Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendungen 'Start Up', Darstellung einer Internetplattform für Weingeschenke

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

b. 560

Entscheid vom 19. Oktober 2007

betreffend

Schweizer Fernsehen, SF 1: Sendungen "Start Up" vom 16. April - 25. Juni 2007, Darstellung der "Giveawine AG"; Eingabe von P vom 7. Juli 2007

Es wirken mit:

Vorsitz: Regula Bähler (Vizepräsidentin)

Mitglieder: Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller

Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder (Leiter), Marianne Rais Amrein

Den Akten wird entnommen:

A. Das Schweizer Fernsehen strahlte vom 16. April 2007 – 25. Juni 2007 die elfteilige Doku-Serie "Start Up" (Untertitel: "Der Weg zur eigenen Firma") aus. Ziel der Sendung war, "mit einem neuen Fernsehformat anhand von konkreten Unternehmerideen die Mechanismen der Wirtschaft zu zeigen". Eine Fachjury wählte 25 Jungunternehmen aus, welche ihr Geschäftsprojekt mit Hilfe von professionellen Coaches und bekannten Schweizer Unternehmen weiterentwickeln konnten. Die besten Jungunternehmen durften ihre Idee vor Investoren vorstellen. Anschliessend zeigte "Start Up" die Jungunternehmen, wie sie mit Investoren verhandelten, um die Finanzierung für ihre Geschäftsidee zu sichern. In den jeweiligen Beiträgen wurden immer auch Fakten zu zentralen Begriffen ("Start Up", "Unternehmerpersönlichkeit", "Businessplan", "Marketing", "Risikokapital") vermittelt.

B. Mit Eingabe vom 7. Juli 2007 erhob P (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Darstellung der Giveawine AG, einer Internetplattform für Weingeschenke, in "Start Up". Damit sei gegen das Alkoholwerbeverbot und gegen Art. 4 und 5 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) verstossen worden. Er verweist auf ein Schreiben von Bundesrat Moritz Leuenberger hinsichtlich Werbung für Alkoholprodukte. Im Übrigen seien zahlreiche Fakten nicht korrekt wiedergegeben worden. Bei der Giveawine AG handle es sich gar nicht um ein Jungunternehmen, stünden doch etablierte Verwaltungsräte hinter dieser. Über zahlreiche personelle Verflechtungen sei nicht berichtet worden. Die Sendereihe habe überdies den falschen Eindruck vermittelt, wonach es noch gar keinen solchen Geschenkservice für Weine gäbe. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. auch der Ombudsbericht vom 15. Juni 2007 bei.

C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 4. September 2007 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Dem Beschwerdeführer fehle die Beschwerdebefugnis. Die Sendung habe überdies keine Programmbestimmungen verletzt. Gegenstand der beanstandeten Sendungen seien nicht die Produkte oder Dienstleistungen der Jungunternehmen gewesen, sondern die Geschäftsidee. Jeder Auftritt einer Person oder eines Unternehmens im Fernsehen sei überdies faktisch mit einem - positiven oder negativen - indirekten Werbeeffekt verbunden. Für das Publikum sei das besondere Sendekonzept, innerhalb dessen die Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer zu agieren hatten, als Spielanlage klar und transparent vermittelt worden. Auch der Jugendschutz sei in keinem Fall tangiert gewesen, weil die Giveawine AG keinen Alkohol an Jugendliche abgebe.

D. Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 7. September 2007 (Datum Postaufgabe) und in daran anknüpfenden zusätzlichen Schreiben aus, "Start Up" sei eine reine Werbeshow gewesen. Die meisten der vorgestellten Projekte seien in der Investorenszene schon längstens bekannt gewesen. Die zahlreichen wirtschaftlichen Verflechtungen der Protagonisten, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Giveawine AG seien für das Publikum nicht erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer listet mehrere angeblich falsche Aussagen bezüglich der Giveawine AG und unzutreffende Vergleiche mit dem Blumenservice Fleurop auf.

E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 24. September 2007 an ihren Anträgen und Vorbringen fest. Zahlreiche Behauptungen des Be- schwerdeführers seien für das programmrechtliche Verfahren irrelevant. Die UBI dürfe überdies gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Fachaufsicht ausüben.

F. Der Beschwerdeführer betont in einem zusätzlichen Schreiben vom 28. September 2007, dass er als Betreiber mehrerer Weinhomepages die notwendige Beschwerdebefugnis aufweise. Er verzichtet darauf, innert der ihm von der UBI eingeräumten Nachfrist die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde zu erfüllen.

G. Die Verfahrensbeteiligten wurden informiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung

1.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).

2.

Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 lit. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde).

2.1

Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. ["Drohung"]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.).

2.2

Der Beschwerdeführer erachtet sich primär durch seine Geschäftstätigkeit als beschwerdebefugt. So betreibt er eine Weinhomepage, in welcher ein eigener Shop eingebaut ist, sowie eine Geschenkwebsite und das "Wein und Genuss TV" über Internet. Der Beschwerdeführer führt zusätzlich aus, dass er durch Erfahrungen aus seinem nahen privaten Umfeld hinsichtlich der Gefahren übermässigen Alkoholkonsums durch die beanstandeten Sendungen betroffen sei.

2.3

Die in "Start Up" u.a gezeigte Giveawine AG stellt zwar tatsächlich eine Konkurrenz für die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers dar. Der Umstand, dass ein wirtschaftlicher Konkurrent in einer Sendung dargestellt wird, begründet aber keine Legitimation zur Betroffenenbeschwerde (UBI-Entscheid b. 399 vom 10. März 2000, E. 2 ["Saldo"]. Vorliegend kommt hinzu, dass bei "Start Up" nicht die Produkte und Dienstleistungen der gezeigten Jungunternehmen im Vordergrund standen, sondern deren Weg, um sich im Markt und bei Investoren etablieren zu können. Auf die Tätigkeiten des Beschwerdeführers wird in den Sendungen nicht Bezug genommen. Auch seine Erfahrungen im privaten Umfeld mit übermässigem Alkoholkonsum begründet nicht die notwendige enge Beziehung zum Verfahrensgegenstand, weil es in den beanstandeten Sendungen um ganz andere Themen ging. Der Beschwerdeführer ist beruflich nicht in der Alkoholprävention beschäftigt, was allenfalls eine Befugnis zur Betroffenen- beschwerde bei möglicher Schleichwerbung für Alkoholprodukte begründen könnte (VPB 52/1988, Nr. 12, S. 57f. ["Après-Ski"], siehe dazu auch Urteil 2A.303/204 des Bundesgerichts vom 26. Januar 2005 ["Werbespot 'Stopp-Werbeverbote').

3.

In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat den Beschwerdeführer eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist hat der Beschwerdeführer aber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

3.1

Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. ["Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe"]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom 30. Juni 2006, E. 2.3 ["Meteo"]). Der Entscheid liegt im Ermessen der UBI. Sie bejaht gemäss ständiger Rechtsprechung ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854 ["Homosexuelle Hochzeit"]). Ob allenfalls der Umstand, dass es sich bei der beanstandeten Sendereihe um ein neues Fernsehformat in der Schweiz handelt, vorliegend ein solches öffentliches Interesse begründet, muss aber nicht geprüft werden. Gegen die Sendungen "Start Up" ist nämlich noch eine andere Beschwerde (b. 559) eingegangen, in welcher auch moniert wird, es werde Schleichwerbung für die Giveawine AG und damit für Alkoholprodukte betrieben. Da auf diese Beschwerde eingetreten werden kann, unterliegt die vom Beschwerdeführer beanstandete Sendereihe "Start Up" ohnehin einer programmrechtlichen Beurteilung durch die UBI.

3.2

Aus den dargelegten Gründen ist auf die vorliegende Eingabe nicht einzutreten.

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde von P vom 7. Juli 2007 gegen die Darstellung der Giveawine AG in der vom 16. April 2007 – 25. Juni 2007 im Schweizer Fernsehen auf SF 1 ausgestrahlten Sendereihe "Start Up" wird mit 8:0 Stimmen nicht eingetreten.

2.

Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3.

Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 7. März 2008

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart radio e televisiun, Art. 4, Art. 5, Art. 94, Art. 95, Art. 96, Art. 97 und Art. 99 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. Februar 2010, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Oktober 2024 erneut konsolidiert.