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.

6.2

Wenn massive Anschuldigungen gegenüber Personen, Unternehmen oder Behörden erhoben werden, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000, E. 2b/cc ["Vermietungen im Milieu"]).

7.

Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass in der Sendung "Quer", die in der Zwischenzeit durch "Leben live" abgelöst wurde, regelmässig persönliche Geschichten oder das Schicksal von Menschen im Vordergrund stehen. Es handelt sich nicht um eine wissenschaftliche oder medizinische Sendung, aber auch nicht um eine reine Unterhaltungssendung ohne jeglichen Informationsgehalt. Diesem Sendekonzept gilt es bei der programmrechtlichen Beurteilung im Hinblick auf die Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1. 1. Satz aRTVG hinreichend Beachtung zu schenken (BGE 132 II 290 E. 3.2.1 S. 295 ["Dipl. Ing. Paul Ochsner"].

7.1

Die Geschichte von A bildet einen zentralen Teil im Rahmen des Beitrags über die Transsexualität. A schildert aus ihrer Sicht, wie sich ihre transsexuellen Neigungen schon in ihrer Jugend bemerkbar gemacht haben, wie sie damit bis zur Operation gelebt hat und welche Auswirkungen die Ge- schlechtsumwandlung auf sie und ihr Umfeld hatten. Die beiden Filmberichte und die Aussagen von A im Studiogespräch stellen einen subjektiven Erfahrungsbericht dar, welcher offensichtlich dazu dient, im Rahmen des Beitrags über Transsexualität gewisse Aspekte exemplarisch zu verdeutlichen. Der beigezogene Psychotherapeut seinerseits äussert sich in genereller Weise zu Fragen der Transsexualität.

7.2

Für das Publikum ist ohne Weiteres erkennbar, dass es sich bei den Darstellungen von A um einen subjektiven Erfahrungsbericht handelt. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers war es aufgrund der Wahl dieses Blickwinkels nicht erforderlich, insbesondere in den Filmberichten gemachte Aussagen - wie etwa jene im Zusammenhang mit den genauen Umständen der Einweisung in eine psychiatrische Klinik oder die Schilderungen von A zur Jugendzeit als D.S und zu ihrer sexuellen Ausrichtung – in Frage zu stellen oder zusätzlich aus der Sicht der Eltern zu beleuchten. Weder gegen den Beschwerdeführer noch gegen andere Mitglieder der Familie wurden im Beitrag Vorwürfe oder Anschuldigungen von einer Tragweite erhoben, welche eine Stellungnahme dieser Personen oder zumindest die Darstellung ihrer Sichtweise erforderlich gemacht hätten (siehe dazu Ziffer 6.2). Soweit A etwa darauf hinweist, dass sie als Kind gegen ihren Willen gewisse Sportarten (Judo, Eishockey) betreiben musste oder dass ihre Haare gegen ihren Willen geschnitten wurden, handelt es sich nicht um entsprechend schwerwiegende Vorwürfe, umso weniger als der Familienname der Eltern nicht genannt wurde. Im Beitrag wird überdies nicht auf die gegenseitig erhobenen Strafklagen hingewiesen. A hat den Beschwerdeführer in der ″Quer″-Sendung anders als etwa in gewissen Justizverfahren oder Medien nicht wegen angeblich gewalttätiger Übergriffe in der Jugendzeit angeprangert. Schliesslich enthält auch die Darstellung der Zwangseinweisung von A in eine psychiatrische Klinik im zweiten Filmbericht keine rechtserheblichen Vorwürfe an den Beschwerdeführer oder die übrigen Familienmitglieder.

7.3

Der Beschwerdeführer moniert, der wahre Grund der Geschichte um A liege gar nicht im vordergründig betonten Transsexualismus, sondern in einem extremen Narzissmus. Die "Quer"-Redaktion habe diesbezüglich ungenügend recherchiert. Tatsache ist aber, dass A ihr Geschlecht hat umwandeln lassen und nun mit entsprechend neuer Identität lebt. Dass bei Transsexuellen wie bei anderen Menschen auch psychische Störungen auftreten können, erwähnt der Psychotherapeut. Bei der "Quer"-Ausstrahlung handelt es sich überdies klar erkennbar nicht um einen Beitrag, welcher Transsexualismus aus wissenschaftlicher oder medizinischer Sicht beleuchten will. Vielmehr steht bei der Darstellung der Geschichte von A der lange persönliche Weg von Menschen mit transsexuellen Neigungen bis zur Geschlechtsumwandlung und die damit verbundenen Probleme im Vordergrund. Es kann der Sendung nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass die psychologischen Gründe für die Geschlechtsumwandlung nicht bis in alle Tiefen thematisiert wurden. Dem Gesichtspunkt der Angehörigen wird in der Sendung im Übrigen ebenfalls Rechnung getragen, indem die Mutter eines Transsexuellen über ihre Erfahrungen erzählt.

7.4

Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass das Publikum aufgrund des ausgestrahlten Beitrags wesentliche Erkenntnisse zur Transsexualität und den damit verbundenen Problemen gewinnen konnte. Dieser Aspekt berührt aber nicht das Sachgerechtigkeitsgebot, sondern primär die Qualität der Ausstrahlung. Diese zu überprüfen fällt nicht in die Zuständigkeit der UBI, welche sich auf eine Rechtskontrolle zu beschränken hat und keine Fachaufsicht betreiben darf (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 ["Dipl. Ing. Paul Ochsner"]). Überdies stehen bei "Quer" nicht wissenschaftliche Erkenntnisse, sondern Geschichten und Schicksale von Menschen im Vordergrund.

7.5

Das weitere Argument des Beschwerdeführers, A habe das Schweizer Fernsehen im Rahmen einer primär gegen die Familie geführten Medienkampagne für ihre eigenen Zwecke instrumentalisiert, kann die UBI bei ihrer Prüfung ebenfalls nicht in Betracht ziehen. Für den Beschwerdeführer und die übrigen Familienmitglieder, insbesondere auch für die ehemalige Frau von A, mag es angesichts aller sie betreffenden Begleitumstände schmerzhaft sein, dass A ihr Schicksal in der Öffentlichkeit ausbreitet und die Medien wie vorliegend auch das Schweizer Fernsehen in "Quer" ihre Lebensgeschichte vorab aus ihrer Sicht als vermeintliches Opfer sowie fokussiert auf die Transsexualität darstellen. Die Wahl des Themas und die Gestaltung einer Sendung fallen aber in die Programmautonomie des Veranstalters (Art. 5 Abs. 1 aRTVG). Dem Schweizer Fernsehen kann auch nicht angelastet werden, dass einzelne Zeitungen aufgrund des "Quer"- Beitrags A ebenfalls porträtierten und dabei den Beschwerdeführer im Gegensatz zum "Quer"-Beitrag namentlich erwähnten und gegen diesen teilweise schwerwiegende Vorwürfe erhoben.

7.6

Der beanstandete "Quer"-Beitrag über Transsexualität und insbesondere über A hat das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. Für das Publikum war ersichtlich, dass die Lebensgeschichte von A aus ihrer persönlichen Sicht (Art. 4 Abs. 2 aRTVG) dargestellt wurde und dabei ihre transsexuellen Neigungen im Vordergrund standen. Insoweit konnte es sich eine eigene Meinung zur Lebensgeschichte von A bilden, die je nach Betrachtungsweise des Zuschauenden durchaus auch differenziert ausgefallen ist. Obwohl kritische Fragen in diesem Kontext nicht direkt gestellt wurden, dürfte das Publikum gewisse Aussagen von A dennoch als etwas befremdend bzw. widersprüchlich empfunden haben. So erwähnt A beispielsweise am Ende des Beitrags, dass sie jetzt wohl die glücklichste Person der Welt sei, nachdem sie kurz vorher bedauernd zum Ausdruck gebracht hat, sie habe alles Bisherige und vor allem die Beziehung zu ihren Kindern verloren.

8.

Da der beanstandete Beitrag keine Programmbestimmungen verletzt hat, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Aus diesen Gründen wird beschlossen:

1.

Die Beschwerde von H vom 13. Mai 2007 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 8:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass der am 9. März 2007 im Schweizer Fernsehen in der Sendung ″Quer″ auf SF 1 ausgestrahlte Beitrag über Transsexualität die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2.

Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3.

Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 10. April 2008

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la procedura administrativa, Art. 22a — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart radio e televisiun, Art. 4, Art. 89, Art. 90, Art. 92, Art. 93, Art. 94, Art. 95, Art. 96, Art. 97, Art. 99 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. Februar 2010, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Oktober 2024 erneut konsolidiert.